WiMinFFöPlPStZAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
13.01.2005
Fundstelle:
StAnz. 2005, 884
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich ...

aufgeh. durch § 2 der Anordnung vom 21. Juni 2009 (StAnz. S. 1536)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), ordne ich an, dass für folgende Dienststellen jeweils ein gemeinsamer Frauenförderplan aufzustellen ist:

Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung

Die Personalstellen der Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen (mittlere und untere Verwaltungsebene) werden in einem Frauenförderplan zusammengefasst, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HGlG vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen aufzustellen ist.

Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

Die Personalstellen der dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation nachgeordneten Dienststellen (untere Verwaltungsebene) werden in einem Frauenförderplan zusammengefasst, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HGlG vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation aufzustellen ist.

Aufteilung von Personalstellen in die Bereiche Verwaltung und Technik

Es wird grundsätzlich zugelassen, für die Bereiche Verwaltung und Technik getrennte Frauenförderpläne aufzustellen, sofern deren Zusammenfassung die Aussagefähigkeit der Frauenförderpläne verfälschen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 13. Januar 2005 (StAnz. S. 884) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich ...

aufgeh. durch § 2 der Anordnung vom 25. August 2014 (StAnz. S. 807)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2013 (GVBl. S. 674), ordne ich an, dass für folgende Dienststellen ein gemeinsamer Frauenförderplan aufzustellen ist:

Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

Die Personalstellen der dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation nachgeordneten Dienststellen (untere Verwaltungsebene) werden in einem Frauenförderplan zusammengefasst, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HGlG vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation aufzustellen ist.

Aufteilung von Personalstellen in die Bereiche Verwaltung und Technik

Es wird grundsätzlich zugelassen, für die Bereiche Verwaltung und Technik getrennte Frauenförderpläne aufzustellen, sofern deren Zusammenfassung die Aussagefähigkeit der Frauenförderpläne verfälschen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 21. Juni 2009 (StAnz. S. 1536) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich ...

aufgeh. durch § 2 der Anordnung vom 24. Juni 2019 (StAnz. S. 654)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637), ordne ich an, dass für folgende Dienststellen ein gemeinsamer Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufzustellen ist:

Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

Die Personalstellen der dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation nachgeordneten Dienststellen (untere Verwaltungsebene) werden in einem Frauenförder- und Gleichstellungsplan zusammengefasst, der nach § 5 Abs. 2 HGlG vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation aufzustellen ist.

Aufteilung von Personalstellen in die Bereiche Verwaltung und Technik

Es wird grundsätzlich zugelassen, für die Bereiche Verwaltung und Technik getrennte Frauenförder- und Gleichstellungspläne aufzustellen, sofern deren Zusammenfassung die Aussagefähigkeit der Frauenförder- und Gleichstellungspläne verfälschen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 25. August 2014 (StAnz. S. 807) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich ...

aufgeh. durch § 2 der Anordnung vom 30. November 2024 (StAnz. 2025 S. 8)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), ordne ich an, dass für folgende Dienststellen jeweils ein gemeinsamer Frauenförderplan aufzustellen ist:

Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung

Die Personalstellen der Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen (mittlere und untere Verwaltungsebene) werden in einem Frauenförderplan zusammengefasst, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HGlG vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen aufzustellen ist.

Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

Die Personalstellen der dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation nachgeordneten Dienststellen (untere Verwaltungsebene) werden in einem Frauenförderplan zusammengefasst, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HGlG vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation aufzustellen ist.

TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

Für die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen ist ein Frauenförderplan aufzustellen.

Aufteilung von Personalstellen in die Bereiche Verwaltung und Technik

Es wird grundsätzlich zugelassen, für die Bereiche Verwaltung und Technik getrennte Frauenförderpläne aufzustellen, sofern deren Zusammenfassung die Aussagefähigkeit der Frauenförderpläne verfälschen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten vom 11. Juli 1994 (StAnz. S. 1978), zuletzt geändert am 17. Oktober 2001 (StAnz. S. 3862), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.