RaPlV HE 212 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
26.11.1996
Fundstelle:
ABl. 1997, 2
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundzwölfte Verordnung über Rahmenpläne vom 26. November 1996

V aufgeh. durch § 4 Nr. 11 der Verordnung vom 27. Oktober 2008 (ABl. S. 506)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I, S. 233), geändert durch Gesetz vom 28. November 1994 (GVBl. I, S. 695), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Rahmenplan für die Schule für Lernhilfe im Fach Sachunterricht wird für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 benannten Rahmenplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Der Rahmenplan wird im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main, erscheinen und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.