Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe Vom 24. Mai 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 24.05.1996
- Fundstelle:
- GVBl. I 1996, 284
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom 24. Mai 1996
V aufgeh. durch § 20 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 654)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 20 neu gefasst, § 20a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381, 396) |
Zuständige Behörde
§ 19 Zuständige Behörde Zuständige Behörde zur Durchführung dieser Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Teilnahme an der Weiterbildung
§ 2 Teilnahme an der Weiterbildung (1) Zur Weiterbildung kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege oder Altenpflege nachweist und mindestens zwei Jahre im Beruf tätig war. Hiervon abweichende Bestimmungen werden in den Anlagen 4 bis 12 zu dieser Verordnung geregelt. Bei der Zulassung ist den Belangen von Menschen mit Behinderungen und deren besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. (2) Die nach § 38 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung ist zuständig für die Zulassung. (3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Weiterbildungseinrichtung zu stellen. Ihm sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Lichtbild, 2. das Zeugnis der abgeschlossenen Ausbildung nach Abs. 1, 3. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, 4. Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1. (4) Nachgewiesene Anteile bereits abgeschlossener anderer Weiterbildungslehrgänge, die von Inhalt und Umfang den in den Anlagen 4 bis 12 aufgeführten Fachgebieten entsprechen, können auf Antrag angerechnet werden. Der Besuch der anderen Weiterbildungslehrgänge darf zu Beginn der Weiterbildung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. (5) Zur Vermeidung von besonderen Härten können Ausnahmen von dem Erfordernis der Berufstätigkeit nach Abs. 1 zugelassen werden, sofern der erfolgreiche Abschluß des Weiterbildungslehrgangs dadurch nicht in Frage gestellt wird.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
§ 20 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung (1) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt. (2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung in einer landesrechtlich geregelten Pflegeweiterbildung gilt als Erlaubnis nach diesen Vorschriften, sofern die Weiterbildung oder das Studium gleichwertig ist. (3) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen Bundesland oder eines gleichwertigen Studiums nachweist, kann auf Antrag die staatliche Anerkennung erhalten. (4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des § 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Weiterbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die Weiterbildung der genannten Personen 1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt wurde, 2. diese Personen eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und 3. der Mitgliedstaat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. (5) Die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Weiterbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt. (6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG zu gestatten. (7) Die Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt. (8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist. (9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung der Buchstaben f und g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. (10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden", jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Weiterbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach dieser Verordnung geforderten Weiterbildung aufweist. (11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können. (12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Weiterbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Weiterbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. (13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG, den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist. (14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Weiterbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Weiterbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden. (15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen. (16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
§ 20a Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. (2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. (3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit. (4) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.
Bescheinigung über die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen
Anlage 1 Bescheinigung über die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen Frau/Herr ... geb. am ... in ... hat vom .... bis .... regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Weiterbildung zur/zum ... teilgenommen. Die Weiterbildung ist - nicht - über die nach der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zulässigen Fehlzeiten hinaus um ... Stunden unterbrochen worden. ............ Ort, Datum ................. Leitung der Weiterbildungseinrichtung Stempel
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur ...
Anlage 10 Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger in der Psychiatrie 1. Zur Weiterbildung in der Psychiatrie kann zugelassen werden, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger besitzt und mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war. Die Berufstätigkeit soll einen Einsatz im Bereich der Pflege psychisch kranker Menschen aufweisen. 2. Die Weiterbildung findet in berufsbegleitender Form statt. Sie umfaßt 800 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht mit einer Gewichtung von 2:3 in nachstehenden Fachgebieten sowie 160 Stunden für Supervision, kollegiale Beratung und andere Reflektionsverfahren als kontinuierliches Angebot während der Weiterbildung: 2.1 Pflegefachlicher Bereich (mind. 400 Stunden): 2.1.1 Geschichte der Psychiatrie und der psychiatrischen Pflege, 2.1.2 Pflegetheorien, Pflegeforschung, Pflegeverständnis, Pflegeprozeß, Berufspolitik, Entwicklung der psychiatrischen Pflege, 2.1.3 Grundhaltung und psychiatrische Krankenpflege als Beziehungs- und Problemlösungsprozeß, 2.1.4 Gesundheits- und ressourcenorientierte psychiatrische Pflege in der Organisationsform der Bezugspflege, 2.1.5 Planung und Dokumentation der Pflege als integrierter Teil der gesamten Behandlungsplanung und -dokumentation, 2.1.6 spezielle Aufgaben der psychiatrischen Pflege in verschiedenen Pflegesituationen (z. B. Umgang mit Gewalt und Aggression, akute Notfallsituationen, Umgang mit Medikamenten), 2.1.7 Beziehungsgestaltung zu Menschen aller Altersstufen mit unterschiedlichen Erkrankungen (z. B. Psychosen, Neurosen, Suchterkrankungen, Demenzen, Persönlichkeitsstörungen), 2.1.8 Soziotherapie und Milieugestaltung als wichtige Bestandteile pflegerisch-psychiatrischer Arbeit, 2.1.9 Pflegerisch-psychiatrische Gruppenarbeit (Groß- und Kleingruppe), 2.1.10 Alltagsgestaltung, pflegerisch-psychiatrische Alltagsgespräche, 2.1.11 Kooperation und Kommunikation im gesamten Behandlungsteam, mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen, 2.1.12 Rolle der Pflege in der gemeindenahen Psychiatrie, der stationären, teilstationären, ambulanten und komplementären Behandlung und Betreuung, 2.1.13 Präventive und rehabilitative Aufgaben der psychiatrischen Pflege, 2.1.14 Problematik freiheitseinschränkender Maßnahmen in der psychiatrischen Pflege, 2.1.15 ethische Fragen der Psychiatrie aus der Sicht der psychiatrischen Pflege, 2.1.16 Pflegeberatung und Wissensvermittlung in der Psychiatrie. 2.2 Medizinischer Bereich (mind. 120 Stunden): 2.2.1 Grundbegriffe der Psychopathologie, 2.2.2 Krankheitsmodelle in der Psychiatrie und die daraus abgeleiteten diagnostischen und therapeutischen Methoden, 2.2.3 Psychische Krankheit, Familie und Umgebung, 2.2.4 Soma-, Psycho- und Soziotherapie, 2.2.5 Prävention und Rehabilitation, 2.2.6 abnorme Reaktionen, Neurosen, psychosomatische Erkrankungen, 2.2.7 Abhängigkeiten, 2.2.8 endogene Psychosen, 2.2.9 Schizophrenien, 2.2.10 hirnabhängige psychische Erkrankungen einschließlich der psychiatrischen Aspekte von Anfallskrankheiten im Erwachsenenalter und im höheren Lebensalter, 2.2.11 geistige Behinderungen, 2.2.12 Kinder- und Jugendpsychiatrie, 2.2.13 Gerontopsychiatrie, 2.2.14 forensische Psychiatrie, 2.2.15 Neurologie, 2.2.16 Psychopharmakologie, 2.2.17 ethische Fragen der Psychiatrie, 2.2.18 freiheitseinschränkende Maßnahmen (z. B. Fixierung, medikamentöse Zwangsbehandlung, Zwangseinweisung). 2.3 Sozialwissenschaftlicher Bereich (Pädagogik, Psychologie, Soziologie) (mind. 120 Stunden): 2.3.1 Grundlagen der Sozialwissenschaften und Pädagogik, 2.3.2 klinische Psychologie und Sozialpsychologie, 2.3.3 gesellschaftliche Bedingungen und Normen der Psychiatrie, 2.3.4 Konzepte sozialen Lernens in der Psychiatrie, 2.3.5 Grundlagen und Methoden des alltagsorientierten gemeinsamen Tuns, der Gruppenarbeit und Gesprächsgestaltung, 2.3.6 Wahrnehmungsprozesse; soziale Interaktions- und Kommunikationsprozesse. 2.4 Rechtskundlicher und institutioneller Bereich (mind. 80 Stunden): 2.4.1 Rechtsgrundlagen, die für die psychiatrische Pflege von Bedeutung sind (z. B. Grundrechte und Grundgesetz, Betreuungsrecht, Freiheitsentzugsrecht, Haftungsrecht, Strafrecht, Bundessozialhilfegesetz, Elftes Buch Sozialgesetzbuch), 2.4.2 Grundlagen der Betriebswirtschaft und Leistungserfassung im Pflegedienst, Personalbedarfsermittlung in der Psychiatrie, 2.4.3 Konzepte der Qualitätssicherung in der Psychiatrie, 2.4.4 Organisation des Pflegedienstes in verschiedenen Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie, der stationären, teilstationären, ambulanten und komplementären Behandlung und Betreuung. 2.5 Supervision, kollegiale Beratung und andere Reflektionsverfahren als kontinuierliches Angebot während der Weiterbildung (160 Stunden): 3. Die restlichen 80 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden. 4. Berufspraktische Anteile der Weiterbildung: 4.1 Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen für Krankenschwestern und Krankenpfleger im stationären und teilstationären Bereich 4.1.1 mindestens 8 Wochen in der Allgemeinen Psychiatrie I (Regelbehandlung und Intensiv-Behandlung), 4.1.2 mindestens 6 Wochen wahlweise in der 4.1.2.1 Allgemeine Psychiatrie II (Rehabilitative Behandlung und Langandauernde Behandlung) oder der 4.1.2.2 Behandlung Abhängigkeitskranker I (Regelbehandlung und Intensiv-Behandlung) oder der 4.1.2.3 Behandlung Abhängigkeitskranker II (Rehabilitative Behandlung und Langandauernde Behandlung) oder der 4.1.2.4 Gerontopsychiatrie oder der 4.1.2.5 Psychosomatik. 4.1.3 Einsätze im ambulanten und komplementären Bereich wahlweise einmal mindestens 8 und einmal mindestens 6 Wochen in zwei der folgenden Einsatzorte: 4.1.3.1 Institutsambulanz 4.1.3.2 Wohnheim/Übergangswohnheim/Altenwohnanlagen 4.1.3.3 Tagesstätte/Patientenclub/beschützende Wohngruppe/Wohnung/betreutes Wohnen 4.1.3.4 Psycho-soziale Kontakt- und Beratungsstelle/Erziehungsberatungsstelle/Beratungsstellen für ältere Menschen 4.1.3.5 Sozialpsychiatrischer Dienst 4.1.3.6 Werkstätten für seelisch Behinderte 4.1.4 Einer der Einsätze nach 4.1.3 soll im aufsuchenden Bereich stattfinden. 4.2 Für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger finden die Einsätze nach 4.1.1 und 4.1.4 im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie statt, darüber hinaus gilt 4.1 entsprechend. 4.3 Für Altenpflegerinnen und Altenpfleger finden die Einsätze nach 4.1.1 und 4.1.4 im Bereich der Gerontopsychiatrie bzw. entsprechenden Einrichtungen der Altenhilfe statt, darüber hinaus gilt 4.1 entsprechend. 4.4 Die praktische Unterweisung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte ist sicherzustellen. 5. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Durchführung oder Darstellung psychiatrischer Pflege im Bereich der individuellen Patientenbetreuung in der Organisationsform der Bezugspflege oder der psychiatrisch-pflegerischen Gruppenarbeit oder der Entwicklung und Beurteilung eines Stationskonzeptes.
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur ...
Anlage 11 Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger in der Rehabilitation 1. Zur Weiterbildung in der Rehabilitation kann zugelassen werden, wer die staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger besitzt und mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war. 2. Die Weiterbildung findet in berufsbegleitender Form statt. Sie umfaßt 800 Stunden fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht mit einer Gewichtung von 2:3 in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Pflegefachlicher Bereich (mind. 300 Stunden): 2.1.1 Pflegemodelle und Pflegetheorien, Pflegeforschung, Qualitätsmanagement in der Pflege (Pflegeprozeß, Pflegeplanung, Pflegedokumentation, Pflegestandards), 2.1.2 berufsfachliche und berufskundliche Themen aus den verschiedenen Versorgungsbereichen der rehabilitativen Pflege (Frührehabilitation und Langzeitbehandlung, stationäre, teilstationäre, ambulante und häusliche Rehabilitation), 2.1.3 spezielle Pflegemaßnahmen in der Rehabilitation bei Menschen aller Altersstufen einschließlich spezieller Ernährungsformen und Umgang mit Hilfsmitteln, 2.1.4 Pflegerische Aspekte unterschiedlicher Therapiekonzepte (z. B. Basale Stimulation, Kinaesthetik, Bobathkonzept, Validation), 2.1.5 Hygiene in der Rehabilitation, 2.1.6 Konzepte und Verfahren der Pflege beim Übergang von einer Versorgungsform in die andere. 2.2 Medizinischer Bereich (mind. 120 Stunden): 2.2.1 Allgemeine physiologische und pathologische Grundlagen medizinischer Rehabilitationskonzepte, 2.2.2 diagnostische und therapeutische Verfahren in der Rehabilitation, z. B. in der 2.2.2.1 Inneren Medizin 2.2.2.2 Neurologie 2.2.2.3 Chirurgie 2.2.2.4 Geriatrie 2.2.2.5 Psychiatrie, 2.2.3 Komplikationen, Notfälle und Notfallversorgung in der Rehabilitation, 2.2.4 spezielle Arzneimittellehre und -therapie in der Rehabilitation, 2.2.5 sozialmedizinische Aspekte der Rehabilitation. 2.3 Psychologischer, soziologischer und pädagogischer Bereich (mind. 120 Stunden): 2.3.1 Psychosoziale und gerontologische Aspekte der Rehabilitation, 2.3.2 Soziologische Aspekte der Rehabilitation, 2.3.3 Gesundheitsförderung und Beratung von Betroffenen, Angehörigen und anderen Bezugspersonen, 2.3.4 Anleitungen und Hilfestellungen für chronisch kranke und pflegebedürftige Menschen, 2.3.5 Anleitung und Beratung von professionellen und nichtprofessionellen Helferinnen und Helfern, 2.3.6 Gesprächsführung und Supervision, 2.3.7 Theorie und Praxis von Lehr- und Lernprozessen, 2.3.8 ethische Fragen, Umgang mit Tod und Sterben. 2.4 Rechtskundlicher und institutioneller Bereich (mind. 60 Stunden): 2.4.1 Rechtsgrundlagen, die im Zusammenhang mit Rehabilitation von Bedeutung sind, z. B. Haftungsrecht, Schweigepflicht, Sozialrecht, Sozialhilfe, Betreuungsrecht, Umwelt- und Verbraucherschutz, 2.4.2 Aufbau und Organisation von Rehabilitationseinrichtungen, 2.4.3 Aufbau- und Ablauforganisation der Pflegedienste im stationären, teilstationären, ambulanten und häuslichen Bereich, 2.4.4 Grundlagen der Leistungserfassung in der Rehabilitation, 2.4.5 Kosten- und Leistungsträger in der Rehabilitation. 2.5 Interdisziplinärer Bereich (mind. 120 Std.): 2.5.1 Rehabilitation als interdisziplinäre Aufgabe (z. B. geriatrisches Assessment, Hilfebedarfserhebungen in der Geriatrie, Fallbesprechungen, Casemanagement), 2.5.2 Kooperation und Kommunikation im Team, 2.5.3 Kooperation und Koordination mit anderen Diensten und Institutionen, Selbsthilfegruppen etc., 2.5.4 Einführung in die Rehabilitations-Konzepte verschiedener Berufsgruppen (z. B. Ergotherapie, Logopädie, Neuropsychologie, Physiotherapie, Gerontopsychiatrie), 2.5.5 Supervision und andere interdisziplinäre Reflektionsverfahren, 2.5.6 Rehabilitation als sozialpolitische Aufgabe, Strukturen und Hilfeeinrichtungen. 3. Die restlichen 80 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden. 4. Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen in folgenden Bereichen: 4.1 mindestens 8 Wochen in der stationären klinischen Rehabilitation einschließlich der Frührehabilitation im Akutkrankenhaus in den Fachbereichen Neurologie oder Geriatrie oder Pädiatrie oder Innere Medizin, 4.2 mindestens 4 Wochen in stationären Spezialabteilungen wie z. B. Cardiologie, Orthopädie, Neurochirurgie mit einem hohen Anteil an rehabilitativer Pflege, 4.3 mindestens 8 Wochen im Bereich der teilstationären, ambulanten oder häuslichen Rehabilitation. 4.4 Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger müssen den Mindesteinsatz nach 4.1 in der pädiatrischen Rehabilitation ableisten. 4.5 Altenpflegerinnen und Altenpfleger müssen den Mindesteinsatz nach 4.1 in der Geriatrie ableisten. 4.6 Die praktische Unterweisung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte ist an allen Lernorten sicherzustellen. 5. Der praktische und der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Darstellung einer Fallbegleitung aus Sicht der Pflege über einen längeren Zeitraum (mindestens 3 Monate) und schließt Pflegeplanung, Pflegedokumentation und Evaluation mit ein.
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur ...
Anlage 12 Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger im Funktionsdienst 1. Zur Weiterbildung im Funktionsdienst kann zugelassen werden, wer die staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besitzt und mindestens ein Jahr in diesem Beruf tätig war. Die Berufstätigkeit soll mindestens sechs Monate Einsatz im Funktionsdienst (Operationsabteilung oder Endoskopie) aufweisen. 2. Die Weiterbildung findet in berufsbegleitender Form statt. Sie umfaßt 800 Stunden fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht mit einer Gewichtung von 2:3 in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Pflegefachlicher Bereich (mindestens 490 Stunden): 2.1.1 Pflegewissenschaftliche Grundlagen: Berufsbild und Berufspolitik, Pflegetheorie, Pflegemodelle, Pflegeforschung, Pflegeprozeß. 2.1.2 Organisation des Pflegedienstes, Qualitätssicherung, Pflegeplanung, Dokumentation. 2.1.3 Pflegefachliche Grundlagen: Materialkunde, Gerätekunde, Instrumentenkunde. 2.1.4 Ethische Grundorientierung in der Pflege unter Berücksichtigung aller Altersstufen: Menschenbild und pflegerisches Handeln, ethische Probleme im Bereich des Berufsfeldes, Sterben und Tod. 2.1.5 Pflege von Patienten jeden Alters vor, während und nach diagnostischen und therapeutischen Eingriffen: Übernahme/Übergabe, indikationsspezifische Lagerung des Patienten einschließlich Prophylaxen, Vorbereitung und Nachsorge von Patienten, Ver- und Entsorgung der Ver- und Gebrauchsgüter einschließlich der Nachbereitung des Arbeitsfeldes, Instrumentieren, Mitarbeit bei Diagnostik und Therapie. 2.1.6 Psychosoziale Betreuung unter Berücksichtigung aller Altersstufen: Kommunikation, Angehörigengespräche, Schulung, Beratung von Patienten und Angehörigen, Schutz der Intimsphäre, Berücksichtigung kultureller und religiöser Aspekte. 2.1.7 Angewandte Krankenhaushygiene. 2.2 Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen (mindestens 30 Stunden): 2.2.1 Berufs-, arbeits-, zivil-, straf- und sozialrechtliche Grundlagen, 2.2.2 Aufbau- und Ablauforganisation im Krankenhaus und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, 2.2.3 Kooperation und Koordination der Berufsgruppen innerhalb und außerhalb des Krankenhauses, 2.2.4 Grundlagen der Betriebswirtschaft und Leistungserfassung. 2.3 Soziologische, pädagogische und psychologische Grundlagen (mindestens 60 Stunden): 2.3.1 Werte, Normen und berufliches Selbstverständnis, 2.3.2 Institution Krankenhaus mit seinen verschiedenen Berufsgruppen, 2.3.3 Wege der Motivation, 2.3.4 Lehr- und Lerntechniken, 2.3.5 Kommunikation, Gesprächsführung und Bewältigungsstrategien, 2.3.6 Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung. 2.4 Naturwissenschaftliche und medizinische Fächer (mindestens 140 Stunden): 2.4.1 Schwerpunkte der Hygiene und Mikrobiologie, 2.4.2 Schwerpunkte der Pharmakologie und Anästhesie einschließlich Reanimation, 2.4.3 Indikation, Methoden und Techniken diagnostischer und therapeutischer Operationen und endoskopischer Eingriffe einschließlich Anatomie, Physiologie und Topographie des 2.4.3.1 Bewegungs- und Stützsystems 2.4.3.2 Atmungssystems, Herz- und Gefäßsystems 2.4.3.3 Verdauungssystems, endokrinen Systems 2.4.3.4 Urogenitalsystems 2.4.3.5 Zentral- und peripheren Nervensystems 2.4.3.6 Transplantationsmedizin 2.4.4 Spezifische Verfahren in der operativen und endoskopischen Pädiatrie. 3. Die restlichen 80 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden. 4. Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen jeweils mindestens: 4.1 24 Wochen in der Allgemein- und Abdominalchirurgie, 4.2 10 Wochen in der Unfallchirurgie, 4.3 12 Wochen in mindestens zwei weiteren Funktionsabteilungen, 4.4 24 Wochen in Abteilungen mit endoskopischen Eingriffen, davon ein Einsatz in der Gastroenterologie sowie Einsätze in mindestens zwei weiteren Abteilungen (z. B. Pneumologie, Urologie, Gynäkologie, Cardiologie). Für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger ist eine Schwerpunktsetzung im Bereich der pädiatrischen Funktionsdienste erforderlich. 5. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die pflegerische Begleitung und Betreuung eines Patienten im Rahmen endoskopischer oder operativer Eingriffe, auf die Vorbereitung und Nachsorge des Instrumentariums im Rahmen dieser Eingriffe sowie auf die Mitarbeit bei Diagnostik und Therapie.
Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Weiterbildung
Anlage 2 Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Weiterbildung Frau/Herr ... geb. am ... in ... hat am .... die staatliche Prüfung zur/zum ... vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der/dem ... in ... bestanden. Sie/er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung ... 2. im mündlichen Teil der Prüfung ... 3. im praktischen Teil der Prüfung ... .............. Ort, Datum Siegel ............... Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses
Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung ...
Anlage 3 Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung "........................................" Frau/Herr ......... geb. am ................ in ............. erhält auf Grund der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung ".................................." zu führen. ................ Ort, Datum Siegel ................... Unterschrift
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur ...
Anlage 4 Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie 1. Zur Weiterbildung in der Intensivpflege und der Anästhesie kann zugelassen werden, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besitzt und mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war. Die Berufstätigkeit soll mindestens sechs Monate Einsatz in der Intensivpflege oder Anästhesie aufweisen. 2. Die Weiterbildung findet in berufsbegleitender Form statt. Sie umfaßt 800 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht mit einer Gewichtung von 2:3 in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Grundlagen der Intensivmedizin (mind. 220 Stunden): 2.1.1 Vertiefung der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der Organsysteme, 2.1.2 Ätiologie, Symtomatik, Diagnostik, Überwachung und Behandlung intensivmedizinischer Erkrankungen, Verletzungen und Intoxikationen, 2.1.3 Pharmakologie und Mikrobiologie, 2.1.4 Erste Hilfe und Reanimation. 2.2 Grundlagen der Anästhesiologie (mind. 100 Stunden): 2.2.1 Allgemein- und Regionalanästhesie, 2.2.2 Anästhesie in den verschiedenen Fachdisziplinen und bei speziellen Eingriffen, 2.2.3 prä- und postnarkotische Therapie, 2.2.4 Schmerztherapie. 2.3 Intensivpflege und Anästhesiepflege (mind. 260 Stunden): 2.3.1 Pflegetheorien, Pflegeorganisation und Pflegemanagement, 2.3.2 Intensivpflege und Anästhesiepflege einschließlich Krankenbeobachtung unter Berücksichtigung neuester Pflegeerkenntnisse und -techniken sowie alternativer Pflegemethoden, 2.3.3 Erkennen und Einschätzen der Patientensituation im Hinblick auf Vitalfunktionsstörungen, Bewußtseins- und Verhaltensveränderungen sowie Schmerzzustände, 2.3.4 unterstützende Pflege bei diagnostischen und therapeutischen medizinischen Interventionen, 2.3.5 Aufgaben der Hygiene im Bereich der Intensivmedizin und Anästhesiepflege, 2.3.6 Qualitätssicherung in der Intensivpflege und Anästhesiepflege. 2.4 Medizintechnik (mind. 50 Stunden): 2.4.1 Gerätetechnik nach der Medizingeräteverordnung, 2.4.2 Training an den in der Intensivmedizin und Anästhesie eingesetzten Geräten. 2.5 Soziologische, pädagogische und psychologische Grundlagen der Intensivpflege (mind. 60 Stunden): 2.5.1 ethische Werte und berufliches Selbstverständnis, 2.5.2 Institution Krankenhaus mit seinen verschiedenen Berufsgruppen, 2.5.3 Religion und Kultur, 2.5.4 Wege der Motivation, 2.5.5 Lehr- und Lerntechniken, 2.5.6 Kommunikation und Gesprächsführung, 2.5.7 Begleitung Schwerstkranker und Sterbender, 2.5.8 Bewältigungsstrategien. 2.6 Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen der Intensivpflege (mind. 30 Stunden): 2.6.1 berufs-, arbeits-, zivil-, straf- und sozialrechtliche Bestimmungen, die für die Intensivpflege von Bedeutung sind, 2.6.2 Aufbau- und Ablauforganisation des Pflegedienstes, 2.6.3 Kooperation mit anderen Diensten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses, 2.6.4 Grundlagen der Betriebswirtschaft und der Leistungserfassung. 3. Die restlichen 80 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden. 4. Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen jeweils mindestens a. vier Monate in der Anästhesieabteilung, b. zwölf Monate auf Intensivbehandlungsstationen, davon höchstens drei Monate auf einer Intensivüberwachungsstation, c. sechs Wochen in weiteren für die Intensivpflege und Anästhesiepflege wichtigen diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen des Krankenhauses. Die praktische Unterweisung durch entsprechende Fachkräfte ist sicherzustellen. 5. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Planung, Durchführung und Bewertung intensivmedizinischer Pflege an einem oder zwei Patientinnen oder Patienten einschließlich der Vorbereitung und der Mitwirkung bei allen von der Ärztin oder dem Arzt vorzunehmenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Alle dafür benötigten Gegenstände und Geräte sind funktionsfähig bereitzustellen. 6. Die Weiterbildung für Kinderkrankenschwestern oder -pfleger ist schwerpunktmäßig an den Belangen der pädiatrischen Intensivpflege und Anästhesie auszurichten.
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Anlage 5 Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger in der Onkologie 1. Zur Weiterbildung in der Onkologie kann zugelassen werden, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besitzt und mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war. Die Berufstätigkeit soll mindestens sechs Monate Einsatz in der onkologischen Pflege aufweisen. 2. Die Weiterbildung findet in berufsbegleitender Form statt. Sie umfaßt 800 Stunden fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht mit einer Gewichtung von 2:3 in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Pflegefachlicher Bereich (mind. 340 Stunden): 2.1.1 Pflegemodelle, Pflegetheorien, Pflegeprozeß, Pflegeplanung, Pflegeforschung, Pflegediagnosen, Qualitätsmanagement in der Pflege, Pflegepersonalregelung (PPR), Organisation von Arbeitsabläufen, Gesundheitsförderung, Verhütung und Früherkennung, Ethik,> 2.1.2 spezielle Pflegemaßnahmen bei Patienten mit onkologischen und haematologischen Erkrankungen, Pflegetechniken, Umgang mit Zytostatika, Notfallsituationen in der Onkologie, 2.1.3 supportive Maßnahmen, Schmerz- und Ernährungsmanagement, palliative Pflege, 2.1.4 außerklinische Pflege und Nachsorge. 2.2 Medizinischer Bereich (mind. 160 Stunden): 2.2.1 allgemeine physiologische und pathologische Grundlagen, 2.2.2 Systematik und Pathologie maligner Tumoren, 2.2.3 diagnostische und therapeutische Methoden, 2.2.4 Komplikationen und Notfallgefahren, spezielle Arzneimittellehre, Vorsorge, Früherkennung und Nachsorge, unkonventionelle Behandlungsmethoden. 2.3 Kommunikativer und psychosozialer Bereich (mind. 160 Stunden): 2.3.1 psychosoziale Auswirkungen onkologischer Erkrankungen, 2.3.2 Interaktion und Kommunikation im Zusammenhang mit den verschiedenen Stadien onkologischer Erkrankungen, 2.3.3 Hilfestellungen und Bewältigungsstrategien für Betroffene, Angehörige und Helfer. 2.4 Rechtskundlicher und institutioneller Bereich (mind. 60 Stunden): 2.4.1 Rechtsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Versorgung von Menschen mit onkologischen Erkrankungen von Bedeutung sind, z. B. Schweigepflicht, Haftungsrecht, Datenschutzbestimmungen, 2.4.2 Aufbau- und Ablauforganisation des Pflegedienstes, 2.4.3 Grundlagen der Betriebswirtschaft und der Leistungserfassung im Pflegedienst, 2.4.4 Kooperation mit anderen Diensten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses. 3. Die restlichen 80 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden. 4. Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen in folgenden Bereichen: 4.1 Für Krankenschwestern und Krankenpfleger: 4.1.1 in inneren Abteilungen mit überwiegend Tumorkranken, 4.1.2 in operativen Abteilungen mit überwiegend Tumorkranken, 4.1.3 in einer strahlentherapeutischen Einheit mit jeweils mindestens viermonatigem Einsatz, 4.1.4 in ambulanter, häuslicher Pflege oder einer Einrichtung der Nachsorge mit mindestens achtwöchigem Einsatz, 4.1.5 in einer Knochenmarktransplantationseinheit mit mindestens zweiwöchigem Einsatz. 4.2 Für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger: 4.2.1 in einer onkologischen Kinderabteilung einschließlich operativem und strahlentherapeutischem Bereich mit mindestens zehnmonatigem Einsatz, 4.2.2 in einer haematologischen oder onkologischen Ambulanz und Tagesklinik mit mindestens viermonatigem Einsatz, 4.2.3 in einer Knochenmarktransplantationseinheit mit mindestens zweiwöchigem Einsatz. Die praktische Unterweisung durch entsprechende Fachkräfte ist sicherzustellen. 5. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Planung, Durchführung und Bewertung onkologischer Pflege an einem oder zwei Patientinnen oder Patienten einschließlich der Vorbereitung und der Mithilfe bei allen von der Ärztin oder dem Arzt vorzunehmenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Alle dafür benötigten Gegenstände und Geräte sind funktionsfähig bereitzustellen. 6. Die Weiterbildung für Kinderkrankenschwestern oder -pfleger ist schwerpunktmäßig an den Belangen der pädiatrischen Onkologie auszurichten.
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur ...
Anlage 6 Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger für Hygiene (Hygienefachkraft) 1. Zur Weiterbildung in der Hygiene kann zugelassen werden, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besitzt und mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war. Die Berufstätigkeit soll mindestens sechs Monate in einem Risikobereich aufweisen. Als Risikobereiche gelten z. B. Einheiten zur Pflege von Transplantations- oder Verbrennungsfällen oder für Intensivmedizin, Operationsabteilungen, Sterilzellen, Zentralsterilisationen, Infektionsabteilungen, Dialyseabteilungen, Frühgeburtenstationen. 2. Die Weiterbildung umfaßt 720 Stunden fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Grundlagen der Hygiene, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie (160 Stunden): 2.1.1 Grundlagen der Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie, 2.1.2 Wasser- und Lebensmittelhygiene, 2.1.3 Grundlagen der Chemotherapie und der Immunologie, 2.1.4 Epidemiologie von Krankenhausinfektionen, 2.1.5 Gewinnung und Versand von Untersuchungsmaterial, 2.1.6 Befundauswertung, 2.1.7 nfektionserfassung. 2.2 Grundlagen der Krankenhaushygiene (240 Stunden): 2.2.1 Hygienemaßnahmen im Bereich der Pflege, Diagnostik und Therapie, 2.2.2 Sterilisation, Desinfektion, Desinsektion 2.2.3 Isolierungsmaßnahmen, 2.2.4 Hygienemaßnahmen im Bereich der Ver- und Entsorgung, 2.2.5 gesetzliche Grundlagen und Richtlinien der Krankenhaushygiene. 2.3 Grundlagen der technischen Krankenhaushygiene und des Krankenhausbaues (160 Stunden): 2.3.1 bereichsspezifische, funktionelle und bauliche Voraussetzungen, 2.3.2 raumlufttechnische Anlagen, 2.3.3 Wasseraufbereitung, 2.3.4 Aufbereitung medizinisch-technischer Geräte, 2.3.5 Anforderungen an Sterilisations- und Desinfektionsgeräte, 2.3.6 Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2.4 Grundlagen der Krankanhausbetriebsorganisation (80 Stunden): 2.4.1 gesetzliche Grundlagen, 2.4.2 Finanz- und Rechnungswesen, 2.4.3 Organisation und Arbeitsabläufe, Projektarbeit, Hygienemanagement, Dokumentation, Schriftverkehr, Formulargestaltung, 2.4.4 Datenerfassung und -verarbeitung, 2.4.5 Organisation der Krankenhaushygiene, Hygienekommission. 2.5 Sozialwissenschaftliche Grundlagen (80 Stunden): 2.5.1 Kommunikation und Gesprächsführung, 2.5.2 Rhetorik, freie Rede, 2.5.3 Verhandlung und Konferenz, 2.5.4 Grundlagen der Führung, 2.5.5 Didaktik für Schulung und Anleitung. 3. Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung umfassen praktische Einsätze von insgesamt mindestens 30 Wochen im Hygienedienst und verschiedenen Risikobereichen eines Krankenhauses und anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, von denen mindestens neun Wochen im Hygienedienst eines zweiten Krankenhauses und mindestens vier Wochen in einem Hygieneinstitut oder einer vergleichbaren Institution abzuleisten sind. Die praktischen Einsätze im Krankenhaus müssen unter Anleitung einer berufserfahrenen Hygienefachkraft erfolgen. Für die anderen Einsätze ist die Anleitung durch entsprechende Fachkräfte sicherzustellen. 4. Die praktische Prüfung umfaßt die Planung, Durchführung und Bewertung einer pflegedienstbezogenen Maßnahme im Aufgabenbereich der Hygienefachkraft im Krankenhaus.
Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter
Anlage 7 Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter 1. An der Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter kann teilnehmen, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin Altenpfleger, Hebamme oder Entbindungspfleger besitzt und mindestens drei Jahre in diesem Beruf tätig war. 2. Die Weiterbildung umfaßt 2 200 fachtheoretischen und 800 Stunden fachpraktischen Unterricht in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Pflegewissenschaftliches und berufsbezogenes Fachgebiet (mind. 500 Stunden): 2.1.1 Grundlagen der Pflegewissenschaft, 2.1.2 theoretische Modelle der Pflege, 2.1.3 Pflegeforschung, 2.1.4 Methoden professioneller Pflege und Geburtshilfe, 2.1.5 der Pflegedienst in Institutionen, 2.1.6 der Pflegedienst im Bereich der häuslichen Pflege, 2.1.7 Aufgabenbereich der Pflegedienstleitung, 2.1.8 Qualitätssicherung in der Pflege und Geburtshilfe, 2.1.9 Berufskunde und Berufsethik. 2.2 Rechtswissenschaftliches Fachgebiet (400 Stunden): 2.2.1 Rechtsgrundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens, 2.2.2 ausgewählte zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, 2.2.3 Wirtschaftsrecht, 2.2.4 Arbeitsrecht, 2.2.5 Sozialrecht, 2.2.6 haftungsrechtliche Probleme in der Pflege und Geburtshilfe, 2.2.7 normative Grundlagen der Pflegeberufe, 2.2.8 Krankenhausrecht, 2.2.9 Rechtsgrundlagen der Altenhilfe. 2.3 Wirtschaftswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 400 Stunden): 2.3.1 Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens, 2.3.2 Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, 2.3.3 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, 2.3.4 Grundlagen der Organisationslehre, 2.3.5 Krankenhausbetriebslehre, 2.3.6 Rechnungswesen und Statistik, 2.3.7 Personalwesen, 2.3.8 Organisationsentwicklung, 2.3.9 Büroorganisation, 2.3.10 Krankenhausbau, 2.3.11 Altenheimbau, 2.3.12 EDV in den Pflegeberufen. 2.4 Erziehungswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 100 Stunden): 2.4.1 Lerntechnik, 2.4.2 Einführung in die Pädagogik und Didaktik, 2.4.3 Planung, Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen. 2.5 Gesellschaftswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 400 Stunden): 2.5.1 Grundlagen der Psychologie und Gerontologie, 2.5.2 Führungs- und Organisationspsychologie, 2.5.3 Einführung in die empirische Sozialforschung, 2.5.4 Grundlagen der Soziologie und Medizinsoziologie, 2.5.5 Organisationssoziologie, 2.5.6 Gesundheits- und Sozialpolitik. 2.6 Naturwissenschaftliches Fachgebiet (mind. 100 Stunden): 2.6.1 Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz, 2.6.2 Hygienerichtlinien in Betrieben, 2.6.3 Gesundheitsförderung im Betrieb. 3. Die restlichen 300 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung selbständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden. 4. Der fachpraktische Unterricht erfolgt in der Pflegedienstleitung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und schließt Erkundungen im Praxisfeld der Pflege mit ein. 5. Die Lehrgangsinhalte sind schwerpunktmäßig an den jeweiligen Berufsfeldern auszurichten. 6. Die praktische Prüfung umfaßt die Planung, Durchführung und Bewertung einer pflegedienstbezogenen Maßnahme im Aufgabenbereich der Pflegedienstleiterin oder des Pflegedienstleiters einer Einrichtung des Sozial- und Gesundheitswesens.
Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflegeberufe und für Hebammenwesen
Anlage 8 Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflegeberufe und für Hebammenwesen 1. An der Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflegeberufe oder für Hebammenwesen kann teilnehmen, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger, Hebamme oder Entbindungspfleger besitzt und mindestens drei Jahre in diesem Beruf tätig war. 2. Die Weiterbildung umfaßt 2 200 fachtheoretischen und 800 Stunden fachpraktischen Unterricht in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Pflegewissenschaftliches und berufsbezogenes Fachgebiet (mind. 500 Stunden): 2.1.1 Grundlagen der Pflegewissenschaft, 2.1.2 theoretische Modelle der Pflege und Geburtshilfe, 2.1.3 Pflegeforschung, 2.1.4 Methoden professioneller Pflege und Geburtshilfe, 2.1.5 der Pflegedienst in Institutionen, 2.1.6 Aufgabenbereich der Lehrerin und des Lehrers für Pflegeberufe, 2.1.7 Ausbildungsgestaltung, 2.1.8 Organisation der Ausbildungsstätten für Pflegeberufe, 2.1.9 Berufskunde und Berufsethik. 2.2 Rechtswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 200 Stunden): 2.2.1 Rechtsgrundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens, 2.2.2 ausgewählte zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, 2.2.3 Rechtsstrukturen des Bildungssystems, 2.2.4 normative Grundlagen der Pflegeberufe, 2.2.5 Einführung in das Krankenhausrecht, 2.2.6 Einführung in die Rechtsgrundlagen der Altenhilfe, 2.2.7 Arbeitsrecht. 2.3 Wirtschaftswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 100 Stunden): 2.3.1 Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens, 2.3.2 Einführung in die Volkswirtschaftslehre, 2.3.3 Einführung in die Betriebswirtschafts- und Organisationslehre, 2.3.4 Einführung in die Krankenhaus- und Altenheimbetriebslehre, 2.3.5 EDV in den Pflegeberufen. 2.4 Erziehungswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 600 Stunden): 2.4.1 Lerntechnik, 2.4.2 Grundlagen der Pädagogik, 2.4.3 Grundlagen der Didaktik, 2.4.4 Fachdidaktiken der Pflegeberufe und des Hebammenwesens, 2.4.5 Planung Organisation, Durchführung und Bewertung von fachtheoretischem und fachpraktischem Unterricht, 2.4.6 Beurteilungsverfahren 2.5 Gesellschaftswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 400 Stunden): 2.5.1 Grundlagen der Psychologie und Gerontologie, 2.5.2 psychosoziale Grundlagen der Pflege, 2.5.3 Grundlagen der pädagogischen Psychologie und Entwicklungspsychologie, 2.5.4 Praxissupervision und Gesprächsführung, 2.5.5 Grundlagen der Soziologie und Medizinsoziologie, 2.5.6 Gesundheits- und Sozialpolitik, 2.5.7 Bildungspolitik. 2.6 Naturwissenschaitliches Fachgebiet (mind. 100 Stunden): 2.6.1 naturwissenschaftliche Grundlagen der Pflege, 2.6.2 Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz. 3. Die restlichen 300 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung selbständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden. 4. Der fachpraktische Unterricht erfolgt an Aus-, Fort- oder Weiterbildungseinrichtungen für Pflegeberufe oder Hebammenwesen und schließt Erkundungen im Praxisfeld der Pflege mit ein. Im fachpraktischen Unterricht sind selbständige Unterrichtsversuche sowie mindestens zwei Lehrproben unter Anleitung durchzuführen. 5. Die Lehrgangsinhalte sind schwerpunktmäßig an den jeweiligen Berufsfeldern auszurichten. 6. Die praktische Prüfung umfaßt die Planung, Durchführung und Bewertung einer pflegepädagogischen Maßnahme im Aufgabenbereich der Lehrerin oder des Lehrers für Pflegeberufe oder für Hebammenwesen.
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur ...
Anlage 9 Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpflegerin der Nephrologie 1. Zur Weiterbildung in der Nephrologie kann zugelassen werden wer die staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besitzt und mindestens zwei Jahre im Beruf tätig war. Die Berufstätigkeit soll mindestens sechs Monate Einsatz in der nephrologischen Pflege aufweisen. 2. Die Weiterbildung findet in berufsbegleitender Form statt. Sie umfaßt 720 Stunden fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht, davon mindestens 280 Stunden fachtheoretischen Unterricht, in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Pflegefachlicher Bereich (mind. 360 Stunden): 2.1.1 Pflegeprozeß, Pflegemodelle, Qualitätsmanagement in der Pflege, Pflegeforschung, Pflegedokumentation, rehabilitative Pflege, 2.1.2 berufsfachliche und berufskundliche Themen aus den verschiedenen Bereichen der nephrologischen Pflege, 2.1.3 spezielle Pflegemaßnahmen bei Menschen aller Altersstufen mit nephrologischen Erkrankungen einschließlich spezieller Ernährungsformen, 2.1.4 Durchführung verschiedener Nierenersatztherapieformen und spezieller Behandlungsverfahren, Kontrolle der Behandlung, Überwachung der Patienten, Verhütung und Behebung von Komplikationen, Erkennen und Einschätzen von Veränderungen, 2.1.5 Hygiene in der Nephrologie. 2.2 Medizinischer Bereich (mind. 120 Stunden): 2.2.1 Allgemeine physiologische und pathologische Grundlagen der Nephrologie, 2.2.2 diagnostische und therapeutische Verfahren in der Nephrologie, z. B. bei 2.2.2.1 Nierenersatztherapien einschließlich Transplantation, 2.2.2.2 chronischer Niereninsuffizienz, 2.2.2.3 akutem Nierenversagen, 2.2.2.4 terminalem Nierenversagen, 2.2.2.5 speziellen Behandlungsverfahren, 2.2.2.6 Nierenerkrankungen im Kindesalter, 2.2.3 Komplikationen und Notfallversorgung in der Nephrologie, 2.2.4 spezielle Arzneimittellehre, 2.2.5 Früherkennung, Nachsorge und Rehabilitation. 2.3 Kommunikativer, psychosozialer und pädagogischer Bereich (mind. 120 Stunden): 2.3.1 sychosoziale Auswirkungen nephrologischer Erkrankungen, 2.3.2 Gesundheitsförderung und Beratung von Betroffenen, Angehörigen und Helferinnen und Helfern, 2.3.3 Anleitungen und Hilfestellungen für chronisch kranke Menschen, 2.3.4 Anleitung und Beratung von professionellen und nichtprofessionellen Helferinnen und Helfern, 2.3.5 Theorie und Praxis von Lehr- und Lernprozessen, 2.3.6 Gesprächsführung, Umgang mit Tod und Sterben, 2.3.7 ethische Fragen in Zusammenhang mit nephrologischen Erkrankungen. 2.4 Rechtskundlicher und institutioneller Bereich (mind. 60 Stunden): 2.4.1 Rechtsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Pflege von Menschen mit nephrologischen Erkrankungen von Bedeutung sind, z. B. Haftungsrecht, Schweigepflicht, Transplantationsgesetz, Datenschutz, Umwelt- und Verbraucherschutz, 2.4.2 Kooperation mit anderen Diensten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses oder anderer Einrichtungen, 2.4.3 Aufbau- und Ablauforganisation der Pflegedienste im stationären, ambulanten und häuslichen Bereich, 2.4.4 Grundlagen der Leistungserfassung in der nephrologischen Pflege. 3. Die restlichen 60 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden. 4. Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen in folgenden Bereichen: 4.1 Stationäre nephrologische Behandlung (mindestens 8 Wochen). Eine entsprechende Berufserfahrung von 3 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre kann hier im Umfang bis zu 4 Wochen angerechnet werden. 4.2 Nierentransplantation (mind. 2 Fallbegleitungen von jeweils mind. 1 Woche), 4.3 Dialyse unter intensivmedizinischen Bedingungen und Einsatz von Spezialverfahren (mindestens 8 Wochen bzw. mindestens 10 Fallbegleitungen mit mindestens 4 unterschiedlichen Verfahren), 4.4 Chronische Hämodialysebehandlung (mindestens 12 Wochen), 4.5 Peritonealdialysebehandlung einschließlich Training (mindestens 2 Fallbegleitungen von jeweils mindestens 1 Woche), 4.6 Nephrologische Ambulanz (mindestens 1 Woche), 4.7 Der Einsatz in der pädiatrischen Nephrologie ist für Krankenschwestern und Krankenpfleger fakultativ. Für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger ist ein Mindesteinsatz von 6 Wochen in der pädiatrischen Nephrologie obligatorisch. Die praktische Unterweisung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte ist sicherzustellen. 5. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Planung, Durchführung und Bewertung nephrologischer Pflege oder Pflege bei Dialyseverfahren an einem oder zwei Patientinnen oder Patienten einschließlich der Vorbereitung und der Mithilfe bei allen von der Ärztin oder dem Arzt vorzunehmenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Alle dafür benötigten Gegenstände sind funktionsfähig bereitzustellen.
Auf Grund des § 36 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) wird im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Ministerin für Wissenschaft und Kunst und dem Kultusminister verordnet:
Erster Teil WeiterbPflPrO HE
Erster Teil
Weiterbildung
Zweiter Teil WeiterbPflPrO HE
Zweiter Teil
Prüfung
Dritter Teil - Staatliche Anerkennung
Dritter Teil
Staatliche Anerkennung
Führen der Weiterbildungsbezeichnung
§ 1 Führen der Weiterbildungsbezeichnung Die staatliche Anerkennung für die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachkrankenschwester oder -pfleger, Fachkinderkrankenschwester oder -pfleger, Fachaltenpflegerin oder Fachaltenpfleger, Pflegedienstleiterin oder Pflegedienstleiter, Lehrerin oder Lehrer für Pflegeberufe oder Hebammenwesen erhält, wer an einer der in dieser Verordnung geregelten Weiterbildungen teilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden hat.
Täuschungsversuche
§ 10 Täuschungsversuche (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens erheblich, so kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfung als nicht erfolgreich abgeschlossen bewerten. In schweren Fällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses innerhalb von einem Jahr seit dem Prüfungstermin das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Prüfungsunterlagen
§ 11 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre beim Regierungspräsidium aufzubewahren.
Durchführung der Prüfung
§ 12 Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zuhörenden Personen die Anwesenheit gestatten. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Prüfungstermine fest, leitet die Prüfung und bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile.
Schriftliche Prüfung
§ 13 Schriftliche Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu erbringenden Arbeit, die im Antwort-Auswahlverfahren, als Themenarbeit mit frei zu formulierenden Antworten oder in Form einer Kombination beider Methoden erfolgen kann. Dem Prüfling stehen für die schriftliche Prüfung drei Stunden zur Verfügung. (2) Die Prüfungsaufgaben werden von der Weiterbildungseinrichtung vorgeschlagen und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einschließlich der zu benutzenden Hilfsmittel genehmigt. Die Prüfungsaufgaben sind aus mindestens drei der in den jeweiligen Anlagen aufgeführten Fachgebieten zu wählen, wobei eines davon das Fachgebiet Pflege sein muß. (3) Die Aufsichtführenden werden von der Leitung der Weiterbildungseinrichtung bestimmt. Über den schriftlichen Prüfungsteil ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu erstellen. (4) Die schriftliche Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander gemäß § 16 zu bewerten. Aus den Noten der Prüferinnen und Prüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
Praktische Prüfung
§ 14 Praktische Prüfung (1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchzuführenden Arbeitsaufgabe in der Praxis. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muß eine Pflegefachkraft sein. Die Art der Aufgabe wird in den Anlagen 4 bis 12 zu dieser Verordnung geregelt. (2) Der praktische Prüfungsteil soll drei Stunden nicht überschreiten. (3) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistung des Prüflings unabhängig voneinander nach den Bewertungsmaßstäben des § 16 . Aus den Noten dieser Prüferinnen und Prüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit ihnen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
Mündliche Prüfung
§ 15 Mündliche Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem fachübergreifenden Gespräch, das schwerpunktmäßig pflegefachliche Inhalte nach den Anlagen 4 bis 12 umfaßt. (2) Die Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll nicht mehr als drei Prüflinge umfassen. Jeder Prüfling soll nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. (3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern abgenommen. Mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muß eine Pflegefachkraft sein. (4) Die in Abs. 3 genannten Prüferinnen und Prüfer bewerten die Leistung des Prüflings unabhängig voneinander nach § 16 . Aus den Noten dieser Prüferinnen und Prüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit ihnen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.
Bewertungsmaßstäbe
§ 16 Bewertungsmaßstäbe Die Prüfung wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: "sehr gut" (1) wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht (rechnerisch 1,0 bis 1,4), "gut" (2) wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (rechnerisch 1,5 bis 2,4), "befriedigend" (3) wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht (rechnerisch 2,5 bis 3,4), "ausreichend" (4) wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht (rechnerisch 3,5 bis 4,4), "mangelhaft" (5) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (rechnerisch 4,5 bis 5,4), "ungenügend" (6) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (rechnerisch 5,5 bis 6,0).
Bestehen und Wiederholen der Prüfung
§ 17 Bestehen und Wiederholen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. (2) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn er schlechter als ausreichend bewertet wurde. (3) Hat der Prüfling einen oder mehrere Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Weiterbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Teilnahme an der Weiterbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung auf Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens 12 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann das Regierungspräsidium in begründeten Fällen zulassen. (4) Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 6 bis 16 entsprechend.
Zeugnis
§ 18 Zeugnis Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach der Anlage 2 ausgestellt. Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Örtliche Zuständigkeit
§ 19 Örtliche Zuständigkeit (1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 , § 4 Abs. 2 , § 5 Abs. 1, 2 und 5 und des § 11 ist das Regierungspräsidium örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweilige Weiterbildungseinrichtung ihren Sitz hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Weiterbildungseinrichtung nicht mehr besteht. (2) In den Fällen des § 20 Abs. 3 und 4 sowie des § 21 ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.
Teilnahme an der Weiterbildung
§ 2 Teilnahme an der Weiterbildung (1) Zur Weiterbildung kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege oder Altenpflege nachweist und mindestens zwei Jahre im Beruf tätig war. Hiervon abweichende Bestimmungen werden in den Anlagen 4 bis 12 zu dieser Verordnung geregelt. Bei der Zulassung ist den Belangen von Menschen mit Behinderungen und deren besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. (2) Die nach § 38 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung ist zuständig für die Zulassung. (3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Weiterbildungseinrichtung zu stellen. Ihm sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Lichtbild, 2. das Zeugnis der abgeschlossenen Ausbildung nach Abs. 1, 3. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, 4. Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1. (4) Nachgewiesene Anteile bereits abgeschlossener anderer Weiterbildungslehrgänge, die von Inhalt und Umfang den in den Anlagen 4 bis 12 aufgeführten Fachgebieten entsprechen, können auf Antrag angerechnet werden. Der Besuch der anderen Weiterbildungslehrgänge darf zu Beginn der Weiterbildung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. (5) Zur Vermeidung von besonderen Härten können Ausnahmen von dem Erfordernis der Berufstätigkeit nach Abs. 1 zugelassen werden, sofern der erfolgreiche Abschluß des Weiterbildungslehrgangs dadurch nicht in Frage gestellt wird.
Staatliche Anerkennung
§ 20 Staatliche Anerkennung (1) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt. (2) Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Prüfung abgelegt wurde. (3) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung gilt als staatliche Anerkennung nach diesen Vorschriften, sofern die Weiterbildung oder das Studium gleichwertig ist. (4) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluß einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen Bundesland oder eines gleichwertigen Studiums nachweist, kann auf Antrag die staatliche Anerkennung erhalten. (5) Für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Nachweise gilt Abs. 4 entsprechend.
Übergangsregelung und Inkrafttreten
§ 21 Übergangsregelung und Inkrafttreten (1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Lande Hessen abgeschlossene Weiterbildung, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht staatlich geregelt war, ist auf Antrag staatlich anzuerkennen, sofern sie gleichwertig ist. (2) Die Gleichwertigkeit kann auf Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch über den Nachweis entsprechender Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren und den fortlaufenden Besuch von Fortbildungsveranstaltungen mit Inhalten nach den Anlagen zu dieser Verordnung festgestellt werden. Dies gilt nur für Weiterbildungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Hessen kein entsprechender Lehrgang angeboten wurde. (3) Anträge nach Abs. 1 müssen spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt sein. (4) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt. (5) Für eine Weiterbildung nach den Anlagen 9 bis 12 gilt Absatz 1 bis 4 ab dem Tage nach der Verkündung entsprechend. (6) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Inhalt, Dauer und Durchführung der Weiterbildung
§ 3 Inhalt, Dauer und Durchführung der Weiterbildung (1) Die Weiterbildung wird in der Regel in einem zusammenhängenden Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfaßt. (2) Die Weiterbildung kann im Vollzeitunterricht, im Teilzeitunterricht oder in berufsbegleitender Form erfolgen. Sie darf insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. (3) Die Inhalte der einzelnen Weiterbildungen sind in den Anlagen 4 bis 12 zu dieser Verordnung ausgeführt.
Anrechnung von Fehlzeiten
§ 4 Anrechnung von Fehlzeiten (1) Auf die Dauer der Weiterbildung werden jeweils bis zu 15 vom Hundert versäumte Stunden im fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie bei den berufspraktischen Anteilen angerechnet. (2) Auf Antrag kann das Regierungspräsidium auch darüber hinausgehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfungsausschuß (1) An jeder Weiterbildungseinrichtung ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Dem Prüfungsausschuß gehören an: 1. eine Medizinalbeamtin oder ein Medizinalbeamter des Regierungspräsidiums oder eine beauftragte fachkundige Person als vorsitzendes Mitglied, 2. bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Leitung der Weiterbildungseinrichtung, darunter mindestens eine Pflegefachkraft im Sinne von § 1 dieser Verordnung, 3. mindestens zwei weitere an der Weiterbildung verantwortlich beteiligte Personen. (2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Das Regierungspräsidium bestellt das vorsitzende Mitglied und dessen Vertretung und auf Vorschlag der Weiterbildungseinrichtung die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses. (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (5) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 kann das Regierungspräsidium einen Prüfungsausschuß auch für mehrere Weiterbildungseinrichtungen bilden.
Zulassung zur Prüfung
§ 6 Zulassung zur Prüfung Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vier Monate vor Abschluß der Weiterbildung über die Weiterbildungseinrichtung bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde, 2. Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung nach Anlage 1 . (3) Die Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung ist zu begründen. (4) Der Prüfungstermin ist dem zugelassenen Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Weiterbildungseinrichtung schriftlich mitzuteilen.
Prüfungsniederschrift
§ 7 Prüfungsniederschrift (1) Für jeden Prüfling ist von der Weiterbildungseinrichtung eine Niederschrift über die Prüfung zu fertigen. Sie enthält die Besetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der Prüflinge, die Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sowie Beginn und Ende der Prüfung. (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
Rücktritt
§ 8 Rücktritt (1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Stimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Rücktritt zu, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden oder einem sonstigen wichtigen Grunde an der Prüfung nicht teilnehmen kann. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) Tritt ein Prüfling ohne Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück oder unterläßt er die Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 aus einem von ihm zu vertretenden Grunde, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Versäumnisfolgen
§ 9 Versäumnisfolgen Versäumt ein Prüfling den Prüfungstermin aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde oder ist er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die Prüfung insgesamt oder teilweise nachzuholen; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.