- Ausfertigungsdatum:
- 21.06.2009
- Fundstelle:
- StAnz. 2009, 1536
Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich ...
aufgeh. durch § 2 der Anordnung vom 25. August 2014 (StAnz. S. 807)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), ordne ich an, dass für folgende Dienststellen jeweils ein gemeinsamer Frauenförderplan aufzustellen ist:
Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung
Die Personalstellen der Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen (mittlere und untere Verwaltungsebene) werden in einem Frauenförderplan zusammengefasst, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HGlG vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen aufzustellen ist.
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Die Personalstellen der dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation nachgeordneten Dienststellen (untere Verwaltungsebene) werden in einem Frauenförderplan zusammengefasst, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HGlG vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation aufzustellen ist.
Aufteilung von Personalstellen in die Bereiche Verwaltung und Technik
Es wird grundsätzlich zugelassen, für die Bereiche Verwaltung und Technik getrennte Frauenförderpläne aufzustellen, sofern deren Zusammenfassung die Aussagefähigkeit der Frauenförderpläne verfälschen kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 13. Januar 2005 (StAnz. S. 884) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.