RaPlV HE 216 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
03.03.1998
Fundstelle:
ABl. 1998, 282
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertsechzehnte Verordnung über Rahmenpläne vom 3. März 1998

V aufgeh. durch § 4 Nr. 4 der Verordnung vom 29. August 2011 (ABl. S. 722)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 204), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Rahmenpläne für den fachrichtungsbezogenen Unterricht in den Fachrichtungen

Maschinentechnik

Elektrotechnik

sowie für das Fach

Berufs- und Arbeitspädagogik

an Zweijährigen Fachschulen werden zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 01. August 1998.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Studierenden sind über die in § 1 genannten Rahmenpläne und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Rahmenpläne erscheinen im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Str. 89, 60386 Frankfurt am Main, und können von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 01. August 1998 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.