- Ausfertigungsdatum:
- 19.05.1998
- Fundstelle:
- ABl. 1998, 383
Zweihundertundeinundzwanzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 19. Mai 1998
V aufgeh. durch § 3 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2019 (ABl. S. 1062)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 4 aufgehoben durch Artikel 2 § 2 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Februar 2016 (ABl. S. 52) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Der Rahmenplan für die Abendhauptschule und Abendrealschule für das Fach Deutsch, Ausgabe 1998, wird für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 185 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I, S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I, S. 204), wird nach Beteiligung des Landesstudierendenrates nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Der Rahmenplan für die Schulen für Erwachsene für das Fach Deutsch, Ausgabe 1998, wird für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Studierenden sind über den in § 1 genannten Rahmenplan und seine wesentlichen Inhalt in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Der Rahmenplan wird durch das Hessische Kultusministerium, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden, herausgegeben und kann von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Übergangsbestimmungen:
Für die Abiturprüfung gilt grundsätzlich der beim Eintritt der Studienrenden in die Kursphase gültige Rahmenplan. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis auf Antrag der Schule.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am 01. August 1998 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.