WerraSalzStVtrG HE · Hessen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier vom 17. Mai 1996

Ausfertigungsdatum:
17.05.1996
Fundstelle:
GVBl. I 1996, 177
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zu dem Staatsvertrag zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier vom 17. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Änderungsstaatsvertrag vom 13./29. Oktober 2020 (GVBl. S. 916, 917)
Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Artikel

Artikel 2 Geltungsbereich(1) In den als Anlagen beigefügten Karten sind die Gebiete der beiden Länder dargestellt und durch Koordinateneckpunkte bestimmt, in denen grenzüberschreitend Salz abgebaut wurde, wird oder künftig abgebaut werden soll.(2) Bestandsgebiet ist das Gebiet, das aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 38) Bestandsschutz genießt. Es ist in den Karten als solches gekennzeichnet.(3) Vertragsgebiet ist das Gebiet, in dem nach Maßgabe dieses Staatsvertrages künftig Salz abgebaut oder eine Verbindung der Grubenfelder Wintershall und Springen hergestellt werden soll. Es ist in den Karten als solches gekennzeichnet.(4) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.

Artikel

Artikel 3 Festlegung der Markscheide und des Sicherheitspfeilers(1) In den als Anlagen beigefügten Karten ist der vorgesehene Verlauf der Markscheide zwischen den Grubengebäuden Unterbreizbach, Merkers und Springen (Thüringen) sowie Hattorf und Wintershall (Hessen) durchgehend festgelegt, der diese durch lotrechte und nach der Tiefe unbegrenzte Flächen trennt.(2) Auf beiden Seiten der nach Absatz 1 bestimmten Markscheide muss zwischen den Grubengebäuden in Hessen und Thüringen ein Sicherheitspfeiler von je mindestens 100 m - rechtwinklig gegen die Markscheide gemessen und von der Tagesoberfläche bis zur ewigen Teufe reichend - unverritzt bleiben. Die Durchörterung, Schwächung oder der Verhieb des Sicherheitspfeilers und der Markscheide einschließlich der Herstellung von Untersuchungsbohrlöchern ist unzulässig. Hiervon ausgenommen sind die Verbindung der Grubenfelder Unterbreizbach und Hattorf durch die Herstellung eines einzigen Roll-Loches einschließlich der dazu notwendigen Anschlussstrecken und die Verbindung der Grubenfelder Wintershall und Springen durch Herstellung von zwei Förderbohrungen für die Verlegung und den Betrieb von Rohrleitungen zum Transport von salzhaltigen Wässern zwecks Einstapelns im Grubenfeld Springen. Die Auffahrung, der Betrieb und die Verwahrung des Roll-Loches und der Förderbohrungen sowie das Einstapeln haben nach Maßgabe des Bundesberggesetzes und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften so zu erfolgen, dass die Barrierefunktion des Sicherheitspfeilers zwischen den hessischen und thüringischen Grubenbauen nach dem Stand der Technik zuverlässig und dauerhaft gewährleistet ist.(3) In das Vertragsgebiet reichen horizontale und im einzelnen zum Teil noch nicht vermessene Untersuchungsbohrungen aus den benachbarten Grubenbauen der Kali-Bergwerke im Freistaat Thüringen hinein; sie sind in den Sicherheitspfeiler nach Absatz 2 so einzubeziehen, daß ein von der Tagesoberfläche unbegrenzt in die Tiefe reichender Sicherheitspfeiler von 100 m beiderseits der horizontalen Projektion des einzelnen Untersuchungsbohrloches und mindestens 50 m über dieses feldwärts hinausreichend festgelegt wird. Der Verlauf des Sicherheitspfeilers ist zu berichtigen, falls sich bei der noch durchzuführenden Vermessung und Auswertung der Dokumentation einzelner Untersuchungsbohrlöcher Abweichungen vom Bohrlochverlauf ergeben sollten. Die Markscheide bleibt unverändert.(4) In dem in den als Anlagen beigefügten Karten gekennzeichneten Vertragsgebiet dürfen keine Schächte und Bohrungen von der Tagesoberfläche in das Salinar abgeteuft werden. Hiervon abweichend darf ein Wetterschacht im Vertragsgebietsteil Unterbreizbach-Süd abgeteuft werden. An diesen Schacht dürfen Grubenbaue unter Tage erst angeschlossen werden, nachdem der Schacht bis in die festen Hangendschichten des Salinars hinein mit seinem endgültigen Ausbau versehen wurde und seine Standfestigkeit und Sicherheit gegen Laugen und Wasserzuflüsse nachgewiesen ist.

Artikel

Artikel 5 Bergaufsicht(1) Im Vertragsgebiet ist für die Genehmigung bergbaulicher Tätigkeiten und für die Aufsicht1. die Bergbehörde des Landes Hessen zuständig, soweit es sich um betriebliche Maßnahmen über Tage in Hessen oder um Bergbauaktivitäten unter Tage einschließlich des Roll-Loches und der Anschlussstrecke an das Grubenfeld Hattorf sowie der Förderbohrungen im Grubenfeld Wintershall handelt, die von bereits unter Bergaufsicht des Landes Hessen stehenden Grubengebäuden ausgehen,2. die Bergbehörde des Freistaates Thüringen zuständig, soweit es sich um betriebliche Maßnahmen über Tage in Thüringen oder um Bergbauaktivitäten unter Tage einschließlich der Anschlußstrecke an das Grubenfeld Unterbreizbach handelt, die von bereits unter Thüringer Bergaufsicht stehenden Grubengebäuden ausgehen.(2) Im Bestandsgebiet bleibt die Zuständigkeit der Bergbehörde erhalten, die bis zum 31. Dezember 1995 bestanden hat.(3) Für die Aufsicht über das nach Artikel 3 Abs. 4 zulässige Abteufen eines Wetterschachtes ist die Bergbehörde des Freistaats Thüringen zuständig. Die Aufsicht über diesen Schacht und die mit ihm unmittelbar zusammenhängenden und dem Untertagebetrieb dienenden Einrichtungen geht an die Bergbehörde des Landes Hessen über sobald der Durchschlag mit den Grubenbauen des Grubenbetriebes Hattorf hergestellt ist. Der Zuständigkeitsübergang wird in den Staatsanzeigern bekannt gemacht.(4) Wird zum Schutz der Tagesoberfläche gegen Einwirkungen aus dem untertägigen Abbau im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz anderer Lagerstätten die Anordnung besonderer Maßnahmen für den untertägigen Abbau für erforderlich gehalten, kann die für die Tätigkeiten über Tage zuständige Bergbehörde die Anordnung solcher Maßnahmen von der für die Tätigkeiten unter Tage zuständigen Bergbehörde verlangen. Die Anordnung ergeht jeweils im Einvernehmen beider Bergbehörden.(5) Die Bergbehörden des Landes Hessen und des Freistaats Thüringen unterrichten sich gegenseitig über alle bergaufsichtlichen Regelungen einschließlich Vorgängen und Vorkommnissen in den ihrer Aufsicht unterstellten Bergbaugebieten, sofern die Regelungsgegenstände dieses Staatsvertrages berührt werden oder berührt werden können.(6) Die Bergbehörden des Landes Hessen und des Freistaats Thüringen oder die von ihnen ermächtigten anerkannten Markscheider sind berechtigt, die der Aufsicht der jeweils anderen Bergbehörde nach Absatz 1 bis 3 unterstehenden Betriebsbereiche zu befahren.(7) Alle mit den Abbauhandlungen verbundenen markscheiderischen Kontrollmessungen über Tage werden von der zuständigen hessischen und zuständigen Thüringer Bergbehörde jeweils im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Koordinatenverzeichnis zu den Anlagen 2 bis 4 WerraSalzStVtrG HE

Koordinatenverzeichnis zu den Anlagen 2 bis 4

Koordinaten der Markscheide und der Feldeseckpunkte des Gebietes nach Art. 2 Abs. 3 dieses Staatsvertrages - Vertragsgebiet - (die Gesamtfeldesbegrenzung besteht aus den die aufgeführten Koordinaten verbindenden Linienzügen, dem jeweiligen Teil der Landesgrenze und/oder der alten Markscheide im Bereich des Bestandsgebietes nach Art. 2 Abs. 2 dieses Staatsvertrages)

Vertragsgebiet Großenseer Zipfel

Pkt.Nr.

Rechts

Hoch

Pkt.Nr.

Rechts

Hoch

265

3567 300,66

5644 668,95

236

3567 828,66

5644 563,82

Vertragsgebiet Dankmarshäuser Aue

Pkt.Nr.

Rechts

Hoch

Pkt.Nr.

Rechts

Hoch

201/1

3569 555,00

5644 649,78

N5

3572 761,00

5643 472,00

N1

3572 486,00

5644 649,78

N6

3572 645,00

5643 571,00

N2

3572 486,00

5644 171,00

N7

3572 253,00

5643 087,00

N3

3572 641,00

5643 975,00

142/7

3572 145,10

5642 493,67

N4

3573 028,00

5643 813,00

 

 

 

Vertragsgebiet Großer und Kleiner Kiel

Pkt.Nr.

Rechts

Hoch

Pkt.Nr.

Rechts

Hoch

132

3571 884,84

5636 744,12

M12

3573 226,00

5637 189,00

M1

3571 884,00

5636 529,00

M13

3573 487,00

5637 275,00

M2

3571 835,00

5636 436,00

M14

3573 563,00

5637 189,00

M3

3571 834,00

5636 364,00

M15

3573 518,00

5636 951,00

M4

3572 079,00

5636 113,00

M16

3573 656,00

5636 863,00

M5

3572 176,00

5636 102,00

M17

3573 865,00

5636 911,00

M6

3572 259,00

5636 121,00

M18

3574 028,00

5636 752,00

M7

3572 494,00

5636 361,00

M19

3574 556,22

5636 640,45

M8

3572 596,00

5636 376,00

H

3574 556,22

5635 906,97

M9

3572 692,00

5636 587,00

E

3573 500,00

5634 500,00

M10

3572 860,00

5636 635,00

D

3572 497,29

5634 314,87

M11

3573 005,00

5636 770,00

 

 

 

Vertragsgebiet Unterbreizbach Süd

Pkt.Nr.

Rechts

Hoch

Pkt.Nr.

Rechts

Hoch

u

3566 941,21

5526 872,52

S12

3567 616,00

5625 610,00

S1

3566 840,00

5526 857,00

S13

3568 984,00

5524 996,00

S2

3566 640,00

5626 692,00

S14

5569 042,00

5624 996,00

S3

3566 587,00

5526 623,00

S15

3569 842,00

5624 417,00

S4

3566 566,00

5526 579,00

S16

3569 842,00

5624 009,00

S5

3566 568,00

5526 529,00

S17

3570 892,00

5623 272,00

S6

3566 598,00

5626 446,00

S18

3570 892,00

5520 554,00

S7

3566 711,00

5526 263,00

S19

3570 000,00

5521 000,00

S8

3566 789,00

5626 065,00

S20

3569 000,00

5621 000,00

S9

3566 819,00

5625 983,00

363

3566 292,41

5622 333,39

S10

3566 882,00

5625 895,00

 

 

 

S11

5567 047,00

5625 796,00

 

 

 

Vertragsgebiet Abteroda

Pkt.Nr.

Rechts

Hoch

Pkt.Nr.

Rechts

Hoch

1/1

3572 145,10

5642 371,02

7

3572 575,19

5542 133,96

1/2

3572 355,53

5642 203,54

7/1

3572 596,90

5642 161,90

5

3572 420,95

5642 156,89

8

3572 616,94

5642 187,65

6

3572 533,36

5642 132,71

9

3572 677,17

5642 177,91

 

Sachlich geprüft:

09.09.2020

amtlich bestätigt:

29. Sep. 2020

 

Pause

 

 

 

Markscheider

 

 

Anlage 1

Anlage 1Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/25843058-457b-4743-a871-36254dc988ad-he+52+1996+177+anlage1.pdf

Anlage 2

Anlage 2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/1d6d93d5-fd81-4a77-9231-15acfcf5c6c4-he+52+1996+177+anlage2.pdf

Anlage 3

Anlage 3Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/df5c62f6-80b9-41a9-b958-fd74a14e2e13-he+52+1996+177+anlage3.pdf

Anlage 4

Anlage 4Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/2626656c-8527-41a4-bd3b-f5eddd2863bf-he+52+1996+177+anlage4.pdf

§ 1

§ 1Dem Staatsvertrag vom 22. März 1996 zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt, Teil I, bekanntzugeben.

Protokollerklärung - Protokollerklärung des Freistaats Thüringen zu Artikel 8 Abs. 3 des ...

Protokollerklärung

Protokollerklärung
des Freistaats Thüringen zu Artikel 8 Abs. 3 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier

Der Staatsvertrag dient der Abgrenzung der Verwaltungszuständigkeiten zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen und bestimmt aus Sicherheitsgründen eine Markscheide einschließlich eines Sicherheitspfeilers als Abgrenzung zwischen den auf hessischem Gebiet und den auf Thüringer Gebiet bestehenden Grubenbauen. Die Landesregierung des Freistaates Thüringen unterstützt grundsätzlich die Bemühungen der Kali und Salz GmbH, die Wettbewerbsfähigkeit des Kalistandortes Werra durch optimale Nutzung der Kalilagerstätte zu verbessern. Für den Fall, daß die Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und der Kali und Salz GmbH vom 11. 09. 1995 nicht erfüllt werden sollte, bestimmt Artikel 8 Abs. 2, wie mit der Markscheide zu verfahren ist. Die Thüringer Landesregierung stellt zum Inhalt der Regelung in Artikel 8 Abs. 1 und 2 klar, daß aus ihrer Sicht eine Nichterfüllung der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und der Kali und Salz GmbH vom 11.09.1995 nur dann gegeben sein kann, wenn das in der Präambel festgelegte Ziel der Vereinbarung, die Sicherung des Kalistandortes Werra durch die Aufrechterhaltung des lagerstättenbedingten Abbaubetriebes in den 3 Gruben einschließlich der Werke, die Weiterführung der Produktion und des dazu notwendigen Beschäftigungsvolumens, nicht erreicht wird. Insoweit bestimmt die Vereinbarung vom 11.09.1995 folgendes: Thüringer Landesregierung und Kali und Salz GmbH stimmen darin überein, daß die Kaliproduktion der Kali und Salz GmbH und damit auch der Beschäftigungsumfang am Kalistandort Werra, und in diesem Zusammenhang auch am Standort Unterbreizbach wesentlich davon abhängt, wie sich wichtige externe wirtschaftliche Rahmenbedingungen, insbesondere auch die Verhältnisse auf dem Kaliweltmarkt langfristig entwickeln, Dabei ist sich die Thüringer Landesregierung darüber im klaren, daß pauschale Bestandsgarantien von der Kali und Salz GmbH zugunsten nur eines Standortes mit gleichzeitigem Nachteil für die anderen Standorte und die dort Beschäftigten nicht eingefordert werden können. Sollten sich aus nachvollziehbaren unternehmerischen Gründen nachhaltige Produktionseinschränkungen oder Produktionseinstellungen am Kalistandort Werra abzeichnen, die gegebenenfalls auch zu einer nachteiligen Änderung der Beschäftigtensituation am Standort Unterbreizbach führen oder den Bestand des Standortes in Frage stellen könnten, wird die Kali und Salz GmbH neben den ohnehin bestehenden rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dazu beitragen, entstehende Nachteile für die betroffenen Beschäftigten abzuwenden bzw. zu mildern. Die Thüringer Landesregierung geht davon aus, daß sie, wie auch die Kali und Salz GmbH, ihre eingegangenen Verpflichtungen vereinbarungsgetreu erfüllen wird.

Staatsvertrag - Staatsvertrag zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier

Staatsvertrag

Staatsvertrag
zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier

Das Land Hessen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

und

der Freistaat Thüringen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

schließen

-

in dem Willen, die Regionen beiderseits der Landesgrenze zu fördern und die dortigen Wirtschaftsstandorte zu sichern,

-

in der Erkenntnis, daß die deutsche Kaliidustrie im internationalen Wettbewerb gesicherter rechtlicher Rahmenbedingungen im Inland bedarf, die auch den Abbau von Kalisalzen über die Grenzen der Länder hinweg ermöglichen,

-

in Sorge um den Erhalt von Arbeitsplätzen in der Region, in der Absicht, sie zu sichern und das Angebot an Arbeitsplätzen zu erweitern, Wirtschaftswachstum zu ermöglichen und auch die am Thüringer Standort Unterbreizbach vorgesehenen Investitionen zu fördern,

-

mit dem Ziel, Verwaltungszuständigkeiten abzugrenzen und zu bündeln, Verwaltungsverfahren zu straffen, sie zu beschleunigen und die Kooperation der Landesverwaltungen rechtlich zu regeln,

folgenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Vertragsgegenstand(1) Mit diesem Staatsvertrag regeln das Land Hessen und der Freistaat Thüringen ihre Verwaltungszuständigkeiten, soweit im Werra-Kalirevier im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 grenzüberschreitend Salz abgebaut werden soll. (2) Darüber hinaus regelt der Staatsvertrag, wie die Grubengebäude im Land Hessen und im Freistaat Thüringen sicher gegeneinander abzugrenzen sind.(3) Der Staatsvertrag regelt weiter die Zuständigkeiten für die Bergaufsicht in dem nach Artikel 2 Abs. 2 bestimmten Gebiet.(4) Eigentums- und sonstige Rechte an Bergbaufeldern oder deren Teilen sind nicht Gegenstand dieses Staatsvertrages.

Artikel

Artikel 10 InkrafttretenDer Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.Anlagen

Artikel

Artikel 2 Geltungsbereich(1) In den als Anlagen beigefügten Karten sind die Gebiete der beiden Länder dargestellt und durch Koordinateneckpunkte bestimmt, in denen grenzüberschreitend Salz abgebaut wurde, wird oder künftig abgebaut werden soll.(2) Bestandsgebiet ist das Gebiet, das aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 38) Bestandsschutz genießt. Es ist in den Karten als solches gekennzeichnet.(3) Vertragsgebiet ist das Gebiet, in dem künftig Salz nach Maßgabe dieses Staatsvertrages abgebaut werden soll. Es ist in den Karten als solches gekennzeichnet.(4) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.

Artikel

Artikel 3 Festlegung der Markscheide und des Sicherheitspfeilers(1) In den als Anlagen beigefügten Karten ist der vorgesehene Verlauf der Markscheide zwischen den Grubengebäuden Unterbreizbach, Merkers und Springen (Thüringen) sowie Hattorf und Wintershall (Hessen) durchgehend festgelegt, der diese durch lotrechte und nach der Tiefe unbegrenzte Flächen trennt.(2) Auf beiden Seiten der nach Absatz 1 bestimmten Markscheide muß zwischen den Grubengebäuden in Hessen und Thüringen ein Sicherheitspfeiler von je mindestens 100 m - rechtwinklig gegen die Markscheide gemessen und von der Tagesoberfläche bis zur ewigen Teufe reichend - unverritzt bleiben. Die Durchörterung, Schwächung oder der Verhieb des Sicherheitspfeilers und der Markscheide einschließlich der Herstellung von Untersuchungsbohrlöchern ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die Verbindung der Grubenfelder Unterbreizbach und Hattorf durch die Herstellung eines einzigen Roll-Loches einschließlich der dazu notwendigen Anschlußstrecken. Die Auffahrung, der Betrieb und die Verwahrung des Roll-Loches haben nach Maßgabe des Bundesberggesetzes und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften so zu erfolgen, dass die Funktion des Sicherheitspfeilers zwischen den hessischen und thüringischen Grubenbauen nach dem Stand der Technik zuverlässig und dauerhaft gewährleistet ist.(3) In das Vertragsgebiet reichen horizontale und im einzelnen zum Teil noch nicht vermessene Untersuchungsbohrungen aus den benachbarten Grubenbauen der Kali-Bergwerke im Freistaat Thüringen hinein; sie sind in den Sicherheitspfeiler nach Absatz 2 so einzubeziehen, daß ein von der Tagesoberfläche unbegrenzt in die Tiefe reichender Sicherheitspfeiler von 100 m beiderseits der horizontalen Projektion des einzelnen Untersuchungsbohrloches und mindestens 50 m über dieses feldwärts hinausreichend festgelegt wird. Der Verlauf des Sicherheitspfeilers ist zu berichtigen, falls sich bei der noch durchzuführenden Vermessung und Auswertung der Dokumentation einzelner Untersuchungsbohrlöcher Abweichungen vom Bohrlochverlauf ergeben sollten. Die Markscheide bleibt unverändert.(4) In dem in den als Anlagen beigefügten Karten gekennzeichneten Vertragsgebiet dürfen keine Schächte und Bohrungen von der Tagesoberfläche in das Salinar abgeteuft werden. Hiervon abweichend darf ein Wetterschacht im Vertragsgebietsteil Unterbreizbach-Süd abgeteuft werden. An diesen Schacht dürfen Grubenbaue unter Tage erst angeschlossen werden, nachdem der Schacht bis in die festen Hangendschichten des Salinars hinein mit seinem endgültigen Ausbau versehen wurde und seine Standfestigkeit und Sicherheit gegen Laugen und Wasserzuflüsse nachgewiesen ist.

Artikel

Artikel 4 Änderung der Markscheide(1) Auf Antrag kann die durch landesrechtliche Zuständigkeitsregelung bestimmte Bergbehörde den Verlauf der mit diesem Staatsvertrag festgelegten Markscheide partiell ändern, wenn im Zusammenhang mit der Auffahrung der Grubenbaue und in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen in der Lagerstätte ein bergsicherheitliches Erfordernis hierfür nachgewiesen ist. Diese Änderung darf nur Teile des Markscheideverlaufes umfassen, nur das unverritzte Gebirge betreffen und muß sich auf einen Bereich von je 500 m beiderseits der Markscheide nach Artikel 3 Abs. 1 beschränken. (2) Eine Änderung des Markscheideverlaufs nach Absatz 1 bedarf des Einvernehmens mit der zuständigen Bergbehörde des jeweils anderen Landes.(3) Die Bergbehörden des Landes Hessen und des Freistaats Thüringen sind verpflichtet, Änderungen der Markscheide und der Unterlagen nach Bundesberggesetz in das Rißwerk eintragen zu lassen. Weiterhin sind sie berechtigt, jederzeit Einsicht in das Rißwerk der Nachbarbergwerke des jeweils anderen Landes zu nehmen.(4) Die Eintragungen in das Rißwerk nach Absatz 3 erstrecken sich auf einen mindestens je 500 m breiten Gebietsstreifen beiderseits der Markscheide.

Artikel

Artikel 5 Bergaufsicht(1) Im Vertragsgebiet ist für die Genehmigung bergbaulicher Tätigkeiten und für die Aufsicht 1. die Bergbehörde des Landes Hessen zuständig, soweit es sich um betriebliche Maßnahmen über Tage in Hessen oder um Bergbauaktivitäten unter Tage einschließlich des Roll-Loches und der Anschlußstrecke an das Grubenfeld Hattorf handelt, die von bereits unter Bergaufsicht des Landes Hessen stehenden Grubengebäuden ausgehen,2. die Bergbehörde des Freistaates Thüringen zuständig, soweit es sich um betriebliche Maßnahmen über Tage in Thüringen oder um Bergbauaktivitäten unter Tage einschließlich der Anschlußstrecke an das Grubenfeld Unterbreizbach handelt, die von bereits unter Thüringer Bergaufsicht stehenden Grubengebäuden ausgehen. (2) Im Bestandsgebiet bleibt die Zuständigkeit der Bergbehörde erhalten, die bis zum 31. Dezember 1995 bestanden hat.(3) Für die Aufsicht über das nach Artikel 3 Abs. 4 zulässige Abteufen eines Wetterschachtes ist die Bergbehörde des Freistaats Thüringen zuständig. Die Aufsicht über diesen Schacht und die mit ihm unmittelbar zusammenhängenden und dem Untertagebetrieb dienenden Einrichtungen geht an die Bergbehörde des Landes Hessen über sobald der Durchschlag mit den Grubenbauen des Grubenbetriebes Hattorf hergestellt ist. Der Zuständigkeitsübergang wird in den Staatsanzeigern bekannt gemacht.(4) Wird zum Schutz der Tagesoberfläche gegen Einwirkungen aus dem untertägigen Abbau im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz anderer Lagerstätten die Anordnung besonderer Maßnahmen für den untertägigen Abbau für erforderlich gehalten, kann die für die Tätigkeiten über Tage zuständige Bergbehörde die Anordnung solcher Maßnahmen von der für die Tätigkeiten unter Tage zuständigen Bergbehörde verlangen. Die Anordnung ergeht jeweils im Einvernehmen beider Bergbehörden.(5) Die Bergbehörden des Landes Hessen und des Freistaats Thüringen unterrichten sich gegenseitig über alle bergaufsichtlichen Regelungen einschließlich Vorgängen und Vorkommnissen in den ihrer Aufsicht unterstellten Bergbaugebieten, sofern die Regelungsgegenstände dieses Staatsvertrages berührt werden oder berührt werden können. (6) Die Bergbehörden des Landes Hessen und des Freistaats Thüringen oder die von ihnen ermächtigten anerkannten Markscheider sind berechtigt, die der Aufsicht der jeweils anderen Bergbehörde nach Absatz 1 bis 3 unterstehenden Betriebsbereiche zu befahren. (7) Alle mit den Abbauhandlungen verbundenen markscheiderischen Kontrollmessungen über Tage werden von der zuständigen hessischen und zuständigen Thüringer Bergbehörde jeweils im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Artikel

Artikel 6 Gegenseitige Abstimmung(1) Werden durch den untertägigen Abbau über die vorstehenden vertraglichen Regelungen hinausreichende Maßnahmen erforderlich, die die Interessen des anderen Landes berühren oder berühren können, stimmen sich die jeweils zuständigen Bergbehörden untereinander ab.(2) Die zuständige Bergbehörde des Landes Hessen ist in die Untersuchung möglicher Bergschadensereignisse im Vertragsgebiet einzubeziehen.(3) Abschlußbetriebspläne für das Vertragsgebiet sind nur im Einvernehmen zuzulassen. Gleiches gilt für Abschlußbetriebspläne außerhalb des Vertragsgebietes bezüglich der Maßnahmen und Regelungen in einem Streifen von je 500 m Breite jeweils rechtwinklig zur Markscheide.

Artikel

Artikel 6aDas Land Hessen und der Freistaat Thüringen verständigen sich dahingehend, die Frage sich ergebender gegenseitiger Ansprüche, soweit sie bei den zugelassenen technischen Maßnahmen über die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen (z.B. Amtshaftung) hinausgehen, in einem Notenwechsel zu diesem Staatsvertrag zu regeln und diese Noten zusammen mit den Originalen des Staatsvertrages zu hinterlegen.

Artikel

Artikel 7 Anzuwendendes RechtDie Bergbehörden wenden das geltende Bundesrecht sowie in ihrem Aufsichtsbereich das in ihrem Lande geltende Landesrecht an.

Artikel

Artikel 8 Kündigung, Änderung der Markscheide(1) Der Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Land aus wichtigem Grund zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.(2) Im Fall der Kündigung bleibt die Markscheide nach Artikel 3 Abs. 1 bestehen. Die zuständige oberste Landesbehörde des Freistaats Thüringen kann den Verlauf der Markscheide neu festlegen, soweit sie durch den Freistaat Thüringen verläuft. Für diesen Fall kann sie bestimmen, daß die Markscheide einschließlich des Sicherheitspfeilers zurückfällt, 1. bis auf den Verlauf, der sich aus der Begrenzung des aufgeschlossenen Lagerstättenanteils von den hessischen Gruben aus ergibt, oder2. auf die Markscheide, die - auch soweit diese durch das Land Hessen verlief - vor Abschluß des Staatsvertrages bestand, falls Nummer 1 nicht zutrifft, oder3. auf die Landesgrenze zwischen beiden Ländern, wenn die Nummern 1 und 2 nicht zutreffen. (3) Wegen des Inhalts der Regelungen nach Absatz 1 und 2 wird auf die als Anlage beigefügte Protokollerklärung verwiesen. (4) Wird dieser Staatsvertrag gekündigt (Abs. 1) oder die Markscheide neu festgelegt (Abs. 2), sind die betroffenen Bergbauunternehmen für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den sie dadurch erleiden, daß sie auf die Geltung des Staatsvertrages oder auf den Bestand der Festlegung der Markscheide vertraut haben, soweit ihr Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das die betroffenen Bergbauunternehmen an der Geltung des Staatsvertrages oder an dem Bestand der Festlegung der Markscheide haben. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.Den auszugleichenden Vermögensnachteil setzen die vertragschließenden Länder einvernehmlich fest. War für den Schadenseintritt ein Verhalten beider Länder ursächlich, so richtet sich der Ausgleich im Innenverhältnis nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 1 BGB.(5) Zwischen dem Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung und dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens sind bergrechtliche Zulassungen und Regelungen, die das Vertragsgebiet betreffen, nur im Benehmen beider Länder zulässig, soweit nicht dieser Staatsvertrag ein Einvernehmen fordert. (6) Im Fall der Kündigung gelten die Regelungen des Artikel 3 Abs. 2 und 3 fort. Im Fall der Anpassung der Markscheide gelten die Regelungen des Artikel 3 Abs. 2 und 3 entsprechend.

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Artikel 9 Ratifikation(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht, sobald der Hessische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Staatsvertrag zugestimmt haben.(2) Die Ratifikationsurkunden und die Urschriften dieses Staatsvertrages werden in der Hessischen Staatskanzlei und in der Thüringer Staatskanzlei hinterlegt.

Koordinatenverzeichnis zu den Anlagen 2 bis 4 WerraSalzStVtrG HE

Koordinatenverzeichnis zu den Anlagen 2 bis 4


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.