- Ausfertigungsdatum:
- 20.03.1999
- Fundstelle:
- ABl. 1999, 452
Zweihundertundachtundzwanzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 20. März 1999
V aufgeh. durch § 4 Nr. 5 der Verordnung vom 29. August 2011 (ABl. S. 722)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 und § 125 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBI S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 1998 (GVBI. I S. 421) wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Der Rahmenplan für den fachrichtungsbezogenen Unterricht der zweijährigen Fachschule, Fachbereich Wirtschaft, Fachrichtung Betriebswirtschaft sowie für die Schwerpunkte Controlling, Finanzwirtschaft, Marketing und Personalwesen wird zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1999.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Studierenden sind über den in § 1 genannten Rahmenplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Der Rahmenplan erscheint im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Str. 89, 60386 Frankfurt am Main und kann von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.