RdFunkÄndStVtr13G HE · Hessen

Gesetz zu dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 4. März 2010

Ausfertigungsdatum:
04.03.2010
Fundstelle:
GVBl. I 2010, 54
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

§ 2

§ 2(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(2) Er tritt nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2010 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

§ 3

§ 3Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 58), wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann dadurch ersetzt werden, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher oder digitaler Form bei der Hessischen Staatskanzlei niedergelegt wird und im jeweiligen elektronischen Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgerufen werden kann; im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist hierauf hinzuweisen.

§ 4

§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Protokollerklärung aller Länder - Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten ...

Protokollerklärung aller Länder

zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

„Die Länder beabsichtigen, zeitnah die bestehenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen und zum Medienkonzentrationsrecht zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können.“

Protokollerklärung aller Länder - Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 des ...

Protokollerklärung aller Länder

zu § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages

Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages

„Die Länder erwarten von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und der Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex vereinbaren.“

Staatsvertrag RdFunkÄndStVtr13G HE

Staatsvertrag

Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.