RaPlV HE 220 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
29.05.1998
Fundstelle:
ABl. 1998, 462
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundzwanzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 29. Mai 1998

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 19. Februar 2020 (ABl. S. 98)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I, S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I, S. 143, 204), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Rahmenplan für den Ausbildungsberuf „Pharmarzeutisch- kaufmännische Angestellte/Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter“ wird zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 01. August 1998.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 genannten Rahmenplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Der Rahmenplan erscheint im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. August 1998 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.