- Ausfertigungsdatum:
- 19.09.1998
- Fundstelle:
- ABl. 1998, 671
Zweihundertundfünfundzwanzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 19. September 1998
V aufgeh. durch § 5 der Verordnung vom 13. Juli 2010 (ABl. S. 307)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 204), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Rahmenpläne für die gymnasiale Oberstufe für die Fächer
Musik,
Kunst,
Deutsch,
Wirtschaftswissenschaften,
Ethik,
Erdkunde und
Rechtskunde,
jeweils Ausgabe 1998,
werden für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 benannten Rahmenpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Rahmenpläne werden im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main, erscheinen und können von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die unterrichtliche Arbeit auf der Grundlage dieser Rahmenpläne beginnt für Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 in die Jahrgangsstufe 11 oder in die Jahrgangsstufe 12 aufgenommen sind. Für Schülerinnen und Schüler, die sich zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 in der Jahrgangsstufe 13 befinden, gelten die bisherigen Bestimmungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
- 1.
die 12. Verordnung über Rahmenpläne
vom 22.3.1979 (ABl. 79 S. 201)
- 2.
die 55. Verordnung über Rahmenpläne
vom 23. 12.1981 (ABl. 82 S. 7)
- 3.
die 87 Verordnung über Rahmenpläne
vom 13.4.1984 (ABl. 84 S. 254)
- 4.
die 90. Verordnung über Rahmenpläne
vom 27.6.1984 (ABl. 84 S. 350)
- 5.
die 91. Verordnung über Rahmenpläne
vom 27.6.1984 (ABl. 84 S. 350)
- 6.
die 98. Verordnung über Rahmenpläne
vom 13.7.1984 (ABl. 84 S. 457)
- 7.
die 139. Verordnung über Rahmenpläne
vom 15.8.1986 (ABl. 86 S. 703).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.