- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.1998
- Fundstelle:
- ABl. 1998, 462
Zweihundertundzwanzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 29. Mai 1998
V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 19. Februar 2020 (ABl. S. 98)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I, S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I, S. 143, 204), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Der Rahmenplan für den Ausbildungsberuf „Pharmarzeutisch- kaufmännische Angestellte/Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter“ wird zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 01. August 1998.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 genannten Rahmenplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Der Rahmenplan erscheint im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main und kann von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. August 1998 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.