RaPlV HE 213 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
15.07.1997
Fundstelle:
ABl. 1997, 453
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertunddreizehnte Verordnung über Rahmenpläne vom 15. Juli 1997

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 19. Februar 2020 (ABl. S. 98)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I, S. 232), geändert durch Gesetz vom 28. November 1994 (GVBl. I, S. 699), wird nach Beteiligung des Elternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Rahmenplan für den Ausbildungsberuf „Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation“ wird zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 01. August 1997.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 genannten Rahmenplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Der Rahmenplan erscheint im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. August 1997 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.