- Ausfertigungsdatum:
- 19.07.1985
- Fundstelle:
- StAnz. 1985, 1488
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
Karte nach Nr. 3
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 4 des Hessischen Forstgesetzes i. d. F. vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1983 (GVBl. I S. 103), und des § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über die Erklärung zu Schutzwald, Bannwald und Erholungswald und die Walderhaltungsabgabe) vom 18. Februar 1980 (GVBl. I S. 96) wird erklärt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Geltungsbereich
- 1.
Die in Nr. 2 näher bezeichneten Waldflächen in den Gemarkungen Auringen und Medenbach, Stadtkreis Wiesbaden, werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Allgemeinheit aus Gründen des Immissions- und des Sichtschutzes als Schutzwald ausgewiesen:
- 2.
Der Schutzwald besteht aus folgenden Grundstücken:
Gemarkung Auringen
Flur 3
Nr. 11
= 10,2967 ha
Nr. 12
= 0,2674 ha
Nr. 13
= 3,7528 ha
Nr. 18
= 0,3544 ha
Nr 19/1
= 0,0892 ha
Flur 4
Nr. 2 tw.
= 8,5145 ha
Nr. 26/1
= 7,6439 ha
Nr. 26/65
= 0,1645 ha
Flur 5
Nr. 47
= 2,9778 ha
Nr. 48
= 0,3815 ha
Gemarkung Medenbach
Flur 4
Nr. 5
= 2,0960 ha
Nr. 7/60
= 17,4480 ha
Nr. 65
= 1,0315 ha
Nr. 190/1
= 1,9582 ha
Nr. 209
= 0,1162 ha
Nr. 211
= 0,5352 ha
Flur 5
Nr. 10 tw.
= 0,3500 ha
Nr. 29
= 0,6825 ha
Nr. 30
= 0,2258 ha
Nr. 31/1
= 1,9018 ha
Nr. 32
= 0,2570 ha
Nr. 74
= 0,3004 ha
Nr. 80
= 0,3590 ha
Nr. 81
= 1,0682 ha
Nr. 82
= 0,3170 ha
Nr. 83/1
= 0,1200 ha
Nr. 84/1
= 0,5051 ha.
Die Gesamtfläche des Schutzwaldes beträgt 63,7146 ha. Sie steht im Eigentum der Landeshauptstadt Wiesbaden.
- 3.
Die Grenzen des Schutzwaldes sind in einer als Bestandteil dieser Erklärung geltenden topographischen Karte im Maßstab 1 : 25000 in Blau eingetragen.
- 4.
Diese Erklärung und die Karte nach Nr. 3 sind beim Hessischen Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz in Wiesbaden - Oberste Forstbehörde - hinterlegt.
WiesbSchWaldErkl HE II. Zweck der Erklärung als Schutzwald
II. Zweck der Erklärung als Schutzwald
Die Erklärung zu Schutzwald ist notwendig, um sicherzustellen, daß durch geeignete forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen die Funktionen dieses Waldes als Staub- und Abgasfilter sowie als Sicht- und Lärmschutz für die Wiesbadener Ortsteile Medenbach, Auringen und Naurod gegenüber der sehr stark belasteten Autobahn Wiesbaden-Köln erhalten und wenn möglich noch verbessert werden. Gleichzeitig stellt der Schutzwald eine Ergänzung zu dem in diesem Bereich ausgewiesenen und im Eigentum des Landes Hessen - Forstverwaltung - stehenden Schutzwald dar.
WiesbSchWaldErkl HE III. Gesetzliche Beschränkungen
III. Gesetzliche Beschränkungen
- 1.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 i. V. m. § 64 Abs. 4 des Hessischen Forstgesetzes bedarf die Rodung und Umwandlung von Schutzwald in eine andere Nutzungsart der Genehmigung durch die oberste Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur ausnahmsweise und unter Auflage flächengleicher Aufforstung im Nahbereich erteilt werden.
- 2.
Nach § 22 Abs. 3 i. V. m. § 64 Abs. 4 des Hessischen Forstgesetzes bedarf ein Kahlhieb sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als vierzig vom Hundert des Holzvorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln im Schutzwald der Genehmigung durch die oberste Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Schutzwaldes erforderlich ist.
WiesbSchWaldErkl HE IV. Schlußvorschriften
IV. Schlußvorschriften
- 1.
Die verfahrensmäßigen Rechte
- a)
des Trägers der Regionalplanung,
- b)
des Waldbesitzers,
- c)
der unteren Naturschutzbehörde,
- d)
des Landesforstausschusses
sind gewahrt,
- 2.
Diese Erklärung wird in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht.
- 3.
Diese Erklärung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen wirksam, soweit sie bis dahin in ortsüblicher Weise bekanntgemacht ist; anderenfalls wird sie am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam.
| Wiesbaden, 19. Juli 1985 |
Der Hessische Minister |
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.