- Ausfertigungsdatum:
- 07.10.1996
- Fundstelle:
- ABl. 1996, 574
Zweihundertelfte Verordnung über Rahmenpläne vom 7. Oktober 1996
V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 19. Februar 2020 (ABl. S. 98)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 232), geändert durch Gesetz vom 28. November 1994 (GVBl. I S. 699), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Rahmenpläne für die Ausbildungsberufe „Bürokauffrau/ Bürokaufmann“ und „Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation“ werden zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1997.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 genannten Rahmenpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Rahmenpläne erscheinen im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main und können von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.