Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 16. April 1902 (Gesetzsamml. S. 90) Vom 26. April 1918
- Ausfertigungsdatum:
- 26.04.1918
- Fundstelle:
- Preuß. Gesetzsamml. 1918, 48
Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 16. April ...
G aufgeh. durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)
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Einziger Artikel
(1) Der Kommunallandtag des Regierungsbezirkes Wiesbaden ist befugt, die Einrichtung und den Betrieb der Nassauischen Landesbank und der Nassauischen Sparkasse durch Erlaß einer Satzung zu regeln. Der Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung.
(2) Auf Abänderungen der Satzung findet der Abs. 1 sinngemäße Anwendung.
(3) Mit Erlaß der Satzung tritt das Gesetz vom 16. April 1902 (Gesetzsamml. S. 90) außer Kraft; der Tag des Außerkrafttretens wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.