- Ausfertigungsdatum:
- 03.03.1998
- Fundstelle:
- ABl. 1998, 282
Zweihundertsechzehnte Verordnung über Rahmenpläne vom 3. März 1998
V aufgeh. durch § 4 Nr. 4 der Verordnung vom 29. August 2011 (ABl. S. 722)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 204), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Rahmenpläne für den fachrichtungsbezogenen Unterricht in den Fachrichtungen
Maschinentechnik
Elektrotechnik
sowie für das Fach
Berufs- und Arbeitspädagogik
an Zweijährigen Fachschulen werden zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 01. August 1998.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Studierenden sind über die in § 1 genannten Rahmenpläne und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Rahmenpläne erscheinen im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Str. 89, 60386 Frankfurt am Main, und können von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt am 01. August 1998 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.