- Ausfertigungsdatum:
- 15.01.1999
- Fundstelle:
- ABl. 1999, 151
Zweihundertundsiebenundzwanzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 15. Januar 1999
V aufgeh. durch § 5 der Verordnung vom 13. Juli 2010 (ABl. S. 307)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. November 1998 (GVBl. I S. 421), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Der Rahmenplan für die gymnasiale Oberstufe für das Fach Darstellendes Spiel, Ausgabe 1998, wird für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 genannten Rahmenplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Der Rahmenplan ist im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main 63, erschienen und kann von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die Verordnung vom 29. Mai 1998, Amtsblatt 1998, S. 463, wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.