RaPlV HE 207 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
16.04.1996
Fundstelle:
ABl. 1996, 259
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundsiebente Verordnung über Rahmenpläne vom 16. April 1996

V aufgeh. durch § 4 Nr. 10 der Verordnung vom 27. Oktober 2008 (ABl. S. 506)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I, S. 233), geändert durch Gesetz vom 28. November 1994 (GVBl. I, S. 695), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Rahmenpläne der Schule für Lernhilfe in den Fächern Mathematik und Deutsch sowie im Lernbereich Ästhetische Bildung: Musik werden für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 benannten Rahmenpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Rahmenpläne werden im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main, erscheinen und können von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.