RaPlV HE 94 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
03.07.1984
Fundstelle:
ABl. 1984, 351
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vierundneunzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 3. Juli 1984

V aufgeh. durch § 4 Nr. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (ABl. S. 687)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1982 (GVBl. I S. 99), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142) verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Rahmenlehrpläne für die Fächer Physik und Chemie in der Fachoberschule (Ausgabe 1984) werden in Kraft gesetzt.

(2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler sind über die wesentlichen Inhalte der Rahmenlehrpläne in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Rahmenlehrpläne sind im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und können von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.