- Ausfertigungsdatum:
- 01.10.1980
- Fundstelle:
- StAnz. 1981, 36
Anlage Geschäftsordnung vom 1. Oktober 1980 für den Vorstand der Hessischen Tierseuchenkasse ...
Anlage
Geschäftsordnung vom 1. Oktober 1980 für den Vorstand der Hessischen Tierseuchenkasse (HETSK)
(§ 4 HAGVG i. d. F. v. 23. Juni 1979 [GVBl. I S. 401])
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Rechtsstellung der HETSK
Die für das Gebiet des Landes Hessen errichtete HETSK als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Landes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung hat ihren Sitz in Wiesbaden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Schlußbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung hat der Vorstand in seiner Sitzung am 1. Oktober 1980 beschlossen. Sie ist nach Genehmigung durch den für das Veterinärwesen zuständigen Minister ab 1. Oktober 1980 in Kraft getreten.
(2) Die Satzung der Hessischen Tierseuchenkasse in Wiesbaden vom 28. Februar 1955 (StAnz. S. 679) wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einberufung des Vorstandes
(1) Der Vorstand der HETSK wird bei Bedarf zu seinen Sitzungen durch den Vorsitzenden einberufen. Jährlich sollen wenigstens zwei Sitzungen stattfinden. Der Vorstand wird zu weiteren Sitzungen einberufen, wenn mehr als drei der Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe des erwünschten Tagesordnungspunktes beantragen.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und ist wenigstens zwei Wochen vor der Sitzung an die Mitglieder abzusenden. Die Beratungsunterlagen bzw. Anlagen zur Tagesordnung sollen der Tagesordnung beigefügt sein oder noch rechtzeitig vor der Sitzung den Mitgliedern zugehen.
(3) Den stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes ist die Einladung nachrichtlich zu übersenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Vorsitz, Beschlußfähigkeit
(1) Der Vorsitzende des Vorstandes oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter führt den Vorsitz.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig nach ordnungsgemäßer Ladung bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit des Vorstandes fest.
(3) Kommt wegen Beschlußunfähigkeit kein Beschluß zustande, ist eine weitere Sitzung anzuberaumen, die frübestens 14 Tage nach der vorangegangenen stattfinden darf. In dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder bzw. Vertreter beschlußfähig. wenn bei der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Teilnahme von Nichtmitgliedern
(1) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorstand kann zu den Sitzungen zusätzliche Vertreter anderer Verbände, Körperschaften und Behörden sowie Sachverständige einladen, auch unter Beschränkung auf einzelne Punkte der Tagesordnung. Als Nichtmitglieder sind sie von der Stimmabgabe bei der Beschlußfassung ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Bildung von Kommissionen
(1) Zur Beratung bestimmter Einzelfragen kann der Vorstand Kommissionen bilden. Die Mitglieder der Kommissionen werden aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes oder deren Vertreter in offener Abstimmung gewählt.
(2) Eine Kommission muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Sie wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden. Seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(3) Die Kommission kann zu ihren Beratungen Sachverständige und andere Personen hinzuziehen. Sie haben kein Stimmrecht.
(4) Das Ergebnis der Kommissionsarbeit ist dem Vorstand in der Regel schriftlich vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Sitzungsniederschriften
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen und allen Mitgliedern des Vorstandes sowie deren Vertretern zuzusenden.
(2) Die Schriftführung wird dem Geschäftsführer, im Verhinderungsfall seinem Vertreter übertragen. Er unterschreibt die Sitzungsniederschrift. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
(3) Die Niederschrift muß enthalten
- a)
Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
- b)
die Namen der Anwesenden,
- c)
den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen unter Anführung der gestellten Anträge,
- d)
den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Teilnahme
Jedes Mitglied des Vorstandes soll möglichst an den Sitzungen teilnehmen. Im Falle der Verhinderung ist dies umgehend dem Vorsitzenden anzuzeigen und die Einladung zur Sitzung unverzüglich und unmittelbar dem ständigen Vertreter zuzusenden. Im Falle seiner Verhinderung hat der Vertreter dies dem Vorsitzenden sofort anzuzeigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Schriftliches Beschlußverfahren
(1) In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende den Vorstand im schriftlichen Verfahren zu Einzelfragen anhören. Die Mitglieder sind unter knapper, aber erschöpfender Darstellung des Sachverhalts (Umlaufbeschluß) zur Stimmenabgabe unter Fristsetzung aufzufordern. Die Frist darf nicht unter zwei Wochen liegen.
(2) Die schriftliche Vorlage ist vom Vorstand angenommen, wenn die Mitglieder zustimmen. Die Nicht-Beantwortung gilt als Ablehnung.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Umfrage ist in einer Aktennotiz festzuhalten und in der nächsten Vorstandssitzung bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Geschäftsführung
(1) Für die Führung der laufenden Geschäfte der Kasse bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer.
(2) Die Stellung, die Befugnisse und die Aufgaben des Geschäftsführers sind in einer vom Vorstand zu beschließenden Dienstanweisung festzulegen. Änderungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
(3) Der Vorstand stellt die von der Geschäftsführung vorzulegende Jahres-Haushaltsrechnung fest. Der Vorsitzende beantragt bei dem für das Veterinärwesen zuständigen Minister Entlastung des Vorstandes.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Die durch Vorstandsbeschluß der Hessischen Tierseuchenkasse vom 1. Oktober 1980 beschlossene Geschäftsordnung für den Vorstand der Hessischen Tierseuchenkasse wird gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz i. d. F. vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401) genehmigt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.