WiesbWaldEntmPl HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
03.10.1986
Fundstelle:
StAnz. 1986, 2121
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund von § 25 Abs. 5 des Hessischen Forstgesetzes i. d. F. vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1983 (GVBl. I S. 103), i. V. m. § 6 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes vom 13. Juli 1980 (GVBl. I S. 291) und § 64 Abs. 4 des Hessischen Forstgesetzes wird nach Anhörung der örtlich betroffenen Waldbenutzer im Einvernehmen mit der Stadt Wiesbaden und mit Zustimmung des Landesforstausschusses verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Erholungsverkehr in den Waldungen im Stadtgebiet von Wiesbaden wird entmischt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Der Kartenteil des Entmischungsplanes wird vom Hessischen Minister für Landwirtschaft und Forsten verwahrt. Er wird während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

(2) Je eine weitere amtliche Ausfertigung wird vom Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden, Amt für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, Kapellenstraße 99, Wiesbaden, sowie vom Hessischen Forstamt Chausseehaus, Wiesbaden-Chausseehaus, verwahrt und während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Der Entmischungsplan gilt für die Waldungen im Stadtgebiet von Wiesbaden; in ihm sind die nichtöffentlichen Straßen und Wege dargestellt, die nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Forstgesetzes benutzt werden dürfen. Reitwege und Reitpfade sind besonders gekennzeichnet.

(2) Im Geltungsbereich des Entmischungsplanes ist das Reiten außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Wege verboten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Das Anbringen von Schildern nach Anlage 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes obliegt im Stadtwald dem Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden, im Staatswald dem Hessischen Forstamt Chausseehaus. Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden macht ferner den Textteil des Entmischungsplanes binnen eines Monats nach der Veröffentlichung ortsüblich bekannt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Wiesbaden, 3. Oktober 1986

Der Hessische Minister
für Landwirtschaft und Forsten

III B 2 - 7680 - W 32
gez. Willi Görlach
- Gült.-Verz. 86 -

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.