WissMinDOZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Disziplinarordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 10. Dezember 1999

Ausfertigungsdatum:
10.12.1999
Fundstelle:
GVBl. I 1999, 495
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Disziplinarordnung im Geschäftsbereich des ...

aufgeh. durch Anordnung vom 30. November 2005 (GVBl. I S. 810)

Eingangsformel WissMinDOZustAnO

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und des § 31 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), wird bestimmt:

§ 1

§ 1Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen werden für ihre Zuständigkeitsbereiche 1. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten und2. die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W, soweit die Zuständigkeit nicht schon nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Disziplinarordnung begründet ist, übertragen.

§ 2

§ 2Die Anordnung vom 10. Dezember 1999 (GVBl. I S. 495) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Disziplinarordnung im Geschäftsbereich des ...

aufgeh. durch Artikel 3 § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Mai 2008 (GVBl. I S. 728)

Eingangsformel WissMinDOZustAnO

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und des § 31 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Den Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Fachhochschulen werden für ihre Zuständigkeitsbereiche 1. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten und 2. die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C, soweit die Zuständigkeit nicht schon nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Disziplinarordnung begründet ist, übertragen.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.