SchRegWeiÜtrV HA · Hamburg

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Schiffsregisterordnung und nach der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (Weiterübertragungsverordnung-Schiffsregister)Vom 22. Mai 2018*)

Ausfertigungsdatum:
22.05.2018
Fundstelle:
HmbGVBl. 2018, 194
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Schiffsregisterordnung und nach der ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 527)

Einziger Paragraph SchRegWeiÜtrV HA

Einziger Paragraph

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach

1.

§ 1 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 der Schiffsregisterordnung,

2.

§ 2 Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Schiffsregisterordnung,

3.

§ 89 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5 der Schiffsregisterordnung,

4.

§ 92 Sätze 1 und 2 der Schiffsregisterordnung,

5.

§ 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1, § 127 Absatz 1 Sätze 1 bis 3, § 131 Absatz 2 Satz 1 und § 133a Absatz 5 Satz 1 der Grundbuchordnung,

6.

§ 94 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung,

7.

§ 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung,

8.

§ 73 Satz 1 auch in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und

9.

§ 73i Satz 1 auch in Verbindung mit § 73c Absatz 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.