- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.1986
- Fundstelle:
- StAnz. 1986, 1193
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Abschn. I
Auf Grund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Abschn. II Nr. 4 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 16. September 1974 (StAnz. S. 1729) übertrage ich die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen
- 1.
bei
- a)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Arbeitern,
- b)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Berufsausbildungsverträgen mit Auszubildenden,
- c)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Praktikantenverträgen mit Praktikanten,
den Leitern der dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordneten Dienststellen sowie den Direktoren des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Staatstheater Darmstadt und Kassel,
- 2.
bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe X bis II a BAT
den Regierungspräsidenten,
- 3.
bei
- a)
Abschluß und Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung der Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 1 a, 4, 5, 6 und 7 BAT in befristeten Arbeitsverhältnissen
- b)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe X bis IV a BAT,
- c)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften und Tutoren,
- d)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Volontären,
den Präsidenten der Universitäten,
- 4.
bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen Kr I bis XII BAT,
den Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Justus Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg,
- 5.
bei
- a)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V c BAT,
- b)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften,
den Rektoren der Kunsthochschulen,
- 6.
bei
- a)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V c BAT,
- b)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit studentischen Hilfskräften,
den Rektoren der Fachhochschulen,
- 7.
bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V c BAT, dem Geschäftsführenden Direktor der Forschungsanstalt für Weinbau, Gartenbau, Getränketechnologie und Landespflege,
dem Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten,
- 8.
bei
- a)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V c BAT,
- b)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Musikern nach dem TVK,
- c)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten und sonstigen Bedienstetengruppen, für die besondere Tarifverträge bestehen,
den Intendanten und Direktoren des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Staatstheater Darmstadt und Kassel jeweils gemeinsam.
Verträge des künstlerischen Personals mit einer monatlichen Gesamtvergütung von mehr als 4 200,- Deutsche Mark brutto oder mit besonderen Nebenabreden, Gastverträge mit besonderen rechtlich verpflichtenden Vereinbarungen oder Zusatzverträge (z. B. Änderung der Dienstpflichten), Auflösungsverträge sowie Verträge, die über die Vertragsdauer des Intendanten hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Kunst.
Mitteilungen zu auslaufenden Zeitverträgen (Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977) sind dem Minister für Wissenschaft und Kunst mit der Versicherung anzuzeigen, daß die angemessene Beschäftigung bis zum Vertragsende gewährleistet ist.
Für die Kündigung aus wichtigem Grund ist die Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Kunst innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB einzuholen.
- 9.
bei
- a)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VI b BAT,
- b)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Hilfskräften,
dem Direktor des Sigmund-Freud-Instituts - Ausbildungs- und Forschungsinstitut für Psychoanalyse -,
- 10.
bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VII BAT,
dem Direktor der Hessischen Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt, dem Direktor der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden, dem Direktor des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden und den Direktoren der Hessischen Staatsarchive Darmstadt und Marburg,
- 11.
bei
- a)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VII BAT,
- b)
Abschluß, Änderung oder Beendigung von Volontärverträgen
dem Direktor des Hessischen Landesmuseums Darmstadt, dem Direktor der Staatlichen Kunstsammlungen Kassel, dem Direktor des Museums Wiesbaden, dem Direktor des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Abschn. II
Der Minister für Wissenschaft und Kunst behält sich vor, die Vertretung des Landes Hessen im Einzelfall zu übernehmen, auch soweit diese nach Abschn. I übertragen wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Abschn. III
Eingruppierungen auf Grund tarifvertraglicher Änderungen der allgemeinen Vergütungsordnung, Eingruppierung von sonstigen (sogenannten gleichwertigen) Angestellten, Eingruppierungen im Wege der tarifrechtlichen Lückenausfüllung und die Einreihung von Arbeiten in die Lohngruppe IX MTL II behält sich der Minister für Wissenschaft und Kunst vor.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Abschn. IV
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.