RaPlV HE 191 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
30.07.1992
Fundstelle:
ABl. 1992, 670
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Einhundertundeinundneunzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 30. Juli 1992

V aufgeh. durch § 4 Nr. 2 der Verordnung vom 9. August 2016 (ABl. S. 427)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1992 (GVBl. I S. 121), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1990 (GVBl. I S. 84) verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Der Rahmenlehrplan für das Fach Evangelische Religion an Berufschulen einschließlich des Berufsgrundbildungsjahres, Berufsfachschulen, Berufsaufbauschulen und Fachoberschulen wird zur Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1992.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind über den Beginn der Erprobung des in Absatz 1 genannten Rahmenlehrplans und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die in § 1 Abs. 1 genannten Rahmenlehrpläne sind im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 6000 Frankfurt am Main 63, erschienen und können von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.