HPBesG · Hessen

Hessisches Professorenbesoldungsgesetz (HPBesG) Vom 12. Dezember 2012 *

Ausfertigungsdatum:
12.12.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 647
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Hessisches Professorenbesoldungsgesetz (HPBesG) vom 12. Dezember 2012

G aufgeh. durch § 73 Nr. 10 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578)
Anlage II

Besoldungsordnung W

Anlage II (zu § 2 Satz 2 ) Besoldungsordnung W Gültig ab 1. Juli 2013 Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- gruppe W 1 3 906,39 Besoldungs- Stufen gruppe mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 4 904,28 5 088,96 5 273,64 5 458,32 5 643,00 W 3 5 437,80 5 643,00 5 858,46 6 073,92 6 287,33 Besoldungs- gruppe W L1 5 437,80 W L2 5 950,80 W L3 7 284,60

ERSTER TEIL - Vorbemerkungen

ERSTER TEIL
Vorbemerkungen

1.

Zuordnung von Hochschullehrämtern

Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zugeordnet.

2.

Zuordnung von Leitungsfunktionsämtern

Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Fachhochschulen werden der Besoldungsgruppe W L3, die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim, der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten, der hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Dekaninnen und Dekane der Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W L2, die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen, Fachhochschulen und Hochschule Geisenheim werden der Besoldungsgruppe W L1 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.

3.

Zulagen

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert haben (§ 64 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. I S. 227), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro.

4.

Dienstbezüge für Professorinnen als Richterinnen und Professoren als Richter

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn die Professorin oder der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausgeübt wird, monatlich 230,08 Euro.

ZWEITER TEIL - Besoldungsordnung W

ZWEITER TEIL
Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin 1)

Juniorprofessor 1)

Besoldungsgruppe W 2

Professorin 1)

- an einer Fachhochschule -

Professor 1)

- an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule 1)

Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professorin an der Hochschule Geisenheim 1)

Professor an der Hochschule Geisenheim 1)

Universitätsprofessorin 1)

Universitätsprofessor 1)

Besoldungsgruppe W 3

Professorin 1)

- an einer Fachhochschule -

Professor 1)

- an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule 1)

Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professorin an der Hochschule Geisenheim 1)

Professor an der Hochschule Geisenheim 1)

Universitätsprofessorin 1)

Universitätsprofessor 1)

Besoldungsgruppe W L1

Kanzlerin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Kanzler der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Kanzlerin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Kanzler der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Kanzlerin der Hochschule Darmstadt

Kanzler der Hochschule Darmstadt

Kanzlerin der Fachhochschule Frankfurt am Main

Kanzler der Fachhochschule Frankfurt am Main

Kanzlerin der Hochschule Fulda

Kanzler der Hochschule Fulda

Kanzlerin der Hochschule Geisenheim

Kanzler der Hochschule Geisenheim

Kanzlerin der Technischen Hochschule Mittelhessen

Kanzler der Technischen Hochschule Mittelhessen

Kanzlerin der Hochschule RheinMain

Kanzler der Hochschule RheinMain

Besoldungsgruppe W L2

Dekanin 1)

- als hauptamtliche Dekanin eines Fachbereichs nach § 45 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes

Dekan 1)

- als hauptamtlicher Dekan eines Fachbereichs nach § 45 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes

Kanzlerin der Technischen Universität Darmstadt

Kanzler der Technischen Universität Darmstadt

Kanzlerin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Kanzler der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Kanzlerin der Justus Liebig-Universität Gießen

Kanzler der Justus Liebig-Universität Gießen

Kanzlerin der Universität Kassel

Kanzler der Universität Kassel

Kanzlerin der Philipps-Universität Marburg

Kanzler der Philipps-Universität Marburg

Präsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Präsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Präsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Präsidentin der Hochschule Geisenheim

Präsident der Hochschule Geisenheim

Vizepräsidentin der Technischen Universität Darmstadt

Vizepräsident der Technischen Universität Darmstadt

Vizepräsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Vizepräsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Vizepräsidentin der Justus Liebig-Universität Gießen

Vizepräsident der Justus Liebig-Universität Gießen

Vizepräsidentin der Universität Kassel

Vizepräsident der Universität Kassel

Vizepräsidentin der Philipps-Universität Marburg

Vizepräsident der Philipps-Universität Marburg

Vizepräsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Vizepräsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Vizepräsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Vizepräsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Vizepräsidentin der Hochschule Geisenheim

Vizepräsident der Hochschule Geisenheim

Vizepräsidentin der Hochschule Darmstadt

Vizepräsident der Hochschule Darmstadt

Vizepräsidentin der Fachhochschule Frankfurt am Main

Vizepräsident der Fachhochschule Frankfurt am Main

Vizepräsidentin der Hochschule Fulda

Vizepräsident der Hochschule Fulda

Vizepräsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen

Vizepräsident der Technischen Hochschule Mittelhessen

Vizepräsidentin der Hochschule RheinMain

Vizepräsident der Hochschule RheinMain

Besoldungsgruppe W L3

Präsidentin der Technischen Universität Darmstadt

Präsident der Technischen Universität Darmstadt

Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Präsidentin der Justus Liebig-Universität Gießen

Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen

Präsidentin der Universität Kassel

Präsident der Universität Kassel

Präsidentin der Philipps-Universität Marburg

Präsident der Philipps-Universität Marburg

Präsidentin der Hochschule Darmstadt

Präsident der Hochschule Darmstadt

Präsidentin der Fachhochschule Frankfurt am Main

Präsident der Fachhochschule Frankfurt am Main

Präsidentin der Hochschule Fulda

Präsident der Hochschule Fulda

Präsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen

Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen

Präsidentin der Hochschule RheinMain

Präsident der Hochschule RheinMain

Anlage I

Besoldungsordnung W

Anlage I (zu § 2 Satz 1 ) Besoldungsordnung W

Anlage II

Besoldungsordnung W

Anlage II (zu § 2 Satz 2 ) Besoldungsordnung W Gültig ab 1. Januar 2013 Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 3 807,40 Besoldungsgruppe Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 4 780,00 4 960,00 5 140,00 5 320,00 5 500,00 W 3 5 300,00 5 500,00 5 710,00 5 920,00 6 128,00 Besoldungsgruppe W L1 5 300,00 W L2 5 800,00 W L3 7 100,00

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Grundgehalt und Leistungsbezüge der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) sowie des hauptamtlichen Leitungspersonals der Hochschulen und der Verwaltungsfachhochschulen. Dadurch werden die §§ 32 bis 35 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ersetzt.

§ 10

Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge

§ 10 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge (1) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Ausgenommen sind befristete Leistungsbezüge, die mit einer konkreten Zielvereinbarung verbunden sind. Leistungsbezüge, die sich verringern, bleiben mindestens zur Hälfte erhalten. Zunächst sind unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Bei mehreren unbefristeteten Leistungsbezügen verringert sich vorrangig der früher gewährte; erstmals am gleichen Tag gewährte verringern sich anteilig. Entsprechendes gilt für befristete Leistungsbezüge. (2) Bei hauptamtlichen Leiterinnen und Leitern sowie hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und am 31. Dezember 2012 Funktionsleistungsbezüge erhalten haben, ist Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 11

Übergangsvorschrift

§ 11 Übergangsvorschrift Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 2

Besoldungsordnung W

§ 2 Besoldungsordnung W Die Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind in der Besoldungsordnung W (Anlage I) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage II ausgewiesen. Satz 1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sind. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 3 unberührt.

§ 3

Bemessung des Grundgehalts

§ 3 Bemessung des Grundgehalts (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung W nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung (professorale Erfahrungszeiten). (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge setzt die Hochschule ein Grundgehalt der Stufe 1 fest, soweit nicht professorale Erfahrungszeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung zum Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Professorin oder dem Professor schriftlich mitzuteilen. (3) Das Grundgehalt steigt bis zur Endstufe im Abstand von fünf Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 4 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 2 sind auf volle Monate abzurunden. (4) Wird aufgrund einer Leistungsbewertung festgestellt, dass die Leistung einer Professorin oder eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht, verbleibt sie oder er jeweils in der bisherigen Stufe (Aufstiegshemmung). Wird in der Folgezeit festgestellt, dass die Leistung wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht, endet die Aufstiegshemmung. (5) Die Entscheidung nach Abs. 4 trifft die Hochschule. Sie ist der Professorin oder dem Professor schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Eine Professorin oder ein Professor verbleibt in der bisherigen Stufe, sofern sie oder er vorläufig des Diensts enthoben ist. Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Professorin oder des Professors oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Abs. 3 Satz 1.

§ 4

Berücksichtigungsfähige Zeiten

§ 4 Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 anerkannt: 1. Zeiten einer hauptberuflichen professoralen Tätigkeit an einer Hochschule, die nicht Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind, 2. Zeiten einer hauptamtlichen Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate aufgerundet. (2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, 4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

§ 5

Leistungsbezüge

§ 5 Leistungsbezüge (1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zusätzlich zum Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben: 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge), 2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge). Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Ein Wechsel der Besoldungsgruppe innerhalb der Hochschule gilt als Neuberufung. Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Sie können auch für die hauptamtliche Wahrnehmung vergeben werden. (2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor 1. aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden, 2. für eine Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, soweit bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge bezogen werden, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen. Dies gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sind. (3) Leistungsbezüge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Sie können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus nach Maßgabe einer Rechtsverordnung aufgrund von § 7 für ruhegehaltfähig erklärt werden. (4) Funktionsleistungsbezüge sind ruhegehaltfähig in der Höhe eines Viertels, soweit sie fünf Jahre bezogen worden sind, in der Höhe der Hälfte, wenn sie mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten bezogen worden sind. Tritt die Beamtin oder der Beamte wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze während der Amtszeit in den Ruhestand, werden die Funktionsleistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind. Wird die Beamtin oder der Beamte während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Satz 2 entsprechend.

§ 6

Forschungs- und Lehrzulage

§ 6 Forschungs- und Lehrzulage (1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden (Forschungs- und Lehrzulage). Forschungs- und Lehrzulagen dürfen zusammen jährlich das Jahresgrundgehalt der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nur in Ausnahmefällen überschreiten. (2) Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nicht auf die jeweilige Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

§ 7

Verordnungsermächtigungen

§ 7 Verordnungsermächtigungen (1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Näheres zu den §§ 5 und 6 zu bestimmen sowie für den Bereich der Hochschulen nähere Bestimmungen zu der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 11 zu treffen. (2) Die für die Aufsicht über die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der für Justiz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu § 5 für den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen zu treffen.

§ 8

Überleitung in die Besoldungsordnung W

§ 8 Überleitung in die Besoldungsordnung W (1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, deren Ämter am 31. Dezember 2012 in den Bundesbesoldungsordnungen W des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Hessischen Besoldungsordnungen A und B oder im Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W dieses Gesetzes übergeleitet. Entsprechendes gilt für die hauptamtlichen Leiterinnen und Leiter einer Hochschule sowie die Mitglieder in der Hochschulselbstverwaltung. Satz 1 gilt nicht für die in den Hessischen Besoldungsordnungen A und B geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen sowie für die Fachhochschullehrkräfte im Sinne von § 23 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I. S. 679). (2) Soweit sich nach der Überleitung Änderungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie das Leitungspersonal die neuen Amtsbezeichnungen.

§ 9

Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

§ 9 Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 (1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 maßgeblichen Amtes der Stufe 1 des Grundgehalts der Anlage II zugeordnet, soweit nicht professorale Erfahrungszeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 anerkannt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge sowie in den Fällen des § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 30 Abs. 1 des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114). (2) Mit der Zuordnung zu der Stufe beginnt die für die Stufe maßgebende Zeit professoraler Erfahrung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 . Erfahrungszeiten nach § 4 Abs. 1 verkürzen eine für eine Stufe maßgebende Zeit professoraler Erfahrung. Die Zeiten nach Satz 2 sind auf volle Monate aufzurunden. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 4 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 3 sind auf volle Monate abzurunden. (3) Die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 sowie die bereits zurückgelegte Zeit in dieser Stufe bleiben auch in den Fällen der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 3 bestehen. (4) In den Fällen des § 27 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.