Hamburg

Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste Vom 26. Juni 2012

Ausfertigungsdatum:
26.06.2012
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2012, 1313
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1862)

I TechnDLbVDAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen

der Senat - Senatskanzlei -,

der Senat - Personalamt -,

die Fachbehörden,

die Bezirksämter und

der Rechnungshof.

(2) Zuständig für die Durchführung der

1.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 299),

2.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 315)

in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

1.

für die Laufbahnzweige

a)

Architektur,

b)

Städtebau,

c)

Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen -,

d)

Maschinen- und Elektrotechnik,

e)

Geoinformation, Vermessungs- und Liegenschaftswesen,

f)

Maschinen- und Elektrotechnik,

g)

Umwelttechnik/Umweltschutz

die Behörde für Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,

2.

für die Laufbahnzweige

a)

Architektur - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,

b)

Städtebau - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,

c)

Bauingenieurwesen - Fachgebiet Wasserwesen -,

d)

Maschinen- und Elektrotechnik - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,

e)

Eisenbahnwesen,

f)

Hafendienst

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
- Hamburg Port Authority -.


II TechnDLbVDAnO HA

II

Folgende Anordnungen treten außer Kraft:

1.

Anordnung zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Februar 2009 (Amtl. Anz. S. 381),

2.

Anordnung zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Februar 2009 (Amtl. Anz. S. 381),

3.

Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Hafendienstes vom 4. April 1989 (Amtl. Anz. S. 821) in der geltenden Fassung,

4.

Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Arbeitsschutzdienstes vom 12. Februar 1991 (Amtl. Anz. S. 485) in der geltenden Fassung.


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.