RaPlV HE 204 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
21.03.1995
Fundstelle:
ABl. 1995, 322
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

204. Verordnung über Rahmenpläne vom 21. März 1995

V aufgeh. durch § 7 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Mai 2011 (ABl. S. 230)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), geändert durch Gesetz vom 28. November 1994 (GVBl. I S. 699), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Rahmenplan Grundschule wird für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 benannten Rahmenplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Der Rahmenplan wird im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 60386 Frankfurt am Main, erscheinen und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.