WissMinDWoZustAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
13.05.1996
Fundstelle:
StAnz. 1996, 1876
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund Nr. 9.4, 4.2, 15.2 und 19.3 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen des Landes Hessen (Hessische Dienstwohnungsvorschriften - HDWV -) vom 3. November 1993 (StAnz. S. 2964) wird bestimmt:

1.

Die dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (Abschnitt 6 des Beschlusses über die Zuständigkeit der einzelnen Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 18. Januar 1996, GVBl. I S. 66) sind in ihrem Geschäftsbereich für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung nach Nr. 9.1 Satz 2 HDWV zuständig.

2.

Darüber hinaus werden die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen für ihren Geschäftsbereich ermächtigt,

a)

über Anträge, von der Zuweisung einer Dienstwohnung abzusehen oder von der Bezugspflicht zu entbinden (Nr. 4.2 HDWV),

b)

über Anträge auf Entbindung von der Pflicht zur Beibehaltung der Dienstwohnung (Nr. 15.2 HDWV) und

c)

über Anträge auf Minderung der Dienstwohnungsvergütung oder Schadensersatz bei wesentlicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit durch Instandsetzungsarbeiten (Nr. 19.3 HDWV)

zu entscheiden.

3.

Die Entscheidungen über Dienstwohnungen, welche für die Leiterinnen und Leiter der genannten Dienststellen bestimmt sind, behalte ich mir vor.

4.

Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.