Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Telekommunikationswesens Vom 17. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
17.12.2024
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2024, 2153
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

I TKZustAnO HA 2025

I

Zuständig für die Durchführung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Kultur und Medien.

II TKZustAnO HA 2025

II

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Wegebaulastträgerin und der Unterhaltungspflichtigen nach den §§ 125 bis 135 und des § 223 Absatz 4 TKG ist bei öffentlichen Wegen, Plätzen, Brücken und Tunneln, soweit sich die Wahrnehmung der Aufgaben der Wegebaulastträgerin und der Unterhaltungspflichtigen nach den §§ 125 bis 135 TKG einschließlich des Abschlusses hierauf bezogener Rahmen- und Generalverträge allein auf die Gebiete nach Abschnitt II der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 10. Dezember 2024 (Amtl. Anz. S. 2133), in der jeweils geltenden Fassung bezieht,

die Hamburg Port Authority.

III TKZustAnO HA 2025

III

Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Wegebaulastträgerin und der Unterhaltungspflichtigen nach den §§ 125 bis 135 und des § 223 Absatz 4 TKG sind

1.

bei öffentlichen Wegen, Plätzen, Brücken und Tunneln

a)

für den Abschluss von Rahmen- und Generalverträgen und den Erlass von Verwaltungsvorschriften nach § 127 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz TKG sowie den Erlass von Regelungen nach § 223 Absatz 4 TKG, sofern sie sich nicht jeweils ausschließlich auf die Gebiete nach Abschnitt II beziehen,

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,

b)

im Übrigen

die Bezirksämter,

2.

bei öffentlichen Gewässern

die nach der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (Amtl. Anz. S. 2093), sowie der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung der Benutzung der Gewässer zuständige Behörde.


IV TKZustAnO HA 2025

IV

(1) Zuständig für die Durchführung landesrechtlicher Regelungen nach § 164 Absatz 5 Satz 2 TKG und § 170 Absatz 4 Satz 2 TKG ist

die Behörde für Inneres und Sport.

(2) Sie ist auch die für den Bevölkerungsschutz zuständige Behörde nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 TKG.

(3) Darüber hinaus ist sie oberste Landesbehörde nach § 8 Absatz 5 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 19), in der jeweils geltenden Fassung.

V TKZustAnO HA 2025

V

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

VI TKZustAnO HA 2025

VI

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Telekommunikationswesens vom 17. April 2001 (Amtl. Anz. S. 1361) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.