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Gesetz zu dem Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 30. April 2018

Ausfertigungsdatum:
30.04.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 50
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Dem vom 5. bis 18. Dezember 2017 unterzeichneten Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2Der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 5 Abs. 2 Satz 1 am 25. Mai 2018 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 5 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Staatsvertrag - Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge ...

Staatsvertrag

Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 5Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 4 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 25. Mai 2018 in Kraft. Sind bis zum 24. Mai 2018 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 4 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.