- Ausfertigungsdatum:
- 07.11.1994
- Fundstelle:
- ABl. 1995, 15
Anlage 1 Name der Schule Bezeichnung der Schule, Schulträger, Schulort
Anlage 1
Name der Schule
Bezeichnung der Schule, Schulträger, Schulort
___________________________________________________________________________________________
Schuljahr 19___/___
Halbjahreszeugnis
Frau/Herr .................................................................................... geb. am ..................... in ..................................................
hat das 1. Halbjahr des an der
..............................................................................................
eingerichteten einjährigen Ausbildungsgangs
zur Assistentin für Wirtschaftsinformatik/zum
Assistenten für Wirtschaftsinformatik
vom ........................... bis ..................................... besucht.
Ihre/Seine Leistungen werden wie folgt beurteilt:
| Datenverarbeitung und Programmierung |
......................... |
| Hardwareorganisation und vernetzte Systeme |
......................... |
| Betriebswirtschaftslehre |
......................... |
| Gemeinschaftskunde |
......................... |
| Wirtschaftsenglisch |
......................... |
Versäumnisse: ____ Tage ......................................................
Bemerkungen: ........................................................................ ................................................................................................. ................................................................................................. ................................................................................................. .................................................................................................
......................, den .........................
| ....................... |
............................... |
Notenstufen: Sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
Anlage 2 Name der Schule Bezeichnung der Schule, Schulträger, Schulort
Anlage 2
Name der Schule
Bezeichnung der Schule, Schulträger, Schulort
___________________________________________________________________________________________
Schuljahr 19___/___
Prüfungszeugnis
Frau/Herr ............................................................................................. geb. am ...................... in .................................................
hat den einjährigen Ausbildungsgang
zur Assistentin für Wirtschaftsinformatik/zum
Assistenten für Wirtschaftsinformatik
an der ................................................................................................ vom ............................... bis ......................................... besucht.
und auf Grund ihrer/seiner Prüfungsleistungen
die Abschlußprüfung zur/zum Staatlich geprüften
Assistentin für Wirtschaftsinformatik/Assistenten
für Wirtschaftsinformatik
am .............................. bestanden.
Dem Zeugnis liegt die Verordnung über den einjährigen Ausbildungsgang und die Abschlußprüfung zur Assistentin für Wirtschaftsinformatik und zum Assistenten für Wirtschaftsinformatik vom ...................... zugrunde. Frau/Herr ................................................................................... ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
Staatlich geprüfte(r) Assistent(in)
für Wirtschaftsinformatik
zu führen.
Ihre/Seine Leistungen werden wie folgt beurteilt:
| Datenverarbeitung und Programmierung |
......................... |
| Hardwareorganisation und vernetzte Systeme |
......................... |
| Betriebswirtschaftslehre |
......................... |
| Gemeinschaftskunde |
......................... |
| Wirtschaftsenglisch |
......................... |
Versäumnisse: ____ Tage ...................................................................................
Bemerkungen: .............................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. .............................................................................................................
......................................, den ..................................
| .................................. |
.............................. |
(Siegel)
Notenstufen: Sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
Anlage 3 Name der Schule Bezeichnung der Schule, Schulträger, Schulort
Anlage 3
Name der Schule
Bezeichnung der Schule, Schulträger, Schulort
___________________________________________________________________________________________
Schuljahr 19___/___
Abgangszeugnis
Frau/Herr ........................................................................................... geb. am ............................... in ..................................................
hat den einjährigen Ausbildungsgang
zur Assistentin für Wirtschaftsinformatik/zum
Assistenten für Wirtschaftsinformatik
an der .............................................................................................. vom ......................................... bis .......................................... besucht.
Ihre/Seine Leistungen werden wie folgt beurteilt:
| Datenverarbeitung und Programmierung |
......................... |
| Hardwareorganisation und vernetzte Systeme |
......................... |
| Betriebswirtschaftslehre |
......................... |
| Gemeinschaftskunde |
......................... |
| Wirtschaftsenglisch |
......................... |
Frau/Herr ........................................................................................... hat die Abschlußprüfung gemäß der Verordnung über den einjährigen Ausbildungsgang und die Abschlußprüfung zur Assistentin für Wirtschaftsinformatik und zum Assistenten für Wirtschaftsinformatik vom ............. am ...................................................................................... nicht bestanden.
......................................, den ...................................
| .................................... |
.............................. |
(Siegel)
Notenstufen: Sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 38 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233) wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II. Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III. Abschlußprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
IV. Schlußbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zielsetzung
Gymnasiale Oberstufen, an denen gemäß § 21 b der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung vom 9. Februar 1983 (ABl. S. 54) in der jeweils geltenden Fassung eine Sonderregelung für Wirtschaftswissenschaften besteht, kann ein einjähriger Ausbildungsgang hinzugefügt werden, der mit der Prüfung zur Staatlich geprüften Assistentin für Wirtschaftsinformatik oder zum Staatlich geprüften Assistenten für Wirtschaftsinformatik abschließt.
§ 10 Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
§ 10
Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Abschlußprüfung ist in folgenden Fächern je eine Prüfungsarbeit innerhalb der dafür festgesetzten Zeit anzufertigen:
- (a)
Datenverarbeitung und Programmierung (240 Minuten).
Die schriftliche Prüfung in diesem Fach kann auch praktische Anteile enthalten. In diesem Fall wird die Prüfungsdauer auf 300 Minuten erweitert.
- (b)
Hardwareorganisation und vernetzte Systeme (180 Minuten)
- (c)
Betriebswirtschaftslehre (180 Minuten).
Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen.
(2) Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die Aufgaben nicht auf Sachgebiete und Lernziele nur eines Schulhalbjahres beschränken.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie dem Prüfling Gelegenheit geben, durch seine Arbeit zu zeigen, in welchem Maße er
- 1.
fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden kann,
- 2.
mit Schlüsselbegriffen, Formeln und Modellen umgehen kann, soweit sie im Zusammenhang mit der Aufgabe wichtig sind,
- 3.
fachspezifische und fachübergreifende Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien kennt,
- 4.
Einsichten in fachliche Zusammenhänge hat,
- 5.
zu selbständiger Urteilsbildung über einen Sachverhalt fähig ist,
- 6.
Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen angemessen und verständlich darstellen kann,
- 7.
gestellte Aufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigen kann.
(4) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht soweit vorbereitet wurden oder einer bereits bearbeiteten und gelösten Aufgabe so ähnlich sind, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung mehr darstellt.
§ 11 Vorschläge der schriftlichen Prüfung
§ 11
Vorschläge der schriftlichen Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erstellt die Prüferin oder der Prüfer (§ 9 Abs. 6). Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Allen Prüfungsteilnehmern müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit einem Genehmigungsvermerk dem Staatlichen Schulamt vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(3) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge; es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu erstellen.
(4) Das Staatliche Schulamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus.
(5) Das Staatliche Schulamt sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Gegenwart der Prüflinge geöffnet.
(6) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Staatlichen Schulamt wird berichtet.
§ 12 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 12
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung findet an drei Unterrichtstagen statt. Zwischen dem zweiten und dritten Prüfungstag wird ein prüfungsfreier Tag als Ruhetag eingelegt.
(2) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung und das Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten gelten die allgemeinen Regelungen für die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.
§ 13 Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeit
§ 13
Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeit
(1) Jede Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Die in § 10 Abs. 3 genannten Kriterien sind zu berücksichtigen. Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenhängende Bewertung mit anschließender Beurteilung zu erstellen.
(2) Grundlage der Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten sind die allgemein festgesetzten Notenstufen.
(3) Bei der Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten kommt auch dem Grad der Sicherheit im korrekten Gebrauch der deutschen Sprache und der Fähigkeit der Prüflinge, sich sprachlich verständlich auszudrücken, Bedeutung zu. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit und mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung fallen ins Gewicht.
(4) Bewertet die Prüferin oder der Prüfer eine Arbeit nicht mit mindestens "ausreichend", so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft (Korreferentin oder Korreferent) mit der unabhängigen Bewertung und Beurteilung der Arbeit. Bei abweichender Beurteilung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit diesen beiden Lehrkräften die Note fest.
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüflingen sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Vornoten
(1) Die Urteile über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Unterricht des einjährigen Ausbildungsganges (Vornoten) werden acht Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen. In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.
(2) Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben. Der Unterricht ist damit abgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Mündliche Prüfung
(1) Fächer der mündlichen Prüfung sind alle Fächer nach § 3 Abs. 1.
(2) Jeder Prüfling wird in mindestens einem weiteren Fach nach § 3 Abs. 1, das nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, mündlich geprüft.
(3) Der Prüfling kann spätestens fünf Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich erklären, in welchen Fächern er mündlich geprüft werden will. Er ist an seine Erklärung gebunden.
(4) Der Prüfungsausschuß tritt vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsliste formal überprüft und die schriftlichen Erklärungen der Schülerinnen und Schüler zu Protokoll genommen. Der Prüfungsausschuß ist an die Erklärung der Schülerinnen und Schüler gebunden.
Ist das Bestehen der Prüfung gefährdet, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob und in welchen Fächern zusätzlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung ist auch in den Fächern der schriftlichen Prüfung möglich. Gibt ein Prüfling keine Erklärung ab, entscheidet der Prüfungsausschuß, in welchen Fächern mündlich geprüft wird.
§ 16 Prüfungsanforderungen in der mündlichen Prüfung
§ 16
Prüfungsanforderungen in der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling eine Aufgabe gestellt, die den Lernzielen und Anforderungen des Lehrplans entsprechen muß. Der Prüfling soll seine Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit, seine Kenntnisse und Fertigkeiten, sein Darstellungsvermögen und seine Fähigkeiten, auf Fragen und Einwände einzugehen und Hilfen zu verwerten, zeigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Vertreter des Schulträgers ein. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.
(2) Im übrigen gelten die Regelungen für die Vorbereitung der mündlichen Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.
§ 18 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 18
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Regelungen für die mündliche Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei den mündlichen Prüfungen können anwesend sein:
- 1.
alle Lehrkräfte der Schule,
- 2.
die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß § 17 Abs. 1 zu ladenden Gäste.
(3) Über den Termin einer mündlichen Prüfung außerhalb des allgemeinen Prüfungstermines der Schule infolge einer ärztlich bestätigten Erkrankung des Prüflings entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(4) Die mündliche Prüfung wird von denen nach § 9 Abs. 6 gebildeten Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses und die Lehrkraft, die Protokoll führt, sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen.
(5) Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen. Jede Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten.
§ 19 Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 19
Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen gelten die Regelungen für die mündliche Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden nach den in § 16 genannten Kriterien beurteilt.
(3) Der Fachausschuß bewertet die Leistungen des Prüflings auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers. Kommt der Fachausschuß zu keiner übereinstimmenden Beurteilung, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbeurteilungen gebildet.
(4) Grundlage der Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen sind die allgemein festgesetzten Notenstufen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zugangsvoraussetzungen, Aufnahme
(1) In diesen Bildungsgang kann aufgenommen werden, wer die Allgemeine Hochschulreife erworben hat und wer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Mathematik im Umfang und in der Anforderungshöhe eines Leistungfaches sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Informatik und Rechnungswesen am Ende der gymnasialen Oberstufe nachweist.
(2) Die Aufnahme in den einjährigen Ausbildungsgang ist spätestens zum 31. März bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule zu beantragen. Für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, an der dieser Ausbildungsgang eingerichtet ist, kann die Antragsfrist entsprechend verlängert werden.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann eine Frist setzen, innerhalb deren die Bewerberin oder der Bewerber erklären muß, ob sie oder er die zugesagte Aufnahme annimmt.
(4) Durch die Aufnahme wird die Bewerberin oder der Bewerber Schülerin oder Schüler der Schule. Die Bestimmungen der allgemeinen Schulordnung gelten entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung berät der Prüfungausschuß das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnote fest. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. Den Vornoten kommt in der Regel besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern nach § 3 Abs. 1 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
(3) Der Prüfungsausschuß kann die Prüfung bei mangelhaften Leistungen in Gemeinschaftskunde oder Wirtschaftsenglisch für bestanden erklären, wenn mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach erbracht wurden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(4) Das Ergebnis der gesamten Prüfung lautet:
"Bestanden" oder
"Nicht bestanden".
(5) Die Noten der mündlichen Prüfung und die Endnoten werden den Prüflingen in der Regel am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekanntgegeben.
(6) Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und die Beurteilungen zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis (Anlage 2).
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3).
(3) Die Zeugnisse erhalten das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde.
(4) Die Reinschrift und der Entwurf des Zeugnisses werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Die Reinschrift enthält das Dienstsiegel. § 9 Abs. 5 bleibt unberührt. Der Entwurf des Zeugnisses verbleibt bei den Schulakten.
(5) Das Zeugnis und eine beglaubigte Durchschrift werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer in der Regel durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ausgehändigt. Mit der Aushändigung des Zeugnisses endet das Schulverhältnis.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Prüfungsniederschrift
(1) Die Vorgänge der Abschlußprüfung werden in folgenden Niederschriften festgehalten:
- 1.
Aktenvermerke über Informationen zur Prüfungsordnung (§ 7), über Hinweise und Befragungen bei der Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§§ 12 und 18), über Beginn und Abgabe der schriftlichen Arbeiten, Dauer der Abwesenheit eines Prüflings, Verlauf der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, besondere Vorkommnisse, Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte;
- 2.
Aktenvermerke über die Bekanntgabe und Eintragung der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung;
- 3.
Niederschrift über die Festlegung der mündlichen Prüfungsfächer;
- 4.
Aktenvermerke über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlaufe der Prüfung, über Beginn und Ende der Prüfungen an den mündlichen Prüfungstagen, über Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen.
(2) Die Prüfungsliste wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.
(3) Den Niederschriften und Aktenvermerken werden die Meldungen der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung, die Prüfungsliste, die schriftlichen Arbeiten, die Erklärungen der Schülerinnen und Schüler (§ 15 Abs. 3) und der Prüfungsplan beigefügt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden oder im besonders begründeten Fall nach weiterem Schulbesuch an der nächsten Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten. Wird eine zweite Wiederholungsprüfung nicht gestattet, muß die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.
(5) Wurde die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen in einem oder zwei Fächern, von denen nur eines Fach der schriftlichen Prüfung sein darf, für nicht bestanden erklärt, kann der Prüfungsausschuß dem Prüfling innerhalb von sechs Monaten, frühestens vier Monate nach Abschluß der mündlichen Prüfung, in den Fächern mit mangelhaften Leistungen eine Nachprüfung im Sinne des Abs. 4 gestatten. In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, wird schriftlich (§§ 10 bis 13) und mündlich, in den übrigen Fächern mündlich geprüft. Der Prüfungsausschuß trifft die Entscheidung am Tage der Festsetzung des Prüfungsergebnisses und teilt sie dem Prüfling mit. Wird die Nachprüfung gestattet, kann der Prüfling bis zum Nachtermin vom weiteren Schulbesuch befreit werden. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Organisation
(1) Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage nachfolgender Stundentafel:
| Datenverarbeitung und Programmierung |
10 Wochenstunden |
| Hardwareorganisation und vernetzte Systeme |
10 Wochenstunden |
| Betriebswirtschaftslehre |
5 Wochenstunden |
| Gemeinschaftskunde |
3 Wochenstunden |
| Wirtschaftsenglisch |
2 Wochenstunden |
Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(2) Zusätzlich zu den Unterrichtsveranstaltungen ist ein Betriebspraktikum von mindestens sechswöchiger Dauer verpflichtend. Für das Betriebspraktikum sind die Wochen vor den Osterferien und die Osterferien sowie ein Teil der Sommerferien vorzusehen. Eine abweichende Regelung kann mit Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters getroffen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Leistungsnachweise
(1) Für die Beurteilung der Schülerleistungen und die Leistungsnachweise gelten die allgemeinen Regelungen für die gymnasiale Oberstufe, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Während des einjährigen Bildungsganges ist in den nachstehend bezeichneten Fächern die folgende Anzahl von Klausuren anzufertigen:
| Datenverarbeitung und Programmierung |
4 |
| Hardwareorganisation und vernetzte Systeme |
4 |
| Betriebswirtschaftslehre |
3 |
| Gemeinschaftskunde |
3 |
| Wirtschaftsenglisch |
3 |
Im Bereich Datenverarbeitung und Programmierung ist außerdem ein Programmierprojekt in Form einer Hausarbeit anzufertigen.
(3) Die Klausuren sind in höchstens drei Unterrichtsstunden zu erbringen.
(4) Die Beurteilung der Leistungsnachweise erfolgt nach den Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend.
(5) Wurde mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" beurteilt, wird die Arbeit einmal wiederholt. Hat eine Schülerin oder ein Schüler in der Wiederholungsarbeit eine schlechtere Note als in der ersten Arbeit erhalten, gilt die bessere Note.
(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über schriftliche Arbeiten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zeugnis
Am Ende des ersten Schulhalbjahres erhält die Schülerin oder der Schüler ein Halbjahreszeugnis nach dem Muster der Anlage 1.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Zweck
In der Prüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, daß sie oder er die Ziele des einjährigen Ausbildungsganges erreicht hat und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die für den Beruf der Assistentin oder des Assistenten für Wirtschaftsinformatik erforderlich sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Information
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft informiert die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des 2. Schulhalbjahres über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfung, vor allem über das Prüfungsverfahren, die Prüfungsfächer, die Prüfungsanforderungen und die Bedeutung der Vornoten, Über die Besprechung wird ein Aktenvermerk angelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Teile der Abschlußprüfung, Termine
(1) Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftlichen Prüfungen beginnen frühestens am 2. Mai. Die mündlichen Prüfungen finden in den letzten acht Unterrichtstagen des Schuljahres statt. Liegt der letzte Unterrichtstag im Juli, findet die mündliche Prüfung in den letzten acht Unterrichtstagen im Juni statt. Die Prüfungen müssen so rechtzeitig abgeschlossen sein, daß die Schülerinnen und Schüler spätestens am 30. Juni aus der Schule entlassen werden können.
(3) Die Termine legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt fest.
§ 9 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse, Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses
§ 9
Prüfungsausschuß, Fachausschüsse, Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses
(1) Für die Abschlußprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
Die oder der Vorsitzende,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter in diesem Amt,
- 3.
die an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird rechtzeitig vom Staatlichen Schulamt bestellt. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Vorsitz beauftragt werden. Wird die Leiterin oder der Leiter der Schule mit dem Vorsitz beauftragt, so gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters dem Prüfungsausschuß an.
(3) Der Prüfungsausschuß wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Der Ausschuß tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses dies für erforderlich halten.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine Vertreterin oder ein Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(5) Bei der schriftlichen Prüfung und im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr. Hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses, werden die nach dieser Verordnung der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Mitglied des Prüfungsausschusses zufallenden Aufgaben von einer Vertreterin oder einem Vertreter im Amt wahrgenommen.
(6) Für jedes Fach der mündlichen Prüfung wird ein Fachausschuß gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern. Zu einem Fachausschuß gehören:
- 1.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses,
- 2.
die Prüferin oder der Prüfer,
- 3.
die Lehrkraft, die Protokoll führt.
In der Regel prüft die Lehrkraft, die das Fach zuletzt unterrichtet hat. Die Lehrkraft, die Protokoll führt, soll fachkundig sein.
(7) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Vorsitzenden der Fachausschüsse.
(9) Ein Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der Fachausschüsse einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuß ausscheidet. Die Lehrkraft, die prüft, muß Mitglied des Fachausschusses bleiben.
(11) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(12) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Terminplan für die schriftliche und die mündliche Prüfung fest.
(13) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrerin oder einen anderen fachkundigen Lehrer in den Prüfungsausschuß berufen.
(14) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluß des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses das Staatliche Schulamt anrufen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluß ausgesetzt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.