---
title: "SchulOrgFrequV HA — Verordnung über Organisationsfrequenzen an allgemein bildenden Schulen Vom 23. Juni 2005"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/hh/schulorgfrequvha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SchulOrgFrequVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:46:22+00:00"
---

# SchulOrgFrequV HA — Verordnung über Organisationsfrequenzen an allgemein bildenden Schulen Vom 23. Juni 2005

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 23.06.2005
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2005, 246


### § 1

§ 1(1) Die Organisationsfrequenzen für die Bildung von Eingangsklassen betragen 1. für die Jahrgangsstufe 1 an Grundschulen in schwieriger sozialer Lage 18,2. für die Jahrgangsstufe 1 an Grundschulen, die nicht unter Nummer 1 fallen, 24,3. für die Jahrgangsstufe 5 an Haupt- und Realschulen 27,4. für die Jahrgangsstufe 5 an Gymnasien 29,5. für die Jahrgangsstufe 5 an integrierten Gesamtschulen 26,6. für die Jahrgangsstufe 5 an kooperativen Gesamtschulen 26,7. für die Jahrgangsstufe 7 an Hauptschulen 25,8. für die Jahrgangsstufe 7 an Realschulen 27,9. für die Jahrgangsstufe 7 an integrierten Haupt- und Realschulen 26,10. für die Jahrgangsstufe 7 an Gymnasien 27,11. für die Jahrgangsstufe 7 an integrierten Gesamtschulen 26,12. für die Jahrgangsstufe 7 an kooperativen Gesamtschulen für die einzelnen Schulzweige entsprechend dem gegliederten System,13. für die Oberstufe des Gymnasiums 22,14. für die Oberstufe der integrierten Gesamtschule 22. (2) Soweit an Grundschulen, Haupt- und Realschulen und integrierten Gesamtschulen Integrationsklassen eingerichtet werden, beträgt die Organisationsfrequenz 20.

### Eingangsformel SchulOrgFrequV

Auf Grund von § 87 Absatz 1 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 197), und § 1 Nummer 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 9. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 580), geändert am 17. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 in Kraft.Hamburg, den 23. Juni 2005.Die Behörde für Bildung und Sport

---

— Verordnung über Organisationsfrequenzen an allgemein bildenden Schulen Vom 23. Juni 2005
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SchulOrgFrequVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
