- Ausfertigungsdatum:
- 13.05.1996
- Fundstelle:
- StAnz. 1996, 1876
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund Nr. 9.4, 4.2, 15.2 und 19.3 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen des Landes Hessen (Hessische Dienstwohnungsvorschriften - HDWV -) vom 3. November 1993 (StAnz. S. 2964) wird bestimmt:
- 1.
Die dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (Abschnitt 6 des Beschlusses über die Zuständigkeit der einzelnen Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 18. Januar 1996, GVBl. I S. 66) sind in ihrem Geschäftsbereich für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung nach Nr. 9.1 Satz 2 HDWV zuständig.
- 2.
Darüber hinaus werden die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen für ihren Geschäftsbereich ermächtigt,
- a)
über Anträge, von der Zuweisung einer Dienstwohnung abzusehen oder von der Bezugspflicht zu entbinden (Nr. 4.2 HDWV),
- b)
über Anträge auf Entbindung von der Pflicht zur Beibehaltung der Dienstwohnung (Nr. 15.2 HDWV) und
- c)
über Anträge auf Minderung der Dienstwohnungsvergütung oder Schadensersatz bei wesentlicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit durch Instandsetzungsarbeiten (Nr. 19.3 HDWV)
zu entscheiden.
- 3.
Die Entscheidungen über Dienstwohnungen, welche für die Leiterinnen und Leiter der genannten Dienststellen bestimmt sind, behalte ich mir vor.
- 4.
Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.