RaPlV HE 70 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
03.05.1983
Fundstelle:
ABl. 1983, 397
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Siebzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 3. Mai 1983

V aufgeh. durch § 3 Nr. 1 der Verordnung vom 13. März 2013 (ABl. S. 189)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1982 (GVBl. I S. 99), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule für die Ausbildungsberufe

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Augenoptiker,

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Kürschner und Pelzwerker,

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Orthopädiemechaniker/Bandagist,

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Schwimmeistergehilfe,

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Täschner und Feinsattler,

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Schuh- und Lederwarenstepper,

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Uhrmacher,

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Vermessungstechniker

(Ausgabe 1983) werden in Kraft gesetzt.

(2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler sind über die wesentlichen Inhalte der Rahmenlehrpläne in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Rahmenlehrpläne sind im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und können von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.