RaPlV HE 225 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
19.09.1998
Fundstelle:
ABl. 1998, 671
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundfünfundzwanzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 19. September 1998

V aufgeh. durch § 5 der Verordnung vom 13. Juli 2010 (ABl. S. 307)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 204), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Rahmenpläne für die gymnasiale Oberstufe für die Fächer

Musik,

Kunst,

Deutsch,

Wirtschaftswissenschaften,

Ethik,

Erdkunde und

Rechtskunde,

jeweils Ausgabe 1998,

werden für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 benannten Rahmenpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Rahmenpläne werden im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main, erscheinen und können von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Die unterrichtliche Arbeit auf der Grundlage dieser Rahmenpläne beginnt für Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 in die Jahrgangsstufe 11 oder in die Jahrgangsstufe 12 aufgenommen sind. Für Schülerinnen und Schüler, die sich zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 in der Jahrgangsstufe 13 befinden, gelten die bisherigen Bestimmungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

1.

die 12. Verordnung über Rahmenpläne

vom 22.3.1979 (ABl. 79 S. 201)

2.

die 55. Verordnung über Rahmenpläne

vom 23. 12.1981 (ABl. 82 S. 7)

3.

die 87 Verordnung über Rahmenpläne

vom 13.4.1984 (ABl. 84 S. 254)

4.

die 90. Verordnung über Rahmenpläne

vom 27.6.1984 (ABl. 84 S. 350)

5.

die 91. Verordnung über Rahmenpläne

vom 27.6.1984 (ABl. 84 S. 350)

6.

die 98. Verordnung über Rahmenpläne

vom 13.7.1984 (ABl. 84 S. 457)

7.

die 139. Verordnung über Rahmenpläne

vom 15.8.1986 (ABl. 86 S. 703).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.