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Gesetz zu dem Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 25. März 2017

Ausfertigungsdatum:
25.03.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 26
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Dem am 8. und 16. Dezember 2016 unterzeichneten Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2Der Zwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 4 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme von Art. 3 am 1. September 2017 in Kraft. Nach seinem Art. 4 Abs. 2 Satz 2 tritt Art. 3 zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 4 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Staatsvertrag - Zwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge ...

Staatsvertrag

Zwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 3 am 1. September 2017 in Kraft. Artikel 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.