RaPlV HE 186 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
13.02.1991
Fundstelle:
ABl. 1991, 127
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 191), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1990 (GVBl. I. S. 84), verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Der Rahmenlehrplan für den Unterricht in der Berufsschule - einschließlich des Berufsgrundbildungsjahres - für das Fach

Wirtschaftskunde,

ausgenommen die Berufsfelder "Wirtschaft und Verwaltung" und "Gesundheit" wird zur Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. Februar 1991.

(2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler sind über den Beginn der Erprobung des in Absatz 1 genannten Rahmenlehrplans und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Der in § 1 Abs. 1 genannte Rahmenlehrplan ist im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1991 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.