WiMinPersZustAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
20.10.2007
Fundstelle:
StAnz. 2007, 2200
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und ...

aufgeh. durch § 5 der Anordnung vom 19. Juli 2011 (StAnz. S. 1069)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,

dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

der Hessischen Eichdirektion und

der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird

den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,

dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und

den Ämtern für Bodenmanagement

übertragen.

(3) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) wird

dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,

dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

der Hessischen Eichdirektion,

der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,

den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,

dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und

den Ämtern für Bodenmanagement

übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,

1.

nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Werte von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

3.

nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,

4.

nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H die Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit, sowie bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit Zustimmung der Beschäftigten, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen, Überstunden anzuordnen,

5.

nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-H) von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,

6.

nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub zu gewähren,

7.

nach § 29 Abs. 1 und 2 TV-H Arbeitsbefreiung sowie nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,

8.

die Personalhauptakten zu führen,

soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,

dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und

den Ämtern für Bodenmanagement

werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beschäftigten ihrer Behörden übertragen, die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 6 für Beschäftigte jedoch nur insoweit, als sie für deren Einstellung zuständig sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,

das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

die Hessische Eichdirektion und

die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird den Ämtern für Bodenmanagement für Beschäftigte ihrer Behörden übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 23 Abs. 4 TV-H gelten für Beschäftigte sinngemäß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Die Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 20. Oktober 2007 (StAnz. S. 2200), zuletzt geändert durch Anordnung vom 13. Mai 2008 (StAnz. S. 1450), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des ...

aufgeh. durch § 5 der Anordnung vom 30. August 2016 (StAnz. S. 1014)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,

dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

der Hessischen Eichdirektion und

der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 12 sowie mit Beschäftigten bis Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), deren Eingruppierung nach Teil II Abschnitt 21.1 der Anlage zum TV-H erfolgt und von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen wird

den Ämtern für Bodenmanagement

für ihren Geschäftsbereich übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnis übertragen, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 23 Abs. 4 TV-H gelten für Beschäftigte sinngemäß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Die Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Wohnen vom 19. Juli 2011 (StAnz. S. 1069) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,

dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

der Hessischen Eichdirektion und

der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden sowie von Praktikantenverträgen wird

den Ämtern für Bodenmanagement

für ihren Geschäftsbereich übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,

1.

nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1 und § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes sowie 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234)

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

c)

das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

3.

nach § 4 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen sowie Personalgestellungen vorzunehmen,

4.

nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H die Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit, sowie bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit Zustimmung der Beschäftigten, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,

5.

nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-H) von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,

6.

nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub zu gewähren,

7.

nach § 29 Abs. 1 bis 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung zu gewähren und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren sowie nach § 29 Abs. 4 und 5 TV-H Arbeitsbefreiung zu gewähren und

8.

die Personalhauptakten zu führen,

soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 bis 8 für die Beschäftigten ihrer Dienststelle übertragen; die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 6 und 8 für Beschäftigte jedoch nur insoweit, als sie für deren Einstellung zuständig sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 23 Abs. 4 TV-H gelten für Beschäftigte sinngemäß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Die Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. Juli 2011 (StAnz. S. 1069) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift sowie §§ 1, 3, 4 und 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2022 (StAnz. S. 502)

Erster Abschnitt Zuständigkeiten bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeits-, ...

Erster Abschnitt
Zuständigkeiten bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeits-, Berufsausbildungs- und Praktikantenverträgen

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) wird bestimmt:

Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar ...

Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Ia BAT wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,

dem Hessischen Landesamt Bodenmanagement und Geoinformation,

der Hessischen Eichdirektion und

der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis III BAT sowie der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppen 8 bis 10 des Teils I und der Fallgruppen 1, 1a und 1b des Teils II Abschn. E Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT wird

den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,

dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und

den Ämtern für Bodenmanagement

übertragen.

(3) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Arbeiterinnen und Arbeitern, Berufsausbildungsverträgen und Praktikantenverträgen wird

dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,

dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

der Hessischen Eichdirektion,

der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,

den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,

dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und

den Ämtern für Bodenmanagement

übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

die Hessische Eichdirektion und

die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,

1.

nach § 10 Abs. 1 BAT, § 12 Abs. 1 MTArb die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Werte von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 11 BAT in Verbindung mit § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes, § 13 MTArb

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

3.

nach § 12 BAT Angestellte, für deren Einstellung sie zuständig sind, sowie nach § 8 Abs. 6 MTArb Arbeiterinnen und Arbeiter abzuordnen und zu versetzen,

4.

nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BAT Überstunden schriftlich anzuordnen,

5.

nach § 50 BAT, § 55 MTArb Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Sonderurlaub ohne Bezüge zu gewähren,

6.

nach § 52 Abs. 3 Satz 2 BAT und § 33 Abs. 6 MTArb bei Verzicht auf die Bezüge Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter ihrer Behörden übertragen, die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 5 für Angestellte jedoch nur insoweit, als sie für deren Einstellung zuständig sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, die Hessische Eichdirektion und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, über Anträge von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Wiesbaden für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen übertragen.

(3) Die Befugnis nach Abs. 1 wird den Ämtern für Bodenmanagement für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter ihrer Behörden übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Die in § 1 genannten Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 ermächtigt, Angestellten vertretungsweise eine überwiegend auszuübende Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Vergütungsgruppe entspricht, nach § 24 Abs. 2 BAT zu übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach den §§ 42 und 44 BAT sowie nach den §§ 38 und 40 MTArb sinngemäß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Die Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 20. September 2006 (StAnz. S. 2353) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.