- Ausfertigungsdatum:
- 19.09.1998
- Fundstelle:
- ABl. 1998, 670
Zweihundertunddreiundzwanzigste Verordnung über den Rahmenplan Japanisch und die Genehmigung des ...
V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. September 2020 (ABl. S. 630)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (ABl. S. 1063) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Der Rahmenplan für die Sekundarstufe I
für Japanisch
wird für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
- a)
Das Unterrichtsfach Japanisch kann mit Genehmigung des hessischen Kultusministeriums angeboten werden.
- b)
Japanisch wird in der gymnasialen Oberstufe als Grundkursfach angeboten und kann viertes oder fünftes Abiturprüfungsfach sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 204), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Der Rahmenplan für die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe
für Japanisch
wird für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
- a)
Das Unterrichtsfach Japanisch kann mit Genehmigung des hessischen Kultusministeriums angeboten werden.
- b)
Japanisch wird in der gymnasialen Oberstufe als Grundkursfach angeboten und kann drittes oder viertes Abiturprüfungsfach sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Eltern sowie die Schülerinnen sind über den im § 1 genannten Rahmenplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Der Rahmenplan wird im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main, erscheinen und kann von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.