Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufe des Tierarztes und des tierärztlichen Hilfspersonals Vom 15. Mai 1992

Ausfertigungsdatum:
15.05.1992
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1992, 977
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufe des Tierarztes und des tierärztlichen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 127 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1874)

I TAuaZustAnO HA

I

Zuständige Behörde auf dem Gebiet der Berufe des Tierarztes und des tierärztlichen Hilfspersonals, insbesondere für die Durchführung

1.

der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert am 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2882), in der jeweils geltenden Fassung, und der darauf gestützten Rechtsverordnungen,

2.

des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17, 18), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit die Berufe des Tierarztes und des tierärztlichen Hilfspersonals betroffen sind und soweit nicht in Rechtsvorschriften, in anderen Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend etwas anderes bestimmt ist,

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.


II TAuaZustAnO HA

II

Zuständig für die Aufsicht über die Tierärztekammer Hamburg nach § 56 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe auf dem Gebiet der Berufsbildung der Tierarzthelfer/ Tierarzthelferinnen ist

die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.

Textnachweis ab: 01.01.2004

III

Die Anordnung zur Durchführung des Tierärztekammergesetzes vom 1. April 1968 (Amtlicher Anzeiger Seite 417) in ihrer geltenden Fassung wird aufgehoben.

Hamburg, den 15. Mai 1992

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.