RaPlV HE 211 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
07.10.1996
Fundstelle:
ABl. 1996, 574
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertelfte Verordnung über Rahmenpläne vom 7. Oktober 1996

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 19. Februar 2020 (ABl. S. 98)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 232), geändert durch Gesetz vom 28. November 1994 (GVBl. I S. 699), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Rahmenpläne für die Ausbildungsberufe „Bürokauffrau/ Bürokaufmann“ und „Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation“ werden zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1997.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 genannten Rahmenpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Rahmenpläne erscheinen im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main und können von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.