Anordnung über Zuständigkeiten für das Schulwesen Vom 23. Juni 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.1999
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1999, 1769
Anordnung über Zuständigkeiten für das Schulwesen vom 23. Juni 1999
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 55 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1867) |
I SchulWZustAnO HA
I
Zuständige Behörde für das Schulwesen, insbesondere für die Durchführung
- 1.
des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97),
- 2.
des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (HmbStTG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 386)
sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
IV SchulWZustAnO HA
IV
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452) in der jeweils geltenden Fassung ist
- 1.
hinsichtlich der Aufgaben nach Abschnitt II Nummer 1
die Behörde für Inneres und Sport,
- 2.
hinsichtlich der Aufgaben nach Abschnitt II Nummer 2
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
II SchulWZustAnO HA
II
Zuständig für
- 1.
die Regelung der Mitbenutzung von Schulräumen und -Sportstätten durch Sportvereine und -verbände,
- 2.
die Durchführung der schulärztlichen und der schulzahnärztlichen Betreuung und Untersuchungen nach § 34 des Hamburgischen Schulgesetzes sowie nach § 4 Absatz 1 HmbStTG sind
die Bezirksämter.
III SchulWZustAnO HA
III
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft hinsichtlich der Schulen und Einrichtungen, die bildende oder angewandte Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz lehren, ist
die Behörde für Kultur und Medien.
Textnachweis ab: 01.01.2004
V
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten für das Schulwesen vom 16. Februar 1970 (Amtlicher Anzeiger Seite 269) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.