RaPlV HE 226 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
15.01.1999
Fundstelle:
ABl. 1999, 284
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundsechsundzwanzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 15. Januar 1999

V aufgeh. durch § 6 Nummer 5 der Verordnung vom 1. April 2026 (GVBl. Nr. 21)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 1998 (GVBl. I S. 421), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Rahmenplan für die Grundstufe des Berufsfeldes

Ernährung und Hauswirtschaft

wird zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1999.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 genannten Rahmenplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Der Rahmenplan erscheint im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.