SchulOrgFrequV HA · Hamburg

Verordnung über Organisationsfrequenzen an allgemein bildenden Schulen Vom 23. Juni 2005

Ausfertigungsdatum:
23.06.2005
Fundstelle:
HmbGVBl. 2005, 246
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Organisationsfrequenzen an allgemein bildenden Schulen vom 23. Juni 2005

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 36)
§ 1

§ 1(1) Die Organisationsfrequenzen für die Bildung von Eingangsklassen betragen 1. für die Jahrgangsstufe 1 an Grundschulen in schwieriger sozialer Lage 18,2. für die Jahrgangsstufe 1 an Grundschulen, die nicht unter Nummer 1 fallen, 24,3. für die Jahrgangsstufe 5 an Haupt- und Realschulen 27,4. für die Jahrgangsstufe 5 an Gymnasien 29,5. für die Jahrgangsstufe 5 an integrierten Gesamtschulen 26,6. für die Jahrgangsstufe 5 an kooperativen Gesamtschulen 26,7. für die Jahrgangsstufe 7 an Hauptschulen 25,8. für die Jahrgangsstufe 7 an Realschulen 27,9. für die Jahrgangsstufe 7 an integrierten Haupt- und Realschulen 26,10. für die Jahrgangsstufe 7 an Gymnasien 27,11. für die Jahrgangsstufe 7 an integrierten Gesamtschulen 26,12. für die Jahrgangsstufe 7 an kooperativen Gesamtschulen für die einzelnen Schulzweige entsprechend dem gegliederten System,13. für die Oberstufe des Gymnasiums 22,14. für die Oberstufe der integrierten Gesamtschule 22. (2) Soweit an Grundschulen, Haupt- und Realschulen und integrierten Gesamtschulen Integrationsklassen eingerichtet werden, beträgt die Organisationsfrequenz 20.

Eingangsformel SchulOrgFrequV

Auf Grund von § 87 Absatz 1 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 197), und § 1 Nummer 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 9. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 580), geändert am 17. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 in Kraft.Hamburg, den 23. Juni 2005.Die Behörde für Bildung und Sport

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.