WissMinFFöPlPStZAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
26.05.2004
Fundstelle:
StAnz. 2004, 1960
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen in einem ...

aufgeh. durch Nr. 3 der Anordnung vom 20. Juni 2016 (StAnz. S. 736)

WissMinFFöPlPStZAnO HE 2016 Eingangsformel

Aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637) wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bestimmt:

1.

Die Personalstellen des Hessischen Landesarchivs, des Hessischen Hauptstaatsarchivs, des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt, des Hessischen Staatsarchivs Marburg und des Hessischen Landesamts für geschichtliche Landeskunde (Mandant Information und Dokumentation) werden in einem Frauenförder- und Gleichstellungsplan zusammengefasst.

2.

Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan wird durch das Hessische Landesarchiv aufgestellt.

3.

Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen in einem Frauenförderplan im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 26. Mai 2004 (StAnz. S. 1960) wird aufgehoben.

3.

Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund § 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierung von Frauen in der öffentlichen Verwaltung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513/514) wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bestimmt:

1.

Die Personalstellen des Hessischen Hauptstaatsarchivs, des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt, des Hessischen Staatsarchivs Marburg, der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden und des Hessischen Landesamtes für Geschichtliche Landeskunde (Mandant Information und Dokumentation) werden in einem Frauenförderplan zusammengefasst.

Der Frauenförderplan wird durch das Hessische Staatsarchiv Darmstadt aufgestellt.

2.

Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen in einem Frauenförderplan im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 2. März 2000 (StAnz. S. 1114) wird aufgehoben.

3.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.