Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes Vom 23. April 1997

Ausfertigungsdatum:
23.04.1997
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1997, 985
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 23. April 1997

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 164 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2110)

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I

(1) Zuständig für die Durchführung des Tierzuchtgesetzes in der Fassung vom 22. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 602) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(2) Ihr werden die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 19 b übertragen.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Die Anordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 13. November 1984

(Amtlicher Anzeiger Seite 1906) wird aufgehoben.

Hamburg, den 23. April 1997

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.