- Ausfertigungsdatum:
- 13.07.1982
- Fundstelle:
- ABl. 1982, 478
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1982 (GVBl. I S. 99), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Zur Erprobung in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie in Berufsschulen, an denen der Ethik-Unterricht nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes eingerichtet ist, werden die Rahmenrichtlinien
Ethik, Ausgabe August 1982,
freigegeben.
(2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler an diesen Schulen sind über die Erprobung und den wesentlichen Inhalt der in Abs. 1 genannten Rahmenrichtlinien in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die in § 1 Abs. 1 genannten Rahmenrichtlinien sind im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt/Main erschienen und können von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.