Anordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Vom 11. Januar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 11.01.2005
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2005, 49
Anordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 80 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1869) |
II SchwarzArbGOWiZustAnO HA 2005
II
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220, 3229), wird bestimmt:
I SchwarzArbGOWiZustAnO HA 2005
I
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) ist
das Bezirksamt Hamburg-Mitte.
III SchwarzArbGOWiZustAnO HA 2005
III
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 7. August 2001 (Amtl. Anz. S. 3017) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.