- Ausfertigungsdatum:
- 19.07.2011
- Fundstelle:
- StAnz. 2011, 1069
Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des ...
aufgeh. durch § 5 der Anordnung vom 30. August 2016 (StAnz. S. 1014)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird
den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
übertragen.
(3) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) wird
dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion,
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,
den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Werte von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- 3.
nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H die Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit, sowie bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit Zustimmung der Beschäftigten, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen, Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-H) von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 6.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub zu gewähren,
- 7.
nach § 29 Abs. 1 und 2 TV-H Arbeitsbefreiung sowie nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,
- 8.
die Personalhauptakten zu führen,
soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beschäftigten ihrer Behörden übertragen, die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 6 für Beschäftigte jedoch nur insoweit, als sie für deren Einstellung zuständig sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
die Hessische Eichdirektion und
die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird den Ämtern für Bodenmanagement für Beschäftigte ihrer Behörden übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 23 Abs. 4 TV-H gelten für Beschäftigte sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 20. Oktober 2007 (StAnz. S. 2200), zuletzt geändert durch Anordnung vom 13. Mai 2008 (StAnz. S. 1450), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.