- Ausfertigungsdatum:
- 30.08.2016
- Fundstelle:
- StAnz. 2016, 1014
Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift sowie §§ 1, 3, 4 und 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2022 (StAnz. S. 502) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 12 sowie mit Beschäftigten bis Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), deren Eingruppierung nach Teil II Abschnitt 21.1 der Anlage zum TV-H erfolgt und von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen wird
den Ämtern für Bodenmanagement
für ihren Geschäftsbereich übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnis übertragen, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 23 Abs. 4 TV-H gelten für Beschäftigte sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Wohnen vom 19. Juli 2011 (StAnz. S. 1069) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen wird
den Ämtern für Bodenmanagement
für ihren Geschäftsbereich übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1 und § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes sowie 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234)
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen sowie Personalgestellungen vorzunehmen,
- 4.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H die Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit, sowie bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit Zustimmung der Beschäftigten, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,
- 5.
nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-H) von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 6.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub zu gewähren,
- 7.
nach § 29 Abs. 1 bis 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung zu gewähren und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren sowie nach § 29 Abs. 4 und 5 TV-H Arbeitsbefreiung zu gewähren und
- 8.
die Personalhauptakten zu führen,
soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 bis 8 für die Beschäftigten ihrer Dienststelle übertragen; die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 6 und 8 für Beschäftigte jedoch nur insoweit, als sie für deren Einstellung zuständig sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 23 Abs. 4 TV-H gelten für Beschäftigte sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. Juli 2011 (StAnz. S. 1069) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.