- Ausfertigungsdatum:
- 23.07.2013
- Fundstelle:
- ABl. 2013, 554
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen (FSSW-APrV) vom ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 32 und 39 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 14a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9b
FÜNFTER TEIL Anerkennung von Berufsqualifikationen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
FÜNFTER TEIL
Anerkennung von Berufsqualifikationen,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgabe, Berechtigungen |
| ZWEITER TEIL Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege |
|
| Erster Abschnitt Ausbildung |
|
| § 2 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
| § 3 | Voraussetzungen für die Aufnahme |
| § 4 | Anmeldung, Aufnahme |
| § 5 | Auswahlverfahren |
| § 6 | Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt |
| § 7 | Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) |
| § 8 | Leistungsnachweise und Leistungsbewertung |
| § 9 | Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt |
| § 10 | Zeugnisse |
| § 11 | Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung |
| § 12 | Beirat |
| Zweiter Abschnitt Theoretische Abschlussprüfung für Studierende |
|
| § 13 | Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung |
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung |
| § 16 | Vorschläge für die schriftliche Prüfung |
| § 17 | Durchführung der schriftlichen Prüfung, weitere Teilnahme am Unterricht |
| § 18 | Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch |
| § 19 | Beurteilung der Prüfungsarbeiten |
| § 20 | Vornoten und Nachweise |
| § 21 | Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 22 | Gäste |
| § 23 | Ergebnis der theoretischen Prüfung |
| § 24 | Verhinderung |
| § 25 | Wiederholung der theoretischen Prüfung, Nachprüfung |
| Dritter Abschnitt Methodische Prüfung |
|
| § 26 | Zweck und Termin der methodischen Prüfung |
| § 27 | Prüfungsausschuss, Zulassung zur methodischen Prüfung |
| § 28 | Vorbereitung und Durchführung der methodischen Prüfung |
| § 29 | Ergebnis der methodischen Prüfung |
| Vierter Abschnitt Prüfungsordnung für Externe |
|
| § 30 | Allgemeines |
| § 31 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 32 | Zulassungsantrag und Zulassung |
| § 33 | Durchführung der theoretischen Prüfung, Zeugnis |
| § 34 | Wiederholungsprüfung |
| § 35 | Methodische Prüfung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung |
| § 36 | Prüfungsgebühren |
| DRITTER TEIL Fachrichtung Heilpädagogik |
|
| Erster Abschnitt Ausbildung |
|
| § 37 | Ziel der Ausbildung |
| § 38 | Dauer und Organisationsformen der Ausbildung |
| § 39 | Zugangsvoraussetzungen, Anmeldung |
| § 40 | Aufnahme- und Auswahlverfahren |
| § 41 | Inhalt und Organisation der Ausbildung |
| § 42 | Leistungsnachweise und Leistungsbewertung |
| § 43 | Zeugnisse |
| § 44 | Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung |
| Zweiter Abschnitt Abschlussprüfung |
|
| § 45 | Zweck, Gliederung und Termine der Abschlussprüfung |
| § 46 | Allgemeine Bestimmungen zur Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung |
| § 47 | Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung |
| § 48 | Schriftliche Prüfung |
| § 49 | Vornoten |
| § 50 | Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 51 | Kolloquium |
| § 52 | Ergebnis der Prüfung |
| § 53 | Rücktritt; Wiederholung |
| VIERTER TEIL Erwerb der Fachhochschulreife |
|
| § 54 | Erwerb der Fachhochschulreife |
| § 55 | Zulassung zur Zusatzprüfung |
| § 56 | Prüfungsausschuss |
| § 57 | Elemente der Zusatzprüfung |
| § 58 | Anforderungen der schriftlichen Zusatzprüfung, Aufgabenvorschläge, Durchführung |
| § 59 | Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 60 | Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 61 | Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung |
| § 62 | Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife |
| § 63 | Verhinderung, Rücktritt und Wiederholung |
| § 64 | Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Externe |
| FÜNFTER TEIL Anerkennung von Berufsqualifikationen, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 65 | Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| § 66 | Gremienbesetzung |
| § 67 | Übergangsregelungen |
| § 68 | Aufhebung früherer Vorschriften |
| § 69 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen und Richtlinien für das Berufspraktikum in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege |
|
| Anlage 1: | Bewertungsbogen zum Auswahlverfahren |
| Anlage 2a: | Stundentafel Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 2b: | Stundentafel Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 3a: | Zeugnis des Ersten Ausbildungsabschnittes Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 3b: | Zeugnis des Ersten Ausbildungsabschnittes Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 4a: | Abschlusszeugnis der theoretischen Ausbildung Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 4b: | Abschlusszeugnis der theoretischen Ausbildung Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 4c: | Zeugnis der theoretischen Ausbildung Fachrichtung Sozialpädagogik nicht bestanden |
| Anlage 4d: | Zeugnis der theoretischen Ausbildung Fachrichtung Heilerziehungspflege nicht bestanden |
| Anlage 5a: | Zeugnis der Staatlichen Anerkennung als Erzieherin / als Erzieher |
| Anlage 5b: | Zeugnis der Staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspflegerin / als Heilerziehungspfleger |
| Anlage 5c: | Bescheinigung |
| Anlage 6a: | Abgangszeugnis Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 6b: | Abgangszeugnis Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 7a: | Prüfungszeugnis Fachrichtung Sozialpädagogik für Externe |
| Anlage 7b: | Prüfungszeugnis Fachrichtung Heilerziehungspflege für Externe |
| Anlage 8: | Bescheinigung Externenprüfung nicht bestanden |
| Anlage 9a: | Zeugnis der Staatlichen Anerkennung nach Externenprüfung Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 9b: | Zeugnis der Staatlichen Anerkennung nach Externenprüfung Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 9c: | Zeugniserläuterung: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin / Erzieher |
| Anlage 9d: | Zeugniserläuterung: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin /Heilerziehungspfleger |
| Anlage 10a: | Richtlinien für das Berufspraktikum der Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 10b: | Richtlinien für das Berufspraktikum der Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 11: | Stundentafel Fachrichtung Heilpädagogik |
| Anlage 12: | Zeugnis Fachrichtung Heilpädagogik |
| Anlage 13: | Abgangszeugnis |
| Anlage 14a: | Abschlusszeugnis mit Staatlicher Anerkennung Fachrichtung Heilpädagogik |
| Anlage 14b: | Zeugniserläuterung: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilpädagogin / Heilpädagoge |
| Anlage 15: | Abgangszeugnis Fachrichtung Heilpädagogik - Prüfung nicht bestanden |
| Anlage 16: | Zeugnis der Fachhochschulreife Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik |
| Anlage 17: | Zeugnis der Fachhochschulreife für Externe |
| Anlage 18: | Bescheinigung über die Teilnahme an der Zusatzprüfung zur Fachhochschulreife |
| Anlage 19a: | Bescheinigung: Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/in |
| Anlage 19b: | Bescheinigung: Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte/r Fachwirt/in für Sozialdienste |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 65
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet, das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), Anwendung.
FSSW-APrV Anlage 10: Stundentafel Fachrichtung Heilpädagogik
Anlage 10: Stundentafel Fachrichtung Heilpädagogik
FSSW-APrV Anlage 11: Zeugnis Fachrichtung Heilpädagogik
Anlage 11: Zeugnis Fachrichtung Heilpädagogik
FSSW-APrV Anlage 12: Abgangszeugnis Fachrichtung Heilpädagogik
Anlage 12: Abgangszeugnis Fachrichtung Heilpädagogik
SozWAPrV HE Anlage 13a: Abschlusszeugnis Fachrichtung Heilpädagoge
Anlage 13a: Abschlusszeugnis Fachrichtung Heilpädagoge
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SozWAPrV HE Anlage 13b: Zeugniserläuterung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilpädagoge/Heilpädagogin
Anlage 13b: Zeugniserläuterung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilpädagoge/Heilpädagogin
FSSW-APrV Anlage 14: Abgangszeugnis Fachrichtung Heilpädagogik, nicht bestanden
Anlage 14: Abgangszeugnis Fachrichtung Heilpädagogik, nicht bestanden
SozWAPrV HE Anlage 15: Zeugnis der Fachhochschulreife, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik
Anlage 15: Zeugnis der Fachhochschulreife, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik
SozWAPrV HE Anlage 16: Zeugnis der Fachhochschulreife für Externe, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik
Anlage 16: Zeugnis der Fachhochschulreife für Externe, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik
FSSW-APrV Anlage 17: Bescheinigung über die Teilnahme an der Zusatzprüfung zur Fachhochschulreife, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik
Anlage 17: Bescheinigung über die Teilnahme an der Zusatzprüfung zur Fachhochschulreife, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik
FSSW-APrV Anlage 18: Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Anlage 18: Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
FSSW-APrV Anlage 1a: Bewertungsbogen zum Auswahlverfahren
Anlage 1a: Bewertungsbogen zum Auswahlverfahren
nach § 5
FSSW-APrV Anlage 1b: Bewertungsbogen zur Feststellungsprüfung
Anlage 1b: Bewertungsbogen zur Feststellungsprüfung
FSSW-APrV Anlage 1c: Bewertungsbogen zum Aufnahmeverfahren in den zweiten Ausbildungsabschnitt
Anlage 1c: Bewertungsbogen zum Aufnahmeverfahren in den zweiten Ausbildungsabschnitt
FSSW-APrV Anlage 1d: Bewertungsbogen zur Wiederaufnahme nach Unterbrechung
Anlage 1d: Bewertungsbogen zur Wiederaufnahme nach Unterbrechung
FSSW-APrV Anlage 1e: Bewertungsbogen zum Auswahlverfahren
Anlage 1e: Bewertungsbogen zum Auswahlverfahren
nach § 40
FSSW-APrV Anlage 2a: Stundentafel der Fachrichtung Sozialpädagogik
Anlage 2a: Stundentafel der Fachrichtung Sozialpädagogik
FSSW-APrV Anlage 2b: Stundentafel der Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 2b: Stundentafel der Fachrichtung Heilerziehungspflege
FSSW-APrV Anlage 3a: Zeugnis des Ersten Ausbildungsabschnittes, Fachrichtung Sozialpädagogik
Anlage 3a: Zeugnis des Ersten Ausbildungsabschnittes, Fachrichtung Sozialpädagogik
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Zentrale berufliche Handlungsaufgaben der Aufgabenfelder
Aufgabenfeld 1 (240 Gesamtstunden)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiter entwickeln
mit dem Bildungsbereich Demokratie und Politik
Erzieherinnen und Erzieher bilden, erziehen und betreuen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität. Sie entwickeln diese im kritischen Umgang mit eigenen und von außen an sie herangetragenen Erwartungen und Anforderungen an ihre Berufsrolle. Sie verfügen über die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neuen beruflichen Anforderungen und Rollenerwartungen zu stellen und ihre eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Aufgabenfeld 2 (240 Gesamtstunden)
Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten
mit dem Bildungsbereich: Emotionalität, soziale Beziehungen und Konflikte
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten mit Einzelnen und Gruppen auf der Grundlage einer entwicklungs- und bildungsförderlichen pädagogischen Beziehungsgestaltung. Sie beachten die Individualität und die Ressourcen ihrer Adressaten und nutzen die vielfältigen didaktisch-methodischen Handlungskonzepte der Kinder und Jugendarbeit unter Beachtung gruppenpädagogischer und gruppendynamischer Aspekte. Ihre Arbeit gestalten sie im Sinne präventiver, partizipativer und inklusiver pädagogischer Ziele. Sie fördern die Sprach- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die pädagogische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind.
Aufgabenfeld 3 (240 Gesamtstunden)
Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern
mit den Bildungsbereichen: Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur - Religionen, Weltanschauungen und
Wertorientierung
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie sind befähigt, religiöse und wertorientierte Bildungsprozesse zu initiieren. Die Diversität ihrer Adressaten bildet den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern.
Aufgabenfeld 4 (880 Gesamtstunden)
Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten
mit den Bildungsbereichen: Gesundheit, Umwelt, Lebenspraxis - Bewegung, Tanz, Musik - Kreatives Gestalten und
Ästhetik - Spiel - Mediennutzung, Literacy, Kinder und Jugendliteratur - Mathematik, Naturwissenschaften und
Technik
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich vertieften Verständnisses der Entwicklungs- und Bildungsprozesse ihrer Adressaten. Sie nehmen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene als Akteure ihrer Entwicklung wahr, sind in der Lage, gezielt zu beobachten und sie pädagogisch zu verstehen. Mit Bezug darauf werden - entsprechend des Bildungs- und Erziehungsplanes - Selbstbildungs- und Bildungsprozesse in den Bildungsbereichen angeregt, unterstützt und gefördert.
Aufgabenfeld 5 (80 Gesamtstunden)
Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen
Erzieherinnen und Erzieher analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses über Lebenssituationen von Familien in ihren soziokulturellen Bezügen die familiäre Lage ihrer Zielgruppe und gestalten die Zusammenarbeit mit Eltern und Bezugspersonen als Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. In Kooperation mit den beteiligten Akteuren unterstützen sie die Gestaltung von komplexen Übergangsprozessen im Entwicklungsverlauf von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Aufgabenfeld 6 (80 Gesamtstunden)
Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
Erzieherinnen und Erzieher übernehmen im Team Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit, ihrer Arbeitsorganisation und die Außendarstellung ihrer Einrichtung. Sie kooperieren im Interesse und als Vertretung ihrer Einrichtung in sozialräumlichen Netzwerken.
FSSW-APrV Anlage 3b: Zeugnis des Ersten Ausbildungsabschnittes, Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 3b: Zeugnis des Ersten Ausbildungsabschnittes, Fachrichtung Heilerziehungspflege
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Zentrale berufliche Handlungsaufgaben der Aufgabenfelder
Aufgabenfeld 1 (160 Gesamtstunden)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiterentwickeln
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger unterstützen, beraten, bilden, erziehen und pflegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderen Bedürfnissen mit dem Ziel einer selbstbestimmten, gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft. Sie tun dies auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität, die sie im kritischen Umgang mit eigenen und von außen an sie herangetragenen Erwartungen und Anforderungen an ihre Berufsrolle entwickeln. Sie verfügen über die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neuen beruflichen Anforderungen und Rollenerwartungen zu stellen und ihre eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Aufgabenfeld 2 (400 Gesamtstunden)
Beziehungen professionell gestalten und mit Einzelnen und Gruppen unterstützend arbeiten
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten mit Einzelnen und Gruppen auf der Grundlage einer entwicklungsfördernden, dialogischen und selbstreflexiven Beziehungsgestaltung. Sie beachten die Individualität, Ressourcen und Bedürfnisse ihrer Adressaten und nutzen die vielfältigen pädagogischen und heilerziehungspflegerischen Handlungskonzepte. Ihre Arbeit gestalten sie im Sinne inklusiver, partizipativer und emanzipatorischer Ziele. Sie fördern die Kommunikations- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die heilerziehungspflegerische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind.
Aufgabenfeld 3 (280 Gesamtstunden)
Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Prozesse der Inklusion fördern
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit und ohne Beeinträchtigungen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die Diversität und Individualität ihrer Adressaten bilden den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer und pflegerischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern.
Aufgabenfeld 4 (960 Gesamtstunden)
Adressatengerechte Bildungs-, Unterstützungsangebote und Pflegeprozesse partizipatorisch planen,
umsetzen und gestalten
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten auf Grundlage eines fachwissenschaftlich vertieften Verständnisses der Pflege-, Entwicklungs- und Bildungsprozesse. Sie nehmen die Adressatinnen und Adressaten als Akteure ihrer Entwicklung wahr und sind in der Lage, sie gezielt zu beobachten und zu verstehen. Dabei wird Pflege als Form von Bildung verstanden. Mit Bezug darauf werden Selbstbildungs- und Bildungsprozesse in den Unterstützungs- und Bildungsbereichen Bewegung/ Psychomotorik, Spiel und Theater, Musik und Rhythmik, Ästhetik und Kunst, Gesundheit und Ernährung, Pflege und Alltagsbewältigung und Medizin angeregt und gefördert.
Aufgabenfeld 5 (80 Gesamtstunden)
Partnerschaften zur Entwicklungsbegleitung im Kontext individueller Lebensbezüge gestalten sowie Übergänge
unterstützen
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses die Heterogenität von Lebenssituationen und Lebenslagen. Dabei erfassen sie die besondere Bedeutung für Bildungs-, Erziehungs- und Entwicklungsprozesse bei Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Auf dieser Grundlage planen, gestalten und evaluieren sie ausgewählte Formen der Zusammenarbeit mit Angehörigen und Bezugspersonen in den verschiedenen Arbeitsfeldern als Bildungs- und Unterstützungspartnerschaft.
Transitionen werden von ihnen als komplexe Entwicklungsherausforderung erkannt, die mit Chancen und Problemen verbunden sind. Sie analysieren das Verhalten der Beteiligten auf den unterschiedlichen Ebenen der Transitionsprozesse und entwickeln in Kooperation mit den Beteiligten Handlungskonzepte.
Aufgabenfeld 6 (80 Gesamtstunden)
Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger übernehmen persönlich und im Team Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit, ihrer Einrichtung und deren Arbeitsorganisation sowie für die Außendarstellung ihrer Einrichtung. Sie kooperieren im Interesse und als Vertretung ihrer Einrichtung in Netzwerken des Sozialraumes und beteiligen sich aktiv an deren Aufbau und Weiterentwicklung. Dabei orientieren sie sich an den Bedürfnissen und Interessen ihrer Klientinnen und Klienten und der Bezugspersonen.
FSSW-APrV Anlage 4a: Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung, Fachrichtung Sozialpädagogik
Anlage 4a: Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung, Fachrichtung Sozialpädagogik
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Zentrale berufliche Handlungsaufgaben der Aufgabenfelder
Aufgabenfeld 1 (240 Gesamtstunden)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiter entwickeln
mit dem Bildungsbereich Demokratie und Politik
Erzieherinnen und Erzieher bilden, erziehen und betreuen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität. Sie entwickeln diese im kritischen Umgang mit eigenen und von außen an sie herangetragenen Erwartungen und Anforderungen an ihre Berufsrolle. Sie verfügen über die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neuen beruflichen Anforderungen und Rollenerwartungen zu stellen und ihre eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Aufgabenfeld 2 (240 Gesamtstunden)
Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten
mit dem Bildungsbereich: Emotionalität, soziale Beziehungen und Konflikte
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten mit Einzelnen und Gruppen auf der Grundlage einer entwicklungs- und bildungsförderlichen pädagogischen Beziehungsgestaltung. Sie beachten die Individualität und die Ressourcen ihrer Adressaten und nutzen die vielfältigen didaktisch-methodischen Handlungskonzepte der Kinder und Jugendarbeit unter Beachtung gruppenpädagogischer und gruppendynamischer Aspekte. Ihre Arbeit gestalten sie im Sinne präventiver, partizipativer und inklusiver pädagogischer Ziele. Sie fördern die Sprach- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die pädagogische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind.
Aufgabenfeld 3 (240 Gesamtstunden)
Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern
mit den Bildungsbereichen: Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur - Religionen, Weltanschauungen und
Wertorientierung
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie sind befähigt, religiöse und wertorientierte Bildungsprozesse zu initiieren. Die Diversität ihrer Adressaten bildet den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern.
Aufgabenfeld 4 (880 Gesamtstunden)
Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten
mit den Bildungsbereichen: Gesundheit, Umwelt, Lebenspraxis - Bewegung, Tanz, Musik - Kreatives Gestalten und
Ästhetik - Spiel - Mediennutzung, Literacy, Kinder und Jugendliteratur - Mathematik, Naturwissenschaften und
Technik
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich vertieften Verständnisses der Entwicklungs- und Bildungsprozesse ihrer Adressaten. Sie nehmen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene als Akteure ihrer Entwicklung wahr, sind in der Lage, gezielt zu beobachten und sie pädagogisch zu verstehen. Mit Bezug darauf werden - entsprechend des Bildungs- und Erziehungsplanes - Selbstbildungs- und Bildungsprozesse in den Bildungsbereichen angeregt, unterstützt und gefördert.
Aufgabenfeld 5 (80 Gesamtstunden)
Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen
Erzieherinnen und Erzieher analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses über Lebenssituationen von Familien in ihren soziokulturellen Bezügen die familiäre Lage ihrer Zielgruppe und gestalten die Zusammenarbeit mit Eltern und Bezugspersonen als Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. In Kooperation mit den beteiligten Akteuren unterstützen sie die Gestaltung von komplexen Übergangsprozessen im Entwicklungsverlauf von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Aufgabenfeld 6 (80 Gesamtstunden)
Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
Erzieherinnen und Erzieher übernehmen im Team Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit, ihrer Arbeitsorganisation und die Außendarstellung ihrer Einrichtung. Sie kooperieren im Interesse und als Vertretung ihrer Einrichtung in sozialräumlichen Netzwerken.
FSSW-APrV Anlage 4b: Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung, Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 4b: Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung, Fachrichtung Heilerziehungspflege
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Zentrale berufliche Handlungsaufgaben der Aufgabenfelder
Aufgabenfeld 1 (160 Gesamtstunden)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiterentwickeln
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger unterstützen, beraten, bilden, erziehen und pflegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderen Bedürfnissen mit dem Ziel einer selbstbestimmten, gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft. Sie tun dies auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität, die sie im kritischen Umgang mit eigenen und von außen an sie herangetragenen Erwartungen und Anforderungen an ihre Berufsrolle entwickeln. Sie verfügen über die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neuen beruflichen Anforderungen und Rollenerwartungen zu stellen und ihre eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Aufgabenfeld 2 (400 Gesamtstunden)
Beziehungen professionell gestalten und mit Einzelnen und Gruppen unterstützend arbeiten
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten mit Einzelnen und Gruppen auf der Grundlage einer entwicklungsfördernden, dialogischen und selbstreflexiven Beziehungsgestaltung. Sie beachten die Individualität, Ressourcen und Bedürfnisse ihrer Adressaten und nutzen die vielfältigen pädagogischen und heilerziehungspflegerischen Handlungskonzepte. Ihre Arbeit gestalten sie im Sinne inklusiver, partizipativer und emanzipatorischer Ziele. Sie fördern die Kommunikations- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die heilerziehungspflegerische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind.
Aufgabenfeld 3 (280 Gesamtstunden)
Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Prozesse der Inklusion fördern
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit und ohne Beeinträchtigungen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die Diversität und Individualität ihrer Adressaten bilden den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer und pflegerischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern.
Aufgabenfeld 4 (960 Gesamtstunden)
Adressatengerechte Bildungs-, Unterstützungsangebote und Pflegeprozesse partizipatorisch planen,
umsetzen und gestalten
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten auf Grundlage eines fachwissenschaftlich vertieften Verständnisses der Pflege-, Entwicklungs- und Bildungsprozesse. Sie nehmen die Adressatinnen und Adressaten als Akteure ihrer Entwicklung wahr und sind in der Lage, sie gezielt zu beobachten und zu verstehen. Dabei wird Pflege als Form von Bildung verstanden. Mit Bezug darauf werden Selbstbildungs- und Bildungsprozesse in den Unterstützungs- und Bildungsbereichen Bewegung/ Psychomotorik, Spiel und Theater, Musik und Rhythmik, Ästhetik und Kunst, Gesundheit und Ernährung, Pflege und Alltagsbewältigung und Medizin angeregt und gefördert.
Aufgabenfeld 5 (80 Gesamtstunden)
Partnerschaften zur Entwicklungsbegleitung im Kontext individueller Lebensbezüge gestalten sowie Übergänge
unterstützen
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses die Heterogenität von Lebenssituationen und Lebenslagen. Dabei erfassen sie die besondere Bedeutung für Bildungs-, Erziehungs- und Entwicklungsprozesse bei Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Auf dieser Grundlage planen, gestalten und evaluieren sie ausgewählte Formen der Zusammenarbeit mit Angehörigen und Bezugspersonen in den verschiedenen Arbeitsfeldern als Bildungs- und Unterstützungspartnerschaft.
Transitionen werden von ihnen als komplexe Entwicklungsherausforderung erkannt, die mit Chancen und Problemen verbunden sind. Sie analysieren das Verhalten der Beteiligten auf den unterschiedlichen Ebenen der Transitionsprozesse und entwickeln in Kooperation mit den Beteiligten Handlungskonzepte.
Aufgabenfeld 6 (80 Gesamtstunden)
Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger übernehmen persönlich und im Team Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit, ihrer Einrichtung und deren Arbeitsorganisation sowie für die Außendarstellung ihrer Einrichtung. Sie kooperieren im Interesse und als Vertretung ihrer Einrichtung in Netzwerken des Sozialraumes und beteiligen sich aktiv an deren Aufbau und Weiterentwicklung. Dabei orientieren sie sich an den Bedürfnissen und Interessen ihrer Klientinnen und Klienten und der Bezugspersonen.
FSSW-APrV Anlage 4c: Zeugnis der theoretischen Prüfung, Fachrichtung Sozialpädagogik, nicht bestanden
Anlage 4c: Zeugnis der theoretischen Prüfung, Fachrichtung Sozialpädagogik, nicht bestanden
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Zentrale berufliche Handlungsaufgaben der Aufgabenfelder
Aufgabenfeld 1 (240 Gesamtstunden)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiter entwickeln
mit dem Bildungsbereich Demokratie und Politik
Erzieherinnen und Erzieher bilden, erziehen und betreuen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität. Sie entwickeln diese im kritischen Umgang mit eigenen und von außen an sie herangetragenen Erwartungen und Anforderungen an ihre Berufsrolle. Sie verfügen über die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neuen beruflichen Anforderungen und Rollenerwartungen zu stellen und ihre eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Aufgabenfeld 2 (240 Gesamtstunden)
Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten
mit dem Bildungsbereich: Emotionalität, soziale Beziehungen und Konflikte
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten mit Einzelnen und Gruppen auf der Grundlage einer entwicklungs- und bildungsförderlichen pädagogischen Beziehungsgestaltung. Sie beachten die Individualität und die Ressourcen ihrer Adressaten und nutzen die vielfältigen didaktisch-methodischen Handlungskonzepte der Kinder und Jugendarbeit unter Beachtung gruppenpädagogischer und gruppendynamischer Aspekte. Ihre Arbeit gestalten sie im Sinne präventiver, partizipativer und inklusiver pädagogischer Ziele. Sie fördern die Sprach- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die pädagogische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind.
Aufgabenfeld 3 (240 Gesamtstunden)
Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern
mit den Bildungsbereichen: Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur - Religionen, Weltanschauungen und
Wertorientierung
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie sind befähigt, religiöse und wertorientierte Bildungsprozesse zu initiieren. Die Diversität ihrer Adressaten bildet den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern.
Aufgabenfeld 4 (880 Gesamtstunden)
Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten
mit den Bildungsbereichen: Gesundheit, Umwelt, Lebenspraxis - Bewegung, Tanz, Musik - Kreatives Gestalten und
Ästhetik - Spiel - Mediennutzung, Literacy, Kinder und Jugendliteratur - Mathematik, Naturwissenschaften und
Technik
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich vertieften Verständnisses der Entwicklungs- und Bildungsprozesse ihrer Adressaten. Sie nehmen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene als Akteure ihrer Entwicklung wahr, sind in der Lage, gezielt zu beobachten und sie pädagogisch zu verstehen. Mit Bezug darauf werden - entsprechend des Bildungs- und Erziehungsplanes - Selbstbildungs- und Bildungsprozesse in den Bildungsbereichen angeregt, unterstützt und gefördert.
Aufgabenfeld 5 (80 Gesamtstunden)
Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen
Erzieherinnen und Erzieher analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses über Lebenssituationen von Familien in ihren soziokulturellen Bezügen die familiäre Lage ihrer Zielgruppe und gestalten die Zusammenarbeit mit Eltern und Bezugspersonen als Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. In Kooperation mit den beteiligten Akteuren unterstützen sie die Gestaltung von komplexen Übergangsprozessen im Entwicklungsverlauf von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Aufgabenfeld 6 (80 Gesamtstunden)
Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
Erzieherinnen und Erzieher übernehmen im Team Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit, ihrer Arbeitsorganisation und die Außendarstellung ihrer Einrichtung. Sie kooperieren im Interesse und als Vertretung ihrer Einrichtung in sozialräumlichen Netzwerken.
FSSW-APrV Anlage 4d: Zeugnis der theoretischen Prüfung, Fachrichtung Heilerziehungspflege, nicht bestanden
Anlage 4d: Zeugnis der theoretischen Prüfung, Fachrichtung Heilerziehungspflege, nicht bestanden
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Zentrale berufliche Handlungsaufgaben der Aufgabenfelder
Aufgabenfeld 1 (160 Gesamtstunden)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiterentwickeln
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger unterstützen, beraten, bilden, erziehen und pflegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderen Bedürfnissen mit dem Ziel einer selbstbestimmten, gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft. Sie tun dies auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität, die sie im kritischen Umgang mit eigenen und von außen an sie herangetragenen Erwartungen und Anforderungen an ihre Berufsrolle entwickeln. Sie verfügen über die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neuen beruflichen Anforderungen und Rollenerwartungen zu stellen und ihre eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Aufgabenfeld 2 (400 Gesamtstunden)
Beziehungen professionell gestalten und mit Einzelnen und Gruppen unterstützend arbeiten
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten mit Einzelnen und Gruppen auf der Grundlage einer entwicklungsfördernden, dialogischen und selbstreflexiven Beziehungsgestaltung. Sie beachten die Individualität, Ressourcen und Bedürfnisse ihrer Adressaten und nutzen die vielfältigen pädagogischen und heilerziehungspflegerischen Handlungskonzepte. Ihre Arbeit gestalten sie im Sinne inklusiver, partizipativer und emanzipatorischer Ziele. Sie fördern die Kommunikations- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die heilerziehungspflegerische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind.
Aufgabenfeld 3 (280 Gesamtstunden)
Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Prozesse der Inklusion fördern
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit und ohne Beeinträchtigungen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die Diversität und Individualität ihrer Adressaten bilden den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer und pflegerischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern.
Aufgabenfeld 4 (960 Gesamtstunden)
Adressatengerechte Bildungs-, Unterstützungsangebote und Pflegeprozesse partizipatorisch planen,
umsetzen und gestalten
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten auf Grundlage eines fachwissenschaftlich vertieften Verständnisses der Pflege-, Entwicklungs- und Bildungsprozesse. Sie nehmen die Adressatinnen und Adressaten als Akteure ihrer Entwicklung wahr und sind in der Lage, sie gezielt zu beobachten und zu verstehen. Dabei wird Pflege als Form von Bildung verstanden. Mit Bezug darauf werden Selbstbildungs- und Bildungsprozesse in den Unterstützungs- und Bildungsbereichen Bewegung/ Psychomotorik, Spiel und Theater, Musik und Rhythmik, Ästhetik und Kunst, Gesundheit und Ernährung, Pflege und Alltagsbewältigung und Medizin angeregt und gefördert.
Aufgabenfeld 5 (80 Gesamtstunden)
Partnerschaften zur Entwicklungsbegleitung im Kontext individueller Lebensbezüge gestalten sowie Übergänge
unterstützen
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses die Heterogenität von Lebenssituationen und Lebenslagen. Dabei erfassen sie die besondere Bedeutung für Bildungs-, Erziehungs- und Entwicklungsprozesse bei Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Auf dieser Grundlage planen, gestalten und evaluieren sie ausgewählte Formen der Zusammenarbeit mit Angehörigen und Bezugspersonen in den verschiedenen Arbeitsfeldern als Bildungs- und Unterstützungspartnerschaft.
Transitionen werden von ihnen als komplexe Entwicklungsherausforderung erkannt, die mit Chancen und Problemen verbunden sind. Sie analysieren das Verhalten der Beteiligten auf den unterschiedlichen Ebenen der Transitionsprozesse und entwickeln in Kooperation mit den Beteiligten Handlungskonzepte.
Aufgabenfeld 6 (80 Gesamtstunden)
Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger übernehmen persönlich und im Team Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit, ihrer Einrichtung und deren Arbeitsorganisation sowie für die Außendarstellung ihrer Einrichtung. Sie kooperieren im Interesse und als Vertretung ihrer Einrichtung in Netzwerken des Sozialraumes und beteiligen sich aktiv an deren Aufbau und Weiterentwicklung. Dabei orientieren sie sich an den Bedürfnissen und Interessen ihrer Klientinnen und Klienten und der Bezugspersonen.
SozWAPrV HE Anlage 5a: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
Anlage 5a: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
SozWAPrV HE Anlage 5b: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Anlage 5b: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
FSSW-APrV Anlage 5c: Bescheinigung, Prüfung zur Staatlichen Anerkennung nicht bestanden, Fachrichtung Sozialpädagogik
Anlage 5c: Bescheinigung, Prüfung zur Staatlichen Anerkennung nicht bestanden, Fachrichtung Sozialpädagogik
FSSW-APrV Anlage 5d: Bescheinigung, Prüfung zur Staatlichen Anerkennung nicht bestanden, Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 5d: Bescheinigung, Prüfung zur Staatlichen Anerkennung nicht bestanden, Fachrichtung Heilerziehungspflege
FSSW-APrV Anlage 6a: Abgangszeugnis, Fachrichtung Sozialpädagogik
Anlage 6a: Abgangszeugnis, Fachrichtung Sozialpädagogik
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Zentrale berufliche Handlungsaufgaben der Aufgabenfelder
Aufgabenfeld 1 (240 Gesamtstunden)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiter entwickeln
mit dem Bildungsbereich Demokratie und Politik
Erzieherinnen und Erzieher bilden, erziehen und betreuen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität. Sie entwickeln diese im kritischen Umgang mit eigenen und von außen an sie herangetragenen Erwartungen und Anforderungen an ihre Berufsrolle. Sie verfügen über die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neuen beruflichen Anforderungen und Rollenerwartungen zu stellen und ihre eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Aufgabenfeld 2 (240 Gesamtstunden)
Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten
mit dem Bildungsbereich: Emotionalität, soziale Beziehungen und Konflikte
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten mit Einzelnen und Gruppen auf der Grundlage einer entwicklungs- und bildungsförderlichen pädagogischen Beziehungsgestaltung. Sie beachten die Individualität und die Ressourcen ihrer Adressaten und nutzen die vielfältigen didaktisch-methodischen Handlungskonzepte der Kinder und Jugendarbeit unter Beachtung gruppenpädagogischer und gruppendynamischer Aspekte. Ihre Arbeit gestalten sie im Sinne präventiver, partizipativer und inklusiver pädagogischer Ziele. Sie fördern die Sprach- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die pädagogische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind.
Aufgabenfeld 3 (240 Gesamtstunden)
Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern
mit den Bildungsbereichen: Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur - Religionen, Weltanschauungen und
Wertorientierung
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie sind befähigt, religiöse und wertorientierte Bildungsprozesse zu initiieren. Die Diversität ihrer Adressaten bildet den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern.
Aufgabenfeld 4 (880 Gesamtstunden)
Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten
mit den Bildungsbereichen: Gesundheit, Umwelt, Lebenspraxis - Bewegung, Tanz, Musik - Kreatives Gestalten und
Ästhetik - Spiel - Mediennutzung, Literacy, Kinder und Jugendliteratur - Mathematik, Naturwissenschaften und
Technik
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich vertieften Verständnisses der Entwicklungs- und Bildungsprozesse ihrer Adressaten. Sie nehmen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene als Akteure ihrer Entwicklung wahr, sind in der Lage, gezielt zu beobachten und sie pädagogisch zu verstehen. Mit Bezug darauf werden - entsprechend des Bildungs- und Erziehungsplanes - Selbstbildungs- und Bildungsprozesse in den Bildungsbereichen angeregt, unterstützt und gefördert.
Aufgabenfeld 5 (80 Gesamtstunden)
Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen
Erzieherinnen und Erzieher analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses über Lebenssituationen von Familien in ihren soziokulturellen Bezügen die familiäre Lage ihrer Zielgruppe und gestalten die Zusammenarbeit mit Eltern und Bezugspersonen als Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. In Kooperation mit den beteiligten Akteuren unterstützen sie die Gestaltung von komplexen Übergangsprozessen im Entwicklungsverlauf von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Aufgabenfeld 6 (80 Gesamtstunden)
Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
Erzieherinnen und Erzieher übernehmen im Team Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit, ihrer Arbeitsorganisation und die Außendarstellung ihrer Einrichtung. Sie kooperieren im Interesse und als Vertretung ihrer Einrichtung in sozialräumlichen Netzwerken.
FSSW-APrV Anlage 6b: Abgangszeugnis, Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 6b: Abgangszeugnis, Fachrichtung Heilerziehungspflege
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Zentrale berufliche Handlungsaufgaben der Aufgabenfelder
Aufgabenfeld 1 (160 Gesamtstunden)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiterentwickeln
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger unterstützen, beraten, bilden, erziehen und pflegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderen Bedürfnissen mit dem Ziel einer selbstbestimmten, gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft. Sie tun dies auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität, die sie im kritischen Umgang mit eigenen und von außen an sie herangetragenen Erwartungen und Anforderungen an ihre Berufsrolle entwickeln. Sie verfügen über die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neuen beruflichen Anforderungen und Rollenerwartungen zu stellen und ihre eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Aufgabenfeld 2 (400 Gesamtstunden)
Beziehungen professionell gestalten und mit Einzelnen und Gruppen unterstützend arbeiten
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten mit Einzelnen und Gruppen auf der Grundlage einer entwicklungsfördernden, dialogischen und selbstreflexiven Beziehungsgestaltung. Sie beachten die Individualität, Ressourcen und Bedürfnisse ihrer Adressaten und nutzen die vielfältigen pädagogischen und heilerziehungspflegerischen Handlungskonzepte. Ihre Arbeit gestalten sie im Sinne inklusiver, partizipativer und emanzipatorischer Ziele. Sie fördern die Kommunikations- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die heilerziehungspflegerische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind.
Aufgabenfeld 3 (280 Gesamtstunden)
Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Prozesse der Inklusion fördern
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit und ohne Beeinträchtigungen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die Diversität und Individualität ihrer Adressaten bilden den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer und pflegerischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern.
Aufgabenfeld 4 (960 Gesamtstunden)
Adressatengerechte Bildungs-, Unterstützungsangebote und Pflegeprozesse partizipatorisch planen,
umsetzen und gestalten
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten auf Grundlage eines fachwissenschaftlich vertieften Verständnisses der Pflege-, Entwicklungs- und Bildungsprozesse. Sie nehmen die Adressatinnen und Adressaten als Akteure ihrer Entwicklung wahr und sind in der Lage, sie gezielt zu beobachten und zu verstehen. Dabei wird Pflege als Form von Bildung verstanden. Mit Bezug darauf werden Selbstbildungs- und Bildungsprozesse in den Unterstützungs- und Bildungsbereichen Bewegung/ Psychomotorik, Spiel und Theater, Musik und Rhythmik, Ästhetik und Kunst, Gesundheit und Ernährung, Pflege und Alltagsbewältigung und Medizin angeregt und gefördert.
Aufgabenfeld 5 (80 Gesamtstunden)
Partnerschaften zur Entwicklungsbegleitung im Kontext individueller Lebensbezüge gestalten sowie Übergänge
unterstützen
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses die Heterogenität von Lebenssituationen und Lebenslagen. Dabei erfassen sie die besondere Bedeutung für Bildungs-, Erziehungs- und Entwicklungsprozesse bei Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Auf dieser Grundlage planen, gestalten und evaluieren sie ausgewählte Formen der Zusammenarbeit mit Angehörigen und Bezugspersonen in den verschiedenen Arbeitsfeldern als Bildungs- und Unterstützungspartnerschaft.
Transitionen werden von ihnen als komplexe Entwicklungsherausforderung erkannt, die mit Chancen und Problemen verbunden sind. Sie analysieren das Verhalten der Beteiligten auf den unterschiedlichen Ebenen der Transitionsprozesse und entwickeln in Kooperation mit den Beteiligten Handlungskonzepte.
Aufgabenfeld 6 (80 Gesamtstunden)
Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger übernehmen persönlich und im Team Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit, ihrer Einrichtung und deren Arbeitsorganisation sowie für die Außendarstellung ihrer Einrichtung. Sie kooperieren im Interesse und als Vertretung ihrer Einrichtung in Netzwerken des Sozialraumes und beteiligen sich aktiv an deren Aufbau und Weiterentwicklung. Dabei orientieren sie sich an den Bedürfnissen und Interessen ihrer Klientinnen und Klienten und der Bezugspersonen.
FSSW-APrV Anlage 7a: Prüfungszeugnis für Externe, Fachrichtung Sozialpädagogik
Anlage 7a: Prüfungszeugnis für Externe, Fachrichtung Sozialpädagogik
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Zentrale berufliche Handlungsaufgaben der Aufgabenfelder
Aufgabenfeld 1 (240 Gesamtstunden)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiter entwickeln
mit dem Bildungsbereich Demokratie und Politik
Erzieherinnen und Erzieher bilden, erziehen und betreuen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität. Sie entwickeln diese im kritischen Umgang mit eigenen und von außen an sie herangetragenen Erwartungen und Anforderungen an ihre Berufsrolle. Sie verfügen über die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neuen beruflichen Anforderungen und Rollenerwartungen zu stellen und ihre eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Aufgabenfeld 2 (240 Gesamtstunden)
Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten
mit dem Bildungsbereich: Emotionalität, soziale Beziehungen und Konflikte
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten mit Einzelnen und Gruppen auf der Grundlage einer entwicklungs- und bildungsförderlichen pädagogischen Beziehungsgestaltung. Sie beachten die Individualität und die Ressourcen ihrer Adressaten und nutzen die vielfältigen didaktisch-methodischen Handlungskonzepte der Kinder und Jugendarbeit unter Beachtung gruppenpädagogischer und gruppendynamischer Aspekte. Ihre Arbeit gestalten sie im Sinne präventiver, partizipativer und inklusiver pädagogischer Ziele. Sie fördern die Sprach- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die pädagogische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind.
Aufgabenfeld 3 (240 Gesamtstunden)
Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern
mit den Bildungsbereichen: Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur - Religionen, Weltanschauungen und
Wertorientierung
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie sind befähigt, religiöse und wertorientierte Bildungsprozesse zu initiieren. Die Diversität ihrer Adressaten bildet den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern.
Aufgabenfeld 4 (880 Gesamtstunden)
Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten
mit den Bildungsbereichen: Gesundheit, Umwelt, Lebenspraxis - Bewegung, Tanz, Musik - Kreatives Gestalten und
Ästhetik - Spiel - Mediennutzung, Literacy, Kinder und Jugendliteratur - Mathematik, Naturwissenschaften und
Technik
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich vertieften Verständnisses der Entwicklungs- und Bildungsprozesse ihrer Adressaten. Sie nehmen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene als Akteure ihrer Entwicklung wahr, sind in der Lage, gezielt zu beobachten und sie pädagogisch zu verstehen. Mit Bezug darauf werden - entsprechend des Bildungs- und Erziehungsplanes - Selbstbildungs- und Bildungsprozesse in den Bildungsbereichen angeregt, unterstützt und gefördert.
Aufgabenfeld 5 (80 Gesamtstunden)
Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen
Erzieherinnen und Erzieher analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses über Lebenssituationen von Familien in ihren soziokulturellen Bezügen die familiäre Lage ihrer Zielgruppe und gestalten die Zusammenarbeit mit Eltern und Bezugspersonen als Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. In Kooperation mit den beteiligten Akteuren unterstützen sie die Gestaltung von komplexen Übergangsprozessen im Entwicklungsverlauf von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Aufgabenfeld 6 (80 Gesamtstunden)
Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
Erzieherinnen und Erzieher übernehmen im Team Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit, ihrer Arbeitsorganisation und die Außendarstellung ihrer Einrichtung. Sie kooperieren im Interesse und als Vertretung ihrer Einrichtung in sozialräumlichen Netzwerken.
FSSW-APrV Anlage 7b: Prüfungszeugnis für Externe, Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 7b: Prüfungszeugnis für Externe, Fachrichtung Heilerziehungspflege
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Zentrale berufliche Handlungsaufgaben der Aufgabenfelder
Aufgabenfeld 1 (160 Gesamtstunden)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiterentwickeln
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger unterstützen, beraten, bilden, erziehen und pflegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderen Bedürfnissen mit dem Ziel einer selbstbestimmten, gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft. Sie tun dies auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität, die sie im kritischen Umgang mit eigenen und von außen an sie herangetragenen Erwartungen und Anforderungen an ihre Berufsrolle entwickeln. Sie verfügen über die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neuen beruflichen Anforderungen und Rollenerwartungen zu stellen und ihre eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Aufgabenfeld 2 (400 Gesamtstunden)
Beziehungen professionell gestalten und mit Einzelnen und Gruppen unterstützend arbeiten
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten mit Einzelnen und Gruppen auf der Grundlage einer entwicklungsfördernden, dialogischen und selbstreflexiven Beziehungsgestaltung. Sie beachten die Individualität, Ressourcen und Bedürfnisse ihrer Adressaten und nutzen die vielfältigen pädagogischen und heilerziehungspflegerischen Handlungskonzepte. Ihre Arbeit gestalten sie im Sinne inklusiver, partizipativer und emanzipatorischer Ziele. Sie fördern die Kommunikations- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die heilerziehungspflegerische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind.
Aufgabenfeld 3 (280 Gesamtstunden)
Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Prozesse der Inklusion fördern
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit und ohne Beeinträchtigungen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die Diversität und Individualität ihrer Adressaten bilden den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer und pflegerischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern.
Aufgabenfeld 4 (960 Gesamtstunden)
Adressatengerechte Bildungs-, Unterstützungsangebote und Pflegeprozesse partizipatorisch planen,
umsetzen und gestalten
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten auf Grundlage eines fachwissenschaftlich vertieften Verständnisses der Pflege-, Entwicklungs- und Bildungsprozesse. Sie nehmen die Adressatinnen und Adressaten als Akteure ihrer Entwicklung wahr und sind in der Lage, sie gezielt zu beobachten und zu verstehen. Dabei wird Pflege als Form von Bildung verstanden. Mit Bezug darauf werden Selbstbildungs- und Bildungsprozesse in den Unterstützungs- und Bildungsbereichen Bewegung/ Psychomotorik, Spiel und Theater, Musik und Rhythmik, Ästhetik und Kunst, Gesundheit und Ernährung, Pflege und Alltagsbewältigung und Medizin angeregt und gefördert.
Aufgabenfeld 5 (80 Gesamtstunden)
Partnerschaften zur Entwicklungsbegleitung im Kontext individueller Lebensbezüge gestalten sowie Übergänge
unterstützen
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses die Heterogenität von Lebenssituationen und Lebenslagen. Dabei erfassen sie die besondere Bedeutung für Bildungs-, Erziehungs- und Entwicklungsprozesse bei Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Auf dieser Grundlage planen, gestalten und evaluieren sie ausgewählte Formen der Zusammenarbeit mit Angehörigen und Bezugspersonen in den verschiedenen Arbeitsfeldern als Bildungs- und Unterstützungspartnerschaft.
Transitionen werden von ihnen als komplexe Entwicklungsherausforderung erkannt, die mit Chancen und Problemen verbunden sind. Sie analysieren das Verhalten der Beteiligten auf den unterschiedlichen Ebenen der Transitionsprozesse und entwickeln in Kooperation mit den Beteiligten Handlungskonzepte.
Aufgabenfeld 6 (80 Gesamtstunden)
Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger übernehmen persönlich und im Team Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit, ihrer Einrichtung und deren Arbeitsorganisation sowie für die Außendarstellung ihrer Einrichtung. Sie kooperieren im Interesse und als Vertretung ihrer Einrichtung in Netzwerken des Sozialraumes und beteiligen sich aktiv an deren Aufbau und Weiterentwicklung. Dabei orientieren sie sich an den Bedürfnissen und Interessen ihrer Klientinnen und Klienten und der Bezugspersonen.
FSSW-APrV Anlage 8a: Bescheinigung für Externe, Fachrichtung Sozialpädagogik, nicht bestanden
Anlage 8a: Bescheinigung für Externe, Fachrichtung Sozialpädagogik, nicht bestanden
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Zentrale berufliche Handlungsaufgaben der Aufgabenfelder
Aufgabenfeld 1 (240 Gesamtstunden)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiter entwickeln
mit dem Bildungsbereich Demokratie und Politik
Erzieherinnen und Erzieher bilden, erziehen und betreuen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität. Sie entwickeln diese im kritischen Umgang mit eigenen und von außen an sie herangetragenen Erwartungen und Anforderungen an ihre Berufsrolle. Sie verfügen über die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neuen beruflichen Anforderungen und Rollenerwartungen zu stellen und ihre eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Aufgabenfeld 2 (240 Gesamtstunden)
Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten
mit dem Bildungsbereich: Emotionalität, soziale Beziehungen und Konflikte
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten mit Einzelnen und Gruppen auf der Grundlage einer entwicklungs- und bildungsförderlichen pädagogischen Beziehungsgestaltung. Sie beachten die Individualität und die Ressourcen ihrer Adressaten und nutzen die vielfältigen didaktisch-methodischen Handlungskonzepte der Kinder und Jugendarbeit unter Beachtung gruppenpädagogischer und gruppendynamischer Aspekte. Ihre Arbeit gestalten sie im Sinne präventiver, partizipativer und inklusiver pädagogischer Ziele. Sie fördern die Sprach- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die pädagogische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind.
Aufgabenfeld 3 (240 Gesamtstunden)
Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern
mit den Bildungsbereichen: Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur - Religionen, Weltanschauungen und
Wertorientierung
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie sind befähigt, religiöse und wertorientierte Bildungsprozesse zu initiieren. Die Diversität ihrer Adressaten bildet den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern.
Aufgabenfeld 4 (880 Gesamtstunden)
Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten
mit den Bildungsbereichen: Gesundheit, Umwelt, Lebenspraxis - Bewegung, Tanz, Musik - Kreatives Gestalten und
Ästhetik - Spiel - Mediennutzung, Literacy, Kinder und Jugendliteratur - Mathematik, Naturwissenschaften und
Technik
Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich vertieften Verständnisses der Entwicklungs- und Bildungsprozesse ihrer Adressaten. Sie nehmen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene als Akteure ihrer Entwicklung wahr, sind in der Lage, gezielt zu beobachten und sie pädagogisch zu verstehen. Mit Bezug darauf werden - entsprechend des Bildungs- und Erziehungsplanes - Selbstbildungs- und Bildungsprozesse in den Bildungsbereichen angeregt, unterstützt und gefördert.
Aufgabenfeld 5 (80 Gesamtstunden)
Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen
Erzieherinnen und Erzieher analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses über Lebenssituationen von Familien in ihren soziokulturellen Bezügen die familiäre Lage ihrer Zielgruppe und gestalten die Zusammenarbeit mit Eltern und Bezugspersonen als Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. In Kooperation mit den beteiligten Akteuren unterstützen sie die Gestaltung von komplexen Übergangsprozessen im Entwicklungsverlauf von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Aufgabenfeld 6 (80 Gesamtstunden)
Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
Erzieherinnen und Erzieher übernehmen im Team Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit, ihrer Arbeitsorganisation und die Außendarstellung ihrer Einrichtung. Sie kooperieren im Interesse und als Vertretung ihrer Einrichtung in sozialräumlichen Netzwerken.
FSSW-APrV Anlage 8b: Bescheinigung für Externe, Fachrichtung Heilerziehungspflege, nicht bestanden
Anlage 8b: Bescheinigung für Externe, Fachrichtung Heilerziehungspflege, nicht bestanden
1. Seite
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Zentrale berufliche Handlungsaufgaben der Aufgabenfelder
Aufgabenfeld 1 (160 Gesamtstunden)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiterentwickeln
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger unterstützen, beraten, bilden, erziehen und pflegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderen Bedürfnissen mit dem Ziel einer selbstbestimmten, gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft. Sie tun dies auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität, die sie im kritischen Umgang mit eigenen und von außen an sie herangetragenen Erwartungen und Anforderungen an ihre Berufsrolle entwickeln. Sie verfügen über die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neuen beruflichen Anforderungen und Rollenerwartungen zu stellen und ihre eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Aufgabenfeld 2 (400 Gesamtstunden)
Beziehungen professionell gestalten und mit Einzelnen und Gruppen unterstützend arbeiten
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten mit Einzelnen und Gruppen auf der Grundlage einer entwicklungsfördernden, dialogischen und selbstreflexiven Beziehungsgestaltung. Sie beachten die Individualität, Ressourcen und Bedürfnisse ihrer Adressaten und nutzen die vielfältigen pädagogischen und heilerziehungspflegerischen Handlungskonzepte. Ihre Arbeit gestalten sie im Sinne inklusiver, partizipativer und emanzipatorischer Ziele. Sie fördern die Kommunikations- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die heilerziehungspflegerische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind.
Aufgabenfeld 3 (280 Gesamtstunden)
Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Prozesse der Inklusion fördern
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit und ohne Beeinträchtigungen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die Diversität und Individualität ihrer Adressaten bilden den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer und pflegerischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern.
Aufgabenfeld 4 (960 Gesamtstunden)
Adressatengerechte Bildungs-, Unterstützungsangebote und Pflegeprozesse partizipatorisch planen,
umsetzen und gestalten
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger arbeiten auf Grundlage eines fachwissenschaftlich vertieften Verständnisses der Pflege-, Entwicklungs- und Bildungsprozesse. Sie nehmen die Adressatinnen und Adressaten als Akteure ihrer Entwicklung wahr und sind in der Lage, sie gezielt zu beobachten und zu verstehen. Dabei wird Pflege als Form von Bildung verstanden. Mit Bezug darauf werden Selbstbildungs- und Bildungsprozesse in den Unterstützungs- und Bildungsbereichen Bewegung/ Psychomotorik, Spiel und Theater, Musik und Rhythmik, Ästhetik und Kunst, Gesundheit und Ernährung, Pflege und Alltagsbewältigung und Medizin angeregt und gefördert.
Aufgabenfeld 5 (80 Gesamtstunden)
Partnerschaften zur Entwicklungsbegleitung im Kontext individueller Lebensbezüge gestalten sowie Übergänge
unterstützen
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses die Heterogenität von Lebenssituationen und Lebenslagen. Dabei erfassen sie die besondere Bedeutung für Bildungs-, Erziehungs- und Entwicklungsprozesse bei Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Auf dieser Grundlage planen, gestalten und evaluieren sie ausgewählte Formen der Zusammenarbeit mit Angehörigen und Bezugspersonen in den verschiedenen Arbeitsfeldern als Bildungs- und Unterstützungspartnerschaft.
Transitionen werden von ihnen als komplexe Entwicklungsherausforderung erkannt, die mit Chancen und Problemen verbunden sind. Sie analysieren das Verhalten der Beteiligten auf den unterschiedlichen Ebenen der Transitionsprozesse und entwickeln in Kooperation mit den Beteiligten Handlungskonzepte.
Aufgabenfeld 6 (80 Gesamtstunden)
Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger übernehmen persönlich und im Team Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit, ihrer Einrichtung und deren Arbeitsorganisation sowie für die Außendarstellung ihrer Einrichtung. Sie kooperieren im Interesse und als Vertretung ihrer Einrichtung in Netzwerken des Sozialraumes und beteiligen sich aktiv an deren Aufbau und Weiterentwicklung. Dabei orientieren sie sich an den Bedürfnissen und Interessen ihrer Klientinnen und Klienten und der Bezugspersonen.
SozWAPrV HE Anlage 9a: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Externenprüfung als Erzieherin/Erzieher
Anlage 9a: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Externenprüfung als Erzieherin/Erzieher
SozWAPrV HE Anlage 9b: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Externenprüfung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Anlage 9b: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Externenprüfung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
SozWAPrV HE Anlage 9c: Zeugniserläuterung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
Anlage 9c: Zeugniserläuterung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
SozWAPrV HE Anlage 9d: Zeugniserläuterung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Anlage 9d: Zeugniserläuterung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Dritter Abschnitt Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
Dritter Abschnitt
Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
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| § 1 | Aufgabe, Berechtigungen |
| ZWEITER TEIL Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege |
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| Erster Abschnitt Ausbildung |
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| § 2 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
| § 3 | Voraussetzungen |
| § 4 | Anmeldung, Aufnahme |
| § 5 | Auswahlverfahren |
| § 6 | Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt |
| § 7 | Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) |
| § 8 | Leistungsnachweise und Leistungsbewertung |
| § 9 | Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt |
| § 10 | Zeugnisse |
| § 11 | Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung |
| § 12 | Beirat |
| Zweiter Abschnitt Theoretische Abschlussprüfung für Studierende |
|
| § 13 | Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung |
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung |
| § 16 | Vorschläge für die schriftliche Prüfung |
| § 17 | Durchführung der schriftlichen Prüfung, weitere Teilnahme am Unterricht |
| § 18 | Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen |
| § 19 | Beurteilung der Prüfungsarbeiten |
| § 20 | Vornoten und Nachweise |
| § 20a | Vorbereitung und Durchführung der Präsentationsprüfung |
| § 21 | Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 22 | Gäste |
| § 23 | Ergebnis der theoretischen Prüfung |
| § 24 | Verhinderung |
| § 25 | Wiederholung der theoretischen Prüfung, Nachprüfung |
| Dritter Abschnitt Prüfung zur Staatlichen Anerkennung |
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| § 26 | Zweck und Termin der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung |
| § 27 | Prüfungsausschuss, Zulassung zur Prüfung zur Staatlichen Anerkennung |
| § 28 | Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung |
| § 29 | Ergebnis der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung |
| Vierter Abschnitt Prüfungsordnung für Externe |
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| § 30 | Allgemeines |
| § 31 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 32 | Zulassungsantrag und Zulassung |
| § 33 | Durchführung der theoretischen Prüfung, Zeugnis |
| § 34 | Wiederholungsprüfung |
| § 35 | Prüfung zur Staatlichen Anerkennung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung |
| § 36 | Prüfungsgebühren |
| DRITTER TEIL Fachrichtung Heilpädagogik |
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| Erster Abschnitt Ausbildung |
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| § 37 | Ziel der Ausbildung |
| § 38 | Dauer und Organisationsformen der Ausbildung |
| § 39 | Zugangsvoraussetzungen, Anmeldung |
| § 40 | Aufnahme- und Auswahlverfahren |
| § 41 | Inhalt und Organisation der Ausbildung |
| § 42 | Leistungsnachweise und Leistungsbewertung |
| § 43 | Zeugnisse |
| § 44 | Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung |
| Zweiter Abschnitt Abschlussprüfung |
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| § 45 | Zweck, Gliederung und Termine der Abschlussprüfung |
| § 46 | Allgemeine Bestimmungen zum Prüfungsausschuss, zur Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung |
| § 47 | Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung |
| § 48 | Schriftliche Prüfung |
| § 49 | Vornoten |
| § 50 | Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 51 | Kolloquium |
| § 52 | Ergebnis der Prüfung |
| § 53 | Rücktritt; Wiederholung |
| VIERTER TEIL Erwerb der Fachhochschulreife |
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| § 54 | Erwerb der Fachhochschulreife |
| § 55 | Zulassung zur Zusatzprüfung |
| § 56 | Prüfungsausschuss |
| § 57 | Elemente der Zusatzprüfung |
| § 58 | Anforderungen der schriftlichen Zusatzprüfung, Aufgabenvorschläge, Durchführung |
| § 59 | Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 60 | Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 61 | Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung |
| § 62 | Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife |
| § 63 | Verhinderung, Rücktritt und Wiederholung |
| § 64 | Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Externe |
| FÜNFTER TEIL Anerkennung von Berufsqualifikationen, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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| § 65 | Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| § 66 | Gremienbesetzung |
| § 67 | Übergangsregelungen |
| § 68 | Aufhebung früherer Vorschriften |
| § 69 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen und Richtlinien für das Berufspraktikum in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege |
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| Anlagen: | |
| Anlage 1a: | Bewertungsbogen zum Auswahlverfahren nach § 5 |
| Anlage 1b: | Bewertungsbogen zur Feststellungsprüfung |
| Anlage 1c: | Bewertungsbogen zum Aufnahmeverfahren in den zweiten Ausbildungsabschnitt |
| Anlage 1d: | Bewertungsbogen zur Wiederaufnahme nach Unterbrechung |
| Anlage 1e: | Bewertungsbogen zum Auswahlverfahren nach § 40 |
| Anlage 2a: | Stundentafel der Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 2b: | Stundentafel der Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 3a: | Zeugnis des Ersten Ausbildungsabschnittes, Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 3b: | Zeugnis des Ersten Ausbildungsabschnittes, Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 4a: | Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung, Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 4b: | Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung, Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 4c: | Zeugnis der theoretischen Prüfung, Fachrichtung Sozialpädagogik, nicht bestanden |
| Anlage 4d: | Zeugnis der theoretischen Prüfung, Fachrichtung Heilerziehungspflege, nicht bestanden |
| Anlage 5a: | Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin / als Erzieher |
| Anlage 5b: | Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin / als Heilerziehungspfleger |
| Anlage 5c: | Bescheinigung, Prüfung zur Staatlichen Anerkennung nicht bestanden, Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 5d: | Bescheinigung, Prüfung zur Staatlichen Anerkennung nicht bestanden, Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 6a: | Abgangszeugnis, Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 6b: | Abgangszeugnis, Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 7a: | Prüfungszeugnis für Externe, Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 7b: | Prüfungszeugnis für Externe, Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 8a: | Bescheinigung für Externe, Fachrichtung Sozialpädagogik, nicht bestanden |
| Anlage 8b: | Bescheinigung für Externe, Fachrichtung Heilerziehungspflege, nicht bestanden |
| Anlage 9a: | Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Externenprüfung, Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 9b: | Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Externenprüfung, Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 9c: | Zeugniserläuterung: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin / Erzieher |
| Anlage 9d: | Zeugniserläuterung: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger |
| Anlage 10: | Stundentafel Fachrichtung Heilpädagogik |
| Anlage 11: | Zeugnis Fachrichtung Heilpädagogik |
| Anlage 12: | Abgangszeugnis, Fachrichtung Heilpädagogik |
| Anlage 13a: | Abschlusszeugnis mit Staatlicher Anerkennung, Fachrichtung Heilpädagogik |
| Anlage 13b: | Zeugniserläuterung: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilpädagogin / Heilpädagoge |
| Anlage 14: | Abgangszeugnis Fachrichtung Heilpädagogik, nicht bestanden |
| Anlage 15: | Zeugnis der Fachhochschulreife, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik |
| Anlage 16: | Zeugnis der Fachhochschulreife für Externe, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik |
| Anlage 17: | Bescheinigung über die Teilnahme an der Zusatzprüfung zur Fachhochschulreife, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik |
| Anlage 18: | Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Zeugnisse
(1) Am Ende des ersten und des zweiten Ausbildungsabschnittes werden Zeugnisse nach den Anlagen 3a bis 4d erteilt. Das Zeugnis am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes nach Anlage 4a oder 4b ist das Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung. Die Durchschnittsnote im Zeugnis nach Anlage 4a oder 4b wird mit einer Stelle hinter dem Komma errechnet aus der Summe aller Noten des allgemeinen Lernbereichs und des beruflichen Lernbereichs mit Ausnahme des Fachs Mentoring, des Wahlunterrichts sowie des Zusatzunterrichts zum Erwerb der Fachhochschulreife. Es wird nicht gerundet.
(2) Nach bestandener Prüfung zur Staatlichen Anerkennung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das Zeugnis über die staatliche Anerkennung nach Anlage 5a oder 5b. Dem Zeugnis über die Staatliche Anerkennung wird eine Zeugniserläuterung (Europass) nach Anlage 9c oder 9d in der jeweils geltenden Fassung beigefügt.
(3) Studierende, die die Fachschule für Sozialwesen ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach Anlage 6a oder 6b.
§ 11 Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung
§ 11
Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung
(1) Wer die Ausbildung länger als zwei Jahre unterbrochen hat, kann zur Fortsetzung der Ausbildung nur zugelassen werden, wenn in einer Prüfung die erforderlichen Kenntnisse nach Anlage 1d nachgewiesen werden. Die Prüfung wird nach § 4 Abs. 3 mit Anlage 1d durchgeführt. Die Note wird mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 3,0 oder besser ist. Weder die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils, noch die Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils darf schlechter als ausreichend (4,0) sein. Ist die Durchschnittsnote schlechter als 3,0 oder ist ein Prüfungsteil mit ausreichend (4,0) oder schlechter bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Eine Wiederaufnahme erfolgt nicht. Für das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen gilt § 18 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7. Erfolgt eine Täuschungshandlung oder ein Täuschungsversuch, wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt. Dem Prüfling wird das Ergebnis des Verfahrens zur Prüfung einer Wiederaufnahme der Ausbildung nach Anlage 1d schriftlich mitgeteilt. Eine Wiederaufnahmeprüfung kann frühestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung nach einem weiteren Jahr ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich.
(2) Für den Ausschluss von Studierenden aus der Ausbildung gilt § 82b des Schulgesetzes.
(3) Wird eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens nach § 82b Abs. 1 des Schulgesetzes den Lehrkräften bekannt, ist unverzüglich die Schulleitung zu informieren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt zeitnah nach § 82b Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes den Ausschluss von der Ausbildung bei der Schulaufsichtsbehörde.
(4) Wenn ein Ausschluss aus physischen oder psychischen Gründen nach § 82b Abs. 2 des Schulgesetzes in Betracht kommt, ist darüber in einer Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte zu beraten. Über das Ergebnis ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu berichten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt auf dieser Grundlage die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde. Diese ordnet die amtsärztliche Untersuchung nach § 82b Abs. 2 des Schulgesetzes an und entscheidet auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens nach Anhörung der oder des Studierenden, bei Minderjährigen auch der Eltern, über einen Ausschluss nach § 82b Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Beirat
(1) An öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen ist ein Beirat einzurichten, der fördernd und beratend die Ausbildung der Fachkräfte durch das Zusammenwirken von Schule und Praxis unterstützt. Erkenntnisse über neue Entwicklungen in der Praxis sollen ausgetauscht und daraus Empfehlungen für die Ausbildung abgeleitet werden. Der Beirat wirkt insbesondere im Rahmen des Auswahlverfahrens (§ 5) bei der Beurteilung der Eignung von Einrichtungen (§ 7 Abs. 1) und im Prüfungsausschuss für die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 beratend mit. Er unterstützt die Fachschule bei der Gewinnung und Auswahl von Fachkräften aus der Praxis für die Mitwirkung in der schulischen Ausbildung.
(2) Der Beirat besteht aus vier Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Praxis, drei Lehrkräften der entsprechenden Fachrichtung der Fachschule für Sozialwesen und der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestellten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm bestellten Vertreters. Bestehen an der Fachschule Ausbildungsgänge in beiden Fachrichtungen, müssen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fachrichtung dem Ausschuss angehören. Die Studierendenvertretung der Fachschule kann eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Beirat entsenden.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Praxis werden in der Fachrichtung Sozialpädagogik von dem Jugendhilfeausschuss, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege von einem für Fragen der Heilerziehungspflege zuständigen Gremium des Kreises oder der kreisfreien Stadt bestimmt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Fachschule befindet. Mindestens eine oder ein der nach Satz 1 zu bestimmenden Vertreterinnen und Vertreter sollen berufserfahrene Fachkräfte ihrer oder seiner Fachrichtung sein. Die Lehrkräfte werden von der Schulformkonferenz gewählt.
(4) Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre. Gehört dem Beirat eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter an, kann die Studierendenvertretung bei Ausscheiden der oder des Studierenden aus der Fachschule eine Nachbenennung vornehmen.
§ 13 Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung
§ 13
Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung
(1) In der theoretischen Abschlussprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie das Ziel der theoretischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen erreicht haben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft informiert die Studierenden zu Beginn des Prüfungshalbjahres über die wesentlichen Bestimmungen der Abschlussprüfung und der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife.
(3) Die theoretische Prüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes statt. Sie besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Präsentationsprüfung und der mündlichen Prüfung. Die Termine für die Prüfungen setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. Die schriftliche Prüfung soll vier Wochen vor der mündlichen Prüfung beendet sein. Die Präsentationsprüfungen sollen innerhalb von vier Wochen durchgeführt werden und frühestens drei Monate vor der mündlichen Prüfung beginnen. Sie müssen spätestens 10 Tage vor der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(4) Werden der zweite und der dritte Ausbildungsabschnitt parallel in Teilzeit durchgeführt, findet die theoretische Prüfung am Ende des Unterrichts des dritten Ausbildungsabschnittes statt; sie muss spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung beendet sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
die Lehrkräfte, die im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung und der Ergebnisfeststellung. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses mit den Aufgaben der verhinderten Lehrkraft betrauen.
§ 15 Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
§ 15
Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der theoretischen Prüfung sind zwei Prüfungsarbeiten anzufertigen:
- 1.
eine Arbeit im Aufgabenfeld 2, es sind zwei Themen zur Wahl zu stellen,
- 2.
eine Arbeit nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten am Prüfungstag entweder im Aufgabenfeld 1 oder im Aufgabenfeld 3.
(2) Für die Anfertigung der Arbeiten nach Abs. 1 und 2 stehen den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Anforderungen der jeweiligen Lehrpläne der Fachrichtungen entsprechen. Sie sind kompetenzorientiert zu formulieren und auf Praxissituationen oder Falldarstellungen zu beziehen. Die Themenstellungen sollen den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, Inhalte und Formen der fachrichtungsspezifischen Arbeit zu erfassen, fachlich zu analysieren, Ziele und Lösungsschritte zu entwickeln, zu diskutieren und zu bewerten.
§ 16 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 16
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung werden von den Lehrkräften erstellt, die das Aufgabenfeld im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet oder eine Projektarbeit geleitet haben. Unterrichten mehrere Lehrerinnen und Lehrer in einem Aufgabenfeld oder Projekt, so sind sie gemeinsam zuständig und wirken zusammen. Wird dabei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für jede Prüfungsarbeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben.
(2) Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung beizufügen. Sie soll verdeutlichen, welche Ansprüche an die selbstständige Leistung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der vorangegangenen Ausbildung gestellt werden. Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander einzelne Teilaufgaben bei der Beurteilung und Bewertung der Leistungen stehen. In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit ausreichend bewertet werden kann.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt die Aufgabenvorschläge und die Beschreibungen nach Abs. 2 mit Genehmigungsvermerk unter Wahrung der Geheimhaltung spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Staatliche Schulamt weiter. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge mit Angabe der Schule, der Klasse oder Lerngruppe und des Aufgabenfeldes sowie des Datums der Prüfung beizufügen.
(4) Das zuständige Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge und wählt die Aufgaben aus. Das Kultusministerium kann einzelne Staatliche Schulämter mit der Überprüfung beauftragen. Das Staatliche Schulamt ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern oder im Benehmen mit der Schule Vorschläge abzuändern oder zu ergänzen.
(5) Das Staatliche Schulamt sendet spätestens drei Schultage vor der schriftlichen Prüfung die ausgewählten Vorschläge zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
§ 17 Durchführung der schriftlichen Prüfung, weitere Teilnahme am Unterricht
§ 17
Durchführung der schriftlichen Prüfung, weitere Teilnahme am Unterricht
(1) Die schriftliche Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen statt.
(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühlt, so ist sie oder er bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zurückzustellen. Sofern sie oder er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin mit anderer Aufgabenstellung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im Übrigen gelten die Regelungen des ordentlichen Prüfungstermins.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Lehrkraft der Schule anzufertigen. Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden.
(4) In der Prüfung dürfen nur die mit den Aufgabenvorschlägen angegebenen Hilfsmittel verwendet werden. Allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Befragung nach § 17 Abs. 2 ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
§ 18 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
§ 18
Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(2) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtsführenden Lehrkraft über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag ergehen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.
(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:
- 1.
Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,
- 2.
Bewertung des Leistungsnachweises mit ungenügend,
- 3.
in schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.
(4) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.
(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.
(7) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Beurteilung der Prüfungsarbeiten
(1) Die zuständige Lehrerin oder der zuständige Lehrer beurteilt die Prüfungsarbeit. Die Beurteilung ist unter Bezugnahme auf den Erwartungshorizont nach § 16 Abs. 2 schriftlich auf einem besonderen Blatt zu begründen. Die Bewertung wird in einer Note zusammengefasst. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Bewertet die zuständige Lehrkraft eine Arbeit nicht mit mindestens ausreichend, so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Korrektorinnen oder Korrektoren die Note fest.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die dreijährige Vollzeitform der Ausbildung gliedert sich in
- 1.
eine überwiegend fachschulische Ausbildung von zwei Jahren an der Fachschule für Sozialwesen (erster und zweiter Ausbildungsabschnitt) und
- 2.
ein anschließendes Berufspraktikum mit schulischer Begleitung von einem Jahr nach § 7 Abs. 2, das in entsprechenden Praxiseinrichtungen abgeleistet wird (dritter Ausbildungsabschnitt).
(2) Die überwiegend fachschulische Ausbildung von zwei Jahren wird mit einer theoretischen Prüfung, die Ausbildung im Berufspraktikum mit der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung abgeschlossen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die fachschulische Ausbildung auf bis zu vier Schuljahre verteilt werden (Teilzeitform). Die Wahl der Organisationsform obliegt der jeweiligen Schule unter Gewährleistung der Stundenanteile nach Anlagen 2a und 2b. Die Entscheidung über die Organisationsform trifft die Gesamtkonferenz nach Anhörung der Fachbereichskonferenz.
(4) Abweichend von Abs. 1 sind für Studierende mit einem Berufsabschluss als „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent“ mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder bei vorliegender einschlägig anerkannter Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer auf schriftlichen Antrag der Studierenden oder des Studierenden sechs Monate des praktischen Anteils auf das Berufspraktikum der Fachrichtung Sozialpädagogik anzurechnen. Der Antrag ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Praktikumseinrichtung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.
(5) Soweit Studierende der Teilzeitform während ihrer Ausbildungszeit eine einschlägige berufliche Tätigkeit ausüben, kann eine individuelle Verkürzung des Berufspraktikums auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter auf bis zu sechs Monate in Vollzeit erfolgen. Bei einem Berufspraktikum in Teilzeit verlängert sich die zu erbringende Mindestzeit entsprechend. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss mindestens zwei Jahre mit mindestens 15 Wochenstunden mit Erfolg tätig gewesen sein und im Abschlusszeugnis über der theoretischen Prüfung eine Durchschnittsnote von 3,0 oder besser erzielt haben.
(6) Eine Studierende oder ein Studierender kann von einer Organisationsform (Vollzeit oder Teilzeit) zu der anderen wechseln. Die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin.
(7) Eine Zusammenfassung des zweiten und dritten Ausbildungsabschnittes ist zulässig, wobei die Gesamtstundenzahlen nach den Anlagen 2a und 2b zu gewährleisten sind. In diesem Fall tritt an die Stelle der Zulassung nach § 9 Abs. 3 die Zulassung nach § 9 Abs. 1.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Vornoten und Nachweise
(1) Die Noten über die Leistungen der Studierenden im Unterricht (Vornoten) in allen Aufgabenfeldern, Pflicht- und Vertiefungsfächern, die Beurteilung im Mentoring und ein Vermerk über die Ableistung der fachpraktischen Ausbildung werden acht Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Für die Festsetzung der Vornoten gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung sind die schriftlichen Leistungsnachweise, die praktischen Arbeiten, die anderen unterrichtlichen Leistungen und die Leistungsentwicklung während der beiden ersten Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen.
(2) In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.
(3) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der Präsentationsprüfung, die Vornoten, die Beurteilung im Fach Mentoring und die Anerkennung der fachpraktischen Ausbildung werden den Studierenden sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Nach dieser Bekanntgabe ist der Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt abgeschlossen.
§ 20a Vorbereitung und Durchführung der Präsentationsprüfung
§ 20a
Vorbereitung und Durchführung der Präsentationsprüfung
(1) Gegenstand der Prüfung ist das Aufgabenfeld 4. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat soll zeigen, dass er oder sie die notwendigen fachlichen und personalen Kompetenzen besitzt, um eine komplexe pädagogische Situation theoriegeleitet zu erfassen und zu analysieren. Aus dieser Analyse heraus werden begründete Folgerungen, Deutungen und Wertungen abgeleitet. Er oder sie soll Planungsschritte entwickeln, die nachweislich Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen im sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld sichtbar machen.
(2) Die Prüfung besteht aus
- 1.
einer mediengestützten Präsentation der Planungen von 15 Minuten Dauer und
- 2.
einem anschließenden Kolloquium von 15 Minuten Dauer.
Grundlage der Präsentation ist eine schriftliche Erarbeitung der Planung einer Angebotsreihe oder eines Vorhabens oder eines Projektes nach einer Bedingungsanalyse im Umfang von 3-6 Seiten DIN A4. Dabei sind mindestens zwei Bildungs- oder Förderbereiche einzubeziehen und fachtheoretische Bezüge herzustellen. Die schriftliche Erarbeitung wird nicht bewertet. Wird sie nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, ist die Prüfungsleistung mit ungenügend zu bewerten.
(3) Die Präsentationsprüfung umfasst insgesamt 4 Tage. Die Anfertigung der schriftlichen Ausarbeitung der Planung muss an zwei direkt aufeinander folgenden Schultagen erfolgen. Die Anfertigungszeit beginnt mit Aushändigung der Unterlagen am Ausgabetag und endet mit Abgabe der Ausarbeitung am zweiten unmittelbar auf die Ausgabe folgenden Schultag. Am Morgen des Ausgabetages werden der Terminplan für diese Prüfung und die für die Bearbeitung der Aufgabe erforderlichen Materialien ausgehändigt. Die Erarbeitung findet am Ausgabetag und am Erarbeitungstag außerhalb der Schule statt. Die schriftliche Ausarbeitung der Planung wird am Morgen des unmittelbar darauf folgenden Schultages in der Schule abgegeben, verbunden mit einer protokollierten Absprache über die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für die Präsentation. Die Präsentation und das Kolloquium finden am vierten Schultag statt. Liegen Wochenenden oder Feiertage zwischen der Abgabe der Planung und dem Tag der Präsentation sowie des Kolloquiums, bleiben diese für den Gesamtablauf außer Betracht.
(4) Die Präsentationsprüfung wird von einem Fachausschuss, bestehend aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Lehrkraft, die den Prüfling im Aufgabenfeld 4 unterrichtet hat, und einer protokollführenden Lehrkraft durchgeführt. Zwei dieser Lehrkräfte sollen Unterricht im Aufgabenfeld 4 der zu prüfenden Fachrichtung erteilt haben. § 17 Abs. 2 und § 18 gelten entsprechend.
(5) Die Präsentation enthält die Herleitung, die Planung, die Zielvorstellungen und die Beschreibung der Angebotsreihe oder des Vorhabens oder des Projektes mit fachtheoretischen Bezügen. Die Gestaltung der Präsentation soll nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in Verbindung mit Dokumenten, Demonstrationen, Texten, Bildern, Grafiken, Filmen, akustischen Aufzeichnungen, Arrangements, Gegenständen und Objekten, künstlerischen Darstellungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten erfolgen.
(6) Die Schule stellt nach Absprache mit der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die technischen Voraussetzungen für die Präsentation bereit. Das Protokoll über die Absprachen ist nach der Abgabe der schriftlichen Erarbeitung zu erstellen und von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zu unterschreiben.
(7) Ausgangspunkt für das Kolloquium ist die Planung der Angebotsreihe oder des Vorhabens oder des Projektes und die Präsentation. Bei dem Kolloquium sollen Zusammenhänge analysiert, kritisch hinterfragt und kompetenzorientiert bearbeitet werden. Sowohl soziale und kommunikative als auch fachliche Kompetenzen sollen durch die zu Prüfenden unter Beweis gestellt werden. Für das Protokoll gilt § 21 Abs. 11 entsprechend.
(8) Die Note der Präsentationsprüfung wird auf Vorschlag der Lehrkraft, die den Prüfling im Aufgabenfeld 4 unterrichtet hat, vom Fachausschuss festgesetzt. In die Bewertung fließen insbesondere folgende Kriterien ein:
- 1.
fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Planung auf der Grundlage der Bedingungsanalyse,
- 2.
Berücksichtigung vielfältiger fachtheoretischer Erkenntnisse (verschiedene Aufgabenfelder des Lehrplans) in der Planung und in den Begründungszusammenhängen,
- 3.
angemessener, sachgerechter und kreativer Einsatz von Medien und Anschauungsmaterialien,
- 4.
Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der Darstellung,
- 5.
kommunikative Fähigkeiten,
- 6.
abschließende Reflexion der Präsentation mit Bezug auf die Inhalte, die Argumentation und die gewählte Präsentationsmethode.
Die Note der Präsentationsprüfung fließt nach den Vorgaben des § 23 Abs. 1 in die Endnote von Aufgabenfeld 4 ein.
§ 21 Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 21
Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind alle Fächer, Aufgabenfelder und die gewählten Vertiefungsbereiche. Exemplarische Zusammenhänge der jeweiligen Praxis sollen analysiert, kritisch hinterfragt und kompetenzorientiert bearbeitet werden. Dabei sollen sowohl soziale und kommunikative als auch fachliche Kompetenzen durch die zu Prüfenden unter Beweis gestellt werden. Eine Prüfung im Fach Mentoring ist ausgeschlossen.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsliste formal überprüft. Eine mündliche Prüfung ist in der Regel nur dann erforderlich, wenn aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung oder der Präsentationsprüfung die Endnote in einem Fach oder Aufgabenfeld nicht eindeutig festgestellt werden kann. Die Prüfungswünsche der Studierenden sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern sie vor Sitzungsbeginn der Schule schriftlich vorgelegt wurden. In der Regel sollen nicht mehr als drei mündliche Prüfungen für einen Studierenden stattfinden.
(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungsplan werden den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.
(4) Zur mündlichen Prüfung werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.
(5) Die mündliche Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers muss an einem Tag beendet sein. Die Prüfungszeit einschließlich der Wartezeit darf acht Zeitstunden nicht überschreiten.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eröffnet die Prüfung. Die Prüfungsteilnehmerinnen und die Prüfungsteilnehmer können auch von einem Fachausschuss geprüft werden, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht; Parallelprüfungen sind zulässig. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei Fachausschussprüfungen die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Fachausschüsse. Die Protokollführerin oder der Protokollführer soll für das jeweilige Fach die Lehrbefähigung besitzen oder in der Fachschule für Sozialwesen unterrichtet haben. § 17 Abs. 2 und § 18 gelten entsprechend.
(7) Die Lehrkräfte, welche die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer im Prüfungsfach unterrichtet haben, bei Verhinderung die von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreterin oder der bestellte Vertreter, führen die mündliche Prüfung durch. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen, Zusatzfragen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses zu gestatten oder in besonderen Fällen die Prüfung selbst zu übernehmen.
(8) Zur Vorbereitung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine den Prüfungsaufgaben angemessene Zeit zu geben; sie oder er kann sich als Grundlage für die Ausführungen Aufzeichnungen machen. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel 20 Minuten; die im Vorbereitungsraum Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.
(9) In der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die sie oder er in einem kurzen Vortrag zusammenhängend zu behandeln hat. Dabei sollen Auffassungsgabe, Urteilsfähigkeit, Kenntnisse, Arbeitsweisen und Darstellungsvermögen nachgewiesen werden. An diese Ausführungen schließt sich ein Gespräch an, in dem auch fachübergreifende Zusammenhänge, die sich aus dem jeweiligen Thema ergeben, berücksichtigt werden. Das Gespräch kann sich auch auf andere Themenbereiche des jeweiligen Prüfungsfaches erstrecken.
(10) Die mündlichen Prüfungen erfolgen als Einzelprüfungen. Jede mündliche Prüfung in einem Fach dauert in der Regel 15 Minuten.
(11) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen; aus ihr muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Sie muss enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses,
- 3.
Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
Name der Prüferin oder des Prüfers,
- 5.
Lernbereich / Fach der mündlichen Prüfung,
- 6.
Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
- 7.
Prüfungsaufgaben und wesentliche Inhalte der Beantwortung oder Lösung,
- 8.
Bewertung.
Die Niederschrift ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder Leiterin oder Leiter des Fachausschusses zu unterzeichnen.
(12) Die Note über die mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen Lehrkraft vom Prüfungsausschuss oder vom Fachausschuss festgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Ergebnis der theoretischen Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Endnote für jedes Prüfungsfach fest. Dabei werden die Vornoten und alle Prüfungsleistungen berücksichtigt. Die Endnote soll nicht schematisch errechnet, sondern in Würdigung der Leistungsentwicklung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers festgesetzt werden. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
(2) Die theoretische Prüfung ist bestanden bei mindestens ausreichenden Endnoten in allen Fächern und Aufgabenfeldern und dem Nachweis einer ordnungsgemäß und erfolgreich durchgeführten fachpraktischen Ausbildung. Sie kann auch für bestanden erklärt werden bei einer mangelhaften Leistung in einem Fach oder Aufgabenfeld, wenn in zwei anderen Fächern oder Aufgabenfeldern mindestens befriedigende Leistungen oder in einem Fach oder Aufgabenfeld gute Leistungen festgestellt wurden. Der Ausgleich ungenügender Leistungen in einem Fach oder Aufgabenfeld oder mangelhafter Leistungen in zwei oder mehr Fächern oder Aufgabenfeldern ist nicht möglich. Mangelhafte Leistungen im Pflichtbereich können nicht durch Leistungen im Wahlbereich ausgeglichen werden. Die Prüfung kann trotz der Beurteilung ohne Erfolg teilgenommen im Fach Mentoring für bestanden erklärt werden, wenn dies auf Antrag eines Mitglieds des Prüfungsausschusses mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Der Beschluss des Prüfungsausschusses ist jeweils in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach Abschluss der theoretischen Prüfung von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Verhinderung
(1) Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert an der Prüfung teilzunehmen, oder tritt sie oder er nach Beginn eines Leistungsnachweises aus einem solchen Grund zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ihr oder ihm wird die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters später nachzuholen. Sofern Klausurarbeiten nachzuschreiben sind, sollen dafür in der Regel die nicht ausgewählten Vorschläge (§ 16 Abs. 5) als Aufgaben gegeben werden.
(2) Der Hinderungs- oder Rücktrittsgrund ist innerhalb von drei Tagen nachzuweisen.
(3) Nimmt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm zu vertretenden Grund an der Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 25 Wiederholung der theoretischen Prüfung
§ 25
Wiederholung der theoretischen Prüfung
(1) Die theoretische Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich.
(2) Die bestandene theoretische Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Wurde die theoretische Prüfung ausschließlich wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter fachpraktischer Ausbildung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen fachpraktischen Ausbildung innerhalb der ersten sechs Unterrichtstage des folgenden Schuljahres erfolgt.
(4) Sofern die ordnungsgemäße fachpraktische Ausbildung fristgerecht nachgewiesen wurde, ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach Anlage 4a oder 4b auszustellen.
§ 26 Zweck und Termin der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
§ 26
Zweck und Termin der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
(1) Die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung dient der Feststellung, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer fähig ist, die in der Ausbildung gewonnenen Kompetenzen in der dem Ausbildungsziel entsprechenden Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die Prüfung findet frühestens im letzten Monat der nach § 7 Abs. 2 und 3 geregelten Dauer des Berufspraktikums (dritter Ausbildungsabschnitt) statt. Die Termine für die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. Sie soll spätestens zwei Monate nach Ablauf der Praktikumszeit stattgefunden haben.
(3) Die schriftliche Meldung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten zur Prüfung zur Staatlichen Anerkennung ist der Schulleitung bis zu einem von dieser festzusetzenden Termin vorzulegen. Der Termin ist spätestens sechs Wochen nach Beginn des Berufspraktikums bekannt zu geben. Der Meldung ist die Facharbeit nach § 8 Abs. 6 beizufügen. Die Facharbeit ist in gebundener Form vorzulegen. Die Kurzberichte können in die Facharbeit aufgenommen und mit der Facharbeit als Einheit dargestellt werden.
(4) Werden der zweite und dritte Ausbildungsabschnitt parallel in Teilzeit durchgeführt, gelten die Fristen nach § 13 Abs. 4.
§ 27 Prüfungsausschuss, Zulassung zur Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
§ 27
Prüfungsausschuss, Zulassung zur Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
(1) Für die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
bei öffentlichen Fachschulen eine Praxisvertreterin oder ein Praxisvertreter, die oder der vom Beirat (§ 12) benannt wird,
- 4.
die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreut haben oder den Begleitunterricht erteilt haben.
§ 14 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung zur Staatlichen Anerkennung entscheidet der vorbereitende Prüfungsausschuss. Ihm gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter und die das Berufspraktikum der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten betreuenden und im dritten Ausbildungsabschnitt unterrichtenden Lehrkräfte an.
(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
- 1.
die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant zum Zeitpunkt der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung mindestens elf Monate oder die nach § 7 Abs. 2 und 3 festgelegte Dauer des Berufspraktikums abgeleistet hat,
- 2.
die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant die Kurzberichte und die geforderte Facharbeit nach § 8 Abs. 6 vorgelegt hat,
- 3.
die Protokolle der Besuche nach § 7 Abs. 7 sowie das Protokoll des Abschlussgesprächs nach § 7 Abs. 8 mit dem Nachweis einer Note von 4,0 oder besser vorliegen,
- 4.
die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant regelmäßig am Begleitunterricht teilgenommen hat.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung sowie der Prüfungstermin sind der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen.
(5) Erfolgt eine Nichtzulassung, weil die Bedingungen aus Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 nicht erfüllt sind, kann sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant zum nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung melden. Wer die Bedingungen aus Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 4 nicht erfüllt und daher nicht zugelassen wird, kann sich nach einem halben Jahr, in dem er das Berufspraktikum fortsetzen muss, noch einmal zur Prüfung melden. Wer ein zweites Mal nicht zugelassen wird, scheidet aus der Ausbildung aus.
§ 28 Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
§ 28
Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
(1) Die Bewertung der angeleiteten und selbstständigen Tätigkeit in der Praxis, die Bewertung der von den Berufspraktikantinnen und den Berufspraktikanten im Begleitunterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen einschließlich der Kurzberichte und die Bewertung der Facharbeit werden frühestens vierzehn, spätestens drei Kalendertage vor der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mitgeteilt. § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 20 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Für die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung werden die Unterlagen über die theoretische Prüfung, die Protokolle der Besuche nach § 7 Abs. 7 sowie das Protokoll des Abschlussgesprächs nach § 7 Abs. 8 sowie die Facharbeiten der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden einzeln von einem Fachausschuss geprüft, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Zusammensetzung des Fachausschusses und bestimmt die Leiterinnen und die Leiter der Fachausschüsse, sie oder er eröffnet die Prüfung und teilt jeder Prüfungsteilnehmerin oder jedem Prüfungsteilnehmer mit, von welchem Fachausschuss sie oder er geprüft wird. § 17 Abs. 2, § 18 und § 24 gelten entsprechend.
(5) In der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die über die in der Facharbeit behandelten Fragen wesentlich hinausgeht oder eine andere Frage ihrer oder seiner beruflichen Praxis aufgreift. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer behandelt diese Aufgabe in einem kurzen Vortrag. An die Ausführung schließt sich ein Gespräch über weitere Fragen der Praxis an, die sich auf alle Arbeitsfelder der Fachrichtung erstrecken können. § 21 Abs. 9 und 11 gelten entsprechend.
(6) Die Lehrkraft, welche die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer während des Berufspraktikums betreut hat, bei ihrer Verhinderung die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreterin oder der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreter, führt die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung durch. Für die Vorbereitungszeit gilt § 21 Abs. 8 Satz 2.
(7) Die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Die Note für die Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen Lehrerin oder des zuständigen Lehrers durch den Fachausschuss festgesetzt.
§ 29 Ergebnis der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
§ 29
Ergebnis der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
(1) Die Gesamtbewertung der Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Zu berücksichtigen sind die Noten für:
- 1.
die angeleitete und selbstständige Tätigkeit in der Praxis mit doppelter Gewichtung,
- 2.
den Begleitunterricht mit kollegialer Beratung und den Kurzberichten mit einfacher Gewichtung,
- 3.
die Facharbeit mit einfacher Gewichtung,
- 4.
das Kolloquium mit einfacher Gewichtung.
(2) Die Prüfungsnote wird mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 oder besser ist. Die Note wird mit der Bezeichnung Theorie und Praxis der jeweiligen Fachrichtung im Zeugnis über die Staatliche Anerkennung ausgewiesen.
(3) Das Berufspraktikum endet spätestens mit dem Tag der bestandenen Prüfung zur Staatlichen Anerkennung. Ist die Prüfung nicht bestanden, muss das Berufspraktikum fortgesetzt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, nach welcher Zeit sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant erneut zur methodischen Prüfung melden kann und ob eine neue Facharbeit vorzulegen ist.
(4) Die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung kann einmal, frühestens nach sechs Monaten, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, sie bedarf der Zustimmung des Staatlichen Schulamtes.
(5) Das Ergebnis der Prüfung wird den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach Abschluss der Prüfung und der Beratung des Prüfungsausschusses von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
(6) Über die Beratung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, in die das Ergebnis der Prüfung aufzunehmen ist.
(7) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die methodische Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Schulleitung eine schriftliche Mitteilung. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die methodische Prüfung wiederholt werden kann. Sie erhalten eine Bescheinigung mit dem Vermerk, dass sie sich der methodischen Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden haben (Anlage 5c).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Voraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die Fachschule für Sozialwesen setzt folgende Nachweise voraus:
- 1.
die Versetzung in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder ein Zeugnis des mittleren Abschlusses oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
- 2.
den Nachweis beruflicher Erfahrung durch:
- a)
einen Berufsabschluss - aufbauend auf dem mittleren Abschluss - als Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder als Staatlich geprüfter Sozialassistent oder
- b)
den Abschluss einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung aufbauend auf dem mittleren Abschluss - von mindestens zweijähriger Dauer,
- 3.
der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Ausbildung und die Tätigkeit in der gewählten Fachrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4; erteilte Aufnahmezusagen stehen unter dem Vorbehalt des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
In Zweifelsfällen nach Satz 1 Nr. 1 entscheidet über die Gleichwertigkeit das Staatliche Schulamt. Bewerberinnen und Bewerber, die ihren allgemeinbildenden Schulabschluss nicht im deutschsprachigen Raum oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben, müssen deutsche Sprachkenntnisse auf den Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein gängiges Zertifikat nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber, die sich bei Aufnahme in die Fachschule zur Teilnahme an einer verstärkten Sprachförderung im Rahmen des Wahlunterrichts nach § 6 Abs. 3 anmelden, können basierend auf dem Nachweis des Niveaus B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufgenommen werden. Der Nachweis erfolgt durch ein gängiges Zertifikat. Für die Errichtung des Wahlunterrichtsangebotes gilt § 41 Abs. 5.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann zugelassen werden, wer in einer Feststellungsprüfung eine gleichwertige berufliche Vorbildung nach Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten nachgewiesen hat. Die berufliche Vorbildung insgesamt soll Kompetenzen vermittelt haben, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen. Bestandteil der Feststellungsprüfung ist ein Gespräch über die sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Erfahrungen nach den Vorgaben der Anlage 1b. Die Feststellungsprüfung wird von einem Ausschuss nach § 4 Abs. 3 durchgeführt, sie ist zu protokollieren. Die Feststellungsprüfung muss vor Beginn des Auswahlverfahrens nach § 5 abgeschlossen sein. Die Durchschnittsnote der Feststellungsprüfung wird mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 oder besser ist. Für das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen gilt § 18 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7 entsprechend. Erfolgt eine Täuschungshandlung oder ein Täuschungsversuch wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt. Eine erneute Teilnahme an einer Feststellungsprüfung ist erst zum Aufnahmetermin des Folgejahres möglich. Dem Prüfling wird das Ergebnis der Feststellungsprüfung nach Anlage 1b schriftlich mitgeteilt.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Feststellungsprüfung nach Abs. 2 ist eine gleichwertige berufliche Vorbildung. Diese kann nachgewiesen werden durch:
- 1.
eine einschlägige Vollzeitberufstätigkeit von 36 Monaten oder
- 2.
eine abgeschlossene in- oder ausländische Berufsausbildung, die Kompetenzen vermittelt hat, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder
- 3.
eine Tätigkeit als Tagespflegeperson von 33 Monaten Dauer, nachzuweisen über das örtliche Jugendamt, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder
- 4.
das Abitur und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder
- 5.
die Fachhochschulreife aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums und eine mindestens 3-monatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum; einschlägige Praktika zum Erwerb der Fachhochschulreife werden auf die dreimonatige Tätigkeit angerechnet oder
- 6.
der Abschluss der Fachoberschule, Form A oder B, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum.
Die jeweilige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder das jeweils entsprechende Vollzeitpraktikum ist in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung abzuleisten. Bei Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend.
Auf die Vollzeitberufstätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens 24 Monaten anzurechnen:
- 1.
erzieherische und pflegerische Tätigkeit in der Familie mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen oder behinderten Person bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten,
- 2.
die Ableistung eines sozialen Jahres im Sinne des Bundesfreiwilligendienstes oder gleichgestellter Dienste; der absolvierte Dienst muss im Hinblick auf die gewählte Fachrichtung geeignet sein,
- 3.
einschlägige Vollzeitpraktika in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung, bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten, Teilzeitpraktika sind entsprechend umzurechnen,
- 4.
Auslandsaufenthalte als Au-Pair bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten,
- 5.
ehrenamtliche Tätigkeit in der Arbeit mit Bezugsgruppen der jeweiligen Fachrichtung bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten; addierte Nachweise im Umfang von mindestens 140 Stunden werden jeweils als Arbeitsmonat gewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Allgemeines
(1) Die Externenprüfung kann nur an einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen abgelegt werden mit dem Ziel, die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ und „Staatlich anerkannter Erzieher“ oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ zu erwerben. Für die Prüfung von Externen gelten die Bestimmungen der Abschlussprüfung für Studierende entsprechend, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(2) Extern kann nur die theoretische Prüfung abgelegt werden, die Ablegung der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung als Externe oder Externer ist ausgeschlossen.
(3) Abweichend von Abs. 2 können die Bewerberinnen oder Bewerber zur Prüfung zur Staatlichen Anerkennung als Externe an einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen zugelassen werden, wenn sie eine Ausbildung an einer genehmigten privaten Fachschule für Sozialwesen durchlaufen, ein Berufspraktikum ordnungsgemäß und erfolgreich durchgeführt haben und die Betreuung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten durch eine vom Staatlichen Schulamt zu beauftragende Lehrkraft einer genehmigten privaten Fachschule für Sozialwesen durchgeführt wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung als Externe oder Externer zur Teilnahme an der theoretischen Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik oder Fachrichtung Heilerziehungspflege kann nur im Einzelfall unter Würdigung des bisherigen Werdeganges und der Berufserfahrung erfolgen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Externenprüfung sind:
- 1.
der Nachweis der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen,
- 2.
der Nachweis einer insgesamt mindestens siebenjährigen einschlägigen Tätigkeit in zwei Arbeitsfeldern der jeweiligen Fachrichtung mit mindestens 25 Wochenstunden in Einrichtungen der Jugendhilfe oder der Sozialpflege. Hierauf kann eine einschlägige, anerkannte Berufsausbildung angerechnet werden,
- 3.
der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2745), oder einen ständigen Arbeitsplatz in Hessen hat.
Umfassen die bisherigen Tätigkeiten nicht die geforderten zwei Arbeitsfelder nach Satz 1 Nr. 2, ist für das Berufspraktikum nach § 7 eine entsprechende Auflage vorzunehmen.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bei der Aufnahme in eine genehmigte Fachschule für Sozialwesen in freier Trägerschaft in Hessen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen und eine genehmigte Fachschule für Sozialwesen in freier Trägerschaft in Hessen ordnungsgemäß im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt besucht haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Zulassung zur theoretischen Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Zulassungsantrag und Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung ist bis spätestens vier Monate vor Ende des Schuljahres an das Staatliche Schulamt zu richten, das über die Zuweisung an eine Fachschule für Sozialwesen und über die Zulassung zur Prüfung auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme der Fachschule entscheidet.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
eine Übersicht über den Lebenslauf, eine lückenlose Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,
- 2.
beglaubigte Fotokopien aller Schulabschluss- und Schulabgangszeugnisse,
- 3.
beglaubigte Fotokopien aller Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten,
- 4.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Abschlussprüfung vorbereitet hat,
- 5.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber eine gleichartige Prüfung versucht oder abgelegt und dass sie oder er nicht gleichzeitig einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung an anderer Stelle gestellt hat.
(3) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen zur Teilnahme an der theoretischen Prüfung für ordentliche Studierende nach den zur Verfügung stehenden schulischen und regionalen Kapazitäten zugewiesen. Die Zulassung berechtigt die Bewerberin oder den Bewerber, die Externenprüfung innerhalb von zwei Jahren abzulegen.
(4) Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes ist nach der Zulassung zur theoretischen Prüfung vorzulegen. Die Aufforderung zur Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses erfolgt durch die Schule unter Bezugnahme auf § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über die Zulassung zur Externenprüfung.
§ 33 Durchführung der theoretischen Prüfung, Zeugnis
§ 33
Durchführung der theoretischen Prüfung, Zeugnis
(1) Wer als Externe oder Externer zugelassen ist, nimmt in der Regel an der Prüfung einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen für die ordentlichen Studierenden teil.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann das Staatliche Schulamt für Studierende staatlich genehmigter privater Fachschulen besondere Prüfungsausschüsse für Externenprüfungen an einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen bilden. In den Prüfungsausschuss sind zu berufen:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
eine Lehrerin oder ein Lehrer einer öffentlichen beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
acht Lehrkräfte öffentlicher Fachschulen für Sozialwesen; anstelle von Lehrkräften öffentlicher Schulen können im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger auch bis zu vier Lehrkräfte staatlich anerkannter privater Fachschulen für Sozialwesen berufen werden, wenn diese ihre Zustimmung hierzu erteilt haben und sie die Befähigung zum Lehramt besitzen oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.
§ 14 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Abs. 2 legt das Staatliche Schulamt Ort und Termin der schriftlichen Prüfung fest und bestimmt die Aufgaben für die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
(4) Ort und Zeit der mündlichen Prüfung sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter spätestens sieben Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen.
(5) Für die Präsentationsprüfung nach § 20a gelten die Bestimmungen für die mündlichen Prüfungen entsprechend.
(6) In der mündlichen Prüfung, die sich abweichend von § 21 Abs. 5 über mehrere Tage erstrecken kann, ist jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer in allen Fächern und Aufgabenfeldern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung oder der Präsentationsprüfung waren und in der Fachrichtung Sozialpädagogik in je einem Vertiefungsbereich der Gruppe A und B nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten zu prüfen. Auf Wunsch der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers oder auf Beschluss des Prüfungsausschusses kann sie oder er zusätzlich auch in weiteren Fächern und Aufgabenfeldern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, geprüft werden.
(7) Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und Präsentationsprüfung festgelegt.
(8) Nach bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach Anlage 7a oder 7b. Die Durchschnittsnote wird mit einer Stelle hinter dem Komma errechnet aus der Summe aller Noten des allgemeinen Lernbereiches und des beruflichen Lernbereichs. Es wird nicht gerundet.
(9) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung nach Anlage 8 darüber, dass sie oder er sich der theoretischen Abschlussprüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat. Auf Antrag ist ihr oder ihm mitzuteilen, aufgrund welcher nicht ausreichenden Leistungen die Prüfung nicht bestanden wurde.
§ 35 Prüfung zur Staatlichen Anerkennung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung
§ 35
Prüfung zur Staatlichen Anerkennung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung
(1) Für die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung der in § 30 Abs. 3 genannten Bewerberinnen und Bewerber gelten die §§ 26 bis 29.
(2) Nach bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Anlage 9a oder 9b.
(3) Dem Zeugnis über die Staatliche Anerkennung wird eine Zeugniserläuterung (Europass) nach Anlage 9c oder 9d beigefügt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Prüfungsgebühren
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 4. September 2013 (GVBl. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Anmeldung, Aufnahme
(1) Die Zulassung zur Ausbildung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Fachschule für Sozialwesen jeweils bis zum 15. Februar schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form,
- 2.
die nach § 3 geforderten Zeugnisse und Nachweise in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie,
- 3.
gegebenenfalls Bescheinigungen über Art, Umfang und Dauer der dem Ausbildungsziel entsprechenden beruflichen und ehrenamtlichen Erfahrungen,
- 4.
als Nachweis für die gesundheitliche Eignung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 18, die spätestens bei Aufnahme der Ausbildung vorzulegen und zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwei Monate ist,
- 5.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er eine Fachschule für Sozialwesen oder eine Fachschule für Sozialpädagogik oder eine Fachschule für Sozialwirtschaft oder Heilerziehungspflege oder einen entsprechenden Bildungsgang bereits besucht oder an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat.
(2) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Abschlussprüfungen an einer in Abs. 1 Nr. 5 genannten Fachschule endgültig nicht bestanden hat.
(3) Über die Aufnahme nach § 3 Abs. 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die Feststellungsprüfung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1b, für die Prüfung zur Aufnahme in den zweiten Ausbildungsabschnitt nach § 4 Abs. 5 mit Anlage 1c und die Prüfung zur Wiederaufnahme der Ausbildung nach § 11 Abs. 1 mit Anlage 1d bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Prüfungsausschüsse. Sie bestehen aus zwei Lehrkräften, die an der Fachschule für Sozialwesen in der entsprechenden Fachrichtung unterrichten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt eine Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Die Prüfung ist zu protokollieren. Parallelprüfungen sind zulässig. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Den Bewerberinnen und Bewerbern wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt unverzüglich die Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Vergabe der Ausbildungsplätze berücksichtigt wurden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich mitteilt, dass sie oder er den angebotenen Ausbildungsplatz annimmt. Maßgeblich ist der Eingang der Mitteilung bei der Fachschule für Sozialwesen.
(5) Bewerberinnen und Bewerber können unmittelbar in den zweiten Ausbildungsabschnitt aufgenommen werden, wenn
- 1.
Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen,
- 2.
sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Externenprüfung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 nicht erfüllen und
- 3.
sie über die Voraussetzungen nach § 3 hinausgehende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die den Wissensstand des ersten Ausbildungsabschnittes abdecken, und sie diese Kenntnisse erfolgreich im Rahmen einer Aufnahmeprüfung nach Anlage 1c nachweisen konnten.
Die Durchschnittsnote der Aufnahmeprüfung nach Satz 1 Nr. 4 wird mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 3,0 oder besser ist. Aus den Prüfungsergebnissen wird eine Rangfolge gebildet. Die Aufnahme erfolgt nach Ranglistenplatz, bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Für das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen gilt § 18 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7. Erfolgt eine Täuschungshandlung oder ein Täuschungsversuch wird die Aufnahmeprüfung für nicht bestanden erklärt. Eine erneute Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung ist erst zum Aufnahmetermin des Folgejahres möglich. Dem Prüfling wird das Ergebnis der Aufnahmeprüfung nach Anlage 1c schriftlich mitgeteilt.
(6) Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), ist zum Beginn der Ausbildung vorzulegen. Die Aufforderung zur Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses erfolgt durch die Schule unter Bezugnahme auf § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über den Erhalt eines Ausbildungsplatzes nach Abs. 4.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Aufnahme- und Auswahlverfahren
(1) Bewerbungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehen, werden berücksichtigt, wenn noch Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.
(2) Sofern die Zahl der Bewerbungen, die die Voraussetzungen nach § 39 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, wird ein Auswahlverfahren spätestens vier Monate vor Ausbildungsbeginn durchgeführt.
(3) Die Termine des Auswahlverfahrens regelt die Fachschule für Sozialwesen in eigener Zuständigkeit.
(4) Grundlage für die Auswahl ist eine schriftliche Prüfung von mindestens 45 Minuten Dauer. Nach Entscheidung des Prüfungsausschusses kann die Prüfungsdauer entsprechend der Aufgabenstellung auf bis zu 90 Minuten ausgeweitet werden. Bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren kann die Prüfungsdauer durch den Prüfungsausschuss auch mit weniger als 45 Minuten Dauer angesetzt werden. Der Prüfungsausschuss kann entscheiden, dass ein schuleinheitliches Kolloquium als mündliche Gruppenprüfung stattfindet; die Dauer eines solchen Kolloquiums beträgt für jede Bewerberin und jeden Bewerber 20 Minuten. Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung sowie des schuleinheitlichen Kolloquiums erstreckt sich auf Aufgaben und Probleme der Praxis der Fachrichtung Heilpädagogik. In der Klausur und gegebenenfalls dem schuleinheitlichen Kolloquium nach Anlage 1e sollen die Bewerberinnen und Bewerber ihre Fähigkeit nachweisen, sich mit Problemstellungen der Fachrichtung Heilpädagogik auseinanderzusetzen. Die Gesamtnote wird nach dem Bewertungsbogen nach Anlage 1e mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Entsprechend der erreichten Gesamtnote werden die Bewerberinnen und Bewerber in eine Rangliste aufgenommen, nach der die Ausbildungsplätze vergeben werden. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Für das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen gilt § 18 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7. Erfolgt eine Täuschungshandlung oder ein Täuschungsversuch, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. Eine erneute Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist erst zum Aufnahmetermin des Folgejahres möglich. Dem Prüfling wird das Ergebnis des Auswahlverfahrens nach Anlage 1e schriftlich mitgeteilt.
(5) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird ein Ausschuss gebildet. Der Ausschuss führt das Auswahlverfahren durch und bewertet die Arbeiten. Dem Ausschuss gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berufene sachkundige Lehrkräfte.
Für alle Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt spätestens drei Monate vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahres die Bewerberinnen und Bewerber über die Aufnahmeentscheidung. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung die nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ergeht die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen bis zum Eintritt in die Ausbildung nachgewiesen werden.
(7) Bei der Benachrichtigung ist darauf hinzuweisen, dass über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich mitteilt, dass sie oder er den angebotenen Ausbildungsplatz annimmt. Maßgeblich ist der Eingang der Mitteilung bei der Fachschule für Sozialwesen.
(8) Wenn nach Beendigung des Auswahlverfahrens noch Ausbildungsplätze frei sind, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme nach der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen. Die Entscheidung wird dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen. Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gelten entsprechend.
§ 41 Inhalt und Organisation der Ausbildung
§ 41
Inhalt und Organisation der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst die in der Stundentafel nach Anlage 10 aufgeführten Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer und eine in Begleit- und Blockform organisierte fachpraktische Ausbildung.
(2) Bei Wahrung der Eigenständigkeit der Fächer sollen zielgruppenorientierte und fächerübergreifende Vorhaben heilpädagogische Kompetenz im Hinblick auf Diagnose, Förderung und Beratung vermitteln.
(3) Die fachpraktische Ausbildung dient der Einübung heilpädagogischen Handelns durch zielgruppenorientierte angeleitete und zunehmend eigenständige reflektierte Tätigkeit. Zur fachpraktischen Ausbildung wird in der zweiten Hälfte der Ausbildung eine Facharbeit in Absprache mit der betreuenden Lehrkraft erstellt.
(4) Im Lernbereich II (Vertiefung in Formenkreise von Behinderungen, Verhaltens- und Beziehungsprobleme, Methoden und spezielle Verfahren) bietet die Schule auf der Grundlage ihrer personellen und sächlichen Voraussetzungen den Studierenden zwei Fächer zur Auswahl an.
(5) Der Wahlunterricht soll von der Schule den Bedürfnissen der Studierenden entsprechend angeboten werden, sofern die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und in der Regel mindestens zehn Studierende sich für ein Fach entscheiden. Ein Wechsel des Wahlfaches ist während eines Ausbildungshalbjahres nicht möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Zeugnisse
(1) Am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres, bei Teilzeitunterricht am Ende des dritten Ausbildungshalbjahres, erhält die oder der Studierende ein Zeugnis nach Anlage 11; Abs. 2 und 5 bleiben unberührt.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 13a. Im Abschlusszeugnis wird dem Prüfling die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ zuerkannt.
(3) Das Abschlusszeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde.
(4) Dem Zeugnis über die staatliche Anerkennung wird eine Zeugniserläuterung (Europass) nach Anlage 13b beigefügt.
(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 14. Wer vor Beginn der Prüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 12.
§ 46 Allgemeine Bestimmungen zum Prüfungsausschuss, zur Prüfungsvorbereitung und ...
§ 46
Allgemeine Bestimmungen zum Prüfungsausschuss,
zur Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung
Für den Prüfungsausschuss, die Prüfungsvorbereitung und die Prüfungsdurchführung gelten § 13 Abs. 1 und 2 sowie §§ 14, 17 Abs. 2, 18, 22 und 24 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Vornoten
Für die Festsetzung und Bekanntgabe der Vornoten gilt § 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass zwischen der Bekanntgabe der Vornoten und der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Sitzung des Prüfungsausschusses mindestens drei Werktage liegen, sofern bei Abschlussprüfungen im Januar die Ferienregelung die Einhaltung der Termine nicht zulässt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Auswahlverfahren
(1) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber an öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, dem sich alle Bewerberinnen und Bewerber zu unterziehen haben. Das Auswahlverfahren für das jeweils beginnende Schuljahr findet am zweiten Samstag im März statt; das Kultusministerium kann einen abweichenden zentralen Aufnahmetermin festlegen. Für jeden Aufnahmetermin wird ein eigenes Auswahlverfahren durchgeführt. Auf Antrag der Fachschule kann das Staatliche Schulamt weitere Aufnahmetermine vor März festlegen, soweit schulorganisatorische Gründe dies erforderlich machen. Hierbei dürfen nicht mehr als die Hälfte der geplanten Plätze besetzt werden. Zum Auswahlverfahren sind neben den Bewerberinnen und Bewerbern nach § 3 Abs. 1 auch die Bewerberinnen und Bewerber einzuladen, die die Feststellungsprüfung nach § 3 Abs. 2 erfolgreich durchlaufen haben. Dem Prüfling wird das Ergebnis des Auswahlverfahrens nach Anlage 1a schriftlich mitgeteilt.
(2) Zum Auswahlverfahren können nur die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die bis zum Ausbildungsbeginn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und den Zulassungsantrag nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 gestellt haben.
(3) Das Auswahlverfahren wird von einem Ausschuss durchgeführt; ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter,
- 3.
von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestimmte Lehrkräfte der Fachschule,
- 4.
ein Mitglied des Beirates, von dem die jeweilige Praxis vertreten wird.
Für alle Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Grundlage für die Auswahl ist eine schriftliche Prüfung von mindestens 45 Minuten Dauer sowie gegebenenfalls ein Kolloquium. Nach Entscheidung des Prüfungsausschusses kann die Prüfungsdauer entsprechend der Aufgabenstellung auf bis zu 90 Minuten ausgeweitet werden. Bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren kann die Prüfungsdauer durch den Prüfungsausschuss auch mit weniger als 45 Minuten Dauer angesetzt werden. Der Prüfungsausschuss kann entscheiden, dass ein schuleinheitliches Kolloquium als mündliche Gruppenprüfung stattfindet; die Dauer eines solchen Kolloquiums beträgt für jede Bewerberin und jeden Bewerber 20 Minuten. Wird ein schuleinheitliches Kolloquium für alle Bewerberinnen und Bewerber durchgeführt, fließen die Ergebnisse des Kolloquiums mit gleicher Wertigkeit in die Gesamtbewertung ein. Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung sowie des schuleinheitlichen Kolloquiums erstreckt sich auf Aufgaben und Probleme der Praxis der jeweiligen Fachrichtung. In der Klausur und gegebenenfalls dem schuleinheitlichen Kolloquium nach Anlage 1a sollen die Bewerberinnen und Bewerber ihre Fähigkeit nachweisen, sich mit Problemstellungen der gewählten Fachrichtung auseinanderzusetzen. Für das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen gilt § 18 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7. Erfolgt eine Täuschungshandlung oder ein Täuschungsversuch, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. Eine erneute Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist erst zum Aufnahmetermin des Folgejahres möglich. Der Beirat nach § 12 wirkt beratend beim Auswahlverfahren mit.
(5) Die Gesamtnote wird nach dem Bewertungsbogen nach Anlage 1a mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Entsprechend der erreichten Gesamtnote werden die Bewerberinnen und Bewerber in eine Rangliste aufgenommen, nach der die Ausbildungsplätze vergeben werden. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Sofern nach Beendigung des Auswahlverfahrens noch Ausbildungsplätze frei sind, können Bewerbungen, die nach dem in § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingehen, berücksichtigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen.
(7) Das für öffentliche Schulen festgelegte Auswahlverfahren ist für die Schulen in freier Trägerschaft nicht bindend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 52
Ergebnis der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Endnote für jedes Prüfungsfach fest. Dabei werden die Vornoten (§ 49) und alle Prüfungsleistungen berücksichtigt. Die Endnote soll nicht schematisch errechnet, sondern in Würdigung der Leistungsentwicklung des Prüfungsteilnehmers festgesetzt werden. In Zweifelsfällen kommt der Vornote besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, ist die Vornote die Endnote.
(2) Die Gesamtnote für die fachpraktische Ausbildung mit Abschlusskolloquium wird gebildet aus der Vornote für die fachpraktische Ausbildung und dem Ergebnis des Kolloquiums. Ist die Prüfung bestanden, so wird das Ergebnis in einem der folgenden Urteile zusammengefasst:
- (1)
Mit sehr gutem Erfolg bestanden,
- (2)
Mit gutem Erfolg bestanden,
- (3)
Mit befriedigendem Erfolg bestanden,
- (4)
Mit Erfolg bestanden.
(3) Die Prüfung ist bestanden bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern und in der Gesamtbewertung für die fachpraktische Ausbildung mit Abschlusskolloquium. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch für bestanden erklären bei einer mangelhaften Leistung in einem Fach, wenn in zwei anderen Fächern mindestens befriedigende oder in einem Fach gute Leistungen festgestellt wurden. Der Ausgleich ungenügender Leistungen in einem Fach oder mangelhafter Leistungen in mehr als einem Fach ist nicht möglich. Eine mangelhafte Leistung in Heilpädagogik oder Psychologie oder eine nicht ausreichende Bewertung der fachpraktischen Ausbildung mit Abschlusskolloquium kann nicht ausgeglichen werden. Beschlüsse der Prüfungskommission nach Satz 2 sind jeweils in der Niederschrift zu begründen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung wird den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 53
Rücktritt; Wiederholung
(1) Ist ein Prüfling aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, oder tritt sie oder er nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus einem solchen Grund zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Dem Prüfling wird die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nachzuholen. Sofern Klausurarbeiten nachzuschreiben sind, soll dafür in der Regel der nicht ausgewählte Vorschlag als Aufgabe gegeben werden.
(2) Nimmt ein Prüfling aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule einmal wiederholen. Eine Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt oder eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich. Die oder der Studierende hat vor der Wiederholungsprüfung am Unterricht des letzten Ausbildungshalbjahres in Vollzeitform oder des letzten Ausbildungsjahres in Teilzeitform erneut teilzunehmen. Bei nicht ausreichenden Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung ist diese mindestens teilweise zu wiederholen; über den Umfang der Wiederholung entscheidet die Schulleiterin oder Schulleiter.
(4) Wird die Prüfung wegen nicht ausreichender Leistungen in einem Fach für nicht bestanden erklärt, so kann der Prüfungsausschuss eine Nachprüfung in diesem Fach gestatten, die beim Prüfungstermin im Januar im März, beim Prüfungstermin am Ende des Schuljahres in den ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres stattfindet. Dabei wird in dem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist, schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern nur mündlich geprüft. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss am Prüfungstag und teilt das Ergebnis dem Prüfling mit. Der Prüfling ist zugleich aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen der Schulleitung schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er die Nachprüfung abzulegen wünscht.
(5) Wird die Nachprüfung erfolgreich abgelegt, ist dem Prüfling ein Abschlusszeugnis nach Anlage 13a sowie eine Zeugniserläuterung nach Anlage 13b auszustellen. Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgestellt wurde.
(6) Die bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 56
Prüfungsausschuss
Für die Durchführung der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende nach § 14 Abs. 1 Nr. 1,
- 2.
die Leiterin oder der Leiter der Fachschule für Sozialwesen, an der die Prüfung durchgeführt wird,
- 3.
die Lehrkraft, die im Prüfungsfach Mathematik im letzten Halbjahr den planmäßigen Unterricht erteilt hat sowie
- 4.
die Lehrkräfte, die in den weiteren Prüfungsfächern zum Erwerb der Fachhochschulreife unterrichtet haben.
§ 14 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 6 Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt
§ 6
Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt
(1) Die Ausbildung umfasst die in der Stundentafel aufgeführten Fächer, die Aufgabenfelder, das Fach Mentoring, die Wahlfächer nach Maßgabe der jeweils geltenden Lehrpläne und die fachpraktische Ausbildung.
(2) In der Fachrichtung Sozialpädagogik gibt die Schule zusätzlich auf der Grundlage ihrer personellen und sächlichen Voraussetzungen ein Vertiefungsfachangebot nach Anlage 2a vor, aus dem die Studierenden je ein Fach aus Gruppe A und aus Gruppe B wählen. Die Wahl findet in der Regel am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes statt. Eine Vertiefungsfachgruppe wird aus mindestens zehn Studierenden gebildet. In der Fachrichtung Heilerziehungspflege berücksichtigt die Schule regionale Gegebenheiten und bestehende Kooperationen mit sozialpflegerischen und heilpädagogischen Einrichtungen in den dafür verstärkten Aufgabenfeldern.
(3) Der Wahlunterricht dient der Ergänzung des Pflichtunterrichts. Am Wahlunterricht und am Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife können die Studierenden bis zu fünf Wochenstunden teilnehmen. Studierenden mit zusätzlichem Sprachförderbedarf kann im Rahmen des Wahlunterrichts eine verstärkte Deutschförderung im Umfang von zwei Wochenstunden (insgesamt 160 Stunden) angeboten werden.
(4) Während der ersten beiden Ausbildungsabschnitte ist eine fachpraktische Ausbildung in mindestens zwei Einrichtungen der entsprechenden Fachrichtung abzuleisten, die sich hinsichtlich der Konzeption und der Zielgruppen unterscheiden. Die Praktika sind von den Lehrkräften des beruflichen Lernbereichs vorzubereiten, zu betreuen und zu beurteilen. Dies gilt auch für integrierte Angebote nach § 2 Abs. 7 und die Teilzeitform nach § 2 Abs. 3. Dies gilt auch für integrierte Angebote der Fachrichtung Heilerziehungspflege nach § 2 Abs. 6.
(5) Die fachpraktische Ausbildung kann als Begleitpraktikum oder als Blockpraktikum in einem oder mehreren Blöcken durchgeführt werden.
§ 61 Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
§ 61
Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
(1) Nach Abschluss der mündlichen Zusatzprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnote des Faches Mathematik fest. § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik erreicht wurden. Mangelhafte Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch oder Mathematik können durch eine mindestens gute Leistung in einem der anderen beiden Fächer oder befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(3) Für die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gilt § 23 Abs. 3 entsprechend. Die oder der Studierende erhält eine Bescheinigung nach Anlage 17.
§ 62 Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife
§ 62
Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Wer die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife nach Anlage 15.
(2) Das Zeugnis nach Abs. 1 kann frühestens nach sechs Monaten Berufspraktikum in Vollzeitform, in Teilzeitform entsprechend länger, ausgehändigt werden. Im Falle der Integration des zweiten und dritten Ausbildungsabschnittes erfolgt die Aushändigung des Fachhochschulreifezeugnisses am Ende des dritten Ausbildungsabschnittes.
(3) Die auf dem Zeugnis nach Abs. 1 auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Note des Faches Mathematik und der Noten der Fächer der Abschlussprüfung, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung sind, gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet.
§ 64 Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Externe
§ 64
Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Externe
(1) Wer die theoretische Abschlussprüfung für Externe nach dieser Verordnung, nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik vom 10. Februar 1999 (ABl. S. 240), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2007 (ABl. S. 738), nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwirtschaft vom 23. Juni 2003 (ABl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 13) oder nach der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachschulen für Heilpädagogik vom 13. März 1992 (ABl. S. 254), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2007 (ABl. S. 738), erfolgreich abgelegt und die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher oder als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger oder als Heilpädagogin oder als Heilpädagoge erworben hat, kann durch eine Zusatzprüfung für Externe die Fachhochschulreife erwerben.
(2) Enthält das Zeugnis der theoretischen Abschlussprüfung nach Abs. 1 eine Note in Englisch mit mindestens befriedigenden Leistungen findet die Zusatzprüfung schriftlich und mündlich im Fach Mathematik statt; ansonsten findet die Zusatzprüfung in den Fächern Mathematik und Englisch schriftlich und mündlich statt.
(3) Wer die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 16.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 36 und die §§ 60 bis 63 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 67
Übergangsregelungen
(1) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 legen Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung an einer Fachschule für Sozialwesen befinden, die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften ab, sofern sie nicht die Ablegung der Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich bei der Schulleitung beantragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die betroffenen Studierenden über diese Übergangsbestimmungen.
(2) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nach dem neuen Lehrplan der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, oder dem neuen Lehrplan der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege, kompetenzorientiert unterrichtet wurden, legen die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.
(3) In der Fachrichtung Sozialpädagogik erfolgt die Umstellung im Regelfall zum Schuljahr 2016/2017, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege im Regelfall zum Schuljahr 2017/2018. Eine Aufnahme von Studierenden der Fachschulen für Sozialwesen nach den bisherigen Vorschriften ist in der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik letztmalig zum Schuljahr 2016/2017, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege letztmalig zum Schuljahr 2018/2019 möglich.
(4) Die bisherige Anlage 10 a : „Richtlinien für das Berufspraktikum (Dritter Ausbildungsabschnitt), Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik“ und die bisherige Anlage 10 b : „Richtlinien für das Berufspraktikum (Dritter Ausbildungsabschnitt), Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege“ nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 (ABl. S. 554), zuletzt geändert am 22. November 2016 (ABl. S. 626) behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Richtlinien nach § 7 Abs. 1.
§ 7 Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)
§ 7
Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)
(1) Das Berufspraktikum der Fachrichtung Sozialpädagogik wird in sozialpädagogischen Einrichtungen, die dem Berufsfeld einer Erzieherin oder eines Erziehers entsprechen, durchgeführt, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in sozialpflegerischen Einrichtungen, die dem Berufsfeld einer Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen. Die Praxisstellen müssen in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht als Ausbildungsstelle geeignet sein. Die Wahl der Ausbildungsstelle durch die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, in strittigen Fällen soll der Beirat beratend hinzugezogen werden. Das Kultusministerium erlässt im Benehmen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration Richtlinien für die Berufspraktika in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege.
(2) Das Berufspraktikum dauert zwölf Monate in Form einer Vollzeitstelle. Es kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch mit weniger als der wöchentlichen Regelarbeitszeit, mindestens jedoch halbtagsweise abgeleistet werden; in diesen Fällen verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Bei einer nicht urlaubsbedingten Ausfallzeit von mehr als 20 Arbeitstagen verlängert sich das Berufspraktikum in der Regel um die Zeitspanne der über die anrechenbaren vier Wochen hinausgehenden Zeit. Das Berufspraktikum ist spätestens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Es endet mit der bestandenen Prüfung zur Staatlichen Anerkennung nach den §§ 26 bis 29.
(3) Das Berufspraktikum kann auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf bis zu sechs Monate in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, verkürzt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über die in § 3 Abs. 2 genannten Anforderungen hinaus vor Aufnahme in die Fachschule bereits mindestens zwei Jahre in einschlägigen Praxisstellen mit Erfolg tätig war und im Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung mit 3,0 oder besser abgeschlossen hat. Die zweijährige Tätigkeit muss mit mindestens 30 Wochenstunden abgeleistet worden sein.
(4) Das Berufspraktikum soll in Einrichtungen im Einzugsbereich der Fachschule, an der die fachschulische Ausbildung abgeschlossen wurde, abgeleistet werden. Auf Antrag kann das Berufspraktikum auch im Einzugsbereich einer anderen Fachschule in Hessen abgeleistet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter dieser Fachschule entscheidet über den Aufnahmeantrag im Benehmen mit der abgebenden Schule. Über den Aufnahmeantrag in den dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) einer Fachschule in einem anderen Bundesland entscheidet die dort zuständige Stelle. Die Prüfung zur staatlichen Anerkennung findet an der aufnehmenden Schule statt; die bisher besuchte Fachschule übersendet die Prüfungsunterlagen an die für die weitere Ausbildung zuständige Fachschule. Bis zur Hälfte der Gesamtdauer kann das Berufspraktikum auf Antrag der oder des Studierenden auch im Ausland durchgeführt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem anderen Bundesland den theoretischen Teil der Ausbildung der entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, können in den dritten Ausbildungsabschnitt aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 erfüllen und die bisherige Ausbildung mit dem hessischen Bildungsgang nach Inhalt und Dauer vergleichbar ist. Die Vorbereitung durch Fernlehrgänge, die von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen oder als geeignet anerkannt sind, gilt als vergleichbar. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten.
(6) Ein Wechsel der Ausbildungsstelle ist in der Regel nur einmal und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Fachschule für Sozialwesen möglich.
(7) Das Berufspraktikum wird von den Ausbildungsstellen in eigener Verantwortung auf Basis der Richtlinien nach Abs. 1 Satz 4 durchgeführt. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten werden von den Lehrkräften für die Aufgabenfelder 1 bis 6 und im Rahmen des Mentorings betreut. Im Rahmen der Betreuung sind mindestens zwei vorangemeldete Besuche in der Ausbildungsstelle durchzuführen; die Lehrerin oder der Lehrer nimmt in der Regel an der Tätigkeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beobachtend teil. Im jeweils nachfolgenden Gespräch der Lehrkraft, der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter sowie der Studierenden oder dem Studierenden wird der Stand der Kompetenzentwicklung festgestellt. Die Lehrkraft erstellt hierüber ein Protokoll. Das Protokoll wird den Gesprächsbeteiligten zur Verfügung gestellt.
(8) Gegen Ende des Berufspraktikums ist von der Lehrkraft ein gemeinsames Abschlussgespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten zum erreichten Stand der Kompetenzentwicklung durchzuführen. Über dieses Gespräch ist ein Abschlussprotokoll zu erstellen. Das Abschlussprotokoll beinhaltet die Note für die selbstständige und angeleitete Tätigkeit in der Praxis. Dabei sind die formalen Angaben und inhaltlichen Kriterien entsprechend den jeweiligen Richtlinien für das Berufspraktikum nach Abs. 1 Satz 4 zu berücksichtigen.
(9) Für das Praktikantenverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Ausbildungsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten abzuschließen.
§ 8 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 8
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
(1) Soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Bestimmungen des Fünften Teils der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2017 (ABl. 1/2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Im ersten und im zweiten Ausbildungsabschnitt sind in den Pflichtfächern, den Aufgabenfeldern 1 bis 3, 5 und 6 und im Vertiefungsbereich jeweils mindestens zwei schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Jeweils einer dieser Leistungsnachweise kann nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat, ein Protokoll oder eine Präsentation ersetzt werden. Gruppenarbeiten sind zulässig, die Leistungen der einzelnen Studierenden müssen dabei erkennbar und bewertbar sein.
(3) Im Kontext des Fachs Mentoring entscheidet die Lehrkraft nach Absprache mit der Schulleitung basierend auf den gewählten Methoden und Verfahren über die Art der Erfolgskontrolle. Über die Bewertungsmaßstäbe ist Transparenz gegenüber den Studierenden sicherzustellen. An die Stelle der Note tritt der Vermerk „Mit Erfolg teilgenommen“ oder „Ohne Erfolg teilgenommen“.
(4) Im Aufgabenfeld 4 sind in beiden Ausbildungsabschnitten je drei bildungsbereichsübergreifende Leistungsnachweise anzufertigen. Zwei dieser Leistungsnachweise werden durch die zwei vorgeschriebenen Projektarbeiten erbracht. Vier Leistungsnachweise sind als schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen. Zwei der Nachweise nach Satz 3 können nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat, ein Protokoll, eine Präsentation oder eine Kombination von schriftlicher und praktischer Arbeit ersetzt werden. Gruppenarbeiten sind zulässig, die Leistungen der einzelnen Studierenden müssen dabei erkennbar und bewertbar sein.
(5) Bei der Leistungsbewertung sind neben den in Abs. 2 bis 4 genannten Nachweisen andere unterrichtswirksame Leistungen wie Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und kommunikative Kompetenz in gleicher Gewichtung zu berücksichtigen.
(6) Im dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) sind zwei Kurzberichte über die fachpraktische Ausbildung anzufertigen und als dritter schriftlicher Leistungsnachweis eine Facharbeit über einen Abschnitt der eigenen fachpraktischen Arbeit während des Berufspraktikums. In der Facharbeit sind Elemente des Modells der vollständigen Handlung zu berücksichtigen. Bei einem halbjährigen Berufspraktikum reduziert sich die Anzahl der Kurzberichte auf einen Bericht. Die Note für die angeleitete und selbstständige Tätigkeit in der Praxis wird im Benehmen mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter vor dem Ende des Berufspraktikums von der zuständigen Lehrkraft der Berufspraktikantengruppe im Rahmen des Abschlussprotokolls nach § 7 Abs. 8 festgesetzt und fristgerecht in die Prüfungsliste eingetragen.
§ 9 Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt
§ 9
Zulassung zum zweiten und dritten
Ausbildungsabschnitt
(1) Am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zulassung der Studierenden zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf eine Vertreterin oder einen Vertreter übertragen. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn
- 1.
die fachpraktische Ausbildung im Begleit- und Blockpraktikum nach § 6 Abs. 4 ordnungsgemäß und erfolgreich geleistet wurde,
- 2.
die Leistungen in allen Pflichtfächern und Aufgabenfeldern mindestens mit ausreichend bewertet werden und im Fach Mentoring mit Erfolg teilgenommen bescheinigt wird,
- 3.
im Falle der Zulassung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein gängiges Zertifikat erfolgt ist.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Zulassung bei einer mangelhaften Leistung in einem Fach oder Aufgabenfeld auch ausgesprochen werden, wenn in zwei anderen Fächern oder Aufgabenfeldern mindestens befriedigende oder in einem Fach oder Aufgabenfeld gute Leistungen festgestellt wurden. Mangelhafte Leistungen im Pflichtbereich können nicht durch Leistungen im Wahlbereich ausgeglichen werden. Der Ausgleich mangelhafter Leistungen in mehr als einem Fach oder Aufgabenfeld ist nicht möglich. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Die Zulassung trotz der Beurteilung ohne Erfolg teilgenommen im Fach Mentoring kann erfolgen, wenn dies im Rahmen der Konferenz nach Abs. 1 auf Antrag einer Lehrkraft mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Lehrkräfte beschlossen wird. Wurde die Zulassung ausschließlich wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter fachpraktischer Ausbildung nicht ausgesprochen, kann die Versetzung nachträglich erfolgen, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen fachpraktischen Ausbildung innerhalb der ersten sechs Unterrichtstage des folgenden Schuljahres erfolgt ist.
(3) Mit der erfolgreich abgelegten theoretischen Abschlussprüfung ist die Zulassung zum Berufspraktikum (dritter Ausbildungsabschnitt) verbunden.
(4) Studierende, die zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurden oder die theoretische Abschlussprüfung nicht bestanden haben, müssen den letzten Ausbildungsabschnitt wiederholen oder den Bildungsgang verlassen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes zulässig.
§ 13 Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung
§ 13
Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung
(1) In der theoretischen Abschlussprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie das Ziel der theoretischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen erreicht haben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft informiert die Studierenden zu Beginn des Prüfungshalbjahres über die wesentlichen Bestimmungen der Abschlussprüfung und der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife. Ergänzend erfolgen Informationen zum Hygienekonzept im Rahmen der Abschlussprüfung.
(3) Die theoretische Prüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes statt. Sie besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Präsentationsprüfung und der mündlichen Prüfung. Die Termine für die Prüfungen setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. Die schriftliche Prüfung soll vier Wochen vor der mündlichen Prüfung beendet sein. Die Präsentationsprüfungen sollen innerhalb von vier Wochen durchgeführt werden und frühestens drei Monate vor der mündlichen Prüfung beginnen. Sie müssen spätestens 10 Tage vor der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(4) Werden der zweite und der dritte Ausbildungsabschnitt parallel in Teilzeit durchgeführt, findet die theoretische Prüfung am Ende des Unterrichts des dritten Ausbildungsabschnittes statt; sie muss spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung beendet sein.
(5) Abweichungen von den Vorgaben zum Zeitablauf und zur Reihenfolge der Prüfungen aus den Abs. 3 und 4 sind in Abstimmung mit der Schulaufsicht möglich.
§ 16 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 16
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung werden von den Lehrkräften erstellt, die das Aufgabenfeld im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet oder eine Projektarbeit geleitet haben. Unterrichten mehrere Lehrerinnen und Lehrer in einem Aufgabenfeld oder Projekt, so sind sie gemeinsam zuständig und wirken zusammen. Wird dabei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für jede Prüfungsarbeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben.
(2) Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung beizufügen. Sie soll verdeutlichen, welche Ansprüche an die selbstständige Leistung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der vorangegangenen Ausbildung gestellt werden. Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander einzelne Teilaufgaben bei der Beurteilung und Bewertung der Leistungen stehen. In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit ausreichend bewertet werden kann.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt die Aufgabenvorschläge und die Beschreibungen nach Abs. 2 mit Genehmigungsvermerk unter Wahrung der Geheimhaltung spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Staatliche Schulamt weiter. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge mit Angabe der Schule, der Klasse oder Lerngruppe und des Aufgabenfeldes sowie des Datums der Prüfung beizufügen.
(4) Das zuständige Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge und wählt die Aufgaben aus. Das Kultusministerium kann einzelne Staatliche Schulämter mit der Überprüfung beauftragen. Das Staatliche Schulamt ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern oder im Benehmen mit der Schule Vorschläge abzuändern oder zu ergänzen.
(5) Das Staatliche Schulamt sendet spätestens drei Schultage vor der schriftlichen Prüfung die ausgewählten Vorschläge zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
(6) Die Prüfungen sind so zu gestalten, dass nur tatsächlich unterrichtete Inhalte geprüft werden. Beinhalten die nach den Abs. 1 bis 5 erstellten Prüfungsvorschläge Themenstellungen, die nicht mehr unterrichtlich abgedeckt werden konnten und bis zum Prüfungszeitpunkt auch nicht mehr abgedeckt werden können, erhält die Schule die Möglichkeit, die Prüfungsvorschläge zurückzuziehen und abzuwandeln, jeweils in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde.
§ 20a Vorbereitung und Durchführung der Präsentationsprüfung
§ 20a
Vorbereitung und Durchführung der Präsentationsprüfung
(1) Gegenstand der Prüfung ist das Aufgabenfeld 4. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat soll zeigen, dass er oder sie die notwendigen fachlichen und personalen Kompetenzen besitzt, um eine komplexe pädagogische Situation theoriegeleitet zu erfassen und zu analysieren. Aus dieser Analyse heraus werden begründete Folgerungen, Deutungen und Wertungen abgeleitet. Er oder sie soll Planungsschritte entwickeln, die nachweislich Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen im sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld sichtbar machen.
(2) Die Prüfung besteht aus
- 1.
einer mediengestützten Präsentation der Planungen von 15 Minuten Dauer und
- 2.
einem anschließenden Kolloquium von 15 Minuten Dauer.
Grundlage der Präsentation ist eine schriftliche Erarbeitung der Planung einer Angebotsreihe oder eines Vorhabens oder eines Projektes nach einer Bedingungsanalyse im Umfang von 3-6 Seiten DIN A4. Dabei sind mindestens zwei Bildungs- oder Förderbereiche einzubeziehen und fachtheoretische Bezüge herzustellen. Die schriftliche Erarbeitung wird nicht bewertet. Wird sie nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, ist die Prüfungsleistung mit ungenügend zu bewerten.
(3) Die Präsentationsprüfung umfasst insgesamt 4 Tage. Die Anfertigung der schriftlichen Ausarbeitung der Planung muss an zwei direkt aufeinander folgenden Schultagen erfolgen. Die Anfertigungszeit beginnt mit Aushändigung der Unterlagen am Ausgabetag und endet mit Abgabe der Ausarbeitung am zweiten unmittelbar auf die Ausgabe folgenden Schultag. Am Morgen des Ausgabetages werden der Terminplan für diese Prüfung und die für die Bearbeitung der Aufgabe erforderlichen Materialien ausgehändigt. Die Erarbeitung findet am Ausgabetag und am Erarbeitungstag außerhalb der Schule statt. Die schriftliche Ausarbeitung der Planung wird am Morgen des unmittelbar darauf folgenden Schultages in der Schule abgegeben, verbunden mit einer protokollierten Absprache über die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für die Präsentation. Die Präsentation und das Kolloquium finden am vierten Schultag statt. Liegen Wochenenden oder Feiertage zwischen der Abgabe der Planung und dem Tag der Präsentation sowie des Kolloquiums, bleiben diese für den Gesamtablauf außer Betracht.
(4) Die Präsentationsprüfung wird von einem Fachausschuss, bestehend aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Lehrkraft, die den Prüfling im Aufgabenfeld 4 unterrichtet hat, und einer protokollführenden Lehrkraft durchgeführt. Zwei dieser Lehrkräfte sollen Unterricht im Aufgabenfeld 4 der zu prüfenden Fachrichtung erteilt haben. § 17 Abs. 2 und § 18 gelten entsprechend.
(5) Die Präsentation enthält die Herleitung, die Planung, die Zielvorstellungen und die Beschreibung der Angebotsreihe oder des Vorhabens oder des Projektes mit fachtheoretischen Bezügen. Die Gestaltung der Präsentation soll nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in Verbindung mit Dokumenten, Demonstrationen, Texten, Bildern, Grafiken, Filmen, akustischen Aufzeichnungen, Arrangements, Gegenständen und Objekten, künstlerischen Darstellungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten erfolgen.
(6) Die Schule stellt nach Absprache mit der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die technischen Voraussetzungen für die Präsentation bereit. Das Protokoll über die Absprachen ist nach der Abgabe der schriftlichen Erarbeitung zu erstellen und von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zu unterschreiben.
(7) Ausgangspunkt für das Kolloquium ist die Planung der Angebotsreihe oder des Vorhabens oder des Projektes und die Präsentation. Bei dem Kolloquium sollen Zusammenhänge analysiert, kritisch hinterfragt und kompetenzorientiert bearbeitet werden. Sowohl soziale und kommunikative als auch fachliche Kompetenzen sollen durch die zu Prüfenden unter Beweis gestellt werden. Für das Protokoll gilt § 21 Abs. 11 entsprechend.
(8) Die Note der Präsentationsprüfung wird auf Vorschlag der Lehrkraft, die den Prüfling im Aufgabenfeld 4 unterrichtet hat, vom Fachausschuss festgesetzt. In die Bewertung fließen insbesondere folgende Kriterien ein:
- 1.
fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Planung auf der Grundlage der Bedingungsanalyse,
- 2.
Berücksichtigung vielfältiger fachtheoretischer Erkenntnisse (verschiedene Aufgabenfelder des Lehrplans) in der Planung und in den Begründungszusammenhängen,
- 3.
angemessener, sachgerechter und kreativer Einsatz von Medien und Anschauungsmaterialien,
- 4.
Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der Darstellung,
- 5.
kommunikative Fähigkeiten,
- 6.
abschließende Reflexion der Präsentation mit Bezug auf die Inhalte, die Argumentation und die gewählte Präsentationsmethode.
Die Note der Präsentationsprüfung fließt nach den Vorgaben des § 23 Abs. 1 in die Endnote von Aufgabenfeld 4 ein.
(9) Die Präsentationsprüfung kann auch in einer modifizierten, digitalen Form nach den Vorgaben des Hessischen Kultusministeriums durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Form der Durchführung trifft die Schulleitung mit Einbindung der Studierendenvertretung. Die Durchführung sollte nach Möglichkeit klassenbezogen einheitlich erfolgen. Das Prüfformat kann auch im Einzelfall, etwa bei Quarantänemaßnahmen als Ersatzleistung angeboten werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Gäste
(1) Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses kann Studierenden der Fachschule für Sozialwesen und anderen Personen bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse das Zuhören genehmigt werden. Die Genehmigung erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Gäste können nicht an Prüfungen teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dagegen Einspruch erheben. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und die Prüfungsteilnehmer sind im Rahmen der Information nach § 13 Abs. 2 auf die Regelungen nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
(4) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 ist eine Teilnahme von Gästen dann ausgeschlossen, wenn der notwendige Infektionsschutz nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Ergebnis der theoretischen Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Endnote für jedes Prüfungsfach fest. Dabei werden die Vornoten und alle Prüfungsleistungen berücksichtigt. Die Endnote soll nicht schematisch errechnet, sondern in Würdigung der Leistungsentwicklung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers festgesetzt werden. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
(2) Die theoretische Prüfung ist bestanden bei mindestens ausreichenden Endnoten in allen Fächern und Aufgabenfeldern und dem Nachweis einer ordnungsgemäß und erfolgreich durchgeführten fachpraktischen Ausbildung. Sie kann auch für bestanden erklärt werden bei einer mangelhaften Leistung in einem Fach oder Aufgabenfeld, wenn in zwei anderen Fächern oder Aufgabenfeldern mindestens befriedigende Leistungen oder in einem Fach oder Aufgabenfeld gute Leistungen festgestellt wurden. Der Ausgleich ungenügender Leistungen in einem Fach oder Aufgabenfeld oder mangelhafter Leistungen in zwei oder mehr Fächern oder Aufgabenfeldern ist nicht möglich. Mangelhafte Leistungen im Pflichtbereich können nicht durch Leistungen im Wahlbereich ausgeglichen werden. Die Prüfung kann trotz der Beurteilung ohne Erfolg teilgenommen im Fach Mentoring für bestanden erklärt werden, wenn dies auf Antrag eines Mitglieds des Prüfungsausschusses mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Der Beschluss des Prüfungsausschusses ist jeweils in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach Abschluss der theoretischen Prüfung von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
(4) Wenn der Nachweis einer ordnungsgemäß und erfolgreich durchgeführten fachpraktischen Ausbildung aufgrund der Schließung von sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtungen wegen des Corona-Virus nicht oder nur teilweise erbracht werden kann, kann der Prüfungsausschuss abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 1 die Prüfung für bestanden erklären.9)
§ 26 Zweck und Termin der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
§ 26
Zweck und Termin der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
(1) Die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung dient der Feststellung, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer fähig ist, die in der Ausbildung gewonnenen Kompetenzen in der dem Ausbildungsziel entsprechenden Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die Prüfung findet frühestens im letzten Monat der nach § 7 Abs. 2 und 3 geregelten Dauer des Berufspraktikums (dritter Ausbildungsabschnitt) statt. Die Termine für die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. Sie soll spätestens zwei Monate nach Ablauf der Praktikumszeit stattgefunden haben.
(3) Die schriftliche Meldung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten zur Prüfung zur Staatlichen Anerkennung ist der Schulleitung bis zu einem von dieser festzusetzenden Termin vorzulegen. Der Termin ist spätestens sechs Wochen nach Beginn des Berufspraktikums bekannt zu geben. Der Meldung ist die Facharbeit nach § 8 Abs. 6 beizufügen. Die Facharbeit ist in gebundener Form vorzulegen. Die Kurzberichte können in die Facharbeit aufgenommen und mit der Facharbeit als Einheit dargestellt werden.
(4) Werden der zweite und dritte Ausbildungsabschnitt parallel in Teilzeit durchgeführt, gelten die Fristen nach § 13 Abs. 4.
(5) Änderungen in den Fristen und Zeitabläufen nach den Abs. 2, 3 und 4 sind im Rahmen der Abschlussprüfungen, die dem Abschlussjahr 2019/2020 zuzurechnen sind, möglich.10)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Voraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die Fachschule für Sozialwesen setzt folgende Nachweise voraus:
- 1.
die Versetzung in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder ein Zeugnis des mittleren Abschlusses oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
- 2.
den Nachweis beruflicher Erfahrung durch:
- a)
einen Berufsabschluss - aufbauend auf dem mittleren Abschluss - als Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder als Staatlich geprüfter Sozialassistent oder
- b)
den Abschluss einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung aufbauend auf dem mittleren Abschluss - von mindestens zweijähriger Dauer,
- 3.
der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Ausbildung und die Tätigkeit in der gewählten Fachrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4; erteilte Aufnahmezusagen stehen unter dem Vorbehalt des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
In Zweifelsfällen nach Satz 1 Nr. 1 entscheidet über die Gleichwertigkeit das Staatliche Schulamt. Bewerberinnen und Bewerber, die ihren allgemeinbildenden Schulabschluss nicht im deutschsprachigen Raum oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben, müssen deutsche Sprachkenntnisse auf den Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein gängiges Zertifikat nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber, die sich bei Aufnahme in die Fachschule zur Teilnahme an einer verstärkten Sprachförderung im Rahmen des Wahlunterrichts nach § 6 Abs. 3 anmelden, können basierend auf dem Nachweis des Niveaus B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufgenommen werden. Der Nachweis erfolgt durch ein gängiges Zertifikat. Für die Errichtung des Wahlunterrichtsangebotes gilt § 41 Abs. 5.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann zugelassen werden, wer in einer Feststellungsprüfung eine gleichwertige berufliche Vorbildung nach Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten nachgewiesen hat. Die berufliche Vorbildung insgesamt soll Kompetenzen vermittelt haben, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen. Bestandteil der Feststellungsprüfung ist ein Gespräch über die sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Erfahrungen nach den Vorgaben der Anlage 1b. Die Feststellungsprüfung wird von einem Ausschuss nach § 4 Abs. 3 durchgeführt, sie ist zu protokollieren. Die Feststellungsprüfung muss vor Beginn des Auswahlverfahrens nach § 5 abgeschlossen sein. Die Durchschnittsnote der Feststellungsprüfung wird mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 oder besser ist. Für das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen gilt § 18 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7 entsprechend. Erfolgt eine Täuschungshandlung oder ein Täuschungsversuch wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt. Eine erneute Teilnahme an einer Feststellungsprüfung ist erst zum Aufnahmetermin des Folgejahres möglich. Dem Prüfling wird das Ergebnis der Feststellungsprüfung nach Anlage 1b schriftlich mitgeteilt.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Feststellungsprüfung nach Abs. 2 ist eine gleichwertige berufliche Vorbildung. Diese kann nachgewiesen werden durch:
- 1.
eine einschlägige Vollzeitberufstätigkeit von 36 Monaten oder
- 2.
eine abgeschlossene in- oder ausländische Berufsausbildung, die Kompetenzen vermittelt hat, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder
- 3.
eine Tätigkeit als Tagespflegeperson von 33 Monaten Dauer, nachzuweisen über das örtliche Jugendamt, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder
- 4.
das Abitur und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder
- 5.
die Fachhochschulreife aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums und eine mindestens 3-monatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum; einschlägige Praktika zum Erwerb der Fachhochschulreife werden auf die dreimonatige Tätigkeit angerechnet oder
- 6.
der Abschluss der Fachoberschule, Form A oder B, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum.
Die jeweilige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder das jeweils entsprechende Vollzeitpraktikum ist in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung abzuleisten. Bei Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend.
Auf die Vollzeitberufstätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens 24 Monaten anzurechnen:
- 1.
erzieherische und pflegerische Tätigkeit in der Familie mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen oder behinderten Person bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten,
- 2.
die Ableistung eines sozialen Jahres im Sinne des Bundesfreiwilligendienstes oder gleichgestellter Dienste; der absolvierte Dienst muss im Hinblick auf die gewählte Fachrichtung geeignet sein,
- 3.
einschlägige Vollzeitpraktika in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung, bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten, Teilzeitpraktika sind entsprechend umzurechnen,
- 4.
Auslandsaufenthalte als Au-Pair bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten,
- 5.
ehrenamtliche Tätigkeit in der Arbeit mit Bezugsgruppen der jeweiligen Fachrichtung bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten; addierte Nachweise im Umfang von mindestens 140 Stunden werden jeweils als Arbeitsmonat gewertet.
(4) Abweichend von Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 können im Schuljahr 2020/2021 auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die
- a)
einen Nachweis des B2-Niveaus vorlegen können (entweder einen formalen Nachweis oder eine fachlich glaubwürdige Stellungnahme der Schule über ein entsprechendes Deutschniveau) und
- b)
nachweisen können, dass sie Anstrengungen unternommen haben, um das C1-Niveau erfüllen zu können, entweder durch Nachweis eines aus Gründen der Corona-Virus-Pandemie abgesagten C1-Kurses oder durch Nachweis einer abgesagten oder verschobenen C1-Prüfung.
Für die hier beschriebene Personengruppe kann in der Folge gegebenenfalls auf die Errichtung eines Wahlunterrichtangebots im Schuljahr 2020/2021 verzichtet werden.
Personen, die sich auf B2-Niveau bei der Fachschule bewerben und keinen Nachweis nach Buchst. b erbringen können, sind weiterhin dem Sprachniveau B2 zuzurechnen. Für diese Bewerberinnen und Bewerber ist demnach die Errichtung eines Wahlunterrichts einzuplanen.
(5) Abweichend von Abs. 2 sowie von Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und Anlage 1b erfolgt für die Aufnahme zum Schuljahr 2020/2021 keine Feststellungsprüfung. Diese wird durch ein Aufnahmeverfahren nach Aktenlage ersetzt.
(6) Abweichend von Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 wird für die Aufnahme zum Schuljahr 2020/2021 auf die Aufnahmebedingung einer mindestens dreimonatigen einschlägigen Vollzeitberufstätigkeit oder eines entsprechenden Vollzeitpraktikums verzichtet, wenn aufgrund der Corona-Virus-Pandemie keine einschlägigen Praktikumsplätze verfügbar waren. Basis ist in diesem Fall der formlose Nachweis erfolgloser Bemühungen.
§ 41 Inhalt und Organisation der Ausbildung
§ 41
Inhalt und Organisation der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst die in der Stundentafel nach Anlage 10 aufgeführten Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer und eine in Begleit- und Blockform organisierte fachpraktische Ausbildung.
(2) Bei Wahrung der Eigenständigkeit der Fächer sollen zielgruppenorientierte und fächerübergreifende Vorhaben heilpädagogische Kompetenz im Hinblick auf Diagnose, Förderung und Beratung vermitteln.
(3) Die fachpraktische Ausbildung dient der Einübung heilpädagogischen Handelns durch zielgruppenorientierte angeleitete und zunehmend eigenständige reflektierte Tätigkeit. Zur fachpraktischen Ausbildung wird in der zweiten Hälfte der Ausbildung eine Facharbeit in Absprache mit der betreuenden Lehrkraft erstellt.
(4) Im Lernbereich II (Vertiefung in Formenkreise von Behinderungen, Verhaltens- und Beziehungsprobleme, Methoden und spezielle Verfahren) bietet die Schule auf der Grundlage ihrer personellen und sächlichen Voraussetzungen den Studierenden zwei Fächer zur Auswahl an.
(5) Der Wahlunterricht soll von der Schule den Bedürfnissen der Studierenden entsprechend angeboten werden, sofern die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und in der Regel mindestens zehn Studierende sich für ein Fach entscheiden. Ein Wechsel des Wahlfaches ist während eines Ausbildungshalbjahres nicht möglich.
(6) Von den Vorgaben nach Abs. 1 in Verbindung mit der Stundentafel nach Anlage 10 wird wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie in den Schuljahren 2019/2020 sowie 2020/2021 abgewichen; dies gilt auch für die in Begleit- und Blockform organisierte fachpraktische Ausbildung.
§ 42 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
§ 42
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
(1) Während der Ausbildung sind in den Fächern Heilpädagogik und Psychologie mindestens drei, in allen anderen Pflichtfächern mindestens zwei Leistungsnachweise anzufertigen. Jeweils eine dieser Leistungsnachweise kann nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat, ein Protokoll oder eine Präsentation ersetzt werden. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die Leistungen der einzelnen Studierenden erkennbar und bewertbar sind.
(2) In den Fächern der Methoden und speziellen Verfahren können kombinierte Aufgaben aus praktischen und schriftlichen oder praktischen und mündlichen Teilaufgaben gestellt werden.
(3) Die Leistungen einer oder eines Studierenden in der fachpraktischen Ausbildung werden von der für die Betreuung zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit der Praxisstelle, gegebenenfalls im Benehmen mit weiteren bei einzelnen Aufgabenstellungen beteiligten Lehrkräften, beurteilt und bewertet.
(4) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann auf Antrag der Klassenkonferenz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Anzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Leistungsnachweise gekürzt werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund der Corona-Virus-Pandemie infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht oder infolge Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist. Konnten keine Leistungsnachweise nach Abs. 2 und 4 erbracht werden, sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen Grundlage der Beurteilung.
§ 45 Zweck, Gliederung und Termine der Abschlussprüfung
§ 45
Zweck, Gliederung und Termine der Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilpädagogik, erreicht haben und Kenntnisse, Einsichten und Handlungsfähigkeiten besitzen, die erforderlich sind, um als Heilpädagogin oder als Heilpädagoge tätig zu sein.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung sowie einem Kolloquium zur praktischen heilpädagogischen Arbeit.
(3) Die Abschlussprüfung findet bei Ausbildungen in Vollzeitform am Ende des dritten Ausbildungshalbjahres, bei Ausbildungen in Teilzeitform am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres statt.
(4) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens sieben Wochen vor der mündlichen Prüfung.
(5) Die mündliche Prüfung und das Kolloquium finden in der Regel in den letzten zehn Unterrichtstagen des Schulhalbjahres statt.
(6) Die Termine legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest.
(7) Abweichungen von den Vorgaben zum Zeitablauf und zur Reihenfolge der Prüfungen aus den Abs. 3, 4 und 5 sind in Abstimmung mit der Schulaufsicht möglich.
§ 58 Anforderungen der schriftlichen Zusatzprüfung, Aufgabenvorschläge, Durchführung
§ 58
Anforderungen der schriftlichen Zusatzprüfung, Aufgabenvorschläge, Durchführung
(1) Die schriftliche Zusatzprüfung nach § 57 Abs. 1 dauert mindestens drei Stunden.
(2) Für die schriftliche Zusatzprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge beim Staatlichen Schulamt einzureichen, die nach Form und Inhalt Aufgabenvorschlägen für die Abschlussprüfung der Fachoberschule sowie den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen müssen. Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der zu erwartenden Prüfungsleistung beizufügen. § 16 gilt entsprechend.
(3) Die schriftliche Zusatzprüfung findet frühestens am zweiten Tag nach dem Ende der schriftlichen Abschlussprüfung statt. §§ 17 bis 19 gelten entsprechend.
(4) Eine Änderung im Zeitablauf nach Abs. 3 ist im Rahmen der Prüfung, die dem Abschlussjahr 2019/2020 zuzurechnen ist, möglich.
§ 6 Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt
§ 6
Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt
(1) Die Ausbildung umfasst die in der Stundentafel aufgeführten Fächer, die Aufgabenfelder, das Fach Mentoring, die Wahlfächer nach Maßgabe der jeweils geltenden Lehrpläne und die fachpraktische Ausbildung.
(2) In der Fachrichtung Sozialpädagogik gibt die Schule zusätzlich auf der Grundlage ihrer personellen und sächlichen Voraussetzungen ein Vertiefungsfachangebot nach Anlage 2a vor, aus dem die Studierenden je ein Fach aus Gruppe A und aus Gruppe B wählen. Die Wahl findet in der Regel am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes statt. Eine Vertiefungsfachgruppe wird aus mindestens zehn Studierenden gebildet. In der Fachrichtung Heilerziehungspflege berücksichtigt die Schule regionale Gegebenheiten und bestehende Kooperationen mit sozialpflegerischen und heilpädagogischen Einrichtungen in den dafür verstärkten Aufgabenfeldern.
(3) Der Wahlunterricht dient der Ergänzung des Pflichtunterrichts. Am Wahlunterricht und am Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife können die Studierenden bis zu fünf Wochenstunden teilnehmen. Studierenden mit zusätzlichem Sprachförderbedarf kann im Rahmen des Wahlunterrichts eine verstärkte Deutschförderung im Umfang von zwei Wochenstunden (insgesamt 160 Stunden) angeboten werden.
(4) Während der ersten beiden Ausbildungsabschnitte ist eine fachpraktische Ausbildung in mindestens zwei Einrichtungen der entsprechenden Fachrichtung abzuleisten, die sich hinsichtlich der Konzeption und der Zielgruppen unterscheiden. Die Praktika sind von den Lehrkräften des beruflichen Lernbereichs vorzubereiten, zu betreuen und zu beurteilen. Dies gilt auch für integrierte Angebote nach § 2 Abs. 7 und die Teilzeitform nach § 2 Abs. 3. Dies gilt auch für integrierte Angebote der Fachrichtung Heilerziehungspflege nach § 2 Abs. 6.
(5) Die fachpraktische Ausbildung kann als Begleitpraktikum oder als Blockpraktikum in einem oder mehreren Blöcken durchgeführt werden.
(6) Von den Vorgaben nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit der Stundentafel nach den Anlagen 2a und 2b wird wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der CoronaVirusPandemie in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 abgewichen.
(7) Von den Vorgaben aus Abs. 4 und 5 zur berufspraktischen Ausbildung in Form der Block- oder Begleitpraktika im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule wird wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie in den Schuljahren 2019/2020 sowie 2020/2021 abgewichen. Die Block- oder Begleitpraktika im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt wurden im Sinne einer Verringerung der Sozialkontakte und mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler vor Ansteckung zu schützen, beendet. Block- oder Begleitpraktika im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt bleiben im Schuljahr 2019/2020 und im Schuljahr 2020/2021 zunächst bis zu den Herbstferien weiterhin ausgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 69
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 Abs. 4 bis 6, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 Satz 6 und 7 und Abs. 10, § 8 Abs. 7, § 9 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 5, § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, § 16 Abs. 6, § 20a Abs. 9, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 26 Abs. 5, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 4, § 45 Abs. 7, § 58 Abs. 4 sowie § 69 Satz 2 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
§ 7 Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)
§ 7
Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)
(1) Das Berufspraktikum der Fachrichtung Sozialpädagogik wird in sozialpädagogischen Einrichtungen, die dem Berufsfeld einer Erzieherin oder eines Erziehers entsprechen, durchgeführt, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in sozialpflegerischen Einrichtungen, die dem Berufsfeld einer Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen. Die Praxisstellen müssen in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht als Ausbildungsstelle geeignet sein. Die Wahl der Ausbildungsstelle durch die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, in strittigen Fällen soll der Beirat beratend hinzugezogen werden. Das Kultusministerium erlässt im Benehmen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration Richtlinien für die Berufspraktika in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege.
(2) Das Berufspraktikum dauert zwölf Monate in Form einer Vollzeitstelle. Es kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch mit weniger als der wöchentlichen Regelarbeitszeit, mindestens jedoch halbtagsweise abgeleistet werden; in diesen Fällen verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Bei einer nicht urlaubsbedingten Ausfallzeit von mehr als 20 Arbeitstagen verlängert sich das Berufspraktikum in der Regel um die Zeitspanne der über die anrechenbaren vier Wochen hinausgehenden Zeit. Das Berufspraktikum ist spätestens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Es endet mit der bestandenen Prüfung zur Staatlichen Anerkennung nach den §§ 26 bis 29. Bei Ausfallzeiten, die aufgrund z. B. der Schließung von Einrichtungen in der Folge der Corona-Virus-Pandemie oder durch Quarantänemaßnahmen verursacht wurden, verlängert sich das Berufspraktikum nicht, eine Anrechnung auf die „20 Arbeitstage-Regelung“ nach Satz 3 erfolgt nicht. Kann das Berufspraktikum aus Gründen, die durch die Corona-Virus-Pandemie verursacht wurden, nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden, ist auf Basis formloser Nachweise über eine weitergehende Verlängerungsmöglichkeit zu entscheiden.
(3) Das Berufspraktikum kann auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf bis zu sechs Monate in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, verkürzt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über die in § 3 Abs. 2 genannten Anforderungen hinaus vor Aufnahme in die Fachschule bereits mindestens zwei Jahre in einschlägigen Praxisstellen mit Erfolg tätig war und im Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung mit 3,0 oder besser abgeschlossen hat. Die zweijährige Tätigkeit muss mit mindestens 30 Wochenstunden abgeleistet worden sein.
(4) Das Berufspraktikum soll in Einrichtungen im Einzugsbereich der Fachschule, an der die fachschulische Ausbildung abgeschlossen wurde, abgeleistet werden. Auf Antrag kann das Berufspraktikum auch im Einzugsbereich einer anderen Fachschule in Hessen abgeleistet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter dieser Fachschule entscheidet über den Aufnahmeantrag im Benehmen mit der abgebenden Schule. Über den Aufnahmeantrag in den dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) einer Fachschule in einem anderen Bundesland entscheidet die dort zuständige Stelle. Die Prüfung zur staatlichen Anerkennung findet an der aufnehmenden Schule statt; die bisher besuchte Fachschule übersendet die Prüfungsunterlagen an die für die weitere Ausbildung zuständige Fachschule. Bis zur Hälfte der Gesamtdauer kann das Berufspraktikum auf Antrag der oder des Studierenden auch im Ausland durchgeführt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem anderen Bundesland den theoretischen Teil der Ausbildung der entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, können in den dritten Ausbildungsabschnitt aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 erfüllen und die bisherige Ausbildung mit dem hessischen Bildungsgang nach Inhalt und Dauer vergleichbar ist. Die Vorbereitung durch Fernlehrgänge, die von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen oder als geeignet anerkannt sind, gilt als vergleichbar. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten.
(6) Ein Wechsel der Ausbildungsstelle ist in der Regel nur einmal und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Fachschule für Sozialwesen möglich.
(7) Das Berufspraktikum wird von den Ausbildungsstellen in eigener Verantwortung auf Basis der Richtlinien nach Abs. 1 Satz 4 durchgeführt. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten werden von den Lehrkräften für die Aufgabenfelder 1 bis 6 und im Rahmen des Mentorings betreut. Im Rahmen der Betreuung sind mindestens zwei vorangemeldete Besuche in der Ausbildungsstelle durchzuführen; die Lehrerin oder der Lehrer nimmt in der Regel an der Tätigkeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beobachtend teil. Im jeweils nachfolgenden Gespräch der Lehrkraft, der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter sowie der Studierenden oder dem Studierenden wird der Stand der Kompetenzentwicklung festgestellt. Die Lehrkraft erstellt hierüber ein Protokoll. Das Protokoll wird den Gesprächsbeteiligten zur Verfügung gestellt.
(8) Gegen Ende des Berufspraktikums ist von der Lehrkraft ein gemeinsames Abschlussgespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten zum erreichten Stand der Kompetenzentwicklung durchzuführen. Über dieses Gespräch ist ein Abschlussprotokoll zu erstellen. Das Abschlussprotokoll beinhaltet die Note für die selbstständige und angeleitete Tätigkeit in der Praxis. Dabei sind die formalen Angaben und inhaltlichen Kriterien entsprechend den jeweiligen Richtlinien für das Berufspraktikum nach Abs. 1 Satz 4 zu berücksichtigen.
(9) Für das Praktikantenverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Ausbildungsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten abzuschließen.
(10) Abweichend von Abs. 7 und 8 sowie § 8 Abs. 6 Satz 4 gelten die Vorgaben auch bei weniger Praktikumsbesuchen oder nur aufgrund eines telefonischen Abschlussgesprächs als erfüllt, soweit Praktikumsbesuche und Abschlussgespräche infolge von Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie nicht, nicht vollständig oder nicht in Präsenzform durchgeführt werden können.
§ 8 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 8
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
(1) Soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Bestimmungen des Fünften Teils der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2017 (ABl. 1/2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Im ersten und im zweiten Ausbildungsabschnitt sind in den Pflichtfächern, den Aufgabenfeldern 1 bis 3, 5 und 6 und im Vertiefungsbereich jeweils mindestens zwei schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Jeweils einer dieser Leistungsnachweise kann nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat, ein Protokoll oder eine Präsentation ersetzt werden. Gruppenarbeiten sind zulässig, die Leistungen der einzelnen Studierenden müssen dabei erkennbar und bewertbar sein.
(3) Im Kontext des Fachs Mentoring entscheidet die Lehrkraft nach Absprache mit der Schulleitung basierend auf den gewählten Methoden und Verfahren über die Art der Erfolgskontrolle. Über die Bewertungsmaßstäbe ist Transparenz gegenüber den Studierenden sicherzustellen. An die Stelle der Note tritt der Vermerk „Mit Erfolg teilgenommen“ oder „Ohne Erfolg teilgenommen“.
(4) Im Aufgabenfeld 4 sind in beiden Ausbildungsabschnitten je drei bildungsbereichsübergreifende Leistungsnachweise anzufertigen. Zwei dieser Leistungsnachweise werden durch die zwei vorgeschriebenen Projektarbeiten erbracht. Vier Leistungsnachweise sind als schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen. Zwei der Nachweise nach Satz 3 können nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat, ein Protokoll, eine Präsentation oder eine Kombination von schriftlicher und praktischer Arbeit ersetzt werden. Gruppenarbeiten sind zulässig, die Leistungen der einzelnen Studierenden müssen dabei erkennbar und bewertbar sein.
(5) Bei der Leistungsbewertung sind neben den in Abs. 2 bis 4 genannten Nachweisen andere unterrichtswirksame Leistungen wie Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und kommunikative Kompetenz in gleicher Gewichtung zu berücksichtigen.
(6) Im dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) sind zwei Kurzberichte über die fachpraktische Ausbildung anzufertigen und als dritter schriftlicher Leistungsnachweis eine Facharbeit über einen Abschnitt der eigenen fachpraktischen Arbeit während des Berufspraktikums. In der Facharbeit sind Elemente des Modells der vollständigen Handlung zu berücksichtigen. Bei einem halbjährigen Berufspraktikum reduziert sich die Anzahl der Kurzberichte auf einen Bericht. Die Note für die angeleitete und selbstständige Tätigkeit in der Praxis wird im Benehmen mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter vor dem Ende des Berufspraktikums von der zuständigen Lehrkraft der Berufspraktikantengruppe im Rahmen des Abschlussprotokolls nach § 7 Abs. 8 festgesetzt und fristgerecht in die Prüfungsliste eingetragen.
(7) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann auf Antrag der Klassenkonferenz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Anzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Leistungsnachweise gekürzt werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund der Corona-Virus-Pandemie infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht oder infolge des Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist. Konnten keine Leistungsnachweise nach Abs. 2 und 4 erbracht werden, sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen Grundlage der Beurteilung.
§ 9 Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt
§ 9
Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt
(1) Am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zulassung der Studierenden zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf eine Vertreterin oder einen Vertreter übertragen. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Beschlussfähigkeit kann aufgrund der Wahrung von Mindestabständen sowie Mobilitätseinschränkungen auch durch das Votum von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Rahmen eines schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens hergestellt werden.
(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn
- 1.
die fachpraktische Ausbildung im Begleit- und Blockpraktikum nach § 6 Abs. 4 ordnungsgemäß und erfolgreich geleistet wurde,
- 2.
die Leistungen in allen Pflichtfächern und Aufgabenfeldern mindestens mit ausreichend bewertet werden und im Fach Mentoring mit Erfolg teilgenommen bescheinigt wird,
- 3.
im Falle der Zulassung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein gängiges Zertifikat erfolgt ist.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Zulassung bei einer mangelhaften Leistung in einem Fach oder Aufgabenfeld auch ausgesprochen werden, wenn in zwei anderen Fächern oder Aufgabenfeldern mindestens befriedigende oder in einem Fach oder Aufgabenfeld gute Leistungen festgestellt wurden. Mangelhafte Leistungen im Pflichtbereich können nicht durch Leistungen im Wahlbereich ausgeglichen werden. Der Ausgleich mangelhafter Leistungen in mehr als einem Fach oder Aufgabenfeld ist nicht möglich. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Die Zulassung trotz der Beurteilung ohne Erfolg teilgenommen im Fach Mentoring kann erfolgen, wenn dies im Rahmen der Konferenz nach Abs. 1 auf Antrag einer Lehrkraft mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Lehrkräfte beschlossen wird. Wurde die Zulassung ausschließlich wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter fachpraktischer Ausbildung nicht ausgesprochen, kann die Versetzung nachträglich erfolgen, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen fachpraktischen Ausbildung innerhalb der ersten sechs Unterrichtstage des folgenden Schuljahres erfolgt ist.
(3) Mit der erfolgreich abgelegten theoretischen Abschlussprüfung ist die Zulassung zum Berufspraktikum (dritter Ausbildungsabschnitt) verbunden.
(4) Studierende, die zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurden oder die theoretische Abschlussprüfung nicht bestanden haben, müssen den letzten Ausbildungsabschnitt wiederholen oder den Bildungsgang verlassen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes zulässig.
(5) Für die Versetzung in den zweiten Ausbildungsabschnitt im Schuljahr 2019/2020 sind die Vorgaben nach Abs. 1, 2 und 4 aufgehoben; die Schülerinnen und Schüler werden in den zweiten Ausbildungsabschnitt versetzt. Der erste Ausbildungsabschnitt der Fachschule für Sozialwesen kann auf freiwilliger Basis wiederholt werden. Der Antrag nach Satz 2 ist bis zum 31. März 2021 zu stellen.
§ 13 Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung
§ 13
Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung
(1) In der theoretischen Abschlussprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie das Ziel der theoretischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen erreicht haben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft informiert die Studierenden zu Beginn des Prüfungshalbjahres über die wesentlichen Bestimmungen der Abschlussprüfung und der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife.
(3) Die theoretische Prüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes statt. Sie besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Präsentationsprüfung und der mündlichen Prüfung. Die Termine für die Prüfungen setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. Die schriftliche Prüfung soll vier Wochen vor der mündlichen Prüfung beendet sein. Die Präsentationsprüfungen sollen innerhalb von vier Wochen durchgeführt werden und frühestens drei Monate vor der mündlichen Prüfung beginnen. Sie müssen spätestens 10 Tage vor der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(4) Werden der zweite und der dritte Ausbildungsabschnitt parallel in Teilzeit durchgeführt, findet die theoretische Prüfung am Ende des Unterrichts des dritten Ausbildungsabschnittes statt; sie muss spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung beendet sein.
§ 16 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 16
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung werden von den Lehrkräften erstellt, die das Aufgabenfeld im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet oder eine Projektarbeit geleitet haben. Unterrichten mehrere Lehrerinnen und Lehrer in einem Aufgabenfeld oder Projekt, so sind sie gemeinsam zuständig und wirken zusammen. Wird dabei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für jede Prüfungsarbeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben.
(2) Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung beizufügen. Sie soll verdeutlichen, welche Ansprüche an die selbstständige Leistung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der vorangegangenen Ausbildung gestellt werden. Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander einzelne Teilaufgaben bei der Beurteilung und Bewertung der Leistungen stehen. In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit ausreichend bewertet werden kann.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt die Aufgabenvorschläge und die Beschreibungen nach Abs. 2 mit Genehmigungsvermerk unter Wahrung der Geheimhaltung spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Staatliche Schulamt weiter. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge mit Angabe der Schule, der Klasse oder Lerngruppe und des Aufgabenfeldes sowie des Datums der Prüfung beizufügen.
(4) Das zuständige Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge und wählt die Aufgaben aus. Das Kultusministerium kann einzelne Staatliche Schulämter mit der Überprüfung beauftragen. Das Staatliche Schulamt ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern oder im Benehmen mit der Schule Vorschläge abzuändern oder zu ergänzen.
(5) Das Staatliche Schulamt sendet spätestens drei Schultage vor der schriftlichen Prüfung die ausgewählten Vorschläge zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Vornoten und Nachweise
(1) Die Noten über die Leistungen der Studierenden im Unterricht (Vornoten) in allen Aufgabenfeldern, Pflicht- und Vertiefungsfächern, die Beurteilung im Mentoring und ein Vermerk über die Ableistung der fachpraktischen Ausbildung werden acht Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Für die Festsetzung der Vornoten gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung sind die schriftlichen Leistungsnachweise, die praktischen Arbeiten, die anderen unterrichtlichen Leistungen und die Leistungsentwicklung während der beiden ersten Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen.
(2) In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.
(3) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der Präsentationsprüfung, die Vornoten, die Beurteilung im Fach Mentoring und die Anerkennung der fachpraktischen Ausbildung werden den Studierenden sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Nach dieser Bekanntgabe ist der Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt abgeschlossen. In den Schuljahren 2020/2021 bis 2021/2022 sind berufspraktische Arbeitsaufgaben, die fachpraktische Ausbildungszeiten ersetzen, gleichermaßen Grundlage für die Anerkennung der fachpraktischen Ausbildung. Näheres wird durch Erlass geregelt.8)
§ 20a Vorbereitung und Durchführung der Präsentationsprüfung
§ 20a
Vorbereitung und Durchführung der Präsentationsprüfung
(1) Gegenstand der Prüfung ist das Aufgabenfeld 4. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat soll zeigen, dass er oder sie die notwendigen fachlichen und personalen Kompetenzen besitzt, um eine komplexe pädagogische Situation theoriegeleitet zu erfassen und zu analysieren. Aus dieser Analyse heraus werden begründete Folgerungen, Deutungen und Wertungen abgeleitet. Er oder sie soll Planungsschritte entwickeln, die nachweislich Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen im sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld sichtbar machen.
(2) Die Prüfung besteht aus
- 1.
einer mediengestützten Präsentation der Planungen von 15 Minuten Dauer und
- 2.
einem anschließenden Kolloquium von 15 Minuten Dauer.
Grundlage der Präsentation ist eine schriftliche Erarbeitung der Planung einer Angebotsreihe oder eines Vorhabens oder eines Projektes nach einer Bedingungsanalyse im Umfang von 3-6 Seiten DIN A4. Dabei sind mindestens zwei Bildungs- oder Förderbereiche einzubeziehen und fachtheoretische Bezüge herzustellen. Die schriftliche Erarbeitung wird nicht bewertet. Wird sie nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, ist die Prüfungsleistung mit ungenügend zu bewerten.
(3) Die Präsentationsprüfung umfasst insgesamt 4 Tage. Die Anfertigung der schriftlichen Ausarbeitung der Planung muss an zwei direkt aufeinander folgenden Schultagen erfolgen. Die Anfertigungszeit beginnt mit Aushändigung der Unterlagen am Ausgabetag und endet mit Abgabe der Ausarbeitung am zweiten unmittelbar auf die Ausgabe folgenden Schultag. Am Morgen des Ausgabetages werden der Terminplan für diese Prüfung und die für die Bearbeitung der Aufgabe erforderlichen Materialien ausgehändigt. Die Erarbeitung findet am Ausgabetag und am Erarbeitungstag außerhalb der Schule statt. Die schriftliche Ausarbeitung der Planung wird am Morgen des unmittelbar darauf folgenden Schultages in der Schule abgegeben, verbunden mit einer protokollierten Absprache über die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für die Präsentation. Die Präsentation und das Kolloquium finden am vierten Schultag statt. Liegen Wochenenden oder Feiertage zwischen der Abgabe der Planung und dem Tag der Präsentation sowie des Kolloquiums, bleiben diese für den Gesamtablauf außer Betracht.
(4) Die Präsentationsprüfung wird von einem Fachausschuss, bestehend aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Lehrkraft, die den Prüfling im Aufgabenfeld 4 unterrichtet hat, und einer protokollführenden Lehrkraft durchgeführt. Zwei dieser Lehrkräfte sollen Unterricht im Aufgabenfeld 4 der zu prüfenden Fachrichtung erteilt haben. § 17 Abs. 2 und § 18 gelten entsprechend.
(5) Die Präsentation enthält die Herleitung, die Planung, die Zielvorstellungen und die Beschreibung der Angebotsreihe oder des Vorhabens oder des Projektes mit fachtheoretischen Bezügen. Die Gestaltung der Präsentation soll nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in Verbindung mit Dokumenten, Demonstrationen, Texten, Bildern, Grafiken, Filmen, akustischen Aufzeichnungen, Arrangements, Gegenständen und Objekten, künstlerischen Darstellungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten erfolgen.
(6) Die Schule stellt nach Absprache mit der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die technischen Voraussetzungen für die Präsentation bereit. Das Protokoll über die Absprachen ist nach der Abgabe der schriftlichen Erarbeitung zu erstellen und von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zu unterschreiben.
(7) Ausgangspunkt für das Kolloquium ist die Planung der Angebotsreihe oder des Vorhabens oder des Projektes und die Präsentation. Bei dem Kolloquium sollen Zusammenhänge analysiert, kritisch hinterfragt und kompetenzorientiert bearbeitet werden. Sowohl soziale und kommunikative als auch fachliche Kompetenzen sollen durch die zu Prüfenden unter Beweis gestellt werden. Für das Protokoll gilt § 21 Abs. 11 entsprechend.
(8) Die Note der Präsentationsprüfung wird auf Vorschlag der Lehrkraft, die den Prüfling im Aufgabenfeld 4 unterrichtet hat, vom Fachausschuss festgesetzt. In die Bewertung fließen insbesondere folgende Kriterien ein:
- 1.
fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Planung auf der Grundlage der Bedingungsanalyse,
- 2.
Berücksichtigung vielfältiger fachtheoretischer Erkenntnisse (verschiedene Aufgabenfelder des Lehrplans) in der Planung und in den Begründungszusammenhängen,
- 3.
angemessener, sachgerechter und kreativer Einsatz von Medien und Anschauungsmaterialien,
- 4.
Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der Darstellung,
- 5.
kommunikative Fähigkeiten,
- 6.
abschließende Reflexion der Präsentation mit Bezug auf die Inhalte, die Argumentation und die gewählte Präsentationsmethode.
Die Note der Präsentationsprüfung fließt nach den Vorgaben des § 23 Abs. 1 in die Endnote von Aufgabenfeld 4 ein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Gäste
(1) Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses kann Studierenden der Fachschule für Sozialwesen und anderen Personen bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse das Zuhören genehmigt werden. Die Genehmigung erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Gäste können nicht an Prüfungen teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dagegen Einspruch erheben. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und die Prüfungsteilnehmer sind im Rahmen der Information nach § 13 Abs. 2 auf die Regelungen nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Voraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die Fachschule für Sozialwesen setzt folgende Nachweise voraus:
- 1.
die Versetzung in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder ein Zeugnis des mittleren Abschlusses oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
- 2.
den Nachweis beruflicher Erfahrung durch:
- a)
einen Berufsabschluss - aufbauend auf dem mittleren Abschluss - als Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder als Staatlich geprüfter Sozialassistent oder
- b)
den Abschluss einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung aufbauend auf dem mittleren Abschluss - von mindestens zweijähriger Dauer,
- 3.
der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Ausbildung und die Tätigkeit in der gewählten Fachrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4; erteilte Aufnahmezusagen stehen unter dem Vorbehalt des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
In Zweifelsfällen nach Satz 1 Nr. 1 entscheidet über die Gleichwertigkeit das Staatliche Schulamt. Bewerberinnen und Bewerber, die ihren allgemeinbildenden Schulabschluss nicht im deutschsprachigen Raum oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben, müssen deutsche Sprachkenntnisse auf den Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein gängiges Zertifikat nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber, die sich bei Aufnahme in die Fachschule zur Teilnahme an einer verstärkten Sprachförderung im Rahmen des Wahlunterrichts nach § 6 Abs. 3 anmelden, können basierend auf dem Nachweis des Niveaus B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufgenommen werden. Der Nachweis erfolgt durch ein gängiges Zertifikat. Für die Errichtung des Wahlunterrichtsangebotes gilt § 41 Abs. 5.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann zugelassen werden, wer in einer Feststellungsprüfung eine gleichwertige berufliche Vorbildung nach Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten nachgewiesen hat. Die berufliche Vorbildung insgesamt soll Kompetenzen vermittelt haben, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen. Bestandteil der Feststellungsprüfung ist ein Gespräch über die sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Erfahrungen nach den Vorgaben der Anlage 1b. Die Feststellungsprüfung wird von einem Ausschuss nach § 4 Abs. 3 durchgeführt, sie ist zu protokollieren. Die Feststellungsprüfung muss vor Beginn des Auswahlverfahrens nach § 5 abgeschlossen sein. Die Durchschnittsnote der Feststellungsprüfung wird mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 oder besser ist. Für das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen gilt § 18 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7 entsprechend. Erfolgt eine Täuschungshandlung oder ein Täuschungsversuch wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt. Eine erneute Teilnahme an einer Feststellungsprüfung ist erst zum Aufnahmetermin des Folgejahres möglich. Dem Prüfling wird das Ergebnis der Feststellungsprüfung nach Anlage 1b schriftlich mitgeteilt.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Feststellungsprüfung nach Abs. 2 ist eine gleichwertige berufliche Vorbildung. Diese kann nachgewiesen werden durch:
- 1.
eine einschlägige Vollzeitberufstätigkeit von 36 Monaten oder
- 2.
eine abgeschlossene in- oder ausländische Berufsausbildung, die Kompetenzen vermittelt hat, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder
- 3.
eine Tätigkeit als Tagespflegeperson von 33 Monaten Dauer, nachzuweisen über das örtliche Jugendamt, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder
- 4.
das Abitur und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder
- 5.
die Fachhochschulreife aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums und eine mindestens 3-monatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum; einschlägige Praktika zum Erwerb der Fachhochschulreife werden auf die dreimonatige Tätigkeit angerechnet oder
- 6.
der Abschluss der Fachoberschule, Form A oder B, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum.
Die jeweilige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder das jeweils entsprechende Vollzeitpraktikum ist in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung abzuleisten. Bei Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend.
Auf die Vollzeitberufstätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens 24 Monaten anzurechnen:
- 1.
erzieherische und pflegerische Tätigkeit in der Familie mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen oder behinderten Person bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten,
- 2.
die Ableistung eines sozialen Jahres im Sinne des Bundesfreiwilligendienstes oder gleichgestellter Dienste; der absolvierte Dienst muss im Hinblick auf die gewählte Fachrichtung geeignet sein,
- 3.
einschlägige Vollzeitpraktika in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung, bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten, Teilzeitpraktika sind entsprechend umzurechnen,
- 4.
Auslandsaufenthalte als Au-Pair bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten,
- 5.
ehrenamtliche Tätigkeit in der Arbeit mit Bezugsgruppen der jeweiligen Fachrichtung bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten; addierte Nachweise im Umfang von mindestens 140 Stunden werden jeweils als Arbeitsmonat gewertet.
(4) Abweichend von Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 können in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die
- a)
einen Nachweis des B2-Niveaus vorlegen können (entweder einen formalen Nachweis oder eine fachlich glaubwürdige Stellungnahme der Schule über ein entsprechendes Deutschniveau) und
- b)
nachweisen können, dass sie Anstrengungen unternommen haben, um das C1-Niveau erfüllen zu können, entweder durch Nachweis eines aus Gründen der Corona-Virus-Pandemie abgesagten C1-Kurses oder durch Nachweis einer abgesagten oder verschobenen C1-Prüfung.
Für die hier beschriebene Personengruppe kann in der Folge gegebenenfalls auf die Errichtung eines Wahlunterrichtangebots in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 verzichtet werden.
Personen, die sich auf B2-Niveau bei der Fachschule bewerben und keinen Nachweis nach Buchst. b erbringen können, sind weiterhin dem Sprachniveau B2 zuzurechnen. Für diese Bewerberinnen und Bewerber ist demnach die Errichtung eines Wahlunterrichts einzuplanen.
(5) Abweichend von Abs. 2 sowie von Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und Anlage 1b erfolgt für die Aufnahme zu den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 keine Feststellungsprüfung. Diese wird durch ein Aufnahmeverfahren nach Aktenlage ersetzt.
(6) Abweichend von Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 wird für die Aufnahme zu den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 auf die Aufnahmebedingung einer mindestens dreimonatigen einschlägigen Vollzeitberufstätigkeit oder eines entsprechenden Vollzeitpraktikums verzichtet, wenn aufgrund der Corona-Virus-Pandemie keine einschlägigen Praktikumsplätze verfügbar waren. Basis ist in diesem Fall der formlose Nachweis erfolgloser Bemühungen. Näheres wird durch Erlass geregelt.
§ 41 Inhalt und Organisation der Ausbildung
§ 41
Inhalt und Organisation der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst die in der Stundentafel nach Anlage 10 aufgeführten Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer und eine in Begleit- und Blockform organisierte fachpraktische Ausbildung.
(2) Bei Wahrung der Eigenständigkeit der Fächer sollen zielgruppenorientierte und fächerübergreifende Vorhaben heilpädagogische Kompetenz im Hinblick auf Diagnose, Förderung und Beratung vermitteln.
(3) Die fachpraktische Ausbildung dient der Einübung heilpädagogischen Handelns durch zielgruppenorientierte angeleitete und zunehmend eigenständige reflektierte Tätigkeit. Zur fachpraktischen Ausbildung wird in der zweiten Hälfte der Ausbildung eine Facharbeit in Absprache mit der betreuenden Lehrkraft erstellt.
(4) Im Lernbereich II (Vertiefung in Formenkreise von Behinderungen, Verhaltens- und Beziehungsprobleme, Methoden und spezielle Verfahren) bietet die Schule auf der Grundlage ihrer personellen und sächlichen Voraussetzungen den Studierenden zwei Fächer zur Auswahl an.
(5) Der Wahlunterricht soll von der Schule den Bedürfnissen der Studierenden entsprechend angeboten werden, sofern die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und in der Regel mindestens zehn Studierende sich für ein Fach entscheiden. Ein Wechsel des Wahlfaches ist während eines Ausbildungshalbjahres nicht möglich.
(6) Von den Vorgaben nach Abs. 1 in Verbindung mit der Stundentafel nach Anlage 10 zu der in Begleit- und Blockform organisierten fachpraktischen Ausbildung kann in den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.11)
§ 42 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
§ 42
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
(1) Während der Ausbildung sind in den Fächern Heilpädagogik und Psychologie mindestens drei, in allen anderen Pflichtfächern mindestens zwei Leistungsnachweise anzufertigen. Jeweils eine dieser Leistungsnachweise kann nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat, ein Protokoll oder eine Präsentation ersetzt werden. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die Leistungen der einzelnen Studierenden erkennbar und bewertbar sind.
(2) In den Fächern der Methoden und speziellen Verfahren können kombinierte Aufgaben aus praktischen und schriftlichen oder praktischen und mündlichen Teilaufgaben gestellt werden.
(3) Die Leistungen einer oder eines Studierenden in der fachpraktischen Ausbildung werden von der für die Betreuung zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit der Praxisstelle, gegebenenfalls im Benehmen mit weiteren bei einzelnen Aufgabenstellungen beteiligten Lehrkräften, beurteilt und bewertet.
(4) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann auf Antrag der Klassenkonferenz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Anzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Leistungsnachweise gekürzt werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund der Corona-Virus-Pandemie infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht oder infolge Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist. Konnten keine Leistungsnachweise nach Abs. 2 und 4 erbracht werden, sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen Grundlage der Beurteilung.12)
§ 45 Zweck, Gliederung und Termine der Abschlussprüfung
§ 45
Zweck, Gliederung und Termine der Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilpädagogik, erreicht haben und Kenntnisse, Einsichten und Handlungsfähigkeiten besitzen, die erforderlich sind, um als Heilpädagogin oder als Heilpädagoge tätig zu sein.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung sowie einem Kolloquium zur praktischen heilpädagogischen Arbeit.
(3) Die Abschlussprüfung findet bei Ausbildungen in Vollzeitform am Ende des dritten Ausbildungshalbjahres, bei Ausbildungen in Teilzeitform am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres statt.
(4) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens sieben Wochen vor der mündlichen Prüfung.
(5) Die mündliche Prüfung und das Kolloquium finden in der Regel in den letzten zehn Unterrichtstagen des Schulhalbjahres statt.
(6) Die Termine legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest.
§ 58 Anforderungen der schriftlichen Zusatzprüfung, Aufgabenvorschläge, Durchführung
§ 58
Anforderungen der schriftlichen Zusatzprüfung, Aufgabenvorschläge, Durchführung
(1) Die schriftliche Zusatzprüfung nach § 57 Abs. 1 dauert mindestens drei Stunden.
(2) Für die schriftliche Zusatzprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge beim Staatlichen Schulamt einzureichen, die nach Form und Inhalt Aufgabenvorschlägen für die Abschlussprüfung der Fachoberschule sowie den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen müssen. Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der zu erwartenden Prüfungsleistung beizufügen. § 16 gilt entsprechend.
(3) Die schriftliche Zusatzprüfung findet frühestens am zweiten Tag nach dem Ende der schriftlichen Abschlussprüfung statt. §§ 17 bis 19 gelten entsprechend.
§ 6 Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt
§ 6
Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt
(1) Die Ausbildung umfasst die in der Stundentafel aufgeführten Fächer, die Aufgabenfelder, das Fach Mentoring, die Wahlfächer nach Maßgabe der jeweils geltenden Lehrpläne und die fachpraktische Ausbildung.
(2) In der Fachrichtung Sozialpädagogik gibt die Schule zusätzlich auf der Grundlage ihrer personellen und sächlichen Voraussetzungen ein Vertiefungsfachangebot nach Anlage 2a vor, aus dem die Studierenden je ein Fach aus Gruppe A und aus Gruppe B wählen. Die Wahl findet in der Regel am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes statt. Eine Vertiefungsfachgruppe wird aus mindestens zehn Studierenden gebildet. In der Fachrichtung Heilerziehungspflege berücksichtigt die Schule regionale Gegebenheiten und bestehende Kooperationen mit sozialpflegerischen und heilpädagogischen Einrichtungen in den dafür verstärkten Aufgabenfeldern.
(3) Der Wahlunterricht dient der Ergänzung des Pflichtunterrichts. Am Wahlunterricht und am Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife können die Studierenden bis zu fünf Wochenstunden teilnehmen. Studierenden mit zusätzlichem Sprachförderbedarf kann im Rahmen des Wahlunterrichts eine verstärkte Deutschförderung im Umfang von zwei Wochenstunden (insgesamt 160 Stunden) angeboten werden.
(4) Während der ersten beiden Ausbildungsabschnitte ist eine fachpraktische Ausbildung in mindestens zwei Einrichtungen der entsprechenden Fachrichtung abzuleisten, die sich hinsichtlich der Konzeption und der Zielgruppen unterscheiden. Die Praktika sind von den Lehrkräften des beruflichen Lernbereichs vorzubereiten, zu betreuen und zu beurteilen. Dies gilt auch für integrierte Angebote nach § 2 Abs. 7 und die Teilzeitform nach § 2 Abs. 3. Dies gilt auch für integrierte Angebote der Fachrichtung Heilerziehungspflege nach § 2 Abs. 6.
(5) Die fachpraktische Ausbildung kann als Begleitpraktikum oder als Blockpraktikum in einem oder mehreren Blöcken durchgeführt werden.
(6) Von den Vorgaben aus Abs. 4 und 5 zur berufspraktischen Ausbildung in Form der Block- oder Begleitpraktika im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachschule kann bei eingeschränktem Unterrichtsbetrieb infolge der Corona-Virus-Pandemie in den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 abgewichen werden. Näheres wird durch Erlass geregelt.2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 69
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, § 16 Abs. 6, § 20a Abs. 9, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 5, § 45 Abs. 7 sowie § 58 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft; § 3 Abs. 4 bis 6, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 2 Satz 6 bis 8 und Abs. 10, § 8 Abs. 7, § 9 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 4, § 26 Abs. 5 sowie § 41 Abs. 6 und § 42 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; § 9 Abs. 1 Satz 5 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
§ 7 Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)
§ 7
Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)
(1) Das Berufspraktikum der Fachrichtung Sozialpädagogik wird in sozialpädagogischen Einrichtungen, die dem Berufsfeld einer Erzieherin oder eines Erziehers entsprechen, durchgeführt, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in sozialpflegerischen Einrichtungen, die dem Berufsfeld einer Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen. Die Praxisstellen müssen in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht als Ausbildungsstelle geeignet sein. Die Wahl der Ausbildungsstelle durch die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, in strittigen Fällen soll der Beirat beratend hinzugezogen werden. Das Kultusministerium erlässt im Benehmen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration Richtlinien für die Berufspraktika in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege.
(2) Das Berufspraktikum dauert zwölf Monate in Form einer Vollzeitstelle. Es kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch mit weniger als der wöchentlichen Regelarbeitszeit, mindestens jedoch halbtagsweise abgeleistet werden; in diesen Fällen verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Bei einer nicht urlaubsbedingten Ausfallzeit von mehr als 20 Arbeitstagen verlängert sich das Berufspraktikum in der Regel um die Zeitspanne der über die anrechenbaren vier Wochen hinausgehenden Zeit. Das Berufspraktikum ist spätestens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Es endet mit der bestandenen Prüfung zur Staatlichen Anerkennung nach den §§ 26 bis 29. Bei Ausfallzeiten, die aufgrund z. B. der Schließung von Einrichtungen in der Folge der Corona-Virus-Pandemie oder durch Quarantänemaßnahmen verursacht wurden, verlängert sich das Berufspraktikum nicht, eine Anrechnung auf die „20 Arbeitstage-Regelung“ nach Satz 3 erfolgt nicht. Kann das Berufspraktikum aus Gründen, die durch die Corona-Virus-Pandemie verursacht wurden, nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden, ist auf Basis formloser Nachweise über eine weitergehende Verlängerungsmöglichkeit zu entscheiden. Näheres wird durch Erlass geregelt.3)
(3) Das Berufspraktikum kann auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf bis zu sechs Monate in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, verkürzt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über die in § 3 Abs. 2 genannten Anforderungen hinaus vor Aufnahme in die Fachschule bereits mindestens zwei Jahre in einschlägigen Praxisstellen mit Erfolg tätig war und im Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung mit 3,0 oder besser abgeschlossen hat. Die zweijährige Tätigkeit muss mit mindestens 30 Wochenstunden abgeleistet worden sein.
(4) Das Berufspraktikum soll in Einrichtungen im Einzugsbereich der Fachschule, an der die fachschulische Ausbildung abgeschlossen wurde, abgeleistet werden. Auf Antrag kann das Berufspraktikum auch im Einzugsbereich einer anderen Fachschule in Hessen abgeleistet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter dieser Fachschule entscheidet über den Aufnahmeantrag im Benehmen mit der abgebenden Schule. Über den Aufnahmeantrag in den dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) einer Fachschule in einem anderen Bundesland entscheidet die dort zuständige Stelle. Die Prüfung zur staatlichen Anerkennung findet an der aufnehmenden Schule statt; die bisher besuchte Fachschule übersendet die Prüfungsunterlagen an die für die weitere Ausbildung zuständige Fachschule. Bis zur Hälfte der Gesamtdauer kann das Berufspraktikum auf Antrag der oder des Studierenden auch im Ausland durchgeführt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem anderen Bundesland den theoretischen Teil der Ausbildung der entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, können in den dritten Ausbildungsabschnitt aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 erfüllen und die bisherige Ausbildung mit dem hessischen Bildungsgang nach Inhalt und Dauer vergleichbar ist. Die Vorbereitung durch Fernlehrgänge, die von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen oder als geeignet anerkannt sind, gilt als vergleichbar. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten.
(6) Ein Wechsel der Ausbildungsstelle ist in der Regel nur einmal und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Fachschule für Sozialwesen möglich.
(7) Das Berufspraktikum wird von den Ausbildungsstellen in eigener Verantwortung auf Basis der Richtlinien nach Abs. 1 Satz 4 durchgeführt. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten werden von den Lehrkräften für die Aufgabenfelder 1 bis 6 und im Rahmen des Mentorings betreut. Im Rahmen der Betreuung sind mindestens zwei vorangemeldete Besuche in der Ausbildungsstelle durchzuführen; die Lehrerin oder der Lehrer nimmt in der Regel an der Tätigkeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beobachtend teil. Im jeweils nachfolgenden Gespräch der Lehrkraft, der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter sowie der Studierenden oder dem Studierenden wird der Stand der Kompetenzentwicklung festgestellt. Die Lehrkraft erstellt hierüber ein Protokoll. Das Protokoll wird den Gesprächsbeteiligten zur Verfügung gestellt.
(8) Gegen Ende des Berufspraktikums ist von der Lehrkraft ein gemeinsames Abschlussgespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten zum erreichten Stand der Kompetenzentwicklung durchzuführen. Über dieses Gespräch ist ein Abschlussprotokoll zu erstellen. Das Abschlussprotokoll beinhaltet die Note für die selbstständige und angeleitete Tätigkeit in der Praxis. Dabei sind die formalen Angaben und inhaltlichen Kriterien entsprechend den jeweiligen Richtlinien für das Berufspraktikum nach Abs. 1 Satz 4 zu berücksichtigen.
(9) Für das Praktikantenverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Ausbildungsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten abzuschließen.
(10) Abweichend von Abs. 7 und 8 sowie § 8 Abs. 6 Satz 4 gelten die Vorgaben auch bei weniger Praktikumsbesuchen oder nur aufgrund eines telefonischen Abschlussgesprächs als erfüllt, soweit Praktikumsbesuche und Abschlussgespräche infolge von Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie nicht, nicht vollständig oder nicht in Präsenzform durchgeführt werden können.4)
§ 8 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 8
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
(1) Soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Bestimmungen des Fünften Teils der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2017 (ABl. 1/2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Im ersten und im zweiten Ausbildungsabschnitt sind in den Pflichtfächern, den Aufgabenfeldern 1 bis 3, 5 und 6 und im Vertiefungsbereich jeweils mindestens zwei schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Jeweils einer dieser Leistungsnachweise kann nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat, ein Protokoll oder eine Präsentation ersetzt werden. Gruppenarbeiten sind zulässig, die Leistungen der einzelnen Studierenden müssen dabei erkennbar und bewertbar sein.
(3) Im Kontext des Fachs Mentoring entscheidet die Lehrkraft nach Absprache mit der Schulleitung basierend auf den gewählten Methoden und Verfahren über die Art der Erfolgskontrolle. Über die Bewertungsmaßstäbe ist Transparenz gegenüber den Studierenden sicherzustellen. An die Stelle der Note tritt der Vermerk „Mit Erfolg teilgenommen“ oder „Ohne Erfolg teilgenommen“.
(4) Im Aufgabenfeld 4 sind in beiden Ausbildungsabschnitten je drei bildungsbereichsübergreifende Leistungsnachweise anzufertigen. Zwei dieser Leistungsnachweise werden durch die zwei vorgeschriebenen Projektarbeiten erbracht. Vier Leistungsnachweise sind als schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen. Zwei der Nachweise nach Satz 3 können nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat, ein Protokoll, eine Präsentation oder eine Kombination von schriftlicher und praktischer Arbeit ersetzt werden. Gruppenarbeiten sind zulässig, die Leistungen der einzelnen Studierenden müssen dabei erkennbar und bewertbar sein.
(5) Bei der Leistungsbewertung sind neben den in Abs. 2 bis 4 genannten Nachweisen andere unterrichtswirksame Leistungen wie Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und kommunikative Kompetenz in gleicher Gewichtung zu berücksichtigen.
(6) Im dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) sind zwei Kurzberichte über die fachpraktische Ausbildung anzufertigen und als dritter schriftlicher Leistungsnachweis eine Facharbeit über einen Abschnitt der eigenen fachpraktischen Arbeit während des Berufspraktikums. In der Facharbeit sind Elemente des Modells der vollständigen Handlung zu berücksichtigen. Bei einem halbjährigen Berufspraktikum reduziert sich die Anzahl der Kurzberichte auf einen Bericht. Die Note für die angeleitete und selbstständige Tätigkeit in der Praxis wird im Benehmen mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter vor dem Ende des Berufspraktikums von der zuständigen Lehrkraft der Berufspraktikantengruppe im Rahmen des Abschlussprotokolls nach § 7 Abs. 8 festgesetzt und fristgerecht in die Prüfungsliste eingetragen.
(7) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann auf Antrag der Klassenkonferenz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Anzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Leistungsnachweise gekürzt werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund der Corona-Virus-Pandemie infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht oder infolge des Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist. Konnten keine Leistungsnachweise nach Abs. 2 und 4 erbracht werden, sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen Grundlage der Beurteilung.5)
§ 9 Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt
§ 9
Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt
(1) Am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zulassung der Studierenden zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf eine Vertreterin oder einen Vertreter übertragen. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Konferenz kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.
(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn
- 1.
die fachpraktische Ausbildung im Begleit- und Blockpraktikum nach § 6 Abs. 4 ordnungsgemäß und erfolgreich geleistet wurde,
- 2.
die Leistungen in allen Pflichtfächern und Aufgabenfeldern mindestens mit ausreichend bewertet werden und im Fach Mentoring mit Erfolg teilgenommen bescheinigt wird,
- 3.
im Falle der Zulassung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein gängiges Zertifikat erfolgt ist.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Zulassung bei einer mangelhaften Leistung in einem Fach oder Aufgabenfeld auch ausgesprochen werden, wenn in zwei anderen Fächern oder Aufgabenfeldern mindestens befriedigende oder in einem Fach oder Aufgabenfeld gute Leistungen festgestellt wurden. Mangelhafte Leistungen im Pflichtbereich können nicht durch Leistungen im Wahlbereich ausgeglichen werden. Der Ausgleich mangelhafter Leistungen in mehr als einem Fach oder Aufgabenfeld ist nicht möglich. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Die Zulassung trotz der Beurteilung ohne Erfolg teilgenommen im Fach Mentoring kann erfolgen, wenn dies im Rahmen der Konferenz nach Abs. 1 auf Antrag einer Lehrkraft mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Lehrkräfte beschlossen wird. Wurde die Zulassung ausschließlich wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter fachpraktischer Ausbildung nicht ausgesprochen, kann die Versetzung nachträglich erfolgen, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen fachpraktischen Ausbildung innerhalb der ersten sechs Unterrichtstage des folgenden Schuljahres erfolgt ist.
(3) Mit der erfolgreich abgelegten theoretischen Abschlussprüfung ist die Zulassung zum Berufspraktikum (dritter Ausbildungsabschnitt) verbunden.
(4) Studierende, die zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurden oder die theoretische Abschlussprüfung nicht bestanden haben, müssen den letzten Ausbildungsabschnitt wiederholen oder den Bildungsgang verlassen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes zulässig.
(5) Abweichend von Abs. 2 Nr. 1 sind bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 berufspraktische Arbeitsaufgaben, die fachpraktische Ausbildungszeiten ersetzen, gleichermaßen Grundlage für die Versetzung in den zweiten Ausbildungsabschnitt. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(6) Schülerinnen und Schüler, die zum Ende des Schuljahres 2019/2020 aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402) in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne den Nachweis nach Abs. 2 Nr. 3 versetzt wurden, müssen diesen Nachweis bis zum Ende des Schuljahres des zweiten Ausbildungsabschnitts nachreichen. Der Nachweis ergänzt die Zulassungsvoraussetzungen zum dritten Ausbildungsabschnitt nach Abs. 3.
FSSW-APrV Anlage 13a: Abschlusszeugnis Fachrichtung Heilpädagoge
Anlage 13a: Abschlusszeugnis Fachrichtung Heilpädagoge
1. Seite
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3. Seite
FSSW-APrV Anlage 13b: Zeugniserläuterung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilpädagoge/Heilpädagogin
Anlage 13b: Zeugniserläuterung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilpädagoge/Heilpädagogin
FSSW-APrV Anlage 15: Zeugnis der Fachhochschulreife, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik
Anlage 15: Zeugnis der Fachhochschulreife, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik
FSSW-APrV Anlage 16: Zeugnis der Fachhochschulreife für Externe, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik
Anlage 16: Zeugnis der Fachhochschulreife für Externe, Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik
FSSW-APrV Anlage 5a: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
Anlage 5a: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
FSSW-APrV Anlage 5b: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Anlage 5b: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
FSSW-APrV Anlage 9a: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Externenprüfung als Erzieherin/Erzieher
Anlage 9a: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Externenprüfung als Erzieherin/Erzieher
FSSW-APrV Anlage 9b: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Externenprüfung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Anlage 9b: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Externenprüfung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
FSSW-APrV Anlage 9c: Zeugniserläuterung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
Anlage 9c: Zeugniserläuterung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
FSSW-APrV Anlage 9d: Zeugniserläuterung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Anlage 9d: Zeugniserläuterung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgabe, Berechtigungen
(1) Die Fachschule für Sozialwesen gliedert sich in die Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik.
(2) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik vermittelt die Befähigung, in sozialpädagogischen Bereichen als Erzieherin oder als Erzieher, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in den sozialpflegerischen Bereichen als Heilerziehungspflegerin oder als Heilerziehungspfleger, in der Fachrichtung Heilpädagogik als Heilpädagogin oder Heilpädagoge in heilpädagogischen Tätigkeitsfeldern selbstständig und verantwortlich tätig zu sein.
(3) Wer die Ausbildung in der Fachrichtung Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ zu führen.
(4) Wer die Ausbildung in der Fachrichtung Heilerziehungspflege erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ zu führen.
(5) Wer die Ausbildung der Fachrichtung Heilpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ zu führen.
(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Sozialwesen wird die Fachhochschulreife zuerkannt, sofern am Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife teilgenommen und die entsprechende Zusatzprüfung bestanden wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Zeugnisse
(1) Am Ende des ersten und des zweiten Ausbildungsabschnittes werden Zeugnisse nach den Anlagen 3a bis 4d erteilt. Das Zeugnis am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes nach Anlage 4a oder 4b ist das Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung. Die Durchschnittsnote im Zeugnis nach Anlage 4a oder 4b wird mit einer Stelle hinter dem Komma errechnet aus der Summe aller Noten des allgemeinen Lernbereichs und des beruflichen Lernbereichs mit Ausnahme des Fachs Mentoring, des Wahlunterrichts sowie des Zusatzunterrichts zum Erwerb der Fachhochschulreife. Es wird nicht gerundet.
(2) Nach bestandener Prüfung zur Staatlichen Anerkennung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Anlage 5a oder 5b. Das Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Anlage 5a oder 5b enthält einen Vermerk über die Zuordnung zur Niveaustufe 6 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens. Die Berufsbezeichnung auf dem Zeugnis der Staatlichen Anerkennung nach Anlage 5a oder 5b wird ergänzt durch den Klammerzusatz „(Bachelor Professional in Sozialwesen)“. Dem Zeugnis über die Staatliche Anerkennung werden die Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache (Europass) nach Anlage 9c oder 9d in der jeweils geltenden Fassung beigefügt.
(3) Studierende, die die Fachschule für Sozialwesen ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach Anlage 6a oder 6b.
§ 29 Ergebnis der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
§ 29
Ergebnis der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung
(1) Die Gesamtbewertung der Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Zu berücksichtigen sind die Noten für:
- 1.
die angeleitete und selbstständige Tätigkeit in der Praxis mit doppelter Gewichtung,
- 2.
den Begleitunterricht mit kollegialer Beratung und den Kurzberichten mit einfacher Gewichtung,
- 3.
die Facharbeit mit einfacher Gewichtung,
- 4.
das Kolloquium mit einfacher Gewichtung.
(2) Die Prüfungsnote wird mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 oder besser ist. Die Note wird mit der Bezeichnung Theorie und Praxis der jeweiligen Fachrichtung im Zeugnis über die Staatliche Anerkennung ausgewiesen.
(3) Das Berufspraktikum endet spätestens mit dem Tag der bestandenen Prüfung zur Staatlichen Anerkennung. Ist die Prüfung nicht bestanden, muss das Berufspraktikum fortgesetzt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, nach welcher Zeit sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant erneut zur Prüfung zur Staatlichen Anerkennung melden kann und ob eine neue Facharbeit vorzulegen ist. Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung durch die Schulleitung. Ergänzend erhält er oder sie eine Bescheinigung mit dem Vermerk, dass sie oder er sich der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung unterzogen und diese nicht bestanden hat (Anlage 5c).
(4) Die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung kann einmal, frühestens nach sechs Monaten, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, sie bedarf der Zustimmung des Staatlichen Schulamtes.
(5) Das Ergebnis der Prüfung wird den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach Abschluss der Prüfung und der Beratung des Prüfungsausschusses von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
(6) Über die Beratung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, in die das Ergebnis der Prüfung aufzunehmen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Voraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die Fachschule für Sozialwesen setzt folgende Nachweise voraus:
- 1.
die Versetzung in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder ein Zeugnis des mittleren Abschlusses oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und
- 2.
den Nachweis beruflicher Erfahrung durch:
- a)
einen Berufsabschluss - aufbauend auf dem mittleren Abschluss - als Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder als Staatlich geprüfter Sozialassistent oder
- b)
den Abschluss einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung aufbauend auf dem mittleren Abschluss - von mindestens zweijähriger Dauer.
Abweichend von Satz 1 kann eine Aufnahme auch bei folgenden Nachweisen eines schulischen Abschlusses mit einschlägiger Berufsrichtung in Verbindung mit einschlägiger Fachpraxis und einer Praxisbeurteilung, aus der die grundlegende Eignung für eine zukünftige sozialpädagogische oder sozialpflegerische Tätigkeit ersichtlich wird, erfolgen:
- 1.
die allgemeine Hochschulreife aus dem beruflichen Gymnasium mit einschlägiger Fachrichtung und eine mindestens sechswöchige einschlägige Fachpraxis oder
- 2.
die Fachhochschulreife aus dem beruflichen Gymnasium mit einschlägiger Fachrichtung und einschlägigem Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife oder
- 3.
die Fachhochschulreife aus der Fachoberschule mit einschlägiger Fachrichtung, entweder aus Form A mit einschlägigem Praktikum oder aus Form B mit vorheriger einschlägiger Berufsausbildung.
Die jeweilige einschlägige Fachpraxis oder das Praktikum ist in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung abzuleisten. Bei Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend.
Erforderlich für die Aufnahme nach Satz 1 und 2 ist zudem der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Ausbildung und die Tätigkeit in der gewählten Fachrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4; erteilte Aufnahmezusagen stehen unter dem Vorbehalt des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
In Zweifelsfällen nach Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 bis 3 entscheidet über die Gleichwertigkeit das Staatliche Schulamt. Bewerberinnen und Bewerber, die ihren allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulabschluss nicht im deutschsprachigen Raum oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben, müssen deutsche Sprachkenntnisse auf den Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein gängiges Zertifikat nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber, die sich bei Aufnahme in die Fachschule zur Teilnahme an einer verstärkten Sprachförderung im Rahmen des Wahlunterrichts nach § 6 Abs. 3 anmelden, können basierend auf dem Nachweis des Niveaus B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufgenommen werden. Der Nachweis erfolgt durch ein gängiges Zertifikat. Für die Errichtung des Wahlunterrichtsangebotes gilt § 41 Abs. 5.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann zugelassen werden, wer in einer Feststellungsprüfung eine gleichwertige berufliche Vorbildung nach Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten nachgewiesen hat. Die berufliche Vorbildung insgesamt soll Kompetenzen vermittelt haben, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen. Bestandteil der Feststellungsprüfung ist ein Gespräch über die sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Erfahrungen nach den Vorgaben der Anlage 1b. Die Feststellungsprüfung wird von einem Ausschuss nach § 4 Abs. 3 durchgeführt, sie ist zu protokollieren. Die Feststellungsprüfung muss vor Beginn des Auswahlverfahrens nach § 5 abgeschlossen sein. Die Durchschnittsnote der Feststellungsprüfung wird mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 oder besser ist. Für das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen gilt § 18 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7 entsprechend. Erfolgt eine Täuschungshandlung oder ein Täuschungsversuch wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt. Eine erneute Teilnahme an einer Feststellungsprüfung ist erst zum Aufnahmetermin des Folgejahres möglich. Dem Prüfling wird das Ergebnis der Feststellungsprüfung nach Anlage 1b schriftlich mitgeteilt.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Feststellungsprüfung nach Abs. 2 ist eine gleichwertige berufliche Vorbildung. Diese kann nachgewiesen werden durch:
- 1.
eine einschlägige Vollzeitberufstätigkeit von 36 Monaten oder
- 2.
eine abgeschlossene in- oder ausländische Berufsausbildung, die Kompetenzen vermittelt hat, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Fachpraxis oder
- 3.
eine Tätigkeit als Tagespflegeperson von 33 Monaten Dauer, nachzuweisen über das örtliche Jugendamt, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Fachpraxis oder
- 4.
die allgemeine Hochschulreife und eine mindestens dreimonatige einschlägige Fachpraxis oder
- 5.
die Fachhochschulreife aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums und eine mindestens dreimonatige einschlägige Fachpraxis; einschlägige Praktika zum Erwerb der Fachhochschulreife werden auf die dreimonatige Fachpraxis angerechnet oder
- 6.
die Fachhochschulreife aus der Fachoberschule, Form A oder B, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Fachpraxis.
Die jeweilige einschlägige Fachpraxis ist in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung in Vollzeit abzuleisten. Bei Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend. Die Fachpraxis kann durch „Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG)“ erbracht werden, sofern diese die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 S.1 SGB III erfüllen. Sie wird in diesem Fall durch zwei jeweils vollständig durchlaufene sechswöchige Maßnahmen, möglichst in zwei unterschiedlichen Einrichtungsformen, zumindest aber in zwei Arbeitsbereichen, als erfüllt angesehen.
Auf die Vollzeitberufstätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens 24 Monaten anzurechnen:
- 1.
erzieherische und pflegerische Tätigkeit in der Familie mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen oder behinderten Person bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten,
- 2.
die Ableistung eines sozialen Jahres im Sinne des Bundesfreiwilligendienstes oder gleichgestellter Dienste; der absolvierte Dienst muss im Hinblick auf die gewählte Fachrichtung geeignet sein,
- 3.
einschlägige Fachpraxis in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten; Fachpraxis in Teilzeit ist entsprechend umzurechnen,
- 4.
Auslandsaufenthalte als Au-Pair bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten,
- 5.
ehrenamtliche Tätigkeit in der Arbeit mit Bezugsgruppen der jeweiligen Fachrichtung bis zu einer maximalen Anrechnungsdauer von 12 Monaten; addierte Nachweise im Umfang von mindestens 140 Stunden werden jeweils als Arbeitsmonat gewertet.
(4) Abweichend von Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 können in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die
- a)
einen Nachweis des B2-Niveaus vorlegen können (entweder einen formalen Nachweis oder eine fachlich glaubwürdige Stellungnahme der Schule über ein entsprechendes Deutschniveau) und
- b)
nachweisen können, dass sie Anstrengungen unternommen haben, um das C1-Niveau erfüllen zu können, entweder durch Nachweis eines aus Gründen der Corona-Virus-Pandemie abgesagten C1-Kurses oder durch Nachweis einer abgesagten oder verschobenen C1-Prüfung.
Für die hier beschriebene Personengruppe kann in der Folge gegebenenfalls auf die Errichtung eines Wahlunterrichtangebots in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 verzichtet werden.
Personen, die sich auf B2-Niveau bei der Fachschule bewerben und keinen Nachweis nach Buchst. b erbringen können, sind weiterhin dem Sprachniveau B2 zuzurechnen. Für diese Bewerberinnen und Bewerber ist demnach die Errichtung eines Wahlunterrichts einzuplanen.
(5) Abweichend von Abs. 2 sowie von Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und Anlage 1b erfolgt für die Aufnahme zu den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 keine Feststellungsprüfung. Diese wird durch ein Aufnahmeverfahren nach Aktenlage ersetzt.
(6) Abweichend von Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 wird für die Aufnahme zu den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 auf die Aufnahmebedingung einer mindestens dreimonatigen einschlägigen Vollzeitberufstätigkeit oder eines entsprechenden Vollzeitpraktikums verzichtet, wenn aufgrund der Corona-Virus-Pandemie keine einschlägigen Praktikumsplätze verfügbar waren. Basis ist in diesem Fall der formlose Nachweis erfolgloser Bemühungen. Näheres wird durch Erlass geregelt.1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Allgemeines
(1) Die Externenprüfung kann nur an einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen abgelegt werden mit dem Ziel, die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ und „Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ zu erwerben. Für die Prüfung von Externen gelten die Bestimmungen der Abschlussprüfung für Studierende entsprechend, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(2) Extern kann nur die theoretische Prüfung abgelegt werden, die Ablegung der Prüfung zur Staatlichen Anerkennung als Externe oder Externer ist ausgeschlossen.
(3) Abweichend von Abs. 2 können die Bewerberinnen oder Bewerber zur Prüfung zur Staatlichen Anerkennung als Externe an einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen zugelassen werden, wenn sie eine Ausbildung an einer genehmigten privaten Fachschule für Sozialwesen durchlaufen, ein Berufspraktikum ordnungsgemäß und erfolgreich durchgeführt haben und die Betreuung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten durch eine vom Staatlichen Schulamt zu beauftragende Lehrkraft einer genehmigten privaten Fachschule für Sozialwesen durchgeführt wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung als Externe oder Externer zur Teilnahme an der theoretischen Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik oder Fachrichtung Heilerziehungspflege kann nur im Einzelfall unter Würdigung des bisherigen Werdeganges und der Berufserfahrung erfolgen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Externenprüfung sind:
- 1.
der Nachweis der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen,
- 2.
der Nachweis einer insgesamt mindestens siebenjährigen einschlägigen Tätigkeit in zwei Arbeitsfeldern der jeweiligen Fachrichtung mit mindestens 25 Wochenstunden in Einrichtungen der Jugendhilfe oder der Sozialpflege. Hierauf kann eine einschlägige, anerkannte Berufsausbildung angerechnet werden,
- 3.
der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2745), oder einen ständigen Arbeitsplatz in Hessen hat.
Umfassen die bisherigen Tätigkeiten nicht die geforderten zwei Arbeitsfelder nach Satz 1 Nr. 2, ist für das Berufspraktikum nach § 7 eine entsprechende Auflage vorzunehmen.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bei der Aufnahme in eine genehmigte Fachschule für Sozialwesen in freier Trägerschaft in Hessen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen und eine genehmigte Fachschule für Sozialwesen in freier Trägerschaft in Hessen ordnungsgemäß im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt besucht haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Zulassung zur theoretischen Prüfung.
§ 35 Prüfung zur Staatlichen Anerkennung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung
§ 35
Prüfung zur Staatlichen Anerkennung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung
(1) Für die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung der in § 30 Abs. 3 genannten Bewerberinnen und Bewerber gelten die §§ 26 bis 29.
(2) Nach bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Anlage 9a oder 9b. Das Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Anlage 9a oder 9b enthält einen Vermerk über die Zuordnung zur Niveaustufe 6 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens. Die Berufsbezeichnung auf dem Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Anlage 9a oder 9b wird ergänzt durch den Klammerzusatz „(Bachelor Professional in Sozialwesen).
(3) Dem Zeugnis über die Staatliche Anerkennung werden die Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache (Europass) nach Anlage 9c oder 9d in der jeweils geltenden Fassung beigefügt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Anmeldung, Aufnahme
(1) Die Zulassung zur Ausbildung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Fachschule für Sozialwesen jeweils bis zum 15. Februar schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form,
- 2.
die nach § 3 geforderten Zeugnisse und Nachweise in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie,
- 3.
gegebenenfalls Bescheinigungen über Art, Umfang und Dauer der dem Ausbildungsziel entsprechenden beruflichen und ehrenamtlichen Erfahrungen,
- 4.
als Nachweis für die gesundheitliche Eignung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 18, die spätestens bei Aufnahme der Ausbildung vorzulegen und zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwei Monate ist,
- 5.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er eine Fachschule für Sozialwesen oder eine Fachschule für Sozialpädagogik oder eine Fachschule für Sozialwirtschaft oder Heilerziehungspflege oder einen entsprechenden Bildungsgang bereits besucht oder an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat.
(2) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Abschlussprüfungen an einer in Abs. 1 Nr. 5 genannten Fachschule endgültig nicht bestanden hat.
(3) Über die Aufnahme nach § 3 Abs. 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die Feststellungsprüfung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1b, für die Prüfung zur Aufnahme in den zweiten Ausbildungsabschnitt nach § 4 Abs. 5 mit Anlage 1c und die Prüfung zur Wiederaufnahme der Ausbildung nach § 11 Abs. 1 mit Anlage 1d bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Prüfungsausschüsse. Sie bestehen aus zwei Lehrkräften, die an der Fachschule für Sozialwesen in der entsprechenden Fachrichtung unterrichten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt eine Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Die Prüfung ist zu protokollieren. Parallelprüfungen sind zulässig. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Den Bewerberinnen und Bewerbern wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt unverzüglich die Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Vergabe der Ausbildungsplätze berücksichtigt wurden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich mitteilt, dass sie oder er den angebotenen Ausbildungsplatz annimmt. Maßgeblich ist der Eingang der Mitteilung bei der Fachschule für Sozialwesen.
(5) Bewerberinnen und Bewerber können unmittelbar in den zweiten Ausbildungsabschnitt aufgenommen werden, wenn
- 1.
Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen,
- 2.
sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Externenprüfung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 nicht erfüllen und
- 3.
sie über die Voraussetzungen nach § 3 hinausgehende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die den Wissensstand des ersten Ausbildungsabschnittes abdecken, und sie diese Kenntnisse erfolgreich im Rahmen einer Aufnahmeprüfung nach Anlage 1c nachweisen konnten.
Die Durchschnittsnote der Aufnahmeprüfung nach Satz 1 Nr. 3 wird mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 3,0 oder besser ist. Aus den Prüfungsergebnissen wird eine Rangfolge gebildet. Die Aufnahme erfolgt nach Ranglistenplatz, bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Für das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen gilt § 18 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7. Erfolgt eine Täuschungshandlung oder ein Täuschungsversuch wird die Aufnahmeprüfung für nicht bestanden erklärt. Eine erneute Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung ist erst zum Aufnahmetermin des Folgejahres möglich. Dem Prüfling wird das Ergebnis der Aufnahmeprüfung nach Anlage 1c schriftlich mitgeteilt.
(6) Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), ist zum Beginn der Ausbildung vorzulegen. Die Aufforderung zur Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses erfolgt durch die Schule unter Bezugnahme auf § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über den Erhalt eines Ausbildungsplatzes nach Abs. 4.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Zeugnisse
(1) Am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres, bei Teilzeitunterricht am Ende des dritten Ausbildungshalbjahres, erhält die oder der Studierende ein Zeugnis nach Anlage 11; Abs. 2 und 5 bleiben unberührt.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 13a. Im Abschlusszeugnis wird dem Prüfling die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ zuerkannt. Das Abschlusszeugnis nach Anlage 13a enthält einen Vermerk über die Zuordnung zur Niveaustufe 6 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens. Die Berufsbezeichnung auf dem Abschlusszeugnis nach Anlage 13a wird ergänzt durch den Klammerzusatz „(Bachelor Professional in Sozialwesen)”.
(3) Das Abschlusszeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde.
(4) Dem Zeugnis über die staatliche Anerkennung werden die Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache (Europass) nach Anlage 13b in der jeweils geltenden Fassung beigefügt.
(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 14. Wer vor Beginn der Prüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 12.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 65
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet das Hessische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - HBQFG) vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 67
Übergangsregelungen
(1) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 legen Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung an einer Fachschule für Sozialwesen befinden, die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften ab, sofern sie nicht die Ablegung der Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich bei der Schulleitung beantragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die betroffenen Studierenden über diese Übergangsbestimmungen.
(2) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nach dem neuen Lehrplan der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, oder dem neuen Lehrplan der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege, kompetenzorientiert unterrichtet wurden, legen die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.
(3) In der Fachrichtung Sozialpädagogik erfolgt die Umstellung im Regelfall zum Schuljahr 2016/2017, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege im Regelfall zum Schuljahr 2017/2018. Eine Aufnahme von Studierenden der Fachschulen für Sozialwesen nach den bisherigen Vorschriften ist in der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik letztmalig zum Schuljahr 2016/2017, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege letztmalig zum Schuljahr 2018/2019 möglich.
(4) Die bisherige Anlage 10b : „Richtlinien für das Berufspraktikum (Dritter Ausbildungsabschnitt), Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege“ nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 (ABl. S.554), zuletzt geändert am 22. November 2016 (ABl. S.626) behält ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Richtlinien nach § 7 Abs. 1.
§ 9 Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt
§ 9
Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt
(1) Am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zulassung der Studierenden zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf eine Vertreterin oder einen Vertreter übertragen. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Konferenz kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.6)
(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn
- 1.
die fachpraktische Ausbildung im Begleit- und Blockpraktikum nach § 6 Abs. 4 ordnungsgemäß und erfolgreich geleistet wurde,
- 2.
die Leistungen in allen Pflichtfächern und Aufgabenfeldern mindestens mit ausreichend bewertet werden und im Fach Mentoring mit Erfolg teilgenommen bescheinigt wird,
- 3.
im Falle der Zulassung nach § 3 Abs. 1 Satz 8 der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein gängiges Zertifikat erfolgt ist.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Zulassung bei einer mangelhaften Leistung in einem Fach oder Aufgabenfeld auch ausgesprochen werden, wenn in zwei anderen Fächern oder Aufgabenfeldern mindestens befriedigende oder in einem Fach oder Aufgabenfeld gute Leistungen festgestellt wurden. Mangelhafte Leistungen im Pflichtbereich können nicht durch Leistungen im Wahlbereich ausgeglichen werden. Der Ausgleich mangelhafter Leistungen in mehr als einem Fach oder Aufgabenfeld ist nicht möglich. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Die Zulassung trotz der Beurteilung ohne Erfolg teilgenommen im Fach Mentoring kann erfolgen, wenn dies im Rahmen der Konferenz nach Abs. 1 auf Antrag einer Lehrkraft mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Lehrkräfte beschlossen wird. Wurde die Zulassung ausschließlich wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter fachpraktischer Ausbildung nicht ausgesprochen, kann die Versetzung nachträglich erfolgen, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen fachpraktischen Ausbildung innerhalb der ersten sechs Unterrichtstage des folgenden Schuljahres erfolgt ist.
(3) Mit der erfolgreich abgelegten theoretischen Abschlussprüfung ist die Zulassung zum Berufspraktikum (dritter Ausbildungsabschnitt) verbunden.
(4) Studierende, die zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurden oder die theoretische Abschlussprüfung nicht bestanden haben, müssen den letzten Ausbildungsabschnitt wiederholen oder den Bildungsgang verlassen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes zulässig.
(5) Abweichend von Abs. 2 Nr. 1 sind bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 berufspraktische Arbeitsaufgaben, die fachpraktische Ausbildungszeiten ersetzen, gleichermaßen Grundlage für die Versetzung in den zweiten Ausbildungsabschnitt. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(6) Schülerinnen und Schüler, die zum Ende des Schuljahres 2019/2020 aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402) in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne den Nachweis nach Abs. 2 Nr. 3 versetzt wurden, müssen diesen Nachweis bis zum Ende des Schuljahres des zweiten Ausbildungsabschnitts nachreichen. Der Nachweis ergänzt die Zulassungsvoraussetzungen zum dritten Ausbildungsabschnitt nach Abs. 3.7)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Zulassungsantrag und Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung ist bis spätestens vier Monate vor Ende des Schuljahres an das Staatliche Schulamt zu richten, das über die Zuweisung an eine Fachschule für Sozialwesen und über die Zulassung zur Prüfung auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme der Fachschule entscheidet.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
eine Übersicht über den Lebenslauf, eine lückenlose Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,
- 2.
Kopien aller Schulabschluss- und Schulabgangszeugnisse,
- 3.
Kopien aller Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten,
- 4.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Abschlussprüfung vorbereitet hat,
- 5.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber eine gleichartige Prüfung versucht oder abgelegt und dass sie oder er nicht gleichzeitig einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung an anderer Stelle gestellt hat.
Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
(3) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen zur Teilnahme an der theoretischen Prüfung für ordentliche Studierende nach den zur Verfügung stehenden schulischen und regionalen Kapazitäten zugewiesen. Die Zulassung berechtigt die Bewerberin oder den Bewerber, die Externenprüfung innerhalb von zwei Jahren abzulegen.
(4) Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes ist nach der Zulassung zur theoretischen Prüfung vorzulegen. Die Aufforderung zur Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses erfolgt durch die Schule unter Bezugnahme auf § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über die Zulassung zur Externenprüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Zugangsvoraussetzungen, Anmeldung
(1) Die Aufnahme in die Fachrichtung Heilpädagogik in Vollzeitform setzt unbeschadet des Abs. 3 voraus:
- 1.
einen Abschluss der in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Ausbildungen,
- 2.
Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen Berufspraxis nach Abschluss der Ausbildung.
(2) Die Aufnahme in die Fachrichtung Heilpädagogik in Teilzeitform setzt voraus:
- 1.
Nachweis der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen und
- 2.
Tätigkeit in einer sozialpädagogischen oder sonderpädagogischen Einrichtung für die Dauer der Ausbildung.
Die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 soll die Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit betragen, mindestens jedoch insgesamt 1600 Stunden.
(3) Auf Antrag kann eine andere als die in Abs. 1 Nr. 1 genannten abgeschlossenen Ausbildungen in einem pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit vergleichbarem Qualifikationsniveau und vergleichbarer Dauer als gleichwertige Zugangsvoraussetzung anerkannt werden.
(4) Die Schule berät Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und nach einer längeren Phase der Berufsunterbrechung die Ausbildung beginnen wollen. Liegt die letzte Berufspraxis länger als fünf Jahre zurück, soll eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens vierhundert Stunden dem Ausbildungsbeginn unmittelbar vorausgehen.
(5) Die Aufnahme in die Fachrichtung Heilpädagogik ist bei der Schule fünf Monate vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahres zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf in tabellarischer Form,
- 2.
die in Abs. 1 oder 2 geforderten Zeugnisse und Bescheinigungen in Abschrift oder in Kopie,
- 3.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung; es ist spätestens bei Aufnahme der Ausbildung vorzulegen und darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwei Monate sein,
- 4.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er eine Fachschule für Sozialwesen Fachrichtung Heilpädagogik oder einen entsprechenden Bildungsgang bereits besucht oder an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat.
Aus den Bescheinigungen über die Berufspraxis nach Satz 2 Nr. 2 sollen Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten hervorgehen. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
(6) Über die Aufnahmeanträge von Bewerbern nach Abs. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Anmeldung, Aufnahme
(1) Die Zulassung zur Ausbildung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Fachschule für Sozialwesen jeweils bis zum 15. Februar schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form,
- 2.
die nach § 3 geforderten Zeugnisse und Nachweise in Kopie,
- 3.
gegebenenfalls Bescheinigungen über Art, Umfang und Dauer der dem Ausbildungsziel entsprechenden beruflichen und ehrenamtlichen Erfahrungen,
- 4.
als Nachweis für die gesundheitliche Eignung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 18, die spätestens bei Aufnahme der Ausbildung vorzulegen und zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwei Monate ist,
- 5.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er eine Fachschule für Sozialwesen oder eine Fachschule für Sozialpädagogik oder eine Fachschule für Sozialwirtschaft oder Heilerziehungspflege oder einen entsprechenden Bildungsgang bereits besucht oder an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat.
(2) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Abschlussprüfungen an einer in Abs. 1 Nr. 5 genannten Fachschule endgültig nicht bestanden hat.
(3) Über die Aufnahme nach § 3 Abs. 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die Feststellungsprüfung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1b, für die Prüfung zur Aufnahme in den zweiten Ausbildungsabschnitt nach § 4 Abs. 5 mit Anlage 1c und die Prüfung zur Wiederaufnahme der Ausbildung nach § 11 Abs. 1 mit Anlage 1d bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Prüfungsausschüsse. Sie bestehen aus zwei Lehrkräften, die an der Fachschule für Sozialwesen in der entsprechenden Fachrichtung unterrichten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt eine Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Die Prüfung ist zu protokollieren. Parallelprüfungen sind zulässig. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Den Bewerberinnen und Bewerbern wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt unverzüglich die Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Vergabe der Ausbildungsplätze berücksichtigt wurden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich mitteilt, dass sie oder er den angebotenen Ausbildungsplatz annimmt. Maßgeblich ist der Eingang der Mitteilung bei der Fachschule für Sozialwesen.
(5) Bewerberinnen und Bewerber können unmittelbar in den zweiten Ausbildungsabschnitt aufgenommen werden, wenn
- 1.
Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen,
- 2.
sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Externenprüfung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 nicht erfüllen und
- 3.
sie über die Voraussetzungen nach § 3 hinausgehende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die den Wissensstand des ersten Ausbildungsabschnittes abdecken, und sie diese Kenntnisse erfolgreich im Rahmen einer Aufnahmeprüfung nach Anlage 1c nachweisen konnten.
Die Durchschnittsnote der Aufnahmeprüfung nach Satz 1 Nr. 3 wird mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 3,0 oder besser ist. Aus den Prüfungsergebnissen wird eine Rangfolge gebildet. Die Aufnahme erfolgt nach Ranglistenplatz, bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Für das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen gilt § 18 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7. Erfolgt eine Täuschungshandlung oder ein Täuschungsversuch wird die Aufnahmeprüfung für nicht bestanden erklärt. Eine erneute Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung ist erst zum Aufnahmetermin des Folgejahres möglich. Dem Prüfling wird das Ergebnis der Aufnahmeprüfung nach Anlage 1c schriftlich mitgeteilt.
(6) Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), ist zum Beginn der Ausbildung vorzulegen. Die Aufforderung zur Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses erfolgt durch die Schule unter Bezugnahme auf § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über den Erhalt eines Ausbildungsplatzes nach Abs. 4.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
Anlage 10a Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik Richtlinien für das ...
Anlage 10a
Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik
Richtlinien für das Berufspraktikum (Dritter Ausbildungsabschnitt)
Im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium werden folgende Richtlinien erlassen:
- 1.
Praktikantenverhältnis
Das Berufspraktikum ist ein vergütungs- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Für Ausbildungsstellen in öffentlicher Trägerschaft bemisst sich die Vergütung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nach dem Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes in der jeweils geltenden Fassung.
Wird das Berufspraktikum in Ausbildungsstellen abgeleistet, deren Träger nicht vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages erfasst werden, richtet sich die Praktikantenvergütung nach § 19 des Berufsbildungsgesetzes bzw. nach den Festlegungen der Vergütung durch entsprechende Regelungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder der Kirchen.
- 2.
Ausbildungsstellen
Sozialpädagogische Einrichtungen müssen ein Arbeitsfeld für Erzieherinnen und Erzieher und in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht geeignet sein. Sie sind in personeller Hinsicht geeignet, wenn die fachpraktische Ausbildung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten durch eine Fachkraft, welche eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss ihrer Ausbildung besitzen muss, gewährleistet ist.
Als Fachkräfte für die Anleitung gelten staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie sozialpädagogische Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung. Als Grundlage für die Anleitung muss eine unmittelbare gemeinsame sozialpädagogische Arbeit mit der Anleiterin oder dem Anleiter mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten in der Einrichtung sichergestellt werden.
- 3.
Ausbildungsplan
- 3.1
Das Berufspraktikum wird nach einem Ausbildungsplan durchgeführt, der zwischen der Fachschule für Sozialwesen und der Ausbildungsstelle vereinbart und nach Bedarf gemeinsam fortgeschrieben wird.
- 3.2
Der Ausbildungsplan soll sicherstellen, dass die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant durch sozialpädagogische Arbeit in festgelegten Aufgabenbereichen an selbstständiges pädagogisches Handeln herangeführt wird (die Aufgabenbereiche bestimmen sich aus den Forderungen der Fachschule, der Konzeption sowie den pädagogischen und sachlichen Gegebenheiten der Ausbildungsstelle), durch eine qualifizierte sozialpädagogische Fachkraft angeleitet wird, angemessen an den Verwaltungsaufgaben und Dienstbesprechungen beteiligt und in die Kooperation mit Schule, Eltern, Behörden oder anderen Partnern der Ausbildungsstelle einbezogen wird.
- 3.3
Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant legt der Fachschule drei Monate nach Beginn des Berufspraktikums und am Ende des ersten Halbjahres Kurzberichte vor, die sich an den inhaltlichen Schwerpunkten der Ausbildungsphasen orientieren. Wird das Berufspraktikum verkürzt, entfällt einer dieser Kurzberichte.
- 3.4
Mit der Meldung zur methodischen Prüfung (nach § 26 Abs.3 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an der Fachschule für Sozialwesen) ist eine Facharbeit vorzulegen. Darin soll ein aus der eigenen sozialpädagogischen Praxis erwachsendes Thema fachgerecht behandelt werden. Die Themenstellung ist sowohl mit der betreuenden Lehrkraft als auch mit der betreuenden sozialpädagogischen Fachkraft rechtzeitig abzusprechen.
- 3.5
Die Ausbildungsstelle hat die Fachschule für Sozialwesen zu informieren, wenn nach der Hälfte der Ausbildungszeit zu befürchten ist, dass die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant das Praktikum nicht mit Erfolg abschließen wird.
In diesen Fällen ist im Anschluss an ein Gespräch mit der Praktikantin oder dem Praktikanten, der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der Lehrkraft ein gemeinsamer Vermerk mit Standortbestimmung und Perspektiven anzufertigen und den Beteiligten zuzuleiten.
- 3.6
Die Ausbildungsstelle berichtet der Fachschule für Sozialpädagogik bis zu einem von dieser festgesetzten Termin (Zulassungskonferenz) schriftlich über das dienstliche Verhalten und die gemäß Ausbildungsplan erbrachten Leistungen der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten. Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten zeitgleich auszuhändigen.
Die Beurteilung soll folgende Punkte enthalten:
Beurteilung
für die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung
Sozialpädagogik
Frau/Herr.........................................................................
geboren am....................in..................................................
wohnhaft in.......................................................................
Berufspraktikum vom.......................bis.....................................
Ausbildungsstelle.................................................................
Kurzcharakteristik der Ausbildungsstelle
(z.B.: Träger, Umfeld, Zahl der Betreuungsplätze, Alter der Betreuten, Öffnungszeit, Konzeption)
..................................................................................
..................................................................................
..................................................................................
Fehlzeiten insgesamt:.......................................................
Beurteilungskriterien:
- 1.
Aufgaben, die der Berufspraktikantin, dem Berufspraktikanten während der Ausbildungszeit übertragen wurden (im pädagogischen, organisatorischen und konzeptionellen Bereich und die Einbindung der Institution in das soziale Umfeld).
- 2.
Arbeitsweise der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten, z. B.:
- •
Umgang mit Kindern und Jugendlichen (z.B.: Gestaltung des pädagogischen Bezugs, Einfühlungsvermögen, Beobachtung und fachlich begründetes Handeln, Wahrnehmung und Einwirkung auf Gruppenprozesse, Verhalten bei Konflikten und in Belastungssituationen),
- •
Planung und Durchführung der eigenen Arbeit (z.B.: kurzfristige und langfristige Planung, Bestimmung von Zielen und Teilzielen, Berücksichtigung des Umfeldes, Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen, materiellen, konzeptionellen und technischen Gegebenheiten der Praxisstelle, Abstimmung mit Beteiligten, Entwicklung und Umsetzung von Handlungsstrategien, Einsatz von Medien und Arbeitsmitteln, Reflexion über Arbeitsweise und Arbeitsergebnis).
- 3.
Fähigkeit zur Kooperation mit den am Erziehungsprozess Beteiligten (z.B.: Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Fachkräften außerhalb der Praxisstelle). Dazu gehören:
- •
Darstellung von Wahrnehmungen, Sachverhalten, Problemen,
- •
Fachliche Analyse,
- •
Mitwirkung beim Erarbeiten von Lösungen und Strategien,
- •
Übernahme von Funktionen und Aufgaben,
- •
Auseinandersetzung mit Kritik,
- •
Bereitschaft zur Überprüfung und Veränderung von Einstellungen und Verhalten.
- 4.
Entwicklung von Einsatzbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Selbstständigkeit.
- 5.
Ergänzende Hinweise (z.B. übertragene und gewählte Schwerpunkte der Tätigkeit, besondere Interessen und Qualifikationen).
Zusammenfassende Beurteilung:
Nach Verlauf und Ergebnis der Ausbildung im Berufspraktikum und der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ist die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant - nicht - befähigt, als Erzieherin oder Erzieher selbstständig tätig zu sein.
Ort, Datum und Unterschriften der Leitung der Ausbildungsstelle und Unterschrift der für die fachpraktische Ausbildung zuständigen Fachkraft.
- 4.
Begleitunterricht
Die Termine des Begleitunterrichts sind der Ausbildungsstelle und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten in der Regel zu Beginn des Berufspraktikums bekannt zu geben.
- 5.
Praktikumsbetreuung
- 5.1
Zur fachlichen Betreuung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten werden Lehrkräfte der Fachschule für Sozialwesen eingesetzt.
- 5.2
Die Praktikumsbetreuung soll insbesondere
- a)
die Ausbildungsaufgaben der Fachschule für Sozialwesen und der Ausbildungsstelle aufeinander abstimmen,
- b)
die Studierenden bei der Wahl der Ausbildungsstelle beraten,
- c)
die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten in fachlichen Fragen und beim Anfertigen der Facharbeit (§ 26 Abs. 3) beraten,
- d)
die vorzulegende Facharbeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beurteilen,
- e)
die methodische Prüfung mit vorbereiten und durchführen.
- 6.
Vertrag
Bevor das Berufspraktikum aufgenommen wird, ist zwischen dem Träger der Ausbildungsstelle und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten - gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag - ein schriftlicher Praktikumsvertrag abzuschließen.
Soweit nicht die für den Bereich des öffentlichen Dienstes üblichen Muster verwendet werden, wird das folgende Muster empfohlen.
Muster
Vertrag für Berufspraktikantinnen und
Berufspraktikanten
Zwischen dem Träger der Ausbildungsstelle:
......................................................................................
......................................................................................
......................................................................................
(Genaue Bezeichnung der sozialpädagogischen Einrichtung, von der die Berufspraktikantinnen- und Berufspraktikantenstelle bereitgestellt wird, sowie die genaue Angabe des Trägers)
und
Frau/Herrn
......................................................................................
geboren am .................................in........................................
wohnhaft in
......................................................................................
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
wird nachstehender Vertrag über das Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher geschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Dauer des Berufspraktikums
Das Berufspraktikum erstreckt sich über .................. Monate. Es beginnt am .................. und endet mit dem Tag der bestandenen methodischen Prüfung, spätestens jedoch nach 12 Monaten.
Für das Vertragsverhältnis gilt:
......................................................................................
(z. B. genaue Bezeichnung einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen oder entsprechende Regelungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Probezeit, Auflösung
Die ersten .................. Wochen des Berufspraktikums sind Probezeit. Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur aufgelöst werden
- a)
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- b)
von der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie oder er die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher aufgeben will.
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe beim Träger der Ausbildungsstelle erfolgen.
§ 3 Pflichten der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten
§ 3
Pflichten der Berufspraktikantin oder des
Berufspraktikanten
(1) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ist verpflichtet,
- a)
die anvertrauten Kinder und Jugendlichen weder körperlich noch seelisch zu verletzen,
- b)
die angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und den Anordnungen der weisungsberechtigten Personen für die fachpraktische Ausbildung zu folgen,
- c)
die für die Ausbildungsstelle geltenden Instruktionen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie die anvertrauten Mittel und Materialien pfleglich zu behandeln,
- d)
bei persönlicher Abwesenheit die Leitung der Ausbildungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und den Grund anzugeben,
- e)
der Leitung der Ausbildungsstelle spätestens am dritten Tage einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei längeren Erkrankungen gelten die Bestimmungen des § 7 der in § 1 genannten Verordnung.
(2) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ist verpflichtet, über alle während der Tätigkeit in der Ausbildungsstelle bekannt gewordenen internen Vorgänge sowohl während der Dauer der Ausbildung als auch nach deren Abschluss zu schweigen.
§ 4 Pflichten des Trägers der Ausbildungsstelle
§ 4
Pflichten des Trägers der Ausbildungsstelle
(1) Der Träger der Ausbildungsstelle verpflichtet sich,
- a)
die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen in der jeweils geltenden Fassung auszubilden,
- b)
die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten zum Besuch des Begleitunterrichts der Fachschule für Sozialpädagogik freizustellen und diese Unterrichtszeiten nicht auf den Urlaub anzurechnen,
- c)
die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu informieren,
- d)
die Bestimmungen der Sozialversicherung zu beachten,
- e)
mit der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer zusammenzuarbeiten und ihr oder ihm die vorgeschriebenen Besuche in der Ausbildungsstelle zu gestatten.
(2) Der Träger der Ausbildungsstelle zahlt der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten eine monatliche Vergütung in Höhe von .......... €.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Arbeitszeit und Urlaub
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt ......... Stunden. Die Ausbildungsstelle gewährt der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Der Urlaub ist in der Regel in der Zeit der Schulferien zu gewähren und zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Bericht und Bescheinigung
Die Ausbildungsstelle übersendet der Fachschule für Sozialwesen zu einem von dieser bestimmten Termin eine Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten.
Vorstehender Vertrag wurde in .............-facher Ausführung gefertigt und von den Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben.
........................................................., den.......................
...........................................................................................................
(Träger der Ausbildungsstelle)
....................................................................................................
(Praktikantin/Praktikant)
Eine Ausfertigung an die Schulleitung der Fachschule für Sozialwesen zur Kenntnisnahme.
Anlage zum Vertrag - Ausbildungsplan (Muster)
Praktikantin/ Praktikant: ............................................................
Praktikumstelle: .....................................................................
Praxisanleiterin/Praxisanleiter: .....................................................
Praktikumsdauer: von......................... bis ....................................
Anschrift der Fachschule: ............................................................
......................................................................................
......................................................................................
Betreuende Lehrkraft: ................................................................
- 1.
Orientierungsphase
- 1.1
Kennenlernen der Ausbildungsstelle:
- -
Räume, Freigelände, Einrichtung, Materialien, Geräte, Medien, Literatur
- -
Leitung, pädagogische Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiter, Praktikanten
- -
Personalvertretung, Gewerkschaften, Berufsverbände
- -
Träger, Kostenträger, Verwaltung, Dienstpläne, Dienstanweisungen, Sicherheitsvorschriften, Organisation, Aufgabenverteilung
- -
Pädagogische Konzeption, Ziele, Methoden, soziales Umfeld, Benutzerstruktur, Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.
- 1.2
Teilnahme an der sozialpädagogischen Arbeit:
- -
Zuordnen zu einer Gruppe, Gruppenmitglieder kennen lernen, zu einzelnen Gruppenmitgliedern Kontakt aufnehmen,
- -
Entwicklungsstand einzelner Kinder/Jugendlicher und die Probleme einzelner Kinder/Jugendlicher und deren soziale Situation wahrnehmen,
- -
an der täglichen Arbeit in der Gruppe teilnehmen, besondere Aspekte des Gruppengeschehens wahrnehmen und beschreiben, in die Gruppenarbeit einleben und zunehmend aktiv teilnehmen,
- -
an Dienstbesprechungen und Teamsitzungen sowie an Elternabenden und Hausbesuchen teilnehmen,
- -
mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter Beobachtungen reflektieren, mit sonstigen Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen und Meinungen austauschen, mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter erste Absprachen über Planung und Durchführung der sozialpädagogischen Arbeit treffen.
- 2.
Einarbeitungs- und Erprobungsphase
- 2.1
Schrittweise Integration in die praktische Arbeit der Ausbildungsstelle:
- -
am Gruppengeschehen aktiv teilnehmen, personale Beziehungen zu Gruppenmitgliedern aufbauen,
- -
Gruppenstruktur analysieren, Einzelfälle beobachten, Gruppenprozesse erfassen und beschreiben, Beobachtungsprotokolle führen, eine Situationsanalyse erstellen, pädagogische Angebote aus der Situationsanalyse entwickeln,
- -
eigene pädagogische Vorstellungen in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen sowie in Dienstbesprechungen und Teamsitzungen entwickeln,
- -
Verwaltungsaufgaben erfassen
- 2.2
Übernahme von selbstständig zu leistenden Teilaufgaben:
- -
mit Kleingruppen selbstständig arbeiten,
- -
pädagogische Einzelaufgaben (z. B. Spielen, Werken, ggf. Hausaufgabenbetreuung, Einkauf) planen und durchführen sowie Aufsicht führen,
- -
gezielte Hilfe in Einzelfällen gewähren,
- -
bei der Verwaltung der Ausbildungsstelle (z. B. Anwesenheitslisten, Essensgeldabrechnung, Schriftverkehr, Führung der Handkasse) mitarbeiten,
- -
sich beim Erstellen von Berichten und Erziehungsplänen beteiligen,
- -
sich an der Gestaltung von Elternabenden beteiligen, an Elterngesprächen teilnehmen,
- -
sich an Dienstbesprechungen und Teamsitzungen, Festen, Ausflügen und Freizeiten mit festgelegten Aufgaben beteiligen, an Kontakten mit Schulen und anderen Institutionen teilnehmen,
- -
mit dem Praxisanleiter berufspraktische Erfahrungen reflektieren und auswerten, eigene pädagogische Vorstellungen und Erfahrungen mit Kolleginnen und Kollegen in der Dienstbesprechung und Teamsitzung sowie im persönlichen Gespräch erörtern.
- 3.
Vertiefungs- und Verselbstständigungsphase
- 3.1
Übernahme von größeren selbstständig zu leistenden Aufgaben:
- -
bestimmte Vorhaben (z. B. Projekte, didaktische Einheiten, Besuche, Ausflüge, Freizeiten) planen und durchführen,
- -
für bestimmte Vorhaben in Gruppen die alleinige Verantwortung übernehmen,
- -
Teamsitzungen und Elternabende planen und durchführen, Elterngespräche führen, sich an Gesprächen mit Schule, Ausbildungsstelle u. a. beteiligen,
- -
an konzeptionellen Fragen mitarbeiten, eigene pädagogische Vorstellungen in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen, Eltern und Trägern vertreten,
- -
Neuanschaffungen (Spielmaterial, Literatur und dergl.) vorschlagen.
- 3.2
Reflexion des Gesamtverlaufs des Berufspraktikums:
- -
berufspraktische Erfahrungen im Gespräch mit Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern sowie Kolleginnen und Kollegen aufarbeiten,
- -
sich der eigenen personalen und fachlichen Entwicklung während des Berufspraktikums bewusst werden,
- -
Berufschancen einschätzen, den regionalen Arbeitsmarkt kennen lernen, die Erwartungen an eine eigene künftige Berufstätigkeit klären,
- -
Facharbeit verfassen, die Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter erörtern.
Anlage 10b Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege Richtlinien für das ...
Anlage 10b
Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege
Richtlinien für das Berufspraktikum (Dritter Ausbildungsabschnitt)
Im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium werden folgende Richtlinien erlassen:
- 1.
Praktikantenverhältnis
Das Berufspraktikum ist ein vergütungs- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Für Ausbildungsstellen in öffentlicher Trägerschaft bemisst sich die Vergütung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nach dem Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes in der jeweils geltenden Fassung.
Wird das Berufspraktikum in Ausbildungsstellen abgeleistet, deren Träger nicht vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages erfasst werden, richtet sich die Praktikantenvergütung nach § 19 des Berufsbildungsgesetzes bzw. nach den Festlegungen der Vergütung durch entsprechende Regelungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder der Kirchen.
- 2.
Ausbildungsstellen
Das Berufspraktikum wird in sozialpflegerischen Einrichtungen durchgeführt, die dem Arbeitsfeld einer Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen und die in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht geeignet sind. Sie sind in personeller Hinsicht geeignet, wenn die fachpraktische Ausbildung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten durch eine sozialpflegerische Fachkraft mit vergleichbarer Ausbildung, welche eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss ihrer Ausbildung besitzen muss, gewährleistet ist.
Als Grundlage für die Anleitung muss eine unmittelbare gemeinsame sozialpflegerische Arbeit mit der Anleiterin oder dem Anleiter mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten in der Einrichtung sichergestellt werden.
- 3.
Ausbildungsplan
- 3.1
Das Berufspraktikum wird nach einem Ausbildungsplan durchgeführt, der zwischen der Fachschule für Sozialwesen und der Ausbildungsstelle vereinbart und nach Bedarf gemeinsam fortgeschrieben wird.
- 3.2
Der Ausbildungsplan soll sicherstellen, dass die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant:
- a)
durch sozialpflegerische Arbeit in festgelegten Aufgabenbereichen an selbstständiges Handeln herangeführt wird (die Aufgabenbereiche bestimmen sich aus den Forderungen der Fachschule, der Konzeption sowie den fachlichen und sachlichen Gegebenheiten der Ausbildungsstelle),
- b)
durch eine qualifizierte sozialpflegerische Fachkraft angeleitet wird,
- c)
angemessen an den Verwaltungsaufgaben und Dienstbesprechungen beteiligt und
- d)
in die Kooperation der Einrichtung mit dem sozialen Umfeld und anderen Partnern der Ausbildungsstelle einbezogen wird.
- 3.3
Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant legt der Fachschule drei Monate nach Beginn des Berufspraktikums und am Ende des ersten Halbjahres Kurzberichte vor, die sich an den inhaltlichen Schwerpunkten der Ausbildungsphasen orientieren. Wird das Berufspraktikum verkürzt, entfällt einer dieser Kurzberichte.
- 3.4
Mit der Meldung zur methodischen Prüfung (§ 26 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an der Fachschule für Sozialwesen) ist der Bericht der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beizufügen. Darin soll ein aus der eigenen sozialpflegerischen Praxis erwachsendes Thema fachgerecht behandelt werden. Die Themenstellung ist sowohl mit der betreuenden Lehrkraft als auch mit der betreuenden Fachkraft rechtzeitig abzusprechen.
- •
Die Ausbildungsstelle hat die Fachschule für Sozialwesen zu informieren, wenn nach der Hälfte der Ausbildungszeit zu befürchten ist, dass die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant das Praktikum nicht mit Erfolg abschließen wird. In diesen Fällen ist im Anschluss an ein Gespräch mit der Praktikantin oder dem Praktikanten, der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der Lehrkraft ein gemeinsamer Vermerk mit Standortbestimmung und Perspektiven anzufertigen und den Beteiligten zuzuleiten.
- •
Die Ausbildungsstelle berichtet der Fachschule für Sozialwesen bis zu einem von dieser festgesetzten Termin (Zulassungskonferenz) schriftlich über das dienstliche Verhalten und die gemäß Ausbildungsplan erbrachten Leistungen der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten. Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten zeitgleich auszuhändigen.
Die Beurteilung soll folgende Punkte enthalten:
Beurteilung
für die Fachschule für Sozialwesen,
Fachrichtung Heilerziehungspflege
Frau/Herr.........................................................................
geboren am.................... in.................................................
wohnhaft in.......................................................................
Berufspraktikum vom...................... bis.....................................
Ausbildungsstelle ................................................................
Kurzcharakteristik der Ausbildungsstelle
(z.B.: Träger, Umfeld, Zahl der Betreuungsplätze, Alter der Betreuten, Öffnungszeit, Konzeption)
..................................................................................
..................................................................................
..................................................................................
Fehlzeiten insgesamt: ............................................................
Beurteilungskriterien:
- 1.
Aufgaben, die der Berufspraktikantin, dem Berufspraktikanten während der Ausbildungszeit übertragen wurden (z. B. im pflegerischen, pädagogischen, betreuenden, unterstützenden, organisatorischen und konzeptionellen Bereich und die Einbindung der Institution in das soziale Umfeld).
- 2.
Arbeitsweise der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten, z.B.:
- •
Umgang mit den beeinträchtigten Menschen (z. B.: Gestaltung des Bezugs, Einfühlungsvermögen, Beobachtung und Ableitung fachlich begründeten Handelns, Wahrnehmung und Einwirkung auf Gruppenprozesse, Verhalten bei Konflikten und in Belastungssituationen),
- •
Planung und Durchführung der eigenen Arbeit (z. B.: kurzfristige und langfristige Planung, Bestimmung von Zielen und Teilzielen, Berücksichtigung des Umfeldes, Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen, materiellen, konzeptionellen und technischen Gegebenheiten der Praxisstelle, Abstimmung mit Beteiligten, Entwicklung und Umsetzung von Handlungsstrategien; Einsatz von Medien und Arbeitsmitteln, Reflexion über Arbeitsweise und Arbeitsergebnis).
- 3.
Fähigkeit zur Kooperation mit den am Prozess Beteiligten: (z. B.: Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Fachkräften außerhalb der Praxisstelle). Dazu gehören:
- •
Darstellung von Wahrnehmungen, Sachverhalten, Problemen,
- •
fachliche Analyse,
- •
Mitwirkung beim Erarbeiten von Lösungen und Strategien,
- •
Übernahme von Funktionen und Aufgaben,
- •
Auseinandersetzung mit Kritik,
- •
Bereitschaft zur Überprüfung und Veränderung von Einstellungen und Verhalten.
- 4.
Entwicklung von Einsatzbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Selbstständigkeit.
- 5.
Ergänzende Hinweise (z. B. übertragene und gewählte Schwerpunkte der Tätigkeit, besondere Interessen und Qualifikationen).
Zusammenfassende Beurteilung:
Nach Verlauf und Ergebnis der Ausbildung im Berufspraktikum und der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, ist die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant - nicht - befähigt, als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger selbstständig tätig zu sein.
Ort, Datum und Unterschriften der Leitung der Ausbildungsstelle und Unterschrift der für die fachpraktische Ausbildung zuständigen Fachkraft
- 4.
Begleitunterricht
Die Termine des Begleitunterrichts sind der Ausbildungsstelle und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten in der Regel zu Beginn des Berufspraktikums bekannt zu geben.
- 5.
Praktikumbetreuung
- 5.1
Zur fachlichen Betreuung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten werden Lehrkräfte der Fachschule für Sozialwesen eingesetzt.
- 5.2
Die Praktikumsbetreuung soll insbesondere
- a)
die Ausbildungsaufgaben der Fachschule für Sozialwesen und der Ausbildungsstelle aufeinander abstimmen,
- b)
die Studierenden bei der Wahl der Ausbildungsstelle beraten,
- c)
die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten in fachlichen Fragen und beim Anfertigen der Facharbeit (§ 26 Abs. 3 der Verordnung) beraten,
- d)
die vorzulegende Facharbeit über das Praxisprojekt der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beurteilen,
- e)
die methodische Prüfung mit vorbereiten und durchführen.
- 6.
Vertrag
Bevor das Berufspraktikum aufgenommen wird, ist zwischen dem Träger der Ausbildungsstelle und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten - gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag - ein schriftlicher Praktikumsvertrag abzuschließen.
Soweit nicht die für den Bereich des öffentlichen Dienstes üblichen Muster verwendet werden, wird das folgende Muster empfohlen.
Muster
Vertrag für Berufspraktikantinnen und
Berufspraktikanten
Zwischen dem Träger der Ausbildungsstelle:
......................................................................................
......................................................................................
......................................................................................
(Genaue Bezeichnung der sozialpflegerischen Einrichtung, von der die Berufspraktikantinnen- und Berufspraktikantenstelle bereitgestellt wird, sowie die genaue Angabe des Trägers)
und
Frau/Herrn
......................................................................................
geboren am .................................in .......................................
wohnhaft in ..........................................................................
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
wird nachstehender Vertrag über das Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger geschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Dauer des Berufspraktikums
Das Berufspraktikum erstreckt sich über .................. Monate. Es beginnt am .................. und endet mit dem Tag der bestandenen methodischen Prüfung, spätestens jedoch nach 12 Monaten.
Für das Vertragsverhältnis gilt:
......................................................................................
(z. B. genaue Bezeichnung einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen oder entsprechende Regelungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Probezeit, Auflösung
Die ersten .................. Wochen des Berufspraktikums sind Probezeit. Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur aufgelöst werden
- a)
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- b)
von der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie oder er die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder zum Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger aufgeben will.
- c)
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe beim Träger der Ausbildungsstelle erfolgen.
§ 3 Pflichten der Berufspraktikantin oder des Berufs- praktikanten
§ 3
Pflichten der Berufspraktikantin oder des Berufs-
praktikanten
(1) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ist verpflichtet,
- a)
die anvertrauten Menschen weder körperlich noch seelisch zu verletzen,
- b)
die angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und den Anordnungen der weisungsberechtigten Personen für die fachpraktische Ausbildung zu folgen,
- c)
die für die Ausbildungsstelle geltenden Instruktionen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie die anvertrauten Mittel und Materialien pfleglich zu behandeln,
- d)
bei persönlicher Abwesenheit die Leitung der Ausbildungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und den Grund anzugeben,
- e)
der Leitung der Ausbildungsstelle spätestens am dritten Tage einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei längeren Erkrankungen gelten die Bestimmungen des § 7 der Verordnung.
(2) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ist verpflichtet, über alle die während der Tätigkeit in der Ausbildungsstelle bekannt gewordenen internen Vorgänge sowohl während der Dauer der Ausbildung als auch nach deren Abschluss zu schweigen.
§ 4 Pflichten des Trägers der Ausbildungsstelle
§ 4
Pflichten des Trägers der Ausbildungsstelle
(1) Der Träger der Ausbildungsstelle verpflichtet sich,
- a)
die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten nach der Hessischen Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen in der jeweils geltenden Fassung auszubilden,
- b)
die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten zum Besuch des Begleitunterrichts der Fachschule für Sozialwirtschaft freizustellen und diese Unterrichtszeiten nicht auf den Urlaub anzurechnen,
- c)
die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu informieren,
- d)
die Bestimmungen der Sozialversicherung zu beachten,
- e)
mit der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer zusammenzuarbeiten und ihr oder ihm die vorgeschriebenen Besuche in der Ausbildungsstelle zu gestatten.
- f)
Der Träger der Ausbildungsstelle zahlt der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten eine monatliche Vergütung in Höhe von .......... €
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Arbeitszeit und Urlaub
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ............ Stunden. Die Ausbildungsstelle gewährt der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Der Urlaub ist in der Regel in der Zeit der Schulferien zu gewähren und zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Bericht und Bescheinigung
Die Ausbildungsstelle übersendet der Fachschule für Sozialwesen zu einem von dieser bestimmten Termin eine Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten.
Vorstehender Vertrag wurde in .............-facher Ausführung gefertigt und von den Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben.
................................................. den ................................
......................................................................................
(Träger der Ausbildungsstelle)
......................................................................................
(Praktikantin/Praktikant)
......................................................................................
Eine Ausfertigung an die Schulleitung der Fachschule für Sozialwesen zur Kenntnisnahme.
Anlage zum Vertrag - Ausbildungsplan (Muster)
Praktikantin/ Praktikant:.............................................................
Praktikumstelle:......................................................................
Praxisanleiterin/ Praxisanleiter:.....................................................
Praktikumsdauer: von............................. bis ................................
Anschrift der Fachschule:
......................................................................................
......................................................................................
......................................................................................
Betreuende Lehrkraft:.................................................................
- 1.
Orientierungsphase
- 1.1
Kennen lernen der Ausbildungsstelle:
- -
Räume, Freigelände, Einrichtung, Materialien, Geräte, Medien, Literatur
- -
Leitung, fachliche Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiter, Praktikanten
- -
Personalvertretung, Gewerkschaften, Berufsverbände
- -
Träger, Kostenträger, Verwaltung, Dienstpläne, Dienstanweisungen, Sicherheitsvorschriften, Organisation, Aufgabenverteilung
- -
Konzeption; Ziele, Methoden, soziales Umfeld, Benutzerstruktur; Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.
- 1.2
Teilnahme an der sozialpflegerischen Arbeit:
- -
Zuordnen zu einem Aufgabenfeld / einer Gruppe; Menschen, denen die Arbeit gilt, kennen lernen; zu Einzelnen und Gruppen Kontakt aufnehmen,
- -
die Probleme einzelner beeinträchtigter Menschen und deren soziale Situation wahrnehmen,
- -
an der täglichen Arbeit teilnehmen; besondere Aspekte des Geschehens wahrnehmen und beschreiben; in die Arbeit einleben und zunehmend aktiv teilnehmen,
- -
an Dienstbesprechungen und Teamsitzungen, Supervision und Fachberatung, an Hausbesuchen und Kontakten mit Angehörigen, an Koordinationssitzungen und Planungskonferenzen teilnehmen,
- -
mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter Beobachtungen reflektieren; mit sonstigen Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen und Meinungen austauschen; mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter erste Absprachen über Planung und Durchführung der sozialpflegerischen Arbeit treffen.
- 2.
Einarbeitungs- und Erprobungsphase
- 2.1
Schrittweise Integration in die praktische Arbeit der Ausbildungsstelle:
- -
am Geschehen aktiv teilnehmen, personale Beziehungen aufbauen,
- -
Gruppenstruktur analysieren, Einzelfälle beobachten, Gruppenprozesse erfassen und beschreiben, Beobachtungsprotokolle führen, eine Situationsanalyse erstellen, Angebote aus der Situationsanalyse entwickeln,
- -
eigene Vorstellungen in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen sowie in Dienstbesprechungen und Teamsitzungen entwickeln,
- -
Verwaltungsaufgaben erfassen
- 2.2
Übernahme von selbstständig zu leistenden Teilaufgaben:
- -
mit Einzelnen oder Kleingruppen selbstständig arbeiten,
- -
Einzelaufgaben planen und durchführen,
- -
Aufsicht führen,
- -
gezielte Hilfe in Einzelfällen gewähren,
- -
bei der Verwaltung der Ausbildungsstelle (z. B. Anwesenheitslisten, Abrechnung, Schriftverkehr, Führung der Handkasse) mitarbeiten,
- -
sich beim Erstellen von Berichten und Plänen beteiligen,
- -
sich an Dienstbesprechungen und Teamsitzungen, Festen, Ausflügen und Freizeiten mit festgelegten Aufgaben beteiligen, an Kontakten mit anderen Institutionen teilnehmen,
- -
mit dem Praxisanleiter berufspraktische Erfahrungen reflektieren und auswerten; eigene pädagogische Vorstellungen und Erfahrungen mit Kolleginnen und Kollegen in der Dienstbesprechung und Teamsitzung sowie im persönlichen Gespräch erörtern.
- 3.
Vertiefungs- und Verselbstständigungsphase
- 3.1
Übernahme von größeren selbstständig zu leistenden Aufgaben:
- -
bestimmte Vorhaben (z. B. Projekte, Einheiten, Besuche, Ausflüge, Freizeiten) planen und durchführen,
- -
für bestimmte Vorhaben die alleinige Verantwortung übernehmen,
- -
Teamsitzungen planen und durchführen, Gespräche mit Angehörigen führen, sich an Gesprächen mit anderen Stellen u. a. beteiligen,
- -
an konzeptionellen Fragen mitarbeiten, eigene Vorstellungen in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen und Trägern vertreten,
- -
Umstrukturierungen, Veränderungen, Neuanschaffungen vorschlagen.
- 3.2
Reflexion des Gesamtverlaufs des Berufspraktikums:
- -
berufspraktische Erfahrungen im Gespräch mit Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern und Kolleginnen und Kollegen aufarbeiten,
- -
sich der eigenen personalen und fachlichen Entwicklung während des Berufspraktikums bewusst werden,
- -
Berufschancen einschätzen, den regionalen Arbeitsmarkt kennen lernen; die Erwartungen an eine eigene künftige Berufstätigkeit klären,
- -
Facharbeit verfassen; die Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter reflektieren.
Anlage 11 STUNDENTAFEL Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilpädagogik
Anlage 11
STUNDENTAFEL
Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilpädagogik
|
|
Unterrichtsstunden |
| Lernbereich I: Pflichtfächer |
|
| Heilpädagogik |
380 |
| Psychologie |
160 |
| Medizin |
100 |
| Recht |
80 |
| Religion/ Religionspädagogik |
60 |
| Methoden und spezielle Verfahren in: |
600)* |
| Kommunikation und Beratung |
|
| Musik/ Rhythmik |
*) Die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Fächer der Methoden und speziellen Verfahren bleibt den Schulen überlassen. Es ist sicherzustellen, dass in keinem der Fächer weniger als 80 Stunden unterrichtet werden. |
| Kunst/Gestalten |
|
| Motopädagogik |
|
| Spielpädagogik |
|
| Lernbereich II: Wahlpflichtfächer |
|
| Vertiefung in Formenkreise von Behinderungen |
120 |
| Verhaltens- und Beziehungsprobleme |
|
| Methoden und spezielle Verfahren |
|
| Lernbereich III: Wahlfächer |
|
| Zur Ergänzung und Vertiefung der Pflichtfächer |
60 |
| Fachpraktische Ausbildung |
420 Zeitstunden |
| in Verbindung mit sonderpädagogischen, heilpädagogischen, sozialpflegerischen und integrativen Einrichtungen |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 12
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 13
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 14a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 14b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 15
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 16
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 17
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 18
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 19a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 19b
Anlage 2a STUNDENTAFEL Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik
Anlage 2a
STUNDENTAFEL
Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik
| Lernbereiche |
Gesamt- |
Stundenzahl |
||
|
|
|
1. |
2. |
3. |
| Lernbereich I: |
|
|
|
Berufs- |
| Deutsch |
160 |
80 |
80 |
|
| Fremdsprache |
160 |
80 |
80 |
|
| Soziologie / Politik |
160 |
80 |
80 |
|
| Religion, Religionspädagogik / Ethik |
80 |
80 |
|
|
| Lernbereich II: |
|
|
|
|
| Sozialpädagogische Grundlagen |
400 |
240 |
160 |
|
| Sozialpädagogische Konzepte und Strategien |
240 |
160 |
80 |
|
| Ökologie / Umwelt- und Gesundheitspädagogik |
80 |
40 |
40 |
|
| Religionspädagogik, Religion / Ethik |
80 |
|
80 |
|
| Recht / Organisation / Verwaltung |
160 |
80 |
80 |
|
| Lernbereich III: |
|
|
|
|
| AV-Medien |
|
|
|
|
| Bewegung |
|
|
|
|
| Gestaltung |
insgesamt |
|
|
|
| Kinder- und Jugendliteratur |
800 |
480 2) |
320 3) |
|
| Musik |
|
|
|
|
| Spiel |
|
|
|
|
| Lernbereich IV: |
|
|
|
|
| Sozialpädagogische Praxis 4) |
460 |
|
|
|
| Wahlpflichtbereich 5) |
240 |
|
240 |
|
| Zusatzunterricht |
|
|
|
|
| zum Erwerb der Fachhochschulreife Mathematik |
240 |
120 |
120 |
|
| Wahlfächer 6) |
160 |
80 |
80 |
|
| Gesamtstunden 8) |
2960 |
1520 |
1440 |
|
Anmerkungen:
- 1:
Eine abweichende Verteilung der Unterrichtsstunden auf den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt ist zulässig.
- 2:
Grundbildung in jedem Bereich (AV-Medien, Bewegung, Gestaltung, Kinder- und Jugendliteratur, Musik, Spiel mit mindestens 60 Stunden)
- 3:
Projektarbeit (mindestens 2 Projekte)
- 4:
Im ersten und im zweiten Ausbildungsabschnitt: 460 Stunden als Begleit- oder Blockpraktika
- 5:
Vertiefung in zwei der folgenden Schwerpunkte:
Sozialpädagogische Arbeit mit Kindern
Sozialpädagogische Arbeit im außerschulischen Bereich
Sozialpädagogische Arbeit in der Erziehungshilfe
Sozialpädagogische Arbeit mit Menschen mit Behinderungen
Sozialpädagogische Arbeit im interkulturellen Bereich
- 6:
Wahlunterricht zur Ergänzung und Vertiefung der Pflichtfächer
- 7:
Berufspraktikum mit 160 Stunden Begleitunterricht und individuelle Beratung der Praktikanten in der Praxiseinrichtung. Die Verteilung regelt die Schule in eigener Verantwortung.
- 8:
Gesamtstunden ohne sozialpädagogische Praxis, inkl. Zusatzunterricht und Wahlfächer
Anlage 2b STUNDENTAFEL Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 2b
STUNDENTAFEL
Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege
| Lernbereiche |
Gesamt- |
Stundenzahl |
||
|
|
|
1. |
2. |
3. |
| Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
|
Berufs- |
| Deutsch |
160 |
80 |
80 |
|
| Fremdsprache |
160 |
80 |
80 |
|
| Politik / Wirtschaft |
80 |
40 |
40 |
|
| Religion / Ethik |
80 |
40 |
40 |
|
| Berufsbezogener Lernbereich |
|
|
|
|
| Sozialwissenschaftliche Grundlagen |
400 |
240 |
160 |
|
| Pflegerische, ernährungswissenschaftliche und medizinische Grundlagen mit Übungen |
400 |
280 |
120 |
|
| Konzepte und Methoden sozialpflegerischen und hauswirtschaftlichen Handelns mit Übungen |
520 |
160 |
360 |
|
| Konzepte, Methoden und Medien sozialpädagogischen Handelns |
320 |
160 |
160 |
|
| Organisation / Informationstechnik / Verwaltung |
160 |
80 |
80 |
|
| Berufs- und Sozialrecht / Berufskunde |
160 |
80 |
80 |
|
| Sozialpflegerisches Handeln / Praktika |
460 |
|
|
|
| Zusatzunterricht |
|
|
|
|
| zum Erwerb der Fachhochschulreife Mathematik |
240 |
120 |
120 |
|
| Wahlfächer 3) |
80 |
40 |
40 |
|
| Gesamtstunden 4) |
2760 |
1400 |
1360 |
|
Anmerkungen:
- 1:
Eine abweichende Verteilung der Unterrichtsstunden auf den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt ist zulässig.
- 2:
Berufspraktikum mit 160 Stunden Begleitunterricht und individueller Beratung in der Praxis. Die Verteilung regelt die Schule in eigener Verantwortung.
- 3:
zur Ergänzung und Vertiefung des Lernbereiches
- 4:
Gesamtstunden ohne sozialpädagogische Praxis, inkl. Zusatzunterricht und Wahlfächer
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4c
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4d
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5c
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 8
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9a
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9b
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9c
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9d
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 9 Abs. 5, des § 13 Abs. 7 und des § 44 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 und 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S.645), verordnet die Kultusministerin nach Beteiligung des Landesstudierendenrats nach § 125 Abs. 2 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Finanzminister:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Erwerb der Fachhochschulreife
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
ZWEITER TEIL Fachrichtung Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
ZWEITER TEIL
Fachrichtung Sozialpädagogik
und Heilerziehungspflege
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Ausbildung
Zweiter Abschnitt Theoretische Abschlussprüfung für Studierende
Zweiter Abschnitt
Theoretische Abschlussprüfung
für Studierende
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt
Methodische Prüfung
Vierter Abschnitt Prüfungsordnung für Externe
Vierter Abschnitt
Prüfungsordnung für Externe
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Fachrichtung Heilpädagogik
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Abschlussprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Aufgabe, Berechtigungen |
| ZWEITER TEIL Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege |
|
| Erster Abschnitt Ausbildung |
|
| § 2 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
| § 3 | Voraussetzungen für die Aufnahme |
| § 4 | Anmeldung, Aufnahme |
| § 5 | Auswahlverfahren |
| § 6 | Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt |
| § 7 | Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) |
| § 8 | Leistungsnachweise und Leistungsbewertung |
| § 9 | Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt |
| § 10 | Zeugnisse |
| § 11 | Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung |
| § 12 | Beirat |
| Zweiter Abschnitt Theoretische Abschlussprüfung für Studierende |
|
| § 13 | Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung |
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung |
| § 16 | Vorschläge für die schriftliche Prüfung |
| § 17 | Durchführung der schriftlichen Prüfung, weitere Teilnahme am Unterricht |
| § 18 | Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch |
| § 19 | Beurteilung der Prüfungsarbeiten |
| § 20 | Vornoten und Nachweise |
| § 21 | Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 22 | Gäste |
| § 23 | Ergebnis der theoretischen Prüfung |
| § 24 | Verhinderung |
| § 25 | Wiederholung der theoretischen Prüfung, Nachprüfung |
| Dritter Abschnitt Methodische Prüfung |
|
| § 26 | Zweck und Termin der methodischen Prüfung |
| § 27 | Prüfungsausschuss, Zulassung zur methodischen Prüfung |
| § 28 | Vorbereitung und Durchführung der methodischen Prüfung |
| § 29 | Ergebnis der methodischen Prüfung |
| Vierter Abschnitt Prüfungsordnung für Externe |
|
| § 30 | Allgemeines |
| § 31 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 32 | Zulassungsantrag und Zulassung |
| § 33 | Durchführung der theoretischen Prüfung, Zeugnis |
| § 34 | Wiederholungsprüfung |
| § 35 | Methodische Prüfung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung |
| § 36 | Prüfungsgebühren |
| DRITTER TEIL Fachrichtung Heilpädagogik |
|
| Erster Abschnitt Ausbildung |
|
| § 37 | Ziel der Ausbildung |
| § 38 | Dauer und Organisationsformen der Ausbildung |
| § 39 | Zugangsvoraussetzungen, Anmeldung |
| § 40 | Aufnahme- und Auswahlverfahren |
| § 41 | Inhalt und Organisation der Ausbildung |
| § 42 | Leistungsnachweise und Leistungsbewertung |
| § 43 | Zeugnisse |
| § 44 | Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung |
| Zweiter Abschnitt Abschlussprüfung |
|
| § 45 | Zweck, Gliederung und Termine der Abschlussprüfung |
| § 46 | Allgemeine Bestimmungen zur Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung |
| § 47 | Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung |
| § 48 | Schriftliche Prüfung |
| § 49 | Vornoten |
| § 50 | Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 51 | Kolloquium |
| § 52 | Ergebnis der Prüfung |
| § 53 | Rücktritt; Wiederholung |
| VIERTER TEIL Erwerb der Fachhochschulreife |
|
| § 54 | Erwerb der Fachhochschulreife |
| § 55 | Zulassung zur Zusatzprüfung |
| § 56 | Prüfungsausschuss |
| § 57 | Elemente der Zusatzprüfung |
| § 58 | Anforderungen der schriftlichen Zusatzprüfung, Aufgabenvorschläge, Durchführung |
| § 59 | Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 60 | Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 61 | Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung |
| § 62 | Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife |
| § 63 | Verhinderung, Rücktritt und Wiederholung |
| § 64 | Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Externe |
| FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 65 | Europaklausel |
| § 66 | Gremienbesetzung |
| § 67 | Übergangsregelungen |
| § 68 | Aufhebung früherer Vorschriften |
| § 69 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen und Richtlinien für das Berufspraktikum in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege |
|
| Anlage 1: | Bewertungsbogen zum Auswahlverfahren |
| Anlage 2a: | Stundentafel Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 2b: | Stundentafel Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 3a: | Zeugnis des Ersten Ausbildungsabschnittes Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 3b: | Zeugnis des Ersten Ausbildungsabschnittes Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 4a: | Abschlusszeugnis der theoretischen Ausbildung Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 4b: | Abschlusszeugnis der theoretischen Ausbildung Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 4c: | Zeugnis der theoretischen Ausbildung Fachrichtung Sozialpädagogik nicht bestanden |
| Anlage 4d: | Zeugnis der theoretischen Ausbildung Fachrichtung Heilerziehungspflege nicht bestanden |
| Anlage 5a: | Zeugnis der Staatlichen Anerkennung als Erzieherin / als Erzieher |
| Anlage 5b: | Zeugnis der Staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspflegerin / als Heilerziehungspfleger |
| Anlage 5c: | Bescheinigung |
| Anlage 6a: | Abgangszeugnis Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 6b: | Abgangszeugnis Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 7a: | Prüfungszeugnis Fachrichtung Sozialpädagogik für Externe |
| Anlage 7b: | Prüfungszeugnis Fachrichtung Heilerziehungspflege für Externe |
| Anlage 8: | Bescheinigung Externenprüfung nicht bestanden |
| Anlage 9a: | Zeugnis der Staatlichen Anerkennung nach Externenprüfung Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 9b: | Zeugnis der Staatlichen Anerkennung nach Externenprüfung Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 9c: | Zeugniserläuterung: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Erzieherin / Erzieher |
| Anlage 9d: | Zeugniserläuterung: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin /Heilerziehungspfleger |
| Anlage 10a: | Richtlinien für das Berufspraktikum der Fachrichtung Sozialpädagogik |
| Anlage 10b: | Richtlinien für das Berufspraktikum der Fachrichtung Heilerziehungspflege |
| Anlage 11: | Stundentafel Fachrichtung Heilpädagogik |
| Anlage 12: | Zeugnis Fachrichtung Heilpädagogik |
| Anlage 13: | Abgangszeugnis |
| Anlage 14a: | Abschlusszeugnis mit Staatlicher Anerkennung Fachrichtung Heilpädagogik |
| Anlage 14b: | Zeugniserläuterung: Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilpädagogin / Heilpädagoge |
| Anlage 15: | Abgangszeugnis Fachrichtung Heilpädagogik - Prüfung nicht bestanden |
| Anlage 16: | Zeugnis der Fachhochschulreife Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik |
| Anlage 17: | Zeugnis der Fachhochschulreife für Externe |
| Anlage 18: | Bescheinigung über die Teilnahme an der Zusatzprüfung zur Fachhochschulreife |
| Anlage 19a: | Bescheinigung: Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/in |
| Anlage 19b: | Bescheinigung: Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte/r Fachwirt/in für Sozialdienste |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgabe, Berechtigungen
(1) Die Fachschule für Sozialwesen gliedert sich in die Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik.
(2) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik vermittelt die Befähigung, in sozialpädagogischen Bereichen als Erzieherin oder als Erzieher, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in den sozialpflegerischen Bereichen als Heilerziehungspflegerin oder als Heilerziehungspfleger, in der Fachrichtung Heilpädagogik als Heilpädagogin oder Heilpädagoge in heilpädagogischen Tätigkeitsfeldern selbstständig und verantwortlich tätig zu sein.
(3) Wer die Ausbildung in der Fachrichtung Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ zu führen.
(4) Wer die Ausbildung in der Fachrichtung Heilerziehungspflege erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ zu führen.
(5) Wer die Ausbildung der Fachrichtung Heilpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ zu führen.
(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Sozialwesen wird die Fachhochschulreife zuerkannt, sofern am Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife teilgenommen und die entsprechende Zusatzprüfung bestanden wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Zeugnisse
(1) Am Ende des ersten und des zweiten Ausbildungsabschnittes werden Zeugnisse nach den Anlagen 3a bis 4d erteilt. Das Zeugnis am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes ist das Abschlusszeugnis über den theoretischen und fachpraktischen Teil der Ausbildung.
(2) Nach bestandener methodischer Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das Zeugnis über die staatliche Anerkennung nach Anlage 5a oder 5b. Dem Zeugnis über die Staatliche Anerkennung wird eine Zeugniserläuterung (Europass) nach Anlage 9c oder 9d in der jeweils geltenden Fassung beigefügt.
(3) Studierende, die die Fachschule für Sozialwesen ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach Anlage 6a oder 6b.
§ 11 Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung
§ 11
Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung
(1) Wer die Ausbildung länger als zwei Jahre unterbrochen hat, kann zur Fortsetzung der Ausbildung nur zugelassen werden, wenn in einer Überprüfung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden; Form und Umfang der Überprüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest.
(2) Studierende können von der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn sie
- 1.
sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht haben, aus denen sich die fehlende Eignung zur Ausübung des Berufs der Staatlich anerkannten Erzieherin oder des Staatlich anerkannten Erziehers oder der Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder des Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers ergibt oder
- 2.
aus physischen oder psychischen Gründen für die Ausbildung des Berufs dauerhaft ungeeignet sind.
In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 kann die Schule von Studierenden ein neues fachärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf verlangen.
(3) Studierende müssen von der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn sie zu den Personen gehören, die in § 25 Abs. 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), genannt sind.
(4) Kommt ein Ausschluss nach Abs. 2 oder 3 in Betracht, kann die oder der Studierende von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorläufig von der Ausbildung bis zur endgültigen Entscheidung ausgeschlossen werden, wenn der Verbleib an der Schule zu einer erheblichen Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs führt. Die oder der Studierende ist vor der Entscheidung anzuhören.
(5) Den Antrag über den Ausschluss stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Konferenz der in den Lerngruppen der oder des Studierenden unterrichtenden Lehrkräfte. Die Entscheidung über einen Ausschluss aus einer staatlichen Fachschule trifft das Staatliche Schulamt nach Anhörung der oder des Studierenden, bei Minderjährigen auch der Eltern. Die Entscheidung über einen Ausschluss aus einer Fachschule in freier Trägerschaft trifft die Schulleitung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Beirat
(1) An öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen ist ein Beirat einzurichten, der fördernd und beratend die Ausbildung der Fachkräfte durch das Zusammenwirken von Schule und Praxis unterstützt. Erkenntnisse über neue Entwicklungen in der Praxis sollen ausgetauscht und daraus Empfehlungen für die Ausbildung abgeleitet werden. Der Beirat wirkt insbesondere im Rahmen des Auswahlverfahrens (§ 5), bei der Beurteilung der Eignung von Ausbildungsstätten (§ 7 Abs. 1) sowie im Prüfungsausschuss für die methodische Prüfung nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 mit. Er unterstützt die Fachschule bei der Gewinnung und Auswahl von Fachkräften aus der Praxis für die Mitwirkung in der schulischen Ausbildung.
(2) Der Beirat besteht aus vier Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Praxis, drei Lehrkräften der entsprechenden Fachrichtung der Fachschule für Sozialwesen und der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestellten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm bestellten Vertreters. Die Studierendenvertretung der Fachschule kann eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Beirat entsenden.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Praxis in der Fachrichtung Sozialpädagogik werden von dem Jugendhilfeausschuss des Kreises oder der kreisfreien Stadt bestimmt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Fachschule befindet. Zwei der nach Satz 1 zu bestimmenden Vertreterinnen und Vertreter sollen berufserfahrene sozialpädagogische Fachkräfte sein. Die Lehrkräfte werden von der Schulformkonferenz gewählt.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Praxis im Bereich der Fachrichtung Heilerziehungspflege werden von dem Jugendhilfeausschuss des Kreises oder der kreisfreien Stadt bestimmt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Fachschule befindet. Zwei der nach Satz 1 zu bestimmenden Vertreterinnen und Vertreter sollen berufserfahrene Fachkräfte der Heilerziehungspflege sein. Die Lehrkräfte werden von der Schulformkonferenz gewählt.
(5) Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre. Gehört dem Beirat eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter an, kann die Studierendenvertretung bei Ausscheiden der oder des Studierenden aus der Fachschule eine Nachbenennung vornehmen.
§ 13 Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung
§ 13
Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung
(1) In der theoretischen Abschlussprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie das Ziel der theoretischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen erreicht haben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft informiert die Studierenden zu Beginn des Prüfungshalbjahres über die wesentlichen Bestimmungen der Abschlussprüfung und der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife.
(3) Die theoretische Prüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes statt. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Termine für die schriftliche und die mündliche Prüfung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. Die schriftliche Prüfung soll drei Wochen vor der mündlichen Prüfung beendet sein.
(4) Wenn in der Fachrichtung Heilerziehungspflege der zweite und der dritte Ausbildungsabschnitt parallel in Teilzeit durchgeführt werden, findet die theoretische Prüfung am Ende des Unterrichts des dritten Ausbildungsabschnittes statt, sie muss spätestens zwei Wochen vor der methodischen Prüfung beendet sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
die Lehrkräfte, die im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung und der Ergebnisfeststellung.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses mit den Aufgaben der verhinderten Lehrkraft betrauen.
§ 15 Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
§ 15
Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
(1) In der Fachrichtung Sozialpädagogik sind im schriftlichen Teil der theoretischen Prüfung drei Prüfungsarbeiten anzufertigen:
- 1.
eine Arbeit in „Sozialpädagogische Grundlagen“; es sind zwei Themen zur Wahl zu stellen;
- 2.
eine Arbeit in „Sozialpädagogische Konzepte und Strategien“; es sind zwei Themen zur Wahl zu stellen;
- 3.
je nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers eine Arbeit in „Recht / Organisation / Verwaltung“ oder in „Medien sozialpädagogischen Handelns“; in den Themenstellungen der „Medien sozialpädagogischen Handelns“ sind fächerübergreifende Projektbezüge zu berücksichtigen und Inhalte der Grundlagenfächer in angemessenem Wechsel aufzunehmen.
(2) In der Fachrichtung Heilerziehungspflege sind im schriftlichen Teil der theoretischen Prüfung drei Prüfungsarbeiten anzufertigen:
- 1.
eine Arbeit in „Sozialwissenschaftliche Grundlagen“; es sind zwei Themen zur Wahl zu stellen;
- 2.
eine Arbeit in „Pflegerische, ernährungswissenschaftliche und medizinische Grundlagen“; es sind zwei Themen zur Wahl zu stellen;
- 3.
eine Arbeit in „Konzepte und Methoden sozialpflegerischen und hauswirtschaftlichen Handelns“ oder eine Arbeit in dem Fach „Berufs- und Sozialrecht“ nach Wahl der Studierenden.
(3) Für die Anfertigung der Arbeiten nach Abs. 1 und 2 stehen den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung.
(4) Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Anforderungen der jeweiligen Lehrpläne der Fachrichtungen entsprechen. Sie sind kompetenzorientiert zu formulieren. Die Themenstellungen sollen den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, Inhalte und Formen der fachrichtungsspezifischen Arbeit zu erfassen, fachlich zu analysieren, Ziele und Lösungsschritte zu entwickeln, zu diskutieren und zu bewerten.
§ 16 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 16
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung werden von den Lehrkräften erstellt, die das Fach im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet oder eine Projektarbeit geleitet haben. Unterrichten mehrere Lehrerinnen und Lehrer in einem Fach oder Projekt, so sind sie gemeinsam zuständig und wirken zusammen. Wird dabei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für jede Prüfungsarbeit ist die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben.
(2) Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung beizufügen. Sie soll verdeutlichen, welche Ansprüche an die selbstständige Leistung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage des vorangegangenen Unterrichts gestellt werden. Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander einzelne Teilaufgaben bei der Beurteilung und Bewertung der Leistungen stehen. In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit „ausreichend“ bewertet werden kann.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt die Aufgabenvorschläge und die Beschreibungen nach Abs. 2 mit Genehmigungsvermerk unter Wahrung der Geheimhaltung spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Staatliche Schulamt weiter. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge mit Angabe der Schule, der Klasse oder Lerngruppe und des Prüfungsfaches (der Prüfungsfächer) sowie des Datums der Prüfung beizufügen.
(4) Das zuständige Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge und wählt die Aufgaben aus. Das Kultusministerium kann einzelne Staatliche Schulämter mit der Überprüfung beauftragen. Das Staatliche Schulamt ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern oder im Benehmen mit der Schule Vorschläge abzuändern oder zu ergänzen.
(5) Das Staatliche Schulamt sendet spätestens drei Schultage vor der schriftlichen Prüfung die ausgewählten Vorschläge zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
§ 17 Durchführung der schriftlichen Prüfung, weitere Teilnahme am Unterricht
§ 17
Durchführung der schriftlichen Prüfung, weitere Teilnahme am Unterricht
(1) Die schriftliche Prüfung findet an drei Unterrichtstagen statt. Zwischen den drei Prüfungstagen wird ein unterrichtsfreier Tag als Ruhetag eingelegt.
(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühlt, so ist sie oder er bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zurückzustellen. Sofern sie oder er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin mit anderer Aufgabenstellung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im Übrigen gelten die Regelungen des ordentlichen Prüfungstermins.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Lehrkraft der Schule anzufertigen. Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden.
(4) In der Prüfung dürfen nur die mit den Aufgabenvorschlägen angegebenen Hilfsmittel verwendet werden. Allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Befragung nach § 17 Abs. 2 ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
§ 18 Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
§ 18
Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
(1) Macht sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei der schriftlichen Prüfung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder der Beihilfe dazu schuldig, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, ob
- 1.
die Prüfung anerkannt werden kann,
- 2.
eine Klausurarbeit unter Aufsicht wiederholt werden muss, wobei in der Regel die nicht ausgewählten Aufgaben zu bearbeiten sind,
- 3.
die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen ist.
Der Ausschluss nach Satz 1 Nr. 3 soll erfolgen, wenn die Täuschung, der Täuschungsversuch oder die Beihilfe dazu vorbereitet war; er muss erfolgen, wenn ein derartiges Verhalten wiederholt wird.
(2) Wird eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Beurteilung der Prüfungsarbeiten
(1) Die zuständige Lehrerin oder der zuständige Lehrer beurteilt die Prüfungsarbeit. Die Beurteilung ist unter Bezugnahme auf den Erwartungshorizont schriftlich auf einem besonderen Blatt zu begründen. Die Bewertung wird in einer Note zusammengefasst. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Bewertet die zuständige Lehrkraft eine Arbeit nicht mit mindestens „ausreichend“, so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Korrektorinnen oder Korrektoren die Note fest.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die dreijährige Ausbildung gliedert sich in
- 1.
eine überwiegend fachtheoretische Ausbildung von zwei Jahren an der Fachschule für Sozialwesen (erster und zweiter Ausbildungsabschnitt) und
- 2.
ein anschließendes Berufspraktikum mit schulischer Begleitung von einem Jahr, das in entsprechenden Praxiseinrichtungen abgeleistet wird (dritter Ausbildungsabschnitt).
(2) Die überwiegend fachtheoretische Ausbildung von zwei Jahren wird mit einer theoretischen Prüfung, die überwiegend fachpraktische Ausbildung im Berufspraktikum mit einer methodischen Prüfung abgeschlossen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die theoretische Ausbildung auf bis zu vier Schuljahre verteilt werden (Teilzeitform). Die Wahl der Organisationsform obliegt der jeweiligen Schule unter Gewährleistung der Stundenanteile nach Anlagen 2a und 2b. Die Entscheidung über die Organisationsform trifft die Gesamtkonferenz nach Anhörung der Fachbereichskonferenz.
(4) Abweichend von Abs. 1 ist für Studierende mit einem Berufsabschluss als „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent“ mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder bei vorliegender einschlägig anerkannter Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer auf schriftlichen Antrag der Studierenden oder des Studierenden ein halbes Jahr des praktischen Anteils auf das Berufspraktikum der Fachrichtung Sozialpädagogik anzurechnen. Der Antrag ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Praktikumseinrichtung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.
(5) Soweit Studierende der Teilzeitform während Ihrer Ausbildungszeit eine einschlägige berufliche Tätigkeit ausüben, kann eine individuelle Verkürzung des Berufspraktikums nach § 7 Abs. 3 erfolgen.
(6) Eine Studierende oder ein Studierender kann von einer Organisationsform (Vollzeit oder Teilzeit) zu der anderen wechseln. Die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin.
(7) In der Fachrichtung Heilerziehungspflege ist eine Zusammenfassung des zweiten und dritten Ausbildungsabschnittes zulässig, wobei die Gesamtstundenzahl nach Anlage 2b zu gewährleisten ist. In diesem Fall tritt an die Stelle der Zulassung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 die Zulassung nach § 9 Abs.1.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Vornoten und Nachweise
(1) Die Noten über die Leistungen der Studierenden im Unterricht (Vornoten) in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern und ein Vermerk über die Ableistung der fachpraktischen Ausbildung werden acht Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Für die Festsetzung der Vornoten gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung sind die schriftlichen Leistungsnachweise, die praktischen Arbeiten, die anderen unterrichtlichen Leistungen und die Leistungsentwicklung während der beiden ersten Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen.
(2) In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.
(3) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Vornoten und die Anerkennung der fachpraktischen Ausbildung werden den Studierenden sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Nach dieser Bekanntgabe ist der Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt abgeschlossen.
§ 21 Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 21
Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) In der Fachrichtung Sozialpädagogik sind alle Lernbereiche und die Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs Gegenstand der mündlichen Prüfung, im Lernbereich „Medien sozialpädagogischen Handelns“ ist fächerübergreifend zu prüfen. In der Fachrichtung Heilerziehungspflege sind alle Fächer des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs Gegenstand der mündlichen Prüfung. In beiden Fachrichtungen sollen exemplarische Zusammenhänge der jeweiligen Praxis analysiert, kritisch hinterfragt und kompetenzorientiert bearbeitet werden. Dabei sollen sowohl soziale und kommunikative als auch fachliche Kompetenzen durch die zu Prüfenden unter Beweis gestellt werden.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsliste formal überprüft. Aufgrund des Leistungsstandes legt der Prüfungsausschuss fest, in welchen Fächern jede Prüfungsteilnehmerin oder jeder Prüfungsteilnehmer geprüft wird. Dabei sind die Prüfungswünsche der Studierenden nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern sie vor Sitzungsbeginn der Schule schriftlich vorgelegt wurden. In der Regel sollen nicht mehr als 3 Fächer geprüft werden. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung kann erfolgen, wenn aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung alle Endnoten eindeutig festgestellt werden können.
(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungsplan werden den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.
(4) Zur mündlichen Prüfung werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.
(5) Die mündliche Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers muss an einem Tag beendet sein. Die Prüfungszeit einschließlich der Wartezeit darf acht Zeitstunden nicht überschreiten.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eröffnet die Prüfung. Die Prüfungsteilnehmerinnen und die Prüfungsteilnehmer können auch von einem Fachausschuss geprüft werden, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht; Parallelprüfungen sind zulässig. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei Fachausschussprüfungen die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Fachausschüsse. Die Protokollführerin oder der Protokollführer soll für das jeweilige Fach die Lehrbefähigung besitzen oder in der Fachschule für Sozialwesen unterrichtet haben. § 17 Abs. 2 und § 18 gelten entsprechend.
(7) Die Lehrkräfte, welche die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer im Prüfungsfach unterrichtet haben, bei Verhinderung die von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreterin oder der bestellte Vertreter, führen die mündliche Prüfung durch. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen, Zusatzfragen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses zu gestatten oder in besonderen Fällen die Prüfung selbst zu übernehmen.
(8) Zur Vorbereitung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine den Prüfungsaufgaben angemessene Zeit zu geben; sie oder er kann sich als Grundlage für die Ausführungen Aufzeichnungen machen. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel 20 Minuten; die im Vorbereitungsraum Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.
(9) In der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die sie oder er in einem kurzen Vortrag zusammenhängend zu behandeln hat. Dabei sollen Auffassungsgabe, Urteilsfähigkeit, Kenntnisse, Arbeitsweisen und Darstellungsvermögen nachgewiesen werden. An diese Ausführungen schließt sich ein Gespräch an, in dem auch fachübergreifende Zusammenhänge, die sich aus dem jeweiligen Thema ergeben, berücksichtigt werden. Das Gespräch kann sich auch auf andere Themenbereiche des jeweiligen Prüfungsfaches erstrecken.
(10) Die mündlichen Prüfungen erfolgen als Einzelprüfungen. Jede mündliche Prüfung in einem Fach dauert in der Regel 15 Minuten.
(11) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen; aus ihr muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Sie muss enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses,
- 3.
Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
Name der Prüferin oder des Prüfers,
- 5.
Lernbereich / Fach der mündlichen Prüfung,
- 6.
Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
- 7.
Prüfungsaufgaben und wesentliche Inhalte der Beantwortung oder Lösung,
- 8.
Bewertung.
Die Niederschrift ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder Leiterin oder Leiter des Fachausschusses zu unterzeichnen.
(12) Die Note über die mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen Lehrkraft vom Prüfungsausschuss oder vom Fachausschuss festgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Gäste
(1) Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses kann Studierenden der Fachschule für Sozialwesen und anderen Personen bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse das Zuhören genehmigt werden. Die Genehmigung erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Gäste können nicht an Prüfungen teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dagegen Einspruch erheben. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und die Prüfungsteilnehmer sind im Rahmen der Information nach § 13 Abs. 2 auf die Regelungen nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Ergebnis der theoretischen Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Endnote für jedes Prüfungsfach fest. Dabei werden die Vornoten und alle Prüfungsleistungen berücksichtigt. Die Endnote soll nicht schematisch errechnet, sondern in Würdigung der Leistungsentwicklung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers festgesetzt werden. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
(2) Die theoretische Prüfung ist bestanden bei mindestens ausreichenden Endnoten in allen Fächern und dem Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten fachpraktischen Ausbildung. Sie kann auch für bestanden erklärt werden bei einer mangelhaften Leistung in einem Fach, wenn in zwei anderen Fächern mindestens befriedigende Leistungen oder in einem Fach gute Leistungen festgestellt wurden. Der Ausgleich ungenügender Leistungen in einem Fach oder mangelhafter Leistungen in zwei oder mehr Fächern ist nicht möglich. Mangelhafte Leistungen im Pflichtbereich können nicht durch Leistungen im Wahlbereich ausgeglichen werden. Der Beschluss des Prüfungsausschusses ist jeweils in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach Abschluss der theoretischen Prüfung von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Verhinderung
(1) Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert an der Prüfung teilzunehmen, oder tritt sie oder er nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus einem solchen Grund zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ihr oder ihm wird die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters später nachzuholen. Sofern Klausurarbeiten nachzuschreiben sind, sollen dafür in der Regel die nicht ausgewählten Vorschläge (§ 16 Abs. 5) als Aufgaben gegeben werden.
(2) Der Hinderungs- oder Rücktrittsgrund ist innerhalb von drei Tagen nachzuweisen.
(3) Nimmt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm zu vertretenden Grund an der Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 25 Wiederholung der theoretischen Prüfung, Nachprüfung
§ 25
Wiederholung der theoretischen Prüfung,
Nachprüfung
(1) Die theoretische Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich.
(2) Die bestandene theoretische Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Wurde die theoretische Prüfung wegen nicht mindestens ausreichender Leistungen in einem Fach für nicht bestanden erklärt, so kann der Prüfungsausschuss eine Nachprüfung innerhalb der ersten sechs Unterrichtstage des folgenden Schuljahres in diesem Fach gestatten. Dabei ist in Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung (§ 15) sind, schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern nur mündlich zu prüfen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss am Prüfungstag und teilt das Ergebnis der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist zugleich aufzufordern, bis spätestens vierzehn Tage vor Unterrichtsbeginn im folgenden Schuljahr der Schulleitung schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er die Nachprüfung abzulegen wünscht.
(4) Wurde die theoretische Prüfung wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter fachpraktischer Ausbildung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen fachpraktischen Ausbildung innerhalb der ersten sechs Unterrichtstage des folgenden Schuljahres erfolgt.
(5) Sofern die Nachprüfung erfolgreich abgelegt oder die ordnungsgemäße fachpraktische Ausbildung fristgerecht nachgewiesen wurde, ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach Anlage 4a oder 4b auszustellen.
§ 26 Zweck und Termin der methodischen Prüfung
§ 26
Zweck und Termin der methodischen Prüfung
(1) Die methodische Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer fähig ist, die in der Ausbildung gewonnenen Kompetenzen in der dem Ausbildungsziel entsprechenden Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die Prüfung findet am Ende des zwölfmonatigen Berufspraktikums (dritter Ausbildungsabschnitt) oder der nach § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten Dauer des Berufspraktikums statt. Die Termine für die methodische Prüfung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. Sie soll spätestens zwei Monate nach Ablauf der Praktikumszeit stattgefunden haben.
(3) Die schriftliche Meldung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten zur methodischen Prüfung ist der Schulleitung bis zu einem von dieser festzusetzenden Termin vorzulegen. Der Termin ist spätestens sechs Wochen nach Beginn des Berufspraktikums bekannt zu geben. Der Meldung ist der Bericht der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten über ein Thema aus ihrer oder seiner Arbeit während des Berufspraktikums (Facharbeit) beizufügen.
(4) Werden in der Fachrichtung Heilerziehungspflege der zweite und dritte Ausbildungsabschnitt parallel in Teilzeit durchgeführt, gelten die Fristen nach § 13 Abs. 4.
§ 27 Prüfungsausschuss, Zulassung zur methodischen Prüfung
§ 27
Prüfungsausschuss, Zulassung zur methodischen Prüfung
(1) Für die methodische Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
bei öffentlichen Fachschulen eine Praxisvertreterin oder ein Praxisvertreter, die oder der vom Beirat (§ 12) benannt wird,
- 4.
die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreut haben oder den Begleitunterricht erteilt haben; § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Über die Zulassung zur methodischen Prüfung entscheidet der vorbereitende Prüfungsausschuss. Ihm gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter und die das Berufspraktikum der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten betreuenden und im dritten Ausbildungsabschnitt unterrichtenden Lehrkräfte an.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- 1.
die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant zum Zeitpunkt der methodischen Prüfung nicht mindestens elf Monate oder die nach § 7 Abs. 2 und 3 festgelegte Dauer des Berufspraktikums abgeleistet hat,
- 2.
die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant die geforderte Facharbeit nach § 8 Abs. 5 nicht vorgelegt hat,
- 3.
in der in § 7 Abs. 8 genannten Beurteilung der Praktikantin oder des Praktikanten und in einem schriftlichen Bericht der als Praktikumsbetreuerin oder Praktikumsbetreuer eingesetzten Lehrkraft, der sich insbesondere auf die Ergebnisse der nach § 7 Abs. 7 durchgeführten Besuche und der von der Berufspraktikantin oder vom Berufspraktikanten vorgelegten Kurzberichte stützt, festgestellt wird, dass das Berufspraktikum nicht erfolgreich abgeleistet wurde,
- 4.
die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant nicht regelmäßig am Begleitunterricht teilgenommen und dies zu vertreten hat.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung sowie der Prüfungstermin sind der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen. Im Fall des Abs. 3 Nr. 3 ist vor einer endgültigen Entscheidung eine Stellungnahme der Praxisstelle, die den dritten Ausbildungsabschnitt verantwortlich durchgeführt hat, einzuholen.
(5) Erfolgt die Nichtzulassung aus den in Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Gründen, kann sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant zum nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung melden. Wer aus den in Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Gründen nicht zugelassen wird, kann sich nach einem halben Jahr, in dem er das Berufspraktikum fortsetzen muss, noch einmal zur Prüfung melden. Wer ein zweites Mal nicht zugelassen wird, scheidet aus der Ausbildung aus.
§ 28 Vorbereitung und Durchführung der methodischen Prüfung
§ 28
Vorbereitung und Durchführung der methodischen Prüfung
(1) Die Bewertung der Facharbeiten und der von den Berufspraktikantinnen und den Berufspraktikanten im Begleitunterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen werden frühestens vierzehn, spätestens drei Kalendertage vor der methodischen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mitgeteilt. § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 20 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Für die methodische Prüfung werden die Unterlagen über die theoretische Prüfung, die Beurteilungen der Berufspraktikanten durch die Ausbildungsstellen, die Berichte der Praktikumsbetreuerinnen und Praktikumsbetreuer über die Praktikumsbesuche nach § 7 Abs. 7 sowie die Facharbeiten der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden einzeln von einem Fachausschuss geprüft, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer kann die methodische Prüfung als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer verlängert sich entsprechend. Parallelprüfungen sind zulässig.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Zusammensetzung des Fachausschusses und bestimmt die Leiterinnen und die Leiter der Fachausschüsse, sie oder er eröffnet die Prüfung und teilt jeder Prüfungsteilnehmerin oder jedem Prüfungsteilnehmer mit, von welchem Fachausschuss sie oder er geprüft wird. § 17 Abs. 2 und § 18 gelten entsprechend.
(5) In der methodischen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die über die in der Facharbeit behandelten Fragen wesentlich hinausgeht oder eine andere Frage ihrer oder seiner beruflichen Praxis aufgreift. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer behandelt diese Aufgabe in einem kurzen Vortrag. An die Ausführung schließt sich ein Gespräch über weitere Fragen der Praxis an, die sich auf alle Arbeitsfelder der Fachrichtung erstrecken können. § 21 Abs. 9 und 11 gelten entsprechend.
(6) Die Lehrkraft, welche die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer während des Berufspraktikums betreut hat, bei ihrer Verhinderung die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreterin oder der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreter, führt die methodische Prüfung durch. Für die Vorbereitungszeit gilt § 21 Abs. 8 Satz 2.
(7) Die methodische Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Die Note für die Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen Lehrerin oder des zuständigen Lehrers durch den Fachausschuss festgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Ergebnis der methodischen Prüfung
(1) Die Gesamtbewertung der Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Dabei sind neben dem Ergebnis der Einzelprüfung die Bewertung der Facharbeit und die im Begleitunterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird das Ergebnis in einem der folgenden Urteile zusammengefasst:
- 1.
„Mit sehr gutem Erfolg bestanden“,
- 2.
„Mit gutem Erfolg bestanden“,
- 3.
„Mit befriedigendem Erfolg bestanden“,
- 4.
„Mit Erfolg bestanden“.
(3) Das Berufspraktikum endet spätestens mit dem Tag der bestandenen methodischen Prüfung. Ist die Prüfung nicht bestanden, muss das Berufspraktikum fortgesetzt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, nach welcher Zeit sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant erneut zur methodischen Prüfung melden kann und ob eine neue Facharbeit vorzulegen ist.
(4) Die methodische Prüfung kann einmal, frühestens nach sechs Monaten, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, sie bedarf der Zustimmung des Staatlichen Schulamtes.
(5) Das Ergebnis der Prüfung wird den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach Abschluss der methodischen Prüfung und der Beratung des Prüfungsausschusses von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
(6) Über die Beratung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, in die das Ergebnis der Prüfung aufzunehmen ist.
(7) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die methodische Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Schulleitung eine schriftliche Mitteilung. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die methodische Prüfung wiederholt werden kann. Sie erhalten eine Bescheinigung mit dem Vermerk, dass sie sich der methodischen Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden haben (Anlage 5c).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Voraussetzungen für die Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die Fachschule für Sozialwesen setzt folgende Nachweise voraus:
- 1.
die Versetzung in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder ein Zeugnis des mittleren Abschlusses oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
- 2.
den Nachweis beruflicher Erfahrung durch:
- a)
einen Berufsabschluss - aufbauend auf dem mittleren Abschluss - als Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder als Staatlich geprüfter Sozialassistent oder
- b)
den Abschluss einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung aufbauend auf dem mittleren Abschluss - von mindestens zweijähriger Dauer,
- 3.
den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für den Beruf der jeweiligen Fachrichtung und des Schwerpunktes, erteilte Aufnahmezusagen stehen unter dem Vorbehalt des Nachweises der gesundheitlichen Eignung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4.
In Zweifelsfällen nach Satz 1 Nr. 1 entscheidet über die Gleichwertigkeit das Staatliche Schulamt.
(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) kann zugelassen werden, wer in einer Feststellungsprüfung eine gleichwertige berufliche Vorbildung nach Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten nachgewiesen hat. Bestandteil der Feststellungsprüfung ist ein Gespräch über die Erfahrungen in einem dem Ausbildungsziel entsprechenden Arbeitsfeld. Das Verfahren regelt die Fachschule in eigener Verantwortung unter Beteiligung des Beirates nach § 12.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Allgemeines
(1) Die Externenprüfung kann nur an einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen abgelegt werden mit dem Ziel, die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ und „Staatlich anerkannter Erzieher“ oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ zu erwerben. Für die Prüfung von Externen gelten die Bestimmungen der Abschlussprüfung für Studierende entsprechend, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(2) Extern kann nur die theoretische Prüfung abgelegt werden, die Ablegung der methodischen Prüfung als Externe oder Externer ist ausgeschlossen.
(3) Abweichend von Abs. 2 können die Bewerberinnen oder Bewerber zur methodischen Prüfung als Externe an einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen zugelassen werden, wenn sie eine Ausbildung an einer genehmigten privaten Fachschule für Sozialwesen durchlaufen, ein Berufspraktikum ordnungsgemäß durchgeführt haben und die Betreuung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten durch eine vom Staatlichen Schulamt zu beauftragende Lehrkraft einer genehmigten privaten Fachschule für Sozialwesen durchgeführt wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung als Externe oder Externer zur Teilnahme an der theoretischen Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik oder Fachrichtung Heilerziehungspflege kann nur im Einzelfall unter Würdigung des bisherigen Werdeganges und der Berufserfahrung erfolgen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Externenprüfung sind:
- 1.
der Nachweis der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen,
- 2.
der Nachweis einer insgesamt mindestens siebenjährigen einschlägigen Tätigkeit mit mindestens 25 Wochenstunden in Einrichtungen der Jugendhilfe oder der Sozialpflege. Hierauf kann eine einschlägige, anerkannte Berufsausbildung angerechnet werden,
- 3.
der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine Wohnung im Sinne des Hessischen Meldegesetzes vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66), geändert durch Gesetz vom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403, 404), in der jeweils geltenden Fassung, oder einen ständigen Arbeitsplatz in Hessen hat.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bei der Aufnahme in eine genehmigte Fachschule für Sozialwesen in freier Trägerschaft in Hessen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen und eine genehmigte Fachschule für Sozialwesen in freier Trägerschaft in Hessen ordnungsgemäß im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt besucht haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Zulassung zur theoretischen Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Zulassungsantrag und Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung ist bis spätestens vier Monate vor Ende des Schuljahres an das Staatliche Schulamt zu richten, das über die Zuweisung an eine Fachschule für Sozialwesen und über die Zulassung zur Prüfung auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme der Fachschule entscheidet.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
eine Übersicht über den Lebenslauf, eine lückenlose Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,
- 2.
beglaubigte Fotokopien aller Schulabschluss- und Schulabgangszeugnisse,
- 3.
beglaubigte Fotokopien aller Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten,
- 4.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Abschlussprüfung vorbereitet hat,
- 5.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber eine gleichartige Prüfung versucht oder abgelegt und dass sie oder er nicht gleichzeitig einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung an anderer Stelle gestellt hat.
(3) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen zur Teilnahme an der theoretischen Prüfung für ordentliche Studierende nach den zur Verfügung stehenden schulischen und regionalen Kapazitäten zugewiesen. Die Zulassung berechtigt die Bewerberin oder den Bewerber, die Externenprüfung innerhalb von zwei Jahren abzulegen.
(4) Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes ist zu Beginn der theoretischen Prüfung vorzulegen. Die Aufforderung zur Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses erfolgt durch die Schule unter Bezugnahme auf § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über die Zulassung zur Externenprüfung.
§ 33 Durchführung der theoretischen Prüfung, Zeugnis
§ 33
Durchführung der theoretischen Prüfung, Zeugnis
(1) Wer als Externe oder Externer zugelassen ist, nimmt in der Regel an der Prüfung einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen für die ordentlichen Studierenden teil.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann das Staatliche Schulamt für Studierende staatlich genehmigter privater Fachschulen besondere Prüfungsausschüsse für Externenprüfungen an einer öffentlichen Fachschule für Sozialwesen bilden. In den Prüfungsausschuss sind zu berufen:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
eine Lehrerin oder ein Lehrer einer öffentlichen beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
acht Lehrkräfte öffentlicher Fachschulen für Sozialwesen; anstelle von Lehrkräften öffentlicher Schulen können im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger auch bis zu vier Lehrkräfte staatlich anerkannter privater Fachschulen für Sozialwesen berufen werden, wenn diese ihre Zustimmung hierzu erteilt haben und sie die Befähigung zum Lehramt besitzen oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 legt das Staatliche Schulamt Ort und Termin der schriftlichen Prüfung fest und bestimmt die Aufgaben für die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
(4) Ort und Zeit der mündlichen Prüfung sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter spätestens sieben Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen.
(5) In der mündlichen Prüfung, die sich abweichend von § 21 Abs. 5 über mehrere Tage erstrecken kann, ist jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer der Fachrichtung Sozialpädagogik in allen Pflichtfächern der Lernbereiche I und II, in drei Grundlagenfächern der „Medien sozialpädagogischen Handelns“ nach Wahl und einem Wahlpflichtfach, mit Ausnahme der Fächer, in denen sie oder er eine schriftliche Prüfungsarbeit angefertigt hat, zu prüfen. In der Fachrichtung Heilerziehungspflege ist jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer in allen Pflichtfächern des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs, mit Ausnahme der Fächer, in denen sie oder er eine schriftliche Prüfungsarbeit angefertigt hat, zu prüfen. Auf Wunsch der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers oder auf Beschluss des Prüfungsausschusses kann sie oder er zusätzlich auch in einem Fach geprüft werden, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
(6) Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgelegt.
(7) Nach bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach Anlage 7a oder 7b.
(8) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung nach Anlage 8 darüber, dass sie oder er sich der theoretischen Abschlussprüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat. Auf Antrag ist ihr oder ihm mitzuteilen, aufgrund welcher nicht ausreichenden Leistungen die Prüfung nicht bestanden wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Wiederholungsprüfung
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Externenprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung an einem der beiden nächsten ordentlichen Prüfungstermine an derselben Fachschule für Sozialwesen wiederholen; § 33 Abs. 2 ist anwendbar. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich.
§ 35 Methodische Prüfung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung
§ 35
Methodische Prüfung, Zeugnis über die Staatliche Anerkennung
(1) Für die methodische Prüfung der in § 30 Abs. 3 genannten Bewerberinnen und Bewerber gelten die §§ 26 bis 29.
(2) Nach bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das Zeugnis über die Staatliche Anerkennung nach Anlage 9a oder 9b.
(3) Dem Zeugnis über die Staatliche Anerkennung wird eine Zeugniserläuterung (Europass) nach Anlage 9c oder 9d beigefügt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Prüfungsgebühren
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 27. Januar 2010 (GVBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung in der Fachrichtung Heilpädagogik ist die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen, Einsichten und Handlungsfähigkeiten, die erforderlich sind, um Menschen mit besonderen Bedürfnissen heilpädagogisch zu fördern.
§ 38 Dauer und Organisationsformen der Ausbildung
§ 38
Dauer und Organisationsformen der Ausbildung
Die Ausbildung in der Fachrichtung Heilpädagogik erfolgt in Vollzeitform oder in Teilzeitform. Sie dauert in Vollzeitform drei Ausbildungshalbjahre, in Teilzeitform fünf Ausbildungshalbjahre; das Ausbildungshalbjahr entspricht dem Schulhalbjahr. Über Ausnahmen entscheidet das Kultusministerium.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Zugangsvoraussetzungen, Anmeldung
(1) Die Aufnahme in die Fachrichtung Heilpädagogik in Vollzeitform setzt unbeschadet des Abs. 3 voraus:
- 1.
einen Abschluss der in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Ausbildungen,
- 2.
Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen Berufspraxis nach Abschluss der Ausbildung.
(2) Die Aufnahme in die Fachrichtung Heilpädagogik in Teilzeitform setzt voraus:
- 1.
Nachweis der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen und
- 2.
Tätigkeit in einer sozialpädagogischen oder sonderpädagogischen Einrichtung für die Dauer der Ausbildung.
Die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 soll die Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit betragen, mindestens jedoch insgesamt 1600 Stunden.
(3) Auf Antrag kann eine andere als die in Abs. 1 Nr. 1 genannten abgeschlossenen Ausbildungen in einem pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit vergleichbarem Qualifikationsniveau und vergleichbarer Dauer als gleichwertige Zugangsvoraussetzung anerkannt werden.
(4) Die Schule berät Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und nach einer längeren Phase der Berufsunterbrechung die Ausbildung beginnen wollen. Liegt die letzte Berufspraxis länger als fünf Jahre zurück, soll eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens vierhundert Stunden dem Ausbildungsbeginn unmittelbar vorausgehen.
(5) Die Aufnahme in die Fachrichtung Heilpädagogik ist bei der Schule fünf Monate vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahres zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf in tabellarischer Form,
- 2.
die in Abs. 1 oder 2 geforderten Zeugnisse und Bescheinigungen in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Fotokopie,
- 3.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung; es ist spätestens bei Aufnahme der Ausbildung vorzulegen und darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwei Monate sein,
- 4.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er eine Fachschule für Sozialwesen Fachrichtung Heilpädagogik oder einen entsprechenden Bildungsgang bereits besucht oder an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat.
Aus den Bescheinigungen über die Berufspraxis nach Satz 2 Nr. 2 sollen Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten hervorgehen.
(6) Über die Aufnahmeanträge von Bewerbern nach Abs. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Anmeldung, Aufnahme
(1) Die Zulassung zur Ausbildung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Fachschule für Sozialwesen jeweils bis zum 15. Februar schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form,
- 2.
die nach § 3 geforderten Zeugnisse und Nachweise in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie,
- 3.
gegebenenfalls Bescheinigungen über Art, Umfang und Dauer der dem Ausbildungsziel entsprechenden beruflichen und ehrenamtlichen Erfahrungen,
- 4.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung; es ist spätestens bei Aufnahme der Ausbildung vorzulegen und darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwei Monate sein,
- 5.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er eine Fachschule für Sozialwesen oder eine Fachschule für Sozialpädagogik oder eine Fachschule für Sozialwirtschaft oder Heilerziehungspflege oder einen entsprechenden Bildungsgang bereits besucht oder an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat.
(2) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Abschlussprüfungen an einer in Abs. 1 Nr. 5 genannten Fachschule endgültig nicht bestanden hat.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Den Bewerberinnen und Bewerbern wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt unverzüglich die Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Vergabe der Ausbildungsplätze berücksichtigt wurden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich mitteilt, dass sie oder er den angebotenen Ausbildungsplatz annimmt. Maßgeblich ist der Eingang der Mitteilung bei der Fachschule für Sozialwesen.
(5) Bewerberinnen und Bewerber können unmittelbar in den zweiten Ausbildungsabschnitt aufgenommen werden, wenn Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, sie über die Voraussetzungen nach § 3 hinausgehende Kenntnisse und Erfahrungen, die den Wissensstand des ersten Ausbildungsabschnittes abdecken, in einer Aufnahmeprüfung nachweisen konnten, ohne jedoch damit insgesamt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Externenprüfung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 zu erfüllen. Das Verfahren regelt die Fachschule in eigener Zuständigkeit.
(6) Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), ist zum Beginn der Ausbildung vorzulegen. Die Aufforderung zur Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses erfolgt durch die Schule unter Bezugnahme auf § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über den Erhalt eines Ausbildungsplatzes nach Abs. 4.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Aufnahme- und Auswahlverfahren
(1) Bewerbungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehen, werden berücksichtigt, wenn noch Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.
(2) Sofern die Zahl der Bewerbungen, die die Voraussetzungen nach § 39 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, wird ein Auswahlverfahren spätestens vier Monate vor Ausbildungsbeginn durchgeführt.
(3) Termine und Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens regelt die Fachschule für Sozialwesen in eigener Zuständigkeit.
(4) Das Auswahlverfahren umfasst eine berufsbezogene Klausurarbeit, ein berufsbezogenes Kolloquium oder beide Elemente.
(5) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird ein Ausschuss gebildet. Der Ausschuss führt das Auswahlverfahren durch und bewertet die Arbeiten. Dem Ausschuss gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berufene sachkundige Lehrkräfte.
Für alle Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt spätestens drei Monate vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahres die Bewerberinnen und Bewerber über die Aufnahmeentscheidung. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung die nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ergeht die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen bis zum Eintritt in die Ausbildung nachgewiesen werden.
(7) Bei der Benachrichtigung ist darauf hinzuweisen, dass über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich mitteilt, dass sie oder er den angebotenen Ausbildungsplatz annimmt. Maßgeblich ist der Eingang der Mitteilung bei der Fachschule für Sozialwesen.
(8) Wenn nach Beendigung des Auswahlverfahrens noch Ausbildungsplätze frei sind, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme nach der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen. Die Entscheidung wird dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen. Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gelten entsprechend.
§ 41 Inhalt und Organisation der Ausbildung
§ 41
Inhalt und Organisation der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst die in der Stundentafel nach Anlage 11 aufgeführten Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer und eine in Begleit- und Blockform organisierte fachpraktische Ausbildung.
(2) Bei Wahrung der Eigenständigkeit der Fächer sollen zielgruppenorientierte und fächerübergreifende Vorhaben heilpädagogische Kompetenz im Hinblick auf Diagnose, Förderung und Beratung vermitteln.
(3) Die fachpraktische Ausbildung dient der Einübung heilpädagogischen Handelns durch zielgruppenorientierte angeleitete und zunehmend eigenständige reflektierte Tätigkeit. Zur fachpraktischen Ausbildung wird in der zweiten Hälfte der Ausbildung eine Facharbeit in Absprache mit der betreuenden Lehrkraft erstellt.
(4) Im Lernbereich II (Vertiefung in Formenkreise von Behinderungen, Verhaltens- und Beziehungsprobleme, Methoden und spezielle Verfahren) bietet die Schule auf der Grundlage ihrer personellen und sächlichen Voraussetzungen den Studierenden zwei Fächer zur Auswahl an.
(5) Der Wahlunterricht soll von der Schule den Bedürfnissen der Studierenden entsprechend angeboten werden, sofern die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und in der Regel mindestens zehn Studierende sich für ein Fach entscheiden. Ein Wechsel des Wahlfaches ist während eines Ausbildungshalbjahres nicht möglich.
§ 42 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
§ 42
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
(1) Während der Ausbildung sind in den Fächern Heilpädagogik und Psychologie mindestens drei, in allen anderen Pflichtfächern mindestens zwei Leistungsnachweise anzufertigen. Jeweils eine dieser Leistungsnachweise kann nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat, ein Protokoll oder eine Präsentation ersetzt werden. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die Leistungen der einzelnen Studierenden erkennbar und bewertbar sind.
(2) In den Fächern der Methoden und speziellen Verfahren können kombinierte Aufgaben aus praktischen und schriftlichen oder praktischen und mündlichen Teilaufgaben gestellt werden.
(3) Die Leistungen einer oder eines Studierenden in der fachpraktischen Ausbildung werden von der für die Betreuung zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit der Praxisstelle, gegebenenfalls im Benehmen mit weiteren bei einzelnen Aufgabenstellungen beteiligten Lehrkräften, beurteilt und bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Zeugnisse
(1) Am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres, bei Teilzeitunterricht am Ende des dritten Ausbildungshalbjahres, erhält die oder der Studierende ein Zeugnis nach Anlage 12; Abs. 2 und 5 bleiben unberührt.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 14a. Im Abschlusszeugnis wird dem Prüfling die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ zuerkannt.
(3) Das Abschlusszeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde.
(4) Dem Zeugnis über die staatliche Anerkennung wird eine Zeugniserläuterung (Europass) nach Anlage 14b beigefügt.
(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 15. Wer vor Beginn der Prüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 13.
§ 44 Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung
§ 44
Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung
§ 11 gilt entsprechend.
§ 45 Zweck, Gliederung und Termine der Abschlussprüfung
§ 45
Zweck, Gliederung und Termine der
Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilpädagogik, erreicht haben und Kenntnisse, Einsichten und Handlungsfähigkeiten besitzen, die erforderlich sind, um als Heilpädagogin oder als Heilpädagoge tätig zu sein.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung sowie einem Kolloquium zur praktischen heilpädagogischen Arbeit.
(3) Die Abschlussprüfung findet bei Ausbildungen in Vollzeitform am Ende des dritten Ausbildungshalbjahres, bei Ausbildungen in Teilzeitform am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres statt.
(4) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens sieben Wochen vor der mündlichen Prüfung.
(5) Die mündliche Prüfung und das Kolloquium finden in der Regel in den letzten zehn Unterrichtstagen des Schulhalbjahres statt.
(6) Die Termine legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest.
§ 46 Allgemeine Bestimmungen zur Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung
§ 46
Allgemeine Bestimmungen zur Prüfungsvorbereitung
und Prüfungsdurchführung
Für die Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung gelten § 13 Abs. 1 und 2 sowie §§ 14, 18 und 22 entsprechend.
§ 47 Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
§ 47
Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind je eine Prüfungsarbeit in Heilpädagogik und in Psychologie anzufertigen. Für die Anfertigung der Arbeiten stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung; es sind jeweils zwei Themen zur Wahl zu stellen.
(2) Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben sollen dem Prüfling ermöglichen, heilpädagogische und psychologische Problemstellungen zu erfassen und darzustellen, unter fachtheoretischen Gesichtspunkten zu diskutieren und zu bewerten und mögliche Konsequenzen für die heilpädagogische Praxis abzuleiten und zu begründen. Die Aufgaben dürfen sich nicht auf Sachgebiete und Lernziele des letzten Ausbildungshalbjahres beschränken. Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit vorbereitet wurden oder die einer bereits gestellten Aufgabe so ähnlich sind, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 48
Schriftliche Prüfung
Für die Vorbereitung und die Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten die Vorschriften der §§ 16, 17 und 19 mit der Maßgabe, dass zwischen den beiden Tagen, an denen die schriftliche Prüfung stattfindet, ein prüfungsfreier Tag als Ruhetag eingelegt wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Vornoten
Für die Festsetzung und Bekanntgabe der Vornoten gilt § 20 mit der Maßgabe, dass zwischen der Bekanntgabe der Vornoten und der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Sitzung des Prüfungsausschusses mindestens drei Werktage liegen, sofern bei Abschlussprüfungen im Januar die Ferienregelung die Einhaltung der Termine nicht zulässt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Auswahlverfahren
(1) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber an öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, dem sich alle Bewerberinnen und Bewerber zu unterziehen haben. Das Auswahlverfahren findet am zweiten Samstag im März statt; das Kultusministerium kann einen abweichenden Termin festlegen. Für jeden Aufnahmetermin wird ein eigenes Auswahlverfahren durchgeführt.
(2) Zum Auswahlverfahren können nur die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die bis zum Ausbildungsbeginn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und den Zulassungsantrag nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 gestellt haben.
(3) Das Auswahlverfahren wird von einem Ausschuss durchgeführt; ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter,
- 3.
von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestimmte Lehrkräfte der Fachschule,
- 4.
ein Mitglied des Beirates, von dem die jeweilige Praxis vertreten wird.
Für alle Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Grundlage für die Auswahl sind eine schriftliche Arbeit und gegebenenfalls ein Kolloquium, die nach einem Punktesystem nach Anlage 1 bewertet werden. In der Klausur und dem Kolloquium sollen die Bewerberinnen und Bewerber ihre Fähigkeit nachweisen, sich mit sozialpädagogischen Problemstellungen auseinanderzusetzen. Das nähere Verfahren legt der Auswahlausschuss fest. Der Beirat (§ 12) wirkt beratend mit.
(5) Die Gesamtpunktzahl wird nach dem Bewertungsbogen nach Anlage 1 ermittelt. Entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl werden die Bewerberinnen und Bewerber in eine Rangliste aufgenommen, nach der die Ausbildungsplätze vergeben werden. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Sofern nach Beendigung des Auswahlverfahrens noch Ausbildungsplätze frei sind, können Bewerbungen, die nach dem in § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingehen, berücksichtigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen.
§ 50 Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 50
Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer, in denen die Studierenden in den letzten beiden Ausbildungshalbjahren, bei Teilzeitform in den letzten drei Ausbildungshalbjahren, unterrichtet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens vier Werktage, bei Ausbildung in Teilzeitform sechs Werktage, vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsliste formal überprüft. Aufgrund des Leistungsstandes legt der Prüfungsausschuss fest, in welchen Fächern jeder Prüfling geprüft wird. Dabei sind nach Möglichkeit Wünsche der Studierenden zu berücksichtigen, sofern sie bis zum Sitzungsbeginn der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich vorgelegt wurden. In der Regel sollen nicht mehr als drei Fächer geprüft werden. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist möglich, wenn aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung alle Endnoten eindeutig festgesetzt werden können.
(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungsplan werden den Prüflingen drei Werktage, bei Ausbildung in Teilzeitform fünf Werktage, vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.
(4) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 21 Abs. 5 bis 12.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 51
Kolloquium
(1) Für jeden Prüfling wird ein Kolloquium über Fragen und Probleme zu ihrer oder seiner praktischen heilpädagogischen Arbeit durchgeführt.
(2) Im Kolloquium erhält der Prüfling Gelegenheit, anhand einer von ihr oder ihm während der fachpraktischen Ausbildung durchgeführten Förderdiagnose und Förderplanung ihre oder seine vorbereitende, die praktische und die Reflexion der Arbeit darzulegen, soweit diese nicht bereits in der Facharbeit dargestellt wurden. Im weiteren Gespräch sollen insbesondere Fragen und Perspektiven erörtert werden, die sich aus der Facharbeit des Prüflings ergeben.
(3) Die Lehrkraft, welche die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer während der fachpraktischen Ausbildung betreut hat, und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses, welche in den Fächern der besonderen Methoden und Verfahren unterrichtet und die Kenntnis von der Facharbeit haben, wirken beim Kolloquium einschließlich der Beurteilung und Bewertung der Leistungen zusammen. Parallelprüfungen sind zulässig. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, in die Prüfung einzugreifen und Fragen zu stellen.
(4) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungszeit beträgt mindestens 20, höchstens 30 Minuten.
(5) Wird für das Kolloquium ein gesonderter Prüfungsplan erstellt, wird dieser drei Werktage, bei Ausbildung in Teilzeitform fünf Werktage vor Beginn des Kolloquiums durch Aushang bekannt gegeben.
(6) Über den Verlauf des Kolloquiums ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 52
Ergebnis der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Endnote für jedes Prüfungsfach fest. Dabei werden die Vornoten (§ 49) und alle Prüfungsleistungen berücksichtigt. Die Endnote soll nicht schematisch errechnet, sondern in Würdigung der Leistungsentwicklung des Prüfungsteilnehmers festgesetzt werden. In Zweifelsfällen kommt der Vornote besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, ist die Vornote die Endnote.
(2) Die Gesamtnote für die fachpraktische Ausbildung mit Abschlusskolloquium wird gebildet aus der Vornote für die fachpraktische Ausbildung und dem Ergebnis des Kolloquiums. Ist die Prüfung bestanden, so wird das Ergebnis in einem der folgenden Urteile zusammengefasst:
- 1.
„Mit sehr gutem Erfolg bestanden“,
- 2.
„Mit gutem Erfolg bestanden“,
- 3.
„Mit befriedigendem Erfolg bestanden“,
- 4.
„Mit Erfolg bestanden“.
(3) Die Prüfung ist bestanden bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern und in der Gesamtbewertung für die fachpraktische Ausbildung mit Abschlusskolloquium. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch für bestanden erklären bei einer mangelhaften Leistung in einem Fach, wenn in zwei anderen Fächern mindestens befriedigende oder in einem Fach gute Leistungen festgestellt wurden. Der Ausgleich ungenügender Leistungen in einem Fach oder mangelhafter Leistungen in mehr als einem Fach ist nicht möglich. Eine mangelhafte Leistung in Heilpädagogik oder Psychologie oder eine nicht ausreichende Bewertung der fachpraktischen Ausbildung mit Abschlusskolloquium kann nicht ausgeglichen werden. Beschlüsse der Prüfungskommission nach Satz 2 sind jeweils in der Niederschrift zu begründen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung wird den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 53
Rücktritt; Wiederholung
(1) Ist ein Prüfling aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, oder tritt sie oder er nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus einem solchen Grund zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Dem Prüfling wird die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nachzuholen. Sofern Klausurarbeiten nachzuschreiben sind, soll dafür in der Regel der nicht ausgewählte Vorschlag als Aufgabe gegeben werden.
(2) Nimmt ein Prüfling aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule einmal wiederholen. Eine Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt oder eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich. Die oder der Studierende hat vor der Wiederholungsprüfung am Unterricht des letzten Ausbildungshalbjahres in Vollzeitform oder des letzten Ausbildungsjahres in Teilzeitform erneut teilzunehmen. Bei nicht ausreichenden Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung ist diese mindestens teilweise zu wiederholen; über den Umfang der Wiederholung entscheidet die Schulleiterin oder Schulleiter.
(4) Wird die Prüfung wegen nicht ausreichender Leistungen in einem Fach für nicht bestanden erklärt, so kann der Prüfungsausschuss eine Nachprüfung in diesem Fach gestatten, die beim Prüfungstermin im Januar im März, beim Prüfungstermin am Ende des Schuljahres in den ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres stattfindet. Dabei wird in dem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist, schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern nur mündlich geprüft. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss am Prüfungstag und teilt das Ergebnis dem Prüfling mit. Der Prüfling ist zugleich aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen der Schulleitung schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er die Nachprüfung abzulegen wünscht.
(5) Wird die Nachprüfung erfolgreich abgelegt, ist dem Prüfling ein Abschlusszeugnis (Anlage 14a) sowie eine Zeugniserläuterung nach Anlage 14b auszustellen. Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgestellt wurde.
(6) Die bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 54
Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Studierende der Fachschule für Sozialwesen erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die Abschlussprüfung der Fachschule bestanden, am Zusatzangebot zur Erlangung der Fachhochschulreife teilgenommen und die Zusatzprüfung bestanden haben.
(2) Die Endnoten in den Fächern Deutsch und Englisch sind die jeweiligen Noten des Abschlusszeugnisses der Fachschule für Sozialwesen. Im Fach Mathematik wird die Note durch die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erworben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 55
Anmeldung zur Zusatzprüfung
(1) Studierende, die in die Prüfungsliste eingetragen sind und die am Zusatzangebot zur Erlangung der Fachhochschulreife teilgenommen haben, nehmen an der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife teil, wenn sie sich hierzu anmelden.
(2) Die Anmeldung muss innerhalb einer Frist erfolgen, die an dem Unterrichtstag beginnt, der auf die Information der Studierenden nach § 13 Abs. 2 folgt und sieben Unterrichtstage dauert. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Einzelfällen von der Einhaltung der Frist nach Satz 1 befreien.
(3) Die nach Abs. 1 angemeldeten Studierenden werden in die Zusatzprüfungsliste eingetragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 56
Prüfungsausschuss
Für die Durchführung der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende nach § 14 Abs. 1 Nr. 1,
- 2.
die Leiterin oder der Leiter der Fachschule für Sozialwesen, an der die Prüfung durchgeführt wird,
- 3.
die Lehrkraft, die im Prüfungsfach Mathematik im letzten Halbjahr den planmäßigen Unterricht erteilt hat sowie
- 4.
die Lehrkräfte, die in den weiteren Prüfungsfächern zum Erwerb der Fachhochschulreife unterrichtet haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 57
Elemente der Zusatzprüfung
(1) Es wird eine schriftliche Zusatzprüfung abgelegt.
(2) Eine mündliche Prüfung kann durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der schriftlichen Zusatzprüfung nach Abs. 1 von der Vornote der oder des Studierenden im Fach Mathematik abweicht.
§ 58 Anforderungen der schriftlichen Zusatzprüfung, Aufgabenvorschläge, Durchführung
§ 58
Anforderungen der schriftlichen Zusatzprüfung, Aufgabenvorschläge, Durchführung
(1) Die schriftliche Zusatzprüfung nach § 57 Abs. 1 dauert mindestens drei Stunden.
(2) Für die schriftliche Zusatzprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge beim Staatlichen Schulamt einzureichen, die nach Form und Inhalt Aufgabenvorschlägen für die Abschlussprüfung der Fachoberschule sowie den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen müssen. Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der zu erwartenden Prüfungsleistung beizufügen. § 16 gilt entsprechend.
(3) Die schriftliche Zusatzprüfung findet frühestens am zweiten Tag nach dem Ende der schriftlichen Abschlussprüfung statt. §§ 17 bis 19 gelten entsprechend.
§ 59 Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 59
Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung
(1) Spätestens acht Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses statt.
(2) Bis zu dieser Sitzung werden die erbrachten Unterrichtsleistungen (Vornoten) des Faches Mathematik in die Prüfungsliste für die Zusatzprüfung eingetragen. Bei der Festsetzung der Vornoten ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt aufgrund der Vornoten und der erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, ob eine mündliche Zusatzprüfung durchgeführt wird.
(4) Die Vornoten und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 und 3 werden den Studierenden spätestens sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Zusatzprüfung bekannt gegeben. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind aktenkundig zu machen.
§ 6 Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt
§ 6
Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt
(1) Die Ausbildung umfasst die in der Stundentafel aufgeführten Fächer und Lernbereiche einschließlich der fachpraktischen Ausbildung, Wahlpflicht- und Wahlfächer nach Maßgabe der hierfür jeweils geltenden Lehrpläne.
(2) In der Fachrichtung Sozialpädagogik gibt die Schule auf der Grundlage ihrer personellen und sächlichen Voraussetzungen ein Wahlpflichtfachangebot vor. Eine Wahlpflichtgruppe wird aus mindestens zehn Studierenden gebildet. Studierende wählen, in der Regel am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes, zwei Wahlpflichtfächer zur Vertiefung von Teilbereichen der sozialpädagogischen Arbeit.
(3) Der Wahlunterricht dient der Ergänzung des Pflichtunterrichts. Am Wahlunterricht und am Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife können die Studierenden bis zu fünf Wochenstunden teilnehmen. Der Wahlunterricht kann auch zum Erwerb der Fachhochschulreife dienen.
(4) Während der ersten beiden Ausbildungsabschnitte ist eine fachpraktische Ausbildung in mindestens zwei Einrichtungen der entsprechenden Fachrichtung abzuleisten, die sich hinsichtlich der Konzeption und der Zielgruppen unterscheiden. Die Praktika sind von den Lehrkräften der berufsbezogenen Fächer vorzubereiten, zu betreuen und auszuwerten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann weitere fachkundige Lehrkräfte zur Betreuung einsetzen. Dies gilt auch für integrierte Angebote der Fachrichtung Heilerziehungspflege nach § 2 Abs. 6.
(5) Die fachpraktische Ausbildung kann als Begleitpraktikum oder als Blockpraktikum in einem oder mehreren Blöcken durchgeführt werden.
§ 60 Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 60
Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
(1) Die mündliche Zusatzprüfung findet in der Regel an dem Unterrichtstag statt, der auf das Ende der mündlichen Abschlussprüfung (§ 21, gegebenenfalls in Verbindung mit § 50) folgt.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung und die Teilnahme von Gästen gelten §§ 21 und 22 entsprechend.
§ 61 Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
§ 61
Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
(1) Nach Abschluss der mündlichen Zusatzprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnote des Faches Mathematik fest. § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik erreicht wurden. Mangelhafte Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch oder Mathematik können durch eine mindestens gute Leistung in einem der anderen beiden Fächer oder befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(3) Für die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gilt § 23 Abs. 3 entsprechend. Die oder der Studierende erhält eine Bescheinigung nach Anlage 18.
§ 62 Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife
§ 62
Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Wer die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife nach Anlage 16.
(2) Das Zeugnis nach Abs. 1 kann frühestens nach sechs Monaten Berufspraktikum in Vollzeitform, in Teilzeitform entsprechend länger, ausgehändigt werden. Im Falle der Integration des zweiten und dritten Ausbildungsabschnittes in der Fachrichtung Heilerziehungspflege erfolgt die Aushändigung des Fachhochschulreifezeugnisses am Ende des dritten Ausbildungsabschnittes.
(3) Die auf dem Zeugnis nach Abs. 1 auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Note des Faches Mathematik und der Noten der Fächer der Abschlussprüfung, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung sind, gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet.
§ 63 Verhinderung, Rücktritt und Wiederholung
§ 63
Verhinderung, Rücktritt und Wiederholung
Für die Fälle der Verhinderung, des Rücktritts und der Wiederholung gelten die §§ 24, 25 und 53 entsprechend.
§ 64 Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Externe
§ 64
Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Externe
(1) Wer die theoretische Abschlussprüfung für Externe nach dieser Verordnung, nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik vom 10. Februar 1999 (ABl. S. 240), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2007 (ABl. S. 738), nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwirtschaft vom 23. Juni 2003 (ABl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 13) oder nach der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachschulen für Heilpädagogik vom 13. März 1992 (ABl. S. 254), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2007 (ABl. S. 738), erfolgreich abgelegt und die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher oder als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger oder als Heilpädagogin oder als Heilpädagoge erworben hat, kann durch eine Zusatzprüfung für Externe die Fachhochschulreife erwerben.
(2) Enthält das Zeugnis der theoretischen Abschlussprüfung nach Abs. 1 eine Note in Englisch mit mindestens befriedigenden Leistungen findet die Zusatzprüfung schriftlich und mündlich im Fach Mathematik statt; ansonsten findet die Zusatzprüfung in den Fächern Mathematik und Englisch schriftlich und mündlich statt.
(3) Wer die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 17.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 36 und die §§ 60 bis 63 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 65
Europaklausel
(1) Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene und durch Diplom nachgewiesene berufliche Befähigung als Erzieherin oder Erzieher, als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, als Heilpädagogin oder Heilpädagoge, steht einer nach dieser Verordnung erworbenen staatlichen Anerkennung gleich, wenn
- 1.
es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt und,
- 2.
die Bewerberin oder der Bewerber eventuell festgestellte wesentliche Unterschiede in seiner oder ihrer Ausbildung gegenüber der angestrebten Anerkennung nach ihrer oder seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat; Satz 2 bleibt unberührt.
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung nach Satz 1 Nr. 2 entfallen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die festgestellten wesentlichen Unterschiede durch einschlägige praktische Berufserfahrung vollständig ausgleicht. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.
(2) Das Staatliche Schulamt regelt die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, der Überprüfung der Berufserfahrung sowie der Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen und trifft die für die Beurteilung nach Abs. 1 erforderlichen Feststellungen. Das Kultusministerium kann einzelne Staatliche Schulämter mit der Durchführung der Anerkennungsverfahren beauftragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 66
Gremienbesetzung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll darauf hinwirken, dass in den Auswahlausschüssen, den Prüfungsausschüssen und dem Beirat der Fachschule für Sozialwesen nach Möglichkeit Mitglieder beider Geschlechter paritätisch vertreten sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 67
Übergangsregelungen
(1) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik, Fachschule für Sozialwirtschaft oder Fachschule für Heilpädagogik befinden, legen die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften ab, sofern sie nicht die Ablegung der Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich bei der Schulleitung beantragen. Sie sind über diese Übergangsbestimmungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren.
(2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung an einer Fachschule für Heilpädagogik befinden, erwerben die Fachhochschulreife nach den bisherigen Vorschriften, sofern sie nicht den Erwerb der Fachhochschulreife nach den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich bei der Schulleitung beantragen. Sie sind über diese Übergangsbestimmungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren.
(3) Studierende der Fachschule für Sozialwirtschaft, Fachrichtung Sozialdienste, können, soweit sie sich im 1. oder 2. Ausbildungsjahr befinden, auf eigenen Wunsch in die Fachrichtung Heilerziehungspflege wechseln. Der Fachrichtungswechsel ist schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen. Die Studierenden sind über diese Übergangsbestimmung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren.
(4) Die Aufnahme von Studierenden der Fachschule für Sozialwirtschaft, Fachrichtung Sozialdienste, ist letztmalig zum Schuljahr 2013/2014 möglich.
(5) Staatlich anerkannte Familienpflegerinnen und Familienpfleger, die nach der Verordnung über die Abschlussprüfung an der Zweijährigen Fachschule für Familienpflege - Schulversuch nach § 14 Hessisches Schulgesetz - vom 19. April 1994 (ABl. S. 283), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89), oder staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die nach der Ordnung der Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschule staatlich anerkannten privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege vom 25. Januar 1978 (ABl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89), ihren Abschluss erhalten haben, können bis zum 31. Dezember 2013 auf Antrag die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Fachwirtin für Sozialdienste“ oder „Staatlich anerkannter Fachwirt für Sozialdienste“ oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ erwerben. Der Antrag ist bei dem Staatlichen Schulamt zu stellen, in dessen Bereich der Abschluss erworben wurde. Dafür ist die Bescheinigung nach Anlage 19a oder 19b auszufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 68
Aufhebung früherer Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1.
die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik vom 10. Februar 1999 (ABl. S. 240), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2007 (ABl. S. 738),
- 2.
die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwirtschaft vom 23. Juni 2003 (ABl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 13),
- 3.
die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfung an Fachschulen für Heilpädagogik vom 13. März 1992 (ABl. S. 254), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2007 (ABl. S. 738).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 69
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 7 Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)
§ 7
Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)
(1) Das Berufspraktikum der Fachrichtung Sozialpädagogik wird in sozialpädagogischen Einrichtungen, die dem Berufsfeld einer Erzieherin oder eines Erziehers entsprechen, durchgeführt, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in sozialpflegerischen Einrichtungen, die dem Tätigkeitsfeld einer Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen. Die Praxisstellen müssen in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht als Ausbildungsstelle geeignet sein. Die Wahl der Ausbildungsstelle durch die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, in strittigen Fällen soll der Beirat beratend hinzugezogen werden.
(2) Das Berufspraktikum dauert zwölf Monate. Es kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch mit weniger als der wöchentlichen Regelarbeitszeit, mindestens jedoch halbtagsweise abgeleistet werden; in diesen Fällen verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 entsprechend. Bei einer nicht urlaubsbedingten Ausfallzeit von mehr als vier Wochen verlängert sich das Berufspraktikum in der Regel um die Zeitspanne der über die anrechenbaren vier Wochen hinausgehenden Zeit. Das Berufspraktikum ist spätestens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Es endet mit der bestandenen methodischen Prüfung.
(3) Das Berufspraktikum kann auf schriftlichen Antrag der Studierenden oder des Studierenden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf bis zu sechs Monate verkürzt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über die in § 3 Abs. 2 genannten Anforderungen hinaus bereits mindestens zwei Jahre in einschlägigen Praxisstellen mit Erfolg tätig war und in der theoretischen Prüfung mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat.
(4) Das Berufspraktikum soll in Ausbildungsstellen im Einzugsbereich der Fachschule, an der die theoretische Ausbildung abgeschlossen wurde, abgeleistet werden. Auf Antrag kann das Berufspraktikum auch im Einzugsbereich einer anderen Fachschule in Hessen abgeleistet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter dieser Fachschule entscheidet über den Aufnahmeantrag im Benehmen mit der abgebenden Schule. Über den Aufnahmeantrag in den dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) einer Fachschule in einem anderen Bundesland entscheidet die dort zuständige Stelle. Die methodische Prüfung findet an der aufnehmenden Schule statt; die bisher besuchte Fachschule übersendet die Prüfungsunterlagen an die für die weitere Ausbildung zuständige Fachschule. Bis zur Hälfte der Gesamtdauer kann das Berufspraktikum auf Antrag der oder des Studierenden auch im Ausland durchgeführt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem anderen Bundesland den theoretischen Teil der Ausbildung der entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, können in den dritten Ausbildungsabschnitt aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 erfüllen und die bisherige Ausbildung mit dem hessischen Bildungsgang nach Inhalt und Dauer vergleichbar ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(6) Ein Wechsel der Ausbildungsstelle ist in der Regel nur einmal und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Fachschule für Sozialwesen möglich.
(7) Das Berufspraktikum wird von den Ausbildungsstellen in eigener Verantwortung nach den Richtlinien (Anlagen 10a und 10b) durchgeführt. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten werden in der Fachrichtung Sozialpädagogik von den Lehrkräften für die Fächer „Sozialpädagogische Konzepte und Strategien“ und für „Sozialpädagogische Grundlagen“ betreut, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege von den Lehrkräften der Fächer „Konzepte und Methoden sozialpflegerischen und hauswirtschaftlichen Handelns“, “Konzepte, Methoden und Medien sozialpädagogischen Handelns“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen“. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann weitere fachkundige Lehrkräfte zur Betreuung einsetzen. Im Rahmen der Betreuung sind vorangemeldete Besuche in der Ausbildungsstelle durchzuführen; die Lehrerin oder der Lehrer nimmt in der Regel an der Tätigkeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beobachtend teil. An dem anschließenden Gespräch mit der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten über Arbeitsweise, Zielsetzung und Planung seiner Arbeit soll die für die fachpraktische Ausbildung zuständige Fachkraft der Ausbildungsstelle beteiligt werden. Die Lehrerin oder der Lehrer erstellt einen Kurzbericht über den Besuch in der Praxisstelle und beurteilt den Ausbildungsstand, der Vermerk über das Ergebnis des Besuches in der Praktikumsstelle ist dieser zugänglich zu machen.
(8) Gegen Ende des Berufspraktikums legt die Ausbildungsstelle der Fachschule für Sozialwesen eine Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten vor. Dabei sind die formalen Angaben und inhaltlichen Kriterien entsprechend den jeweiligen Richtlinien für das Berufspraktikum zu berücksichtigen.
(9) Für das Praktikantenverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Ausbildungsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten abzuschließen.
§ 8 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
§ 8
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
(1) Im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt sind in allen Pflichtfächern und den Wahlfächern der Fachrichtungen in den Lernbereichen I und II mindestens zwei schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Jeweils einer dieser Leistungsnachweise kann nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat, ein Protokoll oder eine Präsentation ersetzt werden. Gruppenarbeiten sind zulässig, die Leistungen der einzelnen Studierenden müssen dabei erkennbar und bewertbar sein.
(2) In den Fächern des Lernbereiches III der Fachrichtung Sozialpädagogik (Medien sozialpädagogischen Handelns) ist im Rahmen der Grundlagenvermittlung jeweils mindestens ein schriftlicher oder ein kombinierter Leistungsnachweis mit schriftlichen und praktischen Teilaufgaben zu fordern und zu bewerten. Im Rahmen der Vertiefungsphase sind zwei fächerübergreifende Leistungsnachweise zu erbringen. Die Leistungsnachweise der Vertiefungs- und Projektphase können schriftlich oder in einer Kombination von schriftlicher und praktischer Arbeit erbracht werden. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Für den berufsbezogenen Lernbereich der Fachrichtung Heilerziehungspflege haben die Studierenden in den Fächern „Konzepte und Methoden sozialpflegerischen und hauswirtschaftlichen Handelns“ und „Konzepte, Methoden und Medien sozialpädagogischen Handelns“ mindestens je einen kombinierten Leistungsnachweis mit schriftlichen und praktischen Teilaufgaben zu erbringen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Für die Leistungsbewertung sind neben den in Abs. 1 bis 3 genannten Nachweisen auch die anderen unterrichtlichen Leistungen mit der gleichen Gewichtung zu berücksichtigen.
(5) Im dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) sind zwei Kurzberichte über die fachpraktische Ausbildung und eine Facharbeit über ein aus der fachpraktischen Ausbildung erwachsendes Thema anzufertigen. Bei einem halbjährigen Berufspraktikum reduziert sich die Anzahl der Kurzberichte auf einen Bericht.
(6) Im Übrigen gilt die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt
§ 9
Zulassung zum zweiten und dritten
Ausbildungsabschnitt
(1) Am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zulassung der Studierenden zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf eine Vertreterin oder einen Vertreter übertragen. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn
- 1.
der Nachweis erbracht worden ist, dass die fachpraktische Ausbildung im Begleit- und Blockpraktikum ordnungsgemäß absolviert wurde,
- 2.
die Leistungen in allen Pflichtfächern mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Zulassung auch ausgesprochen werden bei einer mangelhaften Leistung in einem Fach, wenn in zwei anderen Fächern mindestens befriedigende oder in einem Fach gute Leistungen feststellt wurden. Mangelhafte Leistungen im Pflichtbereich können nicht durch Leistungen im Wahlbereich ausgeglichen werden. Der Ausgleich mangelhafter Leistungen in mehr als einem Fach ist nicht möglich. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(3) Mit erfolgreich abgelegter theoretischer Abschlussprüfung ist die Zulassung zum Berufspraktikum (dritter Ausbildungsabschnitt) verbunden. Wird der dritte Ausbildungsabschnitt nicht spätestens zwei Jahre nach der Abschlussprüfung begonnen, kann die Ausbildung nicht mehr fortgesetzt werden.
(4) Studierende, die zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurden oder die theoretische Abschlussprüfung nicht bestanden haben, müssen den letzten Ausbildungsabschnitt wiederholen oder den Bildungsgang verlassen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes zulässig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.