RaPlV HE 223 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
19.09.1998
Fundstelle:
ABl. 1998, 670
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertunddreiundzwanzigste Verordnung über den Rahmenplan Japanisch und die Genehmigung des ...

V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. September 2020 (ABl. S. 630)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (ABl. S. 1063)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Rahmenplan für die Sekundarstufe I

für Japanisch

wird für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

a)

Das Unterrichtsfach Japanisch kann mit Genehmigung des hessischen Kultusministeriums angeboten werden.

b)

Japanisch wird in der gymnasialen Oberstufe als Grundkursfach angeboten und kann viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach sein.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund der §§ 4 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 204), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Rahmenplan für die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe

für Japanisch

wird für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

a)

Das Unterrichtsfach Japanisch kann mit Genehmigung des hessischen Kultusministeriums angeboten werden.

b)

Japanisch wird in der gymnasialen Oberstufe als Grundkursfach angeboten und kann drittes oder viertes Abiturprüfungsfach sein.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Eltern sowie die Schülerinnen sind über den im § 1 genannten Rahmenplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Der Rahmenplan wird im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main, erscheinen und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.