- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2019
- Fundstelle:
- StAnz. 2019, 654
Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich ...
aufgeh. durch § 2 der Anordnung vom 30. November 2024 (StAnz. 2025 S. 8)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637), ordne ich an, dass für folgende Dienststellen ein gemeinsamer Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufzustellen ist:
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Die Personalstellen der dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation nachgeordneten Dienststellen (untere Verwaltungsebene) werden in einem Frauenförder- und Gleichstellungsplan zusammengefasst, der nach § 5 Abs. 2 HGlG vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation aufzustellen ist.
Aufteilung von Personalstellen in die Bereiche Verwaltung und Technik
Es wird grundsätzlich zugelassen, für die Bereiche Verwaltung und Technik getrennte Frauenförder- und Gleichstellungspläne aufzustellen, sofern deren Zusammenfassung die Aussagefähigkeit der Frauenförder- und Gleichstellungspläne verfälschen kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 25. August 2014 (StAnz. S. 807) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.