- Ausfertigungsdatum:
- 19.01.2023
- Fundstelle:
- ABl. 2023, 64
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 734), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landesstudierendenrats nach § 125 Abs. 2 dieses Gesetzes:
§ 1 Lehrplan für die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik
§ 1
Lehrplan für die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik
Der Lehrplan für die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Ausgabe 2023, ist verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich der Fachrichtung Sozialpädagogik.
§ 2 Lehrplan für die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilpädagogik
§ 2
Lehrplan für die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilpädagogik
Der Lehrplan für die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilpädagogik, Ausgabe 1993, Neuabdruck März 2021, ist verbindliche Grundlage für den Unterricht in der Fachrichtung Heilpädagogik.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Information der Studierenden
Die Studierenden sind über die Lehrpläne nach §§ 1 und 2 und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Veröffentlichung der Lehrpläne
Die Lehrpläne der Fachschule für Sozialwesen können auf den Internetseiten des Kultusministeriums (www.kultusministerium.hessen.de) gelesen und heruntergeladen werden. Die Lehrpläne können darüber hinaus an den Fachschulen für Sozialwesen eingesehen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Einhundertundfünfundneunzigste Verordnung über den Rahmenplan für den Unterricht in der Fachschule für Heilpädagogik vom 4. Mai 1993 (ABl. S. 490) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.